Verwaltungsgericht 3. Kammer
WBE.2026.15 / SW / we (BE.2025.47) Art. 62
Urteil vom 30. Juni 2026
Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikant Fankhauser
Beschwerdeführer A._____, vertreten durch MLaw Kathrin Haselbach, Rechtsanwältin, Unabhängige Fachstelle für Sozialhilfe, Sihlquai 67, 8005 Zürich
gegen
Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau
Sozialausschuss Q._____,
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe
Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 11. Dezember 2025
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Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:
A. 1. A._____, geb. tt.mm.jjjj, wohnt seit 1. August 2023 zusammen mit seiner Ex-Frau, B._____, in Q._____. Seit dem 1. September 2023 bezieht er materielle Hilfe.
2. Am 28. April 2025 entschied der Sozialausschuss Q._____:
1. A._____ wird entsprechend den Erwägungen ab dem 1. Mai 2025 als im Konkubinat lebend betrachtet. Für die weitere Bemessung der materiellen Hilfe sind Einkommen und Vermögen der Ex-Frau, B._____, geb. tt.mm.jjjj, in die Bedarfsberechnung einzubeziehen. Die Unterstützungsbemessung erfolgt gestützt auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bedarfsgemeinschaft. 2. Für die geltend gemachte Krankheit sind bei einer Neuanmeldung zukünftig Facharztberichte beizubringen, die nicht von aktuell behandelnden Ärzten erstellt werden. Das Polydisziplinäre medizinische Gutachten der IV ist bei einer Neuanmeldung umgehend erstellen zu lassen. 3. Die wirtschaftliche Hilfe (Sozialhilfe) wird per 30. April 2025 eingestellt. Die aufschiebende Wirkung wird gleichzeitig entzogen begründend, dass weiterhin Sozialhilfe (Steuergelder) an eine nicht bedürftige Person ausgerichtet würde, deren Bedürftigkeit nicht ausgewiesen ist und die sich nicht an die geltenden sozialhilferechtlichen Mitwirkungspflichten hält.
B. 1. Gegen die Verfügung des Sozialausschusses Q._____ vom 28. April 2025 liess A._____ am 19. Mai 2025 Verwaltungsbeschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, erheben mit den Anträgen:
1. Es sei die aufschiebende Wirkung superprovisorisch wieder herzustellen und die Gemeinde anzuweisen, während der Dauer des vorliegenden Verfahrens unverzüglich weiterhin ordentliche Sozialhilfe (nicht nur Nothilfe; ohne Anrechnung Konkubinatsbeitrag) auszubezahlen. 2. Es sei die Verfügung vom 28. April 2025 aufzuheben.
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3. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person der Unterzeichnenden zu bestellen. 4. Allfällige Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufgrund seiner ausgewiesenen Bedürftigkeit zu erlassen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei.
2. Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 stellte die Beschwerdestelle SPG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her.
3. Am 11. Dezember 2025 entschied die Beschwerdestelle SPG:
Verfügung 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen. Entscheid 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Ziffer 2 und 3 des Beschlusses des Gemeinderats Q._____ vom 28. April 2025 aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer zu einem Drittel im Betrag von Fr. 133.35 auferlegt. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wird dem Beschwerdeführer die Bezahlung jedoch einstweilen erlassen und unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung vorgemerkt. Im übrigen Umfang von Fr. 266.65 werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdeführers die festgesetzten Parteikosten zu 1/3, somit im Betrag von Fr. 833.35 (inkl. Auslagen), zu ersetzen. 5. Im übrigen Umfang von Fr. 1'666.65 (inkl. Auslagen) sind die Parteikosten durch den Beschwerdeführer selbst zu tragen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers jedoch in diesem Umfang einstweilen aus der Staatskasse zu entschädigen und der Betrag zur allfälligen späteren Rückforderung vom Beschwerdeführer vorzumerken.
