Verwaltungsgericht 2. Kammer
WBE.2026.83 / JH / jb (3-RV.2025.59) Art. 39
Urteil vom 23. Juli 2026
Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Verwaltungsrichter Ch. Huber Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiber Hössle
Beschwerdeführer A._____
gegen Kantonales Steueramt, Geschäftsbereich Recht, Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung betreffend Nachsteuer- und Bussenverfahren wegen vollendeter Steuerhinterziehung der Kantons- und Gemeindesteuern 2019 sowie der direkten Bundessteuer 2019
Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 22. Januar 2025
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Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Mit Schreiben vom 8. Januar 2025 eröffnete das Kantonale Steueramt, Geschäftsbereich Recht, Nachsteuern und Bussen (nachfolgend: KStA) gegen A._____ ein Nachsteuer- und Bussenverfahren wegen vollendeter Steuerhinterziehung der Kantons- und Gemeindesteuern 2019 sowie der direkten Bundessteuer 2019 und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. 2. Noch während des laufenden Nachsteuer- und Bussenverfahrens erhob A._____ mit Eingabe vom 31. März 2025 beim Verwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde (nachfolgend: Rechtsverweigerungsbeschwerde), welche das Verwaltungsgericht am 2. April 2025 an das zuständige Spezialverwaltungsgericht überwies. Das Spezialverwaltungsgericht eröffnete daraufhin unter der Verfahrensnummer 3-RV.2025.59 ein entsprechendes Verfahren. 3. Mit Strafbefehl vom 20. Mai 2025 auferlegte das KStA A._____ wegen vollendeter Hinterziehung der Kantons- und Gemeindesteuern 2019 eine Busse von Fr. 117'221.70 sowie Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00. Mit Bussenverfügung vom 20. Mai 2025 auferlegte das KStA A._____ wegen vollendeter Hinterziehung der direkten Bundessteuer 2019 eine Busse von Fr. 55'684.35. B. Gegen den Strafbefehl und die Bussenverfügung erhob A._____ am 20. Juni 2025 (Postaufgabe am 21. Juni 2025) in einer einzigen Rechtsschrift Einsprache. Mit Entscheid vom 3. Juli 2025 trat das KStA auf die Einsprachen wegen Verspätung nicht ein. C. 1. Gegen diesen Nichteintretensentscheid vom 3. Juli 2025 erhob A._____ am 2. August 2022 wiederum in einer einzigen Rechtsschrift Rekurs und Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern. Das Spezialverwaltungsgericht eröffnete daraufhin unter der Verfahrensnummer 3-RV.2025.132 das Rekursverfahren betreffend den Strafbefehl wegen Hinterziehung der Kantons- und Gemeindesteuern 2019 und unter der Verfahrensnummer 3-BB.2025.15 das Beschwerdeverfahren betref-
- 3 fend die Bussenverfügung wegen Hinterziehung der direkten Bundessteuer 2019. 2. Mit Urteil 3-RV.2025.59 vom 22. Januar 2026 wies das Spezialverwaltungsgericht die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 31. März 2025 ab (siehe vorne lit. A/2), soweit es darauf eintrat. 3. Mit Urteil 3-RV.2025.132 / 3-BB.2025.15 vom 22. Januar 2026 vereinigte das Spezialverwaltungsgericht das Rekursverfahren 3-RV.2025.132 und das Beschwerdeverfahren 3-BB.2025.15 und wies den Rekurs und die Beschwerde vom 2. August 2025 ab. D. 1. Mit Eingabe vom 25. Februar 2026 (Postaufgabe am 27. Februar 2026) erhob A._____ gegen die beiden Urteile des Spezialverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2026 (3-RV.2025.59 und 3-RV.2025.132 / 3-BB.2025.15) beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Der Beschwerdeführer stellte dabei folgende Anträge: 1. Die Urteile des Spezialverwaltungsgerichts Aargau vom 22. Januar 2026 in den Verfahren 3-RV.2025.132 / 3-BB.2025.15 und 3-RV.2025.59 seien aufzuheben. 2. Die Beschwerdeverfahren gegen die vorgenannten Urteile seien zu vereinigen. 3. Es sei festzustellen, dass die blossen Behauptungen der Beschwerdegegnerin bezüglich einer gültigen Zustellung unbewiesen sind und mangels Nachweises des tatsächlichen Versands aller 4 Verfügungen (Akten- Nr. 028, 037, 042, 050) sowie mangels Zuordenbarkeit der Tracking-Nummer (Akten-Nr. 110/111) zum konkreten Sendungsinhalt (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2: "Ebensowenig wird damit bewiesen, welches Dokument sich in der Sendung befand") keine fristauslösende Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgt ist; dies insbesondere unter Berücksichtigung der qualifizierten Zustellpflicht bei strafrechtlichen Anklagen gemäss Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a EMRK; eventualiter sei festzustellen, dass die Einsprachefrist mangels ordnungsgemässer Eröffnung nie zu laufen begann. 4. Es sei festzustellen, dass zentrale Verfahrensgarantien (Art. 6 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29a BV) kumulativ verletzt wurden und dem Beschwerdeführer der Zugang zu einer materiellen Beurteilung durch die Steuerverwaltung als Einsprachebehörde sowie durch die Vorinstanz als richterliche Behörde verwehrt wurde.
