Verwaltungsgericht 3. Kammer
WBE.2026.213 / sr / jb Art. 78
Urteil vom 20. Juli 2026
Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichterin Schircks Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin Ruchti
Beschwerdeführerin A._____, gesetzlich vertreten durch B._____ und C._____, diese vertreten durch lic. iur. Nuria Frei und/oder MLaw David Krummen, Rechtsanwälte, Inclusion Handicap, Postfach, 3000 Bern 14
gegen
Gemeinderat Q._____, vertreten durch lic. iur. Matthias Becker, Rechtsanwalt, Niederlenzerstrasse 10, 5600 Lenzburg
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Vollstreckung (Schulzuweisung/Sonderschulung)
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Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:
1. Die schriftliche Eröffnung eines Entscheids kann auf die Zustellung des Dispositivs beschränkt werden mit dem Hinweis, dass der Entscheid rechtskräftig wird, wenn innert Frist keine Partei eine schriftlich begründete Ausfertigung verlangt (§ 26 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
In Anbetracht der hohen zeitlichen Dringlichkeit wird vorliegend gestützt auf § 26 Abs. 3 Satz 1 VRPG auf eine vollständige Urteilsausfertigung verzichtet. Im Hinblick auf eine bessere Verständlichkeit des Entscheids erfolgt indessen eine zusammenfassende Kurzbegründung.
2. 2.1. Das Schreiben von Rechtsanwalt Becker an Rechtsanwalt Krummen vom 11. Mai 2026 bildet keine Verfügung. Es ist nicht als Verfügung bezeichnet, weist weder ein Dispositiv noch eine Rechtsmittelbelehrung auf und wurde nicht vom Gemeinderat, sondern von einem Anwalt unterzeichnet. Im Weiteren enthält das Schreiben keine (hoheitliche) Anordnung, ist nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtet (d.h. es werden keine Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerin begründet, geändert oder aufgehoben) und ist nicht verbindlich und erzwingbar (vielmehr wird explizit dargetan, der Laufbahnentscheid als solches sei direkt vollstreckbar).
Somit ist keine Verfügung bzw. kein Anfechtungsobjekt vorhanden. Auf das Hauptbegehren der Beschwerde darf daher nicht eingetreten werden.
2.2. Aus Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) ergibt sich eine (gewisse) Präferenz für die integrative Sonderschulung innerhalb der Regelklasse (BGE 141 I 9, Erw. 3; 138 I 162, Erw. 4.2 mit Hinweisen). Eine ausnahmsweise Zuweisung in eine separative Sonderschulung erfolgt im Rahmen des sog. Laufbahnentscheids (§ 8 Abs. 3 lit. d, § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule vom 19. August 2009 [Promotionsverordnung; SAR 421.352]). Dieser Laufbahnentscheid ist nötigenfalls nach Massgabe von § 76 ff. VRPG zu vollstrecken; ansonsten verbleibt das betroffene Kind (der erwähnten Präferenz entsprechend) in der Regelklasse (mit integrativer Sonderschulung). https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2026&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=141+I+9&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-I-162%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page162
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Ob und gegebenenfalls auf welchen Zeitpunkt hin die Vollstreckung erfolgen soll, ist Sache der zuständigen Behörde. Folglich fällt diesbezüglich eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ausser Betracht. Die Vollstreckung muss auf einem vollstreckbaren Laufbahnentscheid beruhen und hat verhältnismässig zu erfolgen. Dazu gehört, dass dem Kind hinreichend Zeit eingeräumt wird, um sich adäquat auf den Wechsel vorzubereiten und allenfalls den Vollstreckungsentscheid anzufechten.
Aus den genannten Gründen darf auch auf das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden. Will der Gemeinderat den rechtskräftigen Laufbahnentscheid (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2C_409/2024 vom 21. August 2025) durchsetzen, wird er nicht darum herumkommen, eine Vollstreckungsverfügung zu erlassen. Im Rahmen des entsprechenden Verfahrens ist zu klären, welche Bedeutung dem Antrag des UNO-Kinderrechtsausschusses an den Vertragsstaat Schweiz, wonach dieser – im Sinne von Art. 6 des Zusatzprotokolls zur Kinderrechtskonvention (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren vom 19. Dezember 2011 [SR 0.107.3]) – vorsorgliche Massnahmen treffen solle, im Hinblick auf die Vollstreckbarkeit des Laufbahnentscheids zukommt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit ist ein genügend langer Zeitraum bis zum erzwungenen Übertritt einzuräumen. In diesem Zusammenhang überrascht es, dass bis anhin auf den Erlass einer Vollstreckungsverfügung verzichtet wurde. Für eine zwangsweise Durchsetzung des angestrebten Wechsels auf Beginn des Schuljahres 2026/27 hin ist es derzeit offensichtlich zu spät, weshalb einstweilen weiterhin der Unterricht in der Regelklasse mit integrativer Sonderschulung zu gewährleisten ist.
Das Verwaltungsgericht erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.00 (unter dem Vorbehalt, dass keine vollständige Ausfertigung verlangt wird), sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Gemeinderat Q._____ die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'200.00 zu ersetzen.
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4. Zustellung der Replik vom 14. Juli 2026 an den Gemeinderat Q._____ zur Kenntnisnahme.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Gemeinderat Q._____ (Vertreter)
Gesuch um Begründung
Die Verfahrensbeteiligten können innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheiddispositivs beim Verwaltungsgericht (Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau) die vollständig begründete Ausfertigung des Entscheids verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist (Art. 112 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
Ein Rechtsmittel gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts kann erst nach Erhalt des vollständig ausgefertigten Entscheids ergriffen werden. Wird ein vollständig begründeter Entscheid verlangt, werden die ordentlichen Verfahrenskosten erhoben.
Aarau, 20. Juli 2026
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Michel Ruchti