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C. 1. Gegen diesen Entscheid liess A._____ am 14. Januar 2026 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit den Anträgen:
1. Der Entscheid der Vorinstanz sei dahingehend anzupassen, dass der Entscheid des Beschwerdegegners vom 28. April vollumfänglich aufgehoben und zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückgewiesen wird. 2. Eventualiter sei 2.1 der Entscheid der Vorinstanz dahingehend anzupassen, dass auch Ziff. 1 der Verfügung des Sozialausschusses Q._____ vom 28. April 2025 betreffend Konkubinat aufgehoben wird; und 2.2 die Kostenverteilung im vorinstanzlichen Entscheid folgendermassen anzupassen:
2.2.1 Die Parteikosten des Beschwerdeführers gemäss Dispositiv-Ziff. 4 seien zu 3/5 durch den Beschwerdegegner zu ersetzen und entsprechend die unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss Dispositiv-Ziff. 5 für den übrigen Umfang von 2/5 zu gewähren. 2.2.2 Die Verfahrenskosten in Dispositiv-Ziff. 3 seien im Umfang seines Unterliegens von 4/5 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und im restlichen Umfang dem Beschwerdeführer.
3. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person der Unterzeichnenden zu bestellen. 4. Allfällige Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufgrund seiner ausgewiesenen Bedürftigkeit zu erlassen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei.
2. Die Beschwerdestelle SPG überwies am 23. Januar 2026 aufforderungsgemäss die Akten und beantragte mit Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3. Der Sozialausschuss Q._____ nahm mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2026 Stellung mit den folgenden Rechtsbegehren:
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1. Der Sozialausschuss hat den Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, Beschwerdestelle SPG, vollständig anerkannt und das Beschwerdeverfahren nicht an die nächste Instanz weitergezogen. Entsprechend seien die Anträge (auch Eventualiter) des Beschwerdeführers vollständig abzuweisen. 2. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
4. Der Beschwerdeführer replizierte am 12. Februar 2026 und beantragte die Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Anträge.
5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 30. Juni 2026 beraten und entschieden.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim DGS angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig.
2. Die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers lässt sich auf keine besondere gesetzliche Ermächtigung abstützen (§ 42 lit. b VRPG). Entsprechend bestimmt sie sich nach den allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen von § 42 lit. a VRPG. Danach ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (materielle Beschwer). Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein (BGE 141 II 50, Erw. 2.1; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 278, Erw. I/4/a; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollver-
- 6 fahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, 1998, N. 129 zu § 38 [a]VRPG).
Die Vorinstanz hat die Auffassung des Sozialausschusses Q._____ bestätigt, wonach der Beschwerdeführer als im Konkubinat lebend zu betrachten ist und demzufolge für die weitere Bemessung der materiellen Hilfe das Einkommen und Vermögen seiner Ex-Frau in die Bedarfsrechnung miteinzubeziehen sind. Dadurch ist der Beschwerdeführer in schutzwürdigen eigenen Interessen berührt und somit zur Beschwerde legitimiert.
3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.
4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung und Ermessensmissbrauch gelten als Rechtsverletzung (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 442). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).
II. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer rügte bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Erlass eines Einstellungsentscheids ohne vorgängige Anhörung (Vorakten, act. 3).
1.2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, ausweislich der Akten sei vor dem Entscheid vom 28. April 2025 gegenüber dem Beschwerdeführer eine allfällige Einstellung der Sozialhilfe und die Qualifizierung seiner Wohnsituation als Konkubinat nie thematisiert worden. Die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs sei deshalb zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe sich aber im Verwaltungsbeschwerdeverfahren umfassend äussern und Einwände vorbringen können. Da die Beschwerdestelle SPG über eine umfassende Prüfungsbefugnis verfüge, sei die Gehörsverletzung vollumfänglich geheilt. Eine Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids rechtfertige sich deshalb nicht (angefochtener Entscheid, Erw. II/3.2).