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5. Es sei festzustellen, dass das erst im Januar 2026 nachgereichte Post Tracking Beleg nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verwertet werden darf. 6. Die Strafbefehle/Bussenverfügungen vom 20. Mai 2025 sowie die Nichteintretensentscheide vom 3./5. Juli 2025 seien aufzuheben. 7. Eventualiter sei die Sache an das Kantonale Steueramt zur materiellen Beurteilung der Einsprachen mit folgenden verbindlichen Weisungen zurückzuweisen: a) Nachweis der ordnungsgemässen und fristauslösenden Zustellung mittels konkreter Track-&-Trace-Belege mit lückenloser, beweiswürdiger Zuordnung zum jeweiligen Entscheid sowie unter zwingender Berücksichtigung des nach Art. 6 lit. g RHG behördenverbindlich registrierten Wochenaufenthalterstatus (Art. 35 i. V. m. Art. 190 BV); b) Gewährung vollständiger, lückenlos paginierter Akteneinsicht unter Einschluss sämtlicher bisher verfahrensfremd unterdrückter Unterlagen, namentlich der korrigierten Steuererklärung 2019 vom 15. Dezember 2021 sowie der vollständigen Korrespondenz mit der AHV- Zweigstelle; c) Erlass einer substanziierten Begründung, welche der verfassungsrechtlichen Motivierungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) genügt und sich unvoreingenommen mit sämtlichen Verteidigungsvorbringen auseinandersetzt, namentlich: • den EMRK-Verfahrensrechten (insb. Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK); • der objektiven Qualifizierung des Lohnausweises inkl. begründetem und hergeleitetem subj. Tatbestand unter Verzicht auf unbewiesene und ehrenrührige Vorwürfe der Urkundenfälschung; • der rechtlichen Relevanz des registrierten und kraft positiver Rechtskraft des RHG bekannten Wochenaufenthalts als primärem Zustellungsort für strafrechtlich relevante Dekrete; • und der fehlenden Beweistauglichkeit des M5-Formulars als Initialisierungs-Grundlage für eine massive Steuerbusse. 8. Subeventualiter sei die materielle Beurteilung der Einsprachen direkt durch das Verwaltungsgericht vorzunehmen. 9. Es sei Beweis abzunehmen über die Original-AHV-Revisionsunterlagen und deren lückenlose Herkunftskette, den Ursprungsbeleg sowie die Authentizität und Urkundenqualität des Meldeformulars M5 (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1: Der Anspruch auf ein faires Verfahren umfasst das Recht, die Authentizität von Beweismitteln und deren rechtmässige Erlangung infrage zu stellen), die vollständige Track-&-Trace-Zuordnung sämtlicher Sendun-
- 5 gen unter Edition der Versandprotokolle, inklusive Versanddokumentation und Schreiben samt genauer Zuordnung zu welcher Verfügung (Kausalkette für den Zustellnachweis), sowie die numerischen Diskrepanzen (Akten-Nr. 050 bis Akten-Nr. 110: 60 fehlende Nummern) und Dokumentationslücken in den Verfahrensakten (Schattenakten). 10. Sämtliche Folgeverfahren seien bis zur rechtskräftigen Klärung der vorliegenden Beschwerde zu sistieren. 11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Das Genugtuungsbegehren wird erneuert. 2. 2.1 Mit Schreiben vom 3. März 2026 übermittelte das Spezialverwaltungsgericht die Akten in den Verfahren 3-RV.2025.59, 3-RV.2025.132 und 3-BB.2025.15 und verzichtete auf eine Vernehmlassung. 2.2 Das Verwaltungsgericht eröffnete aufgrund der Beschwerde vom 25. Februar 2026 drei Beschwerdeverfahren: a) Unter der Verfahrensnummer WBE.2026.81 wird das Beschwerdeverfahren betreffend den Strafbefehl wegen Hinterziehung der Kantonsund Gemeindesteuern 2019 geführt (vorinstanzliches Verfahren 3-RV.2025.132). b) Unter der Verfahrensnummer WBE.2026.82 wird das Beschwerdeverfahren betreffend die Bussenverfügung wegen Hinterziehung der direkten Bundessteuer 2019 geführt (vorinstanzliches Verfahren 3-BB.2025.15). c) Unter der Verfahrensnummer WBE.2026.83 wird das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend die Rechtsverweigerungsbeschwerde geführt (vorinstanzliches Verfahren 3-RV.2025.59). 2.3 In den Verfahren WBE.2026.81 und WBE.2026.82 erliess der instruierende Verwaltungsrichter am 18. März 2026 eine prozessleitende Verfügung, mit der er die beiden Verfahren vereinigte und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte. In der Begründung zur Verfahrensvereinigung führte der instruierende Verwaltungsrichter aus, der angefochtene Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts 3-RV.2025.132 / 3-BB.2025.15 vom 22. Januar 2026 habe das Nichteintreten des KStA auf die Einsprachen gegen den Strafbefehl und die Bussenverfügung wegen vollendeter Steuerhinterziehung der Kantons-
