Verwaltungsgericht 3. Kammer
WBE.2026.179 / sr / (BVURA.25.569) Art. 80
Urteil vom 21. Juli 2026
Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichter J. Huber Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiberin Ruchti
Beschwerdeführerin A._____ AG,
gegen
Vorinstanzen Gemeinderat Q._____, vertreten durch Dr. iur. Beat Ries, Rechtsanwalt, Bleichemattstrasse 43, Postfach, 5001 Aarau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf von Baubewilligungen
Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 17. März 2026
- 2 -
Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:
A. Am 1. Dezember 2025 stellte die A._____ AG beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), u.a. Antrag auf Widerruf der Baubewilligungen des Gemeinderats Q._____ vom 28. Februar 2022 und 21. September 2021 betreffend Garagenkomplex und illegale Bauten samt Vorplatzüberdachung auf den Parzellen Nrn. aaa und bbb. Mit Entscheid vom 17. März 2026 trat das BVU, Rechtsabteilung, auf dieses Widerrufsgesuch nicht ein.
B. 1. Dagegen reichte die A._____ AG am 5. Mai 2026 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, mit dem (sinngemässen) Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und die Sache mit verbindlichen Weisungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Mit Verfügung des instruierenden Verwaltungsrichters vom 6. Mai 2026 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert einer Frist von 10 Tagen einen Vorschuss für die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 zu bezahlen (§ 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
3. Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht bezahlte, setzte ihr der instruierende Verwaltungsrichter mit Verfügung vom 29. Mai 2026 gestützt auf § 30 Abs. 2 VRPG für die Bezahlung des mit Verfügung vom 6. Mai 2026 festgesetzten Kostenvorschusses eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen an, unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde. Diese Frist lief bis 16. Juni 2026.
4. Am Folgetag, den 17. Juni 2026, wurde dem Konto der Gerichtskasse der von der Beschwerdeführerin überwiesene Betrag von Fr. 1'000.00 gutgeschrieben.
5. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Juni 2026 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen unter anderem für den Nachweis der rechtzeitigen Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
- 3 -
6. In der Eingabe vom 2. Juli 2026 (Datum Postaufgabe) stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie den geforderten Nachweis nicht erbringen könne und die Aufforderung dazu überspitztem Formalismus gleichkomme.
7. Mit Eingabe vom 6. Juli 2026 verlangte die Beschwerdeführerin die vollumfängliche Sistierung des Verfahrens, bis über die gleichentags beim Regierungsrat eingereichte "konsolidierte" Verwaltungsbeschwerde und Aufsichtsanzeige rechtskräftig entschieden sei.
C. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Der angefochtene Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. §§ 9 Abs. 1 und 13 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2. Die Verfügung des instruierenden Verwaltungsrichters vom 29. Mai 2026 mit letztmaliger Fristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses, samt Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall, wurde der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2026 zugestellt. Am Folgetag, den 7. Juni 2026 begann die letztmalige Zahlungsfrist von 10 Tagen zu laufen, womit das Fristende auf den 16. Juni 2026 fiel (vgl. § 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]).
3. Zur Wahrung dieser Zahlungsfrist hätte der von der Beschwerdeführerin per Banküberweisung bezahlte Kostenvorschuss am 16. Juni 2026 ihrem
- 4 -
Bankkonto belastet werden müssen; massgeblich ist der Valutatag der Belastung auf dem Bankkonto des Zahlungspflichtigen (vgl. § 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 143 Abs. 3 ZPO; BGE 139 III 364, Erw. 3.2.1). Den Beweis für die Rechtzeitigkeit einer Kostenvorschusszahlung hat die zahlungspflichtige Partei, mithin die Beschwerdeführerin zu erbringen (BGE 139 III 364, Erw. 3.1). Bei einer Post- oder Banküberweisung genügt zum Beweis der Kontoausdruck, aus dem hervorgeht, dass die Verarbeitung des Zahlungsauftrags und die damit verbundene Belastung spätestens am letzten Tag der Frist geschehen ist. Wird die Zahlung dem Konto der Entscheidinstanz nicht innert der angesetzten Frist gutgeschrieben, so darf und muss die Entscheidinstanz die zahlungspflichtige Person zum Nachweis auffordern, dass der Betrag am letzten Tag der Frist ihrem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (KASPAR PLÜSS, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage 2014, N. 68 zu § 11).
4. Trotz entsprechender Aufforderung dazu mit Instruktionsverfügung vom 22. Juni 2026 hat die Beschwerdeführerin diesen Nachweis bezüglich des dem Verwaltungsgericht bzw. der Gerichtskasse erst am 17. Juni 2026, also nach Ablauf der Zahlungsfrist am 16. Juni 2026 gutgeschriebenen Kostenvorschusses nicht erbracht. Stattdessen stellte sie sich in ihrer Eingabe vom 2. Juli 2026 auf den unzutreffenden Standpunkt, es stelle überspitzten Formalismus dar, dass man von ihr einen solchen Zahlungsnachweis verlange und ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eintrete. Sie könne diesen Zahlungsnachweis wegen der Verwendung einer automatisierten Buchhaltungssoftware, bei der Zahlungen technisch nicht über die manuelle Oberfläche des E-Bankings abgewickelt würden, nicht erbringen. Es fehle ihr an einem klassischen Beleg, der sekundengenau das interne Belastungsdatum der Bank aufweise. Keine Bank könne für Drittsoftware die Haftung übernehmen oder Belege ausstellen.
5. Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verbietet überspitzten Formalismus. Überspitzter Formalismus als eine besondere Form der Rechtsverweigerung liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (vgl. BGE 145 I 201, Erw. 2.1; 142 I 10, Erw. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_94/2019 vom 1. Oktober 2019, Erw. 3.2.2, und 6B_1366/2017 vom 27. April 2018, Erw. 1.6.1). Nicht jede prozessuale Formstrenge steht jedoch mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen
- 5 gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 I 10, Erw. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2017 vom 27. April 2018, Erw. 1.6.1).
Die strikte Beachtung der Wahrung von Fristen stellt keinen überspitzten Formalismus im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar. Das gilt nicht nur für gesetzliche, sondern auch richterliche Fristen. Beide sind unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens zu gewährleisten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2C_509/2010 vom 4. November 2010). Die Formstrenge bei der Wahrung von Fristen erscheint umso angezeigter, als sich Fristen im Falle des schuldlosen oder nur leicht verschuldeten Versäumnisses wiederherstellen lassen (§ 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 148 ZPO). Richterliche Fristen können auf vorgängiges Gesuch sogar erstreckt werden (vgl. § 28 Abs. 3 VRPG).
Die Beschwerdeführerin hatte nicht zuletzt wegen der Ansetzung einer Nachfrist ausreichend Gelegenheit, den Kostenvorschuss rechtzeitig zu bezahlen. Den Beweis der rechtzeitigen Leistung verweigert sie aber aus fadenscheinigen Gründen. Die Begründung, weshalb sie keinen Zahlungsnachweis erbringen könne, überzeugt nicht. Auch mit der Verwendung einer automatisierten Buchhaltungssoftware muss es möglich sein, von der kontoführenden Bank einen Belastungsbeleg mit Valutadatum (der Belastung) zu erhalten, nur schon um gegenüber Gläubigern im Geschäftsverkehr bei Bedarf einen Zahlungsnachweis vorlegen zu können. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Bank keine Haftung für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen übernimmt.
6. Darauf, dass es im Falle einer Postschaltereinzahlung länger dauern soll, bis der überwiesene Betrag beim Empfänger eintrifft, kommt es nicht an. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Wertungswiderspruch ist nicht erkennbar, zumal derjenige, der am letzten Tag der Frist am Postschalter einzahlt, rechtzeitig handelt, während derjenige, der am letzten Tag der Frist eine Post- oder Banküberweisung in Auftrag gibt, damit rechnen muss, dass die Zahlung allenfalls erst am Folgetag verarbeitet und seinem Konto belastet wird.
Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin lässt sich sodann aus dem Umstand, dass die Zahlung am Folgetag des Fristablaufs bei der Gerichtskasse eintraf, nicht darauf schliessen, dass der Betrag der Beschwerdeführerin bereits am Vortag belastet wurde. Es kommt regelmässig vor, dass die Belastung beim Zahlungspflichtigen und die Gutschrift beim Empfänger am gleichen Tag erfolgen. Aus dem Zahlungsbeleg der Gerichtskasse bezüglich der massgeblichen Transaktionen der A._____ AG geht
- 6 hervor, dass auf dem Gerichtskonto die gesamten Zahlungsstationen (Abschlussdatum, Buchungsdatum, Valutadatum und Auftragseingang) auf den 17. Juni 2026 fielen, mithin die massgebliche Belastung auf dem Bankkonto der Beschwerdeführerin einen Tag zu spät erfolgte. Entsprechend ist auf die vorliegende Beschwerde mangels rechtzeitiger Bezahlung bzw. Nachweises der rechtzeitigen Bezahlung des Kostenvorschusses androhungsgemäss nicht einzutreten. Bei diesem Ergebnis ist auch auf das Sistierungsbegehren vom 6. Juli 2026 nicht weiter einzugehen.
7. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Vollständig unterliegende Partei ist die Beschwerdeführerin, obsiegend sind demgegenüber die Vorinstanzen (Gemeinderat und BVU, Rechtsabteilung), denen gemäss § 13 Abs. 2 lit. e und f VRPG Parteistellung zukommt.
Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dem Umstand, dass das Verfahren nicht vollständig durchgeführt werden musste, wird mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen (vgl. § 20 Abs. 5 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]).
Ein Parteikostenersatz an das BVU, Rechtsabteilung, fällt mangels anwaltlicher Vertretung und an den Gemeinderat Q._____ mangels rechtserheblichen Aufwands (es wurde kein Rechtschriftenwechsel durchgeführt) ausser Betracht.
Das Verwaltungsgericht erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 800.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.
3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.
4. Zustellung der Eingaben der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2026 (samt Beilage) und vom 6. Juli 2026 an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, und den Gemeinderat Q._____ zur Kenntnisnahme.
- 7 -
Zustellung an: die Beschwerdeführerin das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung den Gemeinderat Q._____ (Vertreter)
Mitteilung an: den Regierungsrat
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
Aarau, 21. Juli 2026
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Winkler Ruchti