Der Beschwerdeführer ist hingegen der Ansicht, dass eine Heilung ausser Betracht falle, weil ihm der Sozialausschuss Q._____ das rechtliche Gehör vollständig verweigert habe. Es handle sich um eine solch schwerwiegende
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Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass diese trotz umfassender Prüfungsbefugnis der Beschwerdestelle SPG einer Heilung nicht zugänglich sei. Immerhin habe die Einstellung der Sozialhilfe ohne vorgängige Anhörung auch seinen Anspruch auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verletzt. Aufgrund der verfügten Einstellung habe er keine finanziellen Mittel mehr gehabt. Ausserdem gehe mit einer Heilung der Gehörsverletzung der Verlust einer Rechtsmittelinstanz einher, was im vorliegenden Fall einen erheblichen Nachteil bedeute, weil die Frage, ob ein Konkubinat vorliege, mittels Bewertung von Indizien beurteilt werden müsse, wobei ein gewisser Beurteilungsspielraum bestehe.
1.3. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das kantonale Recht verankert den Anspruch zudem ausdrücklich in § 21 Abs. 1 VRPG. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 144 I 11, Erw. 5.3; 126 V 130, Erw. 2b und 3c; 124 I 241, Erw. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_844/2018 vom 12. Juni 2020, Erw. 5.2; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1001 f., 1010a f.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt (BGE 143 IV 380, Erw. 1.4.1; 142 II 218, Erw. 2.8.1 mit Hinweisen).
Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 147 IV 340, Erw. 4.11.3; 142 II 218, Erw. 2.8.1; 137 I 195, Erw. 2.3.2 mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1176).
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1.4. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits in seinem ursprünglichen Gesuch um materielle Hilfe angab, mit seiner Ex-Frau in einer Wohngemeinschaft zu leben. Sie unterstütze ihn aufgrund seiner psychischen und körperlichen Beeinträchtigung (Beschwerdebeilage 4). In der Folge wurde ihm mit Beschluss vom 27. November 2023 unter Auflagen und Weisungen ab dem 1. September 2023 materielle Hilfe gewährt. Die Angaben zur Wohnsituation wurden ohne Weiteres akzeptiert (Vorakten, act. 223 ff.). Mit Telefon und E-Mail vom 12. März 2025 teilte die Leiterin der Sozialen Dienste dem Beschwerdeführer mit, dass im Rahmen der jährlichen Revision am 24. März 2025 ein Hausbesuch geplant sei (Vorakten, act. 148). Der Beschwerdeführer zeigte sich damit einverstanden (Vorakten, act. 147). Gestützt auf diesen Hausbesuch kam der Sozialausschuss Q._____ offenbar zum Schluss, der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ex- Frau in einem Konkubinat. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nur Einsicht in die Küche, den Kühlschrank, ein Bad und ein Zimmer gewährt, in welchem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben wohne. Er habe sich aber geweigert, die beiden anderen Zimmer der Wohnung zu zeigen (Entscheid vom 28. April 2025; Vorakten, act. 271). Die Ex-Frau des Beschwerdeführers sei am 2. April 2024 auf den 22. April 2025 zu einem Gespräch eingeladen worden (Vorakten, act. 145), sei diesem aber entschuldigt ferngeblieben (vgl. Entscheid vom 28. April 2025). Der Beschwerdeführer hatte mit den Sozialen Diensten noch mehrmals per E-Mail Kontakt, wobei er diverse Belege zur Rückerstattung von Strom- und Fahrtkosten zu Arztbesuchen einreichte (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. II/3.2). Mit seiner Ex-Frau wurde weder ein neuer Termin vereinbart noch eine schriftliche Stellungnahme von ihr eingeholt. Am 28. April 2025 erging dann ohne weitere Kontaktaufnahme der vorliegend strittige Entscheid des Sozialausschusses, wonach der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2025 als im Konkubinat lebend betrachtet werde, für die weitere Bemessung der materiellen Hilfe Einkommen und Vermögen der Ex-Frau in die Bedarfsberechnung beizuziehen seien und per 30. April 2025 die materielle Hilfe eingestellt werde.