- 6 und Gemeindesteurn 2019 und der direkten Bundessteuer 2019 zum Gegenstand. Diese beiden Verfahren stünden in einem engen sachlichen Zusammenhang und seien deshalb zu vereinigen. Hingegen befasse sich der zweite angefochtene Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts 3-RV.2025.59 vom 22. Januar 2026 mit der Frage der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, dem Datenschutz und einem Sistierungsgesuch. Die dagegen gerichtete Beschwerde sei deshalb als separates Verfahren weiterzuführen. 2.4 Im Verfahren WBE.2026.83 verzichtete der instruierende Verwaltungsrichter vorerst auf den Erlass einer verfahrensleitenden Verfügung. Stattdessen wies er den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. März 2026 darauf hin, dass die Beschwerde vom 25. Februar 2026 hinsichtlich des angefochtenen Entscheids 3-RV.2025.59 keine hinreichende Begründung enthalte und deshalb voraussichtlich nicht darauf eingetreten werden könne. Der instruierende Verwaltungsrichter wies weiter darauf hin, dass keine Möglichkeit mehr bestehe, die Beschwerde zu verbessern, da die Beschwerdefrist bereits abgelaufen sei. Um unnötige Kosten zu vermeiden, räumte er dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, die Beschwerde bis am 13. April 2026 zurückzuziehen. Bei einem fristgerechten Rückzug werde das Beschwerdeverfahren WBE.2026.83 ohne Kostenfolgen von der Geschäftskontrolle abgeschrieben, andernfalls erhalte er nach Ablauf der Frist eine Kostenvorschussverfügung. 3. Mit Eingabe vom 11. April 2026 (Postaufgabe am 13. April 2026), welche sich ausdrücklich sowohl auf das vereinigte Verfahren WBE.2026.81 / WBE.2026.82 als auch auf das Verfahren WBE.2026.83 bezieht, gab der Beschwerdeführer zuerst an, er verstehe nicht, weshalb nun plötzlich drei Verfahren geführt würden, obwohl er vom Spezialverwaltungsgericht nur zwei Entscheide erhalten habe. Gleichzeitig machte er aber geltend, er habe die Vereinigung aller drei Verfahren verlangt. Weiter gab er an, er verstehe nicht, warum auf das Verfahren WBE.2026.83 nicht eingetreten werden solle, obwohl es Bestandteil derselben Beschwerde sei. Anschliessend machte der Beschwerdeführer mehrseitige Ausführungen zu zehn Punkten, welche die Vorinstanzen und das Verwaltungsgericht seiner Ansicht nach von Amtes wegen hätten prüfen müssen. Am Ende seiner Eingabe stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge: 1. Eine angemessene Nachfrist, nachdem ich Ihre Rückantwort in Beantwortung meiner Fragen erhalten habe, damit ich entscheiden kann, ob ich meine Beschwerde im angeblichen separaten Verfahren WBE.2026.83 zurückziehe oder an ihr festhalte, resp. an der Verfahrensvereinigung mit den anderen Verfahren, sodass eine Einheit besteht, festhalte und ich die Verfahrensvereinigung aller 3 Verfahren, 2 Papierdokumenten, nochmals hier in aller Deutlichkeit beantrage.
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2. Falls Sie meine obigen Beobachtungen für unzutreffend halten: eine klare Ansage, an welcher Aktenstelle ich eine Auseinandersetzung der Vorinstanzen mit auch nur einem dieser zehn Punkte finde – dann fiele meine Frage von selbst dahin. 3. Falls Sie an der angedrohten Nichteintretensfolge festhalten möchten: einen Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung, die diese Folge stützt, sowie – wie es § 43 Abs. 3 VRPG AG nach allem, was ich gelesen habe, vorsieht – eine Nachfrist zur Verbesserung unter Androhung, damit ich Gelegenheit habe, allfällige Mängel (wie diesen, welchen Sie mir vorwerfen) zu beheben. 4. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 1. Mai 2026 (Postaufgabe am 2. Mai 2026) machte der Beschwerdeführer sowohl zum vereinigten Verfahren WBE.2026.81 / WBE.2026.82 als auch zum Verfahren WBE.2026.83 verschiedene verfahrensrechtliche und materielle Ausführungen und stellte folgende Anträge: 1. Die fünf konkreten Fragen sowie die zehn von Amtes wegen zu prüfenden Punkte gemäss Klärungsgesuch vom 11./13. April 2026 (Beilage 1) seien zu beantworten, da sie für die Behandlung beider derzeit getrennt geführter Verfahren WBE.2026.83 und WBE.2026.81/82 entscheidungserheblich und nach BGE 138 II 501 E. 3.1 von Amtes wegen zu prüfen sind. 2. Die Verfahren WBE.2026.83 sowie WBE.2026.81 und WBE.2026.82 seien zu vereinigen – entsprechend dem Begehren Nr. 2 in meiner Beschwerdeschrift vom 27. Februar 2026 sowie dem im Klärungsgesuch vom 11./13. April 2026 wiederholten Begehren. 3. Hauptantrag: Das Verfahren WBE.2026.81/82 sei zu sistieren, bis über die, Anträge 1 (Beantwortung des Klärungsgesuchs) und 2 (Verfahrensvereinigung) rechtskräftig entschieden ist. Vorbehalten bleibt der sofortige Entscheid über die Anträge 1 und 2 als Vorfragen sowie der Erlass der entsprechenden Zwischenverfügungen. 4. Eventualiter zu Antrag 3: Es sei mir eine angemessene Frist von mindestens 30 Tagen zur substantiellen Stellungnahme zur Vernehmlassung des Spezialverwaltungsgerichts vom 3. März 2026 sowie zur Beschwerdeantwort des Kantonalen Steueramts vom 17. April 2026 nach erfolgtem Entscheid des Hauptantrages anzusetzen. 5. Subsidiär: Im Falle einer Abschreibung des Verfahrens WBE.2026.83 als gegenstandslos sei vorgängig festzustellen, dass die im Klärungsgesuch dokumentierten Verfahrensmängel und die unterlassene Beantwortung der zur amtswegigen Prüfung gestellten Fragen Verletzungen von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV, Art. 29a BV sowie Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 EMRK darstellen (BGE 137 I 23 E. 1.3.1).
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6. Alles unter Kosten-.und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantonalen Steueramts. 5. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 15. Mai 2026 zum vereinigten Verfahren WBE.2026.81 / WBE.2026.82 und zum Verfahren WBE.2026.83 rügte der Beschwerdeführer, dass seine Eingaben vom 11. April 2026 und 1. Mai 2026 unbeantwortet geblieben seien und stellte folgende Fragen und Begehren (Nummerierung durch das Verwaltungsgericht ergänzt): [1.] Norm für die bisherige Nichtbeantwortung: Auf welche Rechtsnorm stützen Sie die Nichtbeantwortung der fünf Klärungsfragen sowie der zehn von Amtes wegen zu prüfenden Punkte des Klärungsgesuchs vom 11./13. April 2026? [2.] Termin der Beantwortung: Darf ich damit rechnen, dass die Beantwortung der Klärungsfragen sowie der Entscheid über die fünf Anträge der Stellungnahme vom 4. Mai 2026 bis spätestens Freitag, 29. Mai 2026, erfolgen werden? Diese Frage wird angesichts der Wichtigkeit des Sistierungsantrags und der bisherigen Verfahrensdauer von über 32 Tagen gestellt. [3.] Verfahrensruhe in WBE.2026.81/82: Können Sie schriftlich bestätigen, dass im Verfahren WBE.2026.81/82 keine weiteren Verfahrenshandlungen – insbesondere kein Sachurteil und keine Beweisaufnahmen – vorgenommen werden, bevor über die Anträge 1–5 der Stellungnahme vom 4. Mai 2026 entschieden ist? Andernfalls würde die Rechtsverweigerungsbeschwerde WBE.2026.83 sowie der Sistierungsantrag (Antrag 3) gegenstandslos und ausgehöhlt – mit Wirkung im Sinne von BGE 137 I 23 E. 1.3.1 und BGE 130 V 90 E. 5. [4.] Vorrangiger Entscheid über die Verfahrensvereinigung (Antrag 2 der Stellungnahme vom 4. Mai 2026): Können Sie bestätigen, dass Sie über die Vereinigung der Verfahren WBE.2026.83 mit WBE.2026.81/82 nach § 39 VRPG AG vorrangig – und vor jeder weiteren Verfahrenshandlung in WBE.2026.81/82 – entscheiden werden? Eine Gutheissung der Vereinigung würde die parallele Aktenzeichen-Frage strukturell auflösen; eine Ablehnung müsste als anfechtbare Zwischenverfügung in beiden Aktenzeichen ergehen. [5.] Antrag auf anfechtbare Zwischenverfügung in beiden Aktenzeichen: Falls Sie eine oder mehrere der vorstehenden Antworten oder Anträge ablehnen, ersuche ich Sie um Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung gemäss § 43 VRPG AG, und zwar in beiden Aktenzeichen WBE.2026.83 sowie WBE.2026.81/82. Die Anträge wurden ausdrücklich in beiden Verfahren gestellt; die Beantwortung des Klärungsgesuchs betrifft nach BGE 138 II 501 E. 3.1 Amtspflichten, die für beide Verfahren gleichermassen gelten.
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6. Mit Verfügung vom 27. Mai 2026 beantwortete der instruierende Verwaltungsrichter im vorliegenden Verfahren die vom Beschwerdeführer in dessen Eingabe vom 11. April 2026 gestellten fünf Fragen und wies dessen Gesuch um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den bereits vereinigten Verfahren WBE.2026.81 / WBE.2026.82 sowie dessen Gesuch um eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde im Sinne von § 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ab. Gleichzeitig setzte er eine zehntägige Frist an, um den Kostenvorschuss zu bezahlen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Soweit die Eingaben des Beschwerdeführers vom 11. April 2026 sowie 1. und 15. Mai 2026 das Verfahren WBE.2026.81 / WBE.2026.82 betrafen, wurden diese in einer separaten Verfügung im entsprechenden Verfahren behandelt. 7. Nachdem der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte, setzte ihm der instruierende Verwaltungsrichter mit Verfügung vom 12. Juni 2026 gestützt auf § 30 Abs. 2 VRPG eine letzte Nachfrist von zehn Tagen, unter Androhung des Nichteintretens. Der Beschwerdeführer leistete daraufhin den Kostenvorschuss. 8. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 14. Juni 2026 (Postaufgabe am 15. Juni 2026) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er weiterhin an der Beschwerde festhalte und machte über insgesamt 14 Seiten weitere Ausführungen, die er ausdrücklich als Antwort auf die Verfügung vom 27. Mai 2026 und nicht als Verbesserung der Beschwerde verstanden haben wollte. 9. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen steuerstrafrechtliche Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts in Kantons- und Gemeindesteuersachen (§ 252 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG; SAR 651.100]; § 54 Abs. 1 VRPG). Es ist somit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig und überprüft den angefochtenen
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Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (analoge Anwendung von § 251 i. V. m. § 199 StG; § 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG). 2. Nach § 198 Abs. 2 i. V. m. § 196 Abs. 2 StG (in analoger Anwendung von § 251 StG auf das Beschwerdeverfahren) muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten (ebenso § 43 Abs. 2 VRPG). Sowohl an den Antrag wie auch an die Begründung werden keine hohen Anforderungen gestellt. Dies trifft insbesondere bei Laienbeschwerden zu, wobei aus der Beschwerde mindestens hervorgehen muss, dass und inwieweit die beschwerdeführende Person den vorinstanzlichen Entscheid anfechten will und welche Erwägungen des angefochtenen Entscheids aus welchen Gründen nicht zutreffend sein sollen. Der Antrag kann sich auch aus der Begründung ergeben. Keine gültige Begründung liegt indessen vor, wenn in der Beschwerde lediglich die bereits vorgebrachten Rügen stereotyp wiederholt werden und überhaupt keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid stattfindet (zum Ganzen: MARKUS BERGER, in: Klöti-Weber / Schudel / Schwarb [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage 2023, N. 1 ff. zu § 196, insb. N. 19 f. mit Hinweisen; N. 6, 11 zu § 198). Sind Antrag oder Begründung unklar oder widersprüchlich, ist der beschwerdeführenden Person unter Androhung des Nichteintretens bei Unterlassung eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (§ 198 Abs. 2 i. V. m. § 196 Abs. 3 StG). Sind Antrag oder Begründung nicht ansatzweise vorhanden, so wird, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre, auf die Beschwerde nicht eingetreten. Voraussetzung hierfür ist, dass der angefochtene Entscheid mit einer umfassenden Rechtsmittelbelehrung versehen war (vgl. AGVE 2009, S. 275 mit zahlreichen Hinweisen; bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2C_567/2009 vom 4. März 2010, insb. Erw. 3.4). 3. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine allfällige Beschwerde an das Verwaltungsgericht neben dem Antrag, wie der angefochtene Entscheid zu ändern sei, auch eine Begründung enthalten muss. 4. Der instruierende Verwaltungsrichter hat den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 18. März 2026 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde keine Begründung enthalte und – da die Beschwerdefrist bereits abgelaufen sei – auch nicht mehr verbessert werden könne (siehe vorne lit. D/2.4). Dementsprechend wurde mit Verfügung vom 27. Mai 2026 auch dessen
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Gesuch um eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde im Sinne von § 43 Abs. 3 VRPG abgewiesen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe vom 25. Februar 2026 sowohl gegen das Urteil 3-RV.2025.59 des Spezialverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2026 (nachfolgend: angefochtener Entscheid) als auch gegen das Urteil 3-RV.2025.132 / 3-BB.2025.15 vom gleichen Datum Beschwerde erhoben. Da es vorliegend nur um die Beschwerde gegen das Urteil 3-RV.2025.59 geht, muss die Beschwerdeschrift hinsichtlich dieses angefochtenen Entscheids einen Antrag und eine Begründung enthalten, damit das Verwaltungsgericht darauf eintreten darf. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren (siehe vorne lit. C/1) einen rechtsgültigen Antrag zum angefochtenen Entscheid enthalten. 