Die Sozialen Dienste wiesen den Beschwerdeführer nach dem Hausbesuch nie darauf hin, dass sie seine Wohnsituation neu als Konkubinat einschätzen würden und dass die Einkommens- und Vermögenssituation seiner Ex-Frau für die Bedarfsberechnung benötigt würde. Entsprechend wurde ihm auch nie mitgeteilt, aus welchen Gründen neu von einem Konkubinat ausgegangen werde, obwohl sich die Wohnsituation nicht verändert hatte. Ebenso wenig wurde dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Stellungnahme oder Einreichung von Unterlagen angesetzt unter der Androhung, dass die Ausrichtung der materiellen Hilfe gekürzt oder gar komplett eingestellt werden könnte, wenn er keine (oder falsche) Angaben zu seiner Wohnsituation oder allfälligen Lebensgemeinschaft mache.
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Mit diesem Vorgehen hat der Sozialausschuss Q._____ – wie die Vorinstanz zutreffend erkannte – dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör vollständig verweigert. Er hatte weder Gelegenheit, sich vor der Beschlussfassung am 28. April 2025 über die Einstellung der Sozialhilfe und Qualifikation seiner Wohnsituation als Konkubinat zum festgestellten Sachverhalt zu äussern, noch weitere Unterlagen – wie beispielsweise eine Stellungnahme seiner Ex-Frau oder Angaben betreffend deren Einkommen – beizubringen.
1.5. Da es sich bei der verwaltungsrechtlichen Sanktion der Einstellung von materieller Unterstützung fraglos um einen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person handelt, stellt der Erlass einer Einstellungsverfügung ohne vorherige Anhörung eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche im nachfolgenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht geheilt werden kann (vgl. BGE 126 V 130, Erw. 3c). Insbesondere in Verfahren wie dem vorliegenden, in welchen die Entscheidungsträger über einen Ermessensspielraum verfügen, kommt der Beachtung der Ansprüche aus dem rechtlichen Gehör eine erhöhte Bedeutung zu (vgl. BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2025, N. 41a zu Art. 29 BV). Hinzu kommt, dass der Sozialausschuss Q._____ auch das im kantonalen Recht vorgesehene Verfahren zur Kürzung bzw. Einstellung der materiellen Hilfe in grober Weise missachtet hat. Der Beschwerdeführer wurde weder auf seine Mitwirkungspflicht betreffend die Klärung seiner Wohnsituation (und die Mitwirkung im IV-Verfahren) aufmerksam gemacht noch wurde ihm vorgängig die allfällige Einstellung der materiellen Hilfe angedroht (§ 5a Abs. 1 lit. a SPG; vgl. angefochtener Entscheid, Erw. II/5.2).
Insgesamt hat der Sozialausschuss Q._____ die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers in grober Weise missachtet. Er hat überdies die Einstellung der materiellen Hilfe mit Beschluss vom 28. April 2025 bereits per 30. April 2025 festgelegt und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen, wodurch der Beschwerdeführer in finanzielle Not geriet. Damit verletzte der Sozialausschuss auch das verfassungsmässige Recht des Beschwerdeführers auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV).
1.6. Bei dieser Ausgangslage ist eine Rückweisung der Sache an die erstinstanzliche Behörde angezeigt (vgl. BGE 136 V 117, Erw. 4.2.2.2). Dies rechtfertigt sich auch insofern, als eine Rechtsmittelbehörde – selbst wo sie über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt – die persönliche Situation des Beschwerdeführers grundsätzlich weniger gut kennt bzw. einzuschätzen vermag als die Sozialbehörde vor Ort. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage, wie die Wohnsituation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist, wird vorliegend jedoch notwendig sein (mit Besichtigung
- 10 der gesamten Wohnung, Befragung der Ex-Frau sowie eventuell Befragung des zeitweise in der gleichen Wohnung lebenden Sohnes, siehe hinten Erw. II/2.4.2 und 2.6). Aus diesem Grund besteht auch keine Gefahr eines formalistischen Leerlaufs; die mit der Rückweisung verbundene zeitliche Verzögerung lässt sich mit dem Interesse der Parteien an einem rechtmässigen Entscheid ohne Weiteres vereinbaren.
2. 2.1. Im Hinblick auf die erneute Beurteilung der Wohnsituation des Beschwerdeführers rechtfertigen sich die nachfolgende Ausführungen zur von der Vorinstanz bestätigten Vermutung einer stabilen, eheähnlichen Beziehung des