5.2 5.2.1 In Ziffer 1 der Rechtsbegehren beantragt der Beschwerdeführer neben der Aufhebung des Urteil 3-RV.2025.132 / 3-BB.2025.15 auch die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids stellt für sich allein allerdings nur dann einen gültigen Antrag dar, wenn mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids das Verfahren abgeschlossen werden kann. 5.2.2 Gegenstand des angefochtenen Entscheids war die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 31. März 2025, welche der Beschwerdeführer im damals noch laufenden Nachsteuer- und Bussenverfahren wegen vollendeter Steuerhinterziehung 2019 erhoben hatte (siehe vorne lit. A/2). Der Beschwerdeführer beantragte darin unter anderem, es sei festzustellen, dass das KStA "widerrechtlich die vollständige Akteneinsicht" bzw. "die vollständige datenschutzrechtliche Akteneinsicht" verweigert und "rechtswidrig keine Verfügung zur Sistierung des laufenden Verfahrens" erlassen habe. Weiter stellte der Beschwerdeführer die Gestaltungsbegehren, das KStA sei zur "Herausgabe aller Verfahrensakten (einschliesslich sämtlicher interner Vermerke, Notizen, Berechnungen und behördlicher Schriftenwechsel) in paginierter Kopie" zu verpflichten oder – soweit dies vom KStA verweigert werde – zum Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Darüber hinaus verlangte der Beschwerdeführer die Sistierung des damals laufenden Nachsteuer- und Bussenverfahrens "bis zur vollständigen Aktenheraus-
- 12 gabe" oder "bis zu einem rechtskräftigen Entscheid im vorliegenden Verfahren." Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten (einschliesslich der Akten der Vorinstanz) gewährt und die Akten in den Verfahren 3-RV.2025.132 und 3-BB.2025.15 beigezogen hatte, fällte es am 22. Januar 2026 den angefochtenen Entscheid. Die Vorinstanz trat dabei auf das Gesuch um Sistierung der zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig abgeschlossenen Nachsteuerverfahren nicht ein und wies das Gesuch um Sistierung der Bussenverfahren ab (vgl. Erw. 3 des angefochtenen Entscheids). Auf die diversen Feststellungsbegehren trat die Vorinstanz nicht ein, da der Anspruch auf einen Feststellungsentscheid gegenüber einem Leistungs- oder Gestaltungsentscheid subsidiär ist (vgl. Erw. 4 des angefochtenen Entscheids). Im Übrigen wies die Vorinstanz die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ab und hielt insbesondere fest, dass das KStA weder das Akteneinsichtsrecht oder das rechtliche Gehör verletzt noch eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung begangen habe. Auch seien weder Verfahrensakten nur selektiv offengelegt noch ein Schattendossier geführt worden. 5.2.3 Allein mit der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids stünden die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren immer noch im Raum. Das vorliegende Verfahren kann somit nicht allein durch die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beendet werden. Vielmehr ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer in den Anträgen seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch festhält, wie das Verwaltungsgericht anstelle der Vorinstanz entscheiden soll. Dies geht aus dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids nicht hervor. Das in Ziffer 1 gestellte Rechtsbegehren auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids stellt deshalb im Hinblick auf die Frage, ob auf die Beschwerde eingetreten werden darf, keinen gültigen Antrag dar. 5.3 Die Rechtsbegehren in den Ziffern 3 und 5–9 beziehen sich allesamt nicht auf den angefochtenen Entscheid, sondern auf das Urteil des Spezialverwaltungsgericht 3-RV.2025.132 / 3-BB.2025.15 vom 22. Januar 2026 bzw. das vereinigte Beschwerdeverfahren WBE.2026.81 / WBE.2026.82 und sind folglich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im vorliegenden Urteil sind sie deshalb nicht zu behandeln. 5.4 Auch die in Ziffer 4 unspezifisch gerügten Verletzungen von "zentralen Verfahrensgarantien" zielen nach den Worten des Beschwerdeführers auf den "Zugang zu einer materiellen Beurteilung durch die Steuerverwaltung als Einsprachebehörde sowie durch die Vorinstanz als richterliche Behörde" ab
- 13 und damit sinngemäss auf das Nichteintreten des KStA auf die Einsprachen vom 20. Juni 2025 und die Abweisung des dagegen erhobenen Rekurses bzw. der Beschwerde durch die Vorinstanz. Die Prüfung dieses Begehrens ist folglich Gegenstand des Verfahrens WBE.2026.81 / WBE.2026.82. 5.5 Beim Rechtsbegehren in Ziffer 2 um Verfahrensvereinigung handelt es sich um einen rein prozessualen Antrag. Dieser wurde im vorliegenden Verfahren bereits mit Verfügung vom 27. Mai 2026 abgewiesen. Auch beim Sistierungsbegehren in Ziffer 10 handelt es sich um einen lediglich prozessualen Antrag, der zudem nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. 5.6 In Ziffer 11 der Rechtsbegehren beantragt der Beschwerdeführer, dass seine Rechtsbegehren "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin" behandelt werden. Das Rechtsbegehren bezieht sich somit nur auf die Verlegung der Verfahrenskosten und stellt für sich allein keinen materiellen Antrag im Sinne von § 196 Abs. 2 StG und § 43 Abs. 2 VRPG dar, der ein Eintreten auf die Beschwerde rechtfertigt. Es handelt sich um ein akzessorisches Nebenbegehren. Im zweiten Satz von Ziffer 11 der Rechtsbegehren führt der Beschwerdeführer zudem aus: "Das Genugtuungsbegehren wird erneuert." Auf welches "Genugtuungsbegehren" sich der Beschwerdeführer dabei bezieht, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Auch die Rechtsbegehren der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 31. März 2025 haben keine Genugtuungsforderung enthalten. Jedoch führte der Beschwerdeführer am Ende seiner Begründung der Rechtsverweigerungsbeschwerde aus, ihm sei allenfalls eine "Wiedergutmachung für den seelischen Unbill zuzusprechen". Die Vorinstanz führte dazu in Erwägung 12 des angefochtenen Entscheids aus, auf allfällige Genugtuungsforderungen könne mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden und im Übrigen sei die Genugtuungsforderung zu wenig substanziiert. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren könnte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nur beantragen, die Vorinstanz sei zu verpflichten, auf seine in der Rechtsverweigerungsbeschwerde erhobene Genugtuungsforderung einzutreten. Dieser Antrag stellt er nicht. Sein unbestimmtes Rechtsbegehren in Ziffer 11, zweiter Satz, stellt deshalb keinen rechtsgenügenden Antrag dar. 5.7 Da auch der Beschwerdebegründung keine weiteren Anträge im Hinblick auf den angefochtenen Entscheid zu entnehmen sind (siehe nachfolgende Erw. 6), geht aus der Beschwerde nicht hervor, wie das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid ändern soll. Die Beschwerde enthält somit
- 14 keinen rechtsgenügenden Antrag im Sinne von § 198 Abs. 2 i. V. m. § 196 Abs. 2 StG und § 43 Abs. 2 VRPG. 6. 6.1 Selbst wenn die Beschwerde einen rechtsgenügenden Antrag enthalten würde, könnte nicht darauf eingetreten werden, da die rund 40-seitige Beschwerdebegründung sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und damit keine Begründung im Sinne von § 198 Abs. 2 i. V. m. § 196 Abs. 2 StG und § 43 Abs. 2 VRPG enthält. 6.2 6.2.1 Der instruierende Verwaltungsrichter hat den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 18. März 2026 auf die fehlende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid hingewiesen. Der Beschwerdeführer macht dazu in seiner Eingabe vom 14. Juni 2026 (Seite 9, Abs. 1) geltend, die Beschwerde enthalte auf den Seiten 20 f. und 23 eine Begründung und setze sich insbesondere mit den Erwägungen 11.5 und 11.6.2 des angefochtenen Entscheids auseinander. Vorab sind deshalb diese zitierten Stellen der Beschwerde zu prüfen. 6.2.2 Auf den Seiten 20 und 21 der Beschwerde argumentiert der Beschwerdeführer im ersten Punkt, die "erst im Januar 2026 – während des laufenden Beschwerdeverfahrens – nachgereichten Zustellbelege (Akten-Nr. 110 / 111)" seien als nachträglich produzierte Beweismittel unverwertbar. Diese Ausführungen beziehen sich auf die Zustellung des Strafbefehls und der Bussenverfügung vom 20. Mai 2025 (siehe vorne lit. A/3) und sind somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Als zweiten Punkt macht der Beschwerdeführer geltend, die "gesamten Ermittlungsphase" habe ohne Belehrung auf sein Aussageverweigerungsrecht (nemo tenetur) und ohne Akteneinsicht" stattgefunden. Die Frage nach dem Aussageverweigerungsrecht war jedoch nicht Gegenstand der Rechtsverweigerungsbeschwerde und des vorinstanzlichen Verfahrens und gehört somit auch nicht zum Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Mit der behaupteten Verletzung des Akteneinsichtsrechts hat sich die Vorinstanz in Erwägung 9 des angefochtenen Entscheids ausführlich auseinandergesetzt und eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts verneint. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde in keiner Weise darauf ein. Als dritten Punkt macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Aktenführungspflicht geltend, setzt sich aber in keiner Weise mit den entspre-
- 15 chenden Ausrührungen der Vorinstanz in Erwägung 9.6 des angefochtenen Entscheids auseinander. Im Ergebnis kann den Ausführungen auf den Seiten 20 und 21 der Beschwerde keine Auseinandersetzung mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid und damit keine Begründung im Sinne von § 198 Abs. 2 i. V. m. § 196 Abs. 2 StG und § 43 Abs. 2 VRPG entnommen werden. 6.2.3 Auf Seite 23 der Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass schwere Gehörsverletzungen unheilbar seien. Daraus zieht er den Schluss, die Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 11.6.2, wonach eine allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrechts mittlerweile geheilt worden sei, verstiessen gegen die "Unheilbarkeitsdogmatik" und seien deshalb unhaltbar. Das vom Beschwerdeführer angeführte Zitat in Erwägung 11.6.2 stammt jedoch nicht vom angefochtenen Entscheid, sondern vom Urteil 3-RV.2025.132 / 3-BB.2025.15 vom 22. Januar 2026. Die entsprechenden Ausführungen auf Seite 23 der Beschwerde beziehen sich folglich nicht auf den angefochtenen Entscheid und liefern somit keine Begründung für die im vorliegenden Verfahren behandelte Beschwerde. 6.3 Auch den übrigen Ausführungen der Beschwerde kann nicht entnommen werden, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben sei und aus welchen Gründen die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid falsch entschieden haben soll. Die Beschwerde enthält somit keine rechtsgenügende Begründung im Sinne von § 198 Abs. 2 i. V. m. § 196 Abs. 2 StG und § 43 Abs. 2 VRPG. 7. Die Beschwerde enthält weder einen rechtsgenügenden Antrag noch eine rechtsgenügende Begründung und entspricht somit nicht den in Erwägung I/2 dargelegten gesetzlichen Anforderungen. Auf die Beschwerde darf deshalb nicht eingetreten werden. 8. 8.1 Da auf die Beschwerde nicht eingetreten werden darf, sind die Eingabe des Beschwerdeführers, welche erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingereicht wurde, unbeachtlich, soweit es darin um die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde geht. Zu prüfen bleiben einzig, ob Gründe vorliegen, welche den angefochtenen Entscheid als nichtig erscheinen lassen, wie dies vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11. April 2026 und den darauffolgenden Eingaben geltend gemacht wird.
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8.2 Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu berücksichtigen. Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel aber nur anfechtbar (und nicht nichtig) und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 147 IV 93, Erw. 1.4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_51/2023 vom 11. April 2023, Erw. 3.3.1). 8.3 Da die Nichtigkeit von Amtes wegen zu prüfen ist, sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachte Nichtigkeitsgründe auch dann von Amtes wegen zu berücksichtigen, wenn auf die Beschwerde selbst nicht eingetreten werden darf. Da im vorliegenden Verfahren nur die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid behandelt wird und diesem nur die Rechtsverweigerungsbeschwerde, aber keine Verfügung vorangeht, sind nur allfällige Nichtigkeitsgründe zu prüfen, welche zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen würden. Soweit der Beschwerdeführer die Nichtigkeit des Urteils 3-RV.2025.132 / 3-BB.2025.15 vom 22. Januar 2026, des Einspracheentscheids vom 3. Juli 2025 oder des Strafbefehls bzw. der Bussenverfügung vom 20. Mai 2025 geltend macht, ist dies im Verfahren WBE.2026.81 / WBE.2026.82 zu prüfen. 8.4 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe vom 11. April 2026 zehn Punkte vor, von denen er behauptet, dass sie von Amtes wegen hätten beachtet werden müssen und zur Nichtigkeit der vorangehenden Entscheide führen würden. Dabei macht er Fehler bei der Zustellung (Punkte 1 und 2; A-Post Plus statt Zustellung mit Empfangsnachweis), fehlende Information über die strafrechtliche Natur des Verfahrens (Punkt 3), eine Vorverurteilung im Schreiben über die Eröffnung des Nachsteuer- und Bussenverfahrens (Punkt 4), die verspätete Belehrung über Schweige- und Mitwirkungsrechte (Punkt 5), das Abstellen auf einen falschen Lohnausweis (Punkt 6), die Verletzung des Akteneinsichtsrechts (Punkt 7), eine unvollständige und mangelhafte Aktenführung (Punkt 8), die Eröffnung der Nachsteuerverfügungen, der Bussenverfügung und des Strafbefehls trotz hängiger Rechtsverweigerungsbeschwerde (Punkt 9) und die fehlende Nachfristansetzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren (Punkt 10) geltend.
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Unabhängig von der Frage, ob die einzelnen Behauptungen genügend substanziiert und begründet sind, erfüllt keiner dieser zehn Punkte die in Erwägung I/8.2 genannten Voraussetzungen an einen Nichtigkeitsgrund. Darüber hinaus beziehen sich die meisten dieser zehn Punkte auf das Verfahren WBE.2026.81 / WBE.2026.82. Es kann deshalb ohne weitere Prüfung ausgeschlossen werden, dass der angefochtene Entscheid nichtig ist. II. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich und hat deshalb die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen (§ 189 Abs. 1 StG, ebenso § 31 Abs. 2 VRPG). Im Verfahren vor Verwaltungsgericht beträgt die Gerichtsgebühr zwischen Fr. 500.00 und Fr. 30'000.00 (§ 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 (GebührD; SAR 662.110). Innerhalb dieses Gebührenrahmens bemisst sich die Gerichtsgebühr gemäss den angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache (§ 5 Abs. 1 GebührD). Dem Umstand, dass das Verfahren nicht vollständig durchgeführt werden musste, ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. § 20 Abs. 5 GebührD). Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass die Bearbeitung der vom Beschwerdeführer unaufgefordert eingereichten umfangreichen Eingaben zu erheblichen Mehrkosten geführt hat. Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung all dieser Umstände auf Fr. 1'200.00 festgelegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 189 Abs. 2 StG).
Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. 4. Zustellung der Beschwerde vom 25. Februar 2026 und der Eingaben des Beschwerdeführers vom 11. April 2026, 1. und 15. Mai 2026 sowie 14. Juni 2026 an das Kantonale Steueramt zur Kenntnisnahme.
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Zustellung an: den Beschwerdeführer das Kantonale Steueramt die Eidgenössische Steuerverwaltung Mitteilung an: das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
Aarau, 23. Juli 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
J. Huber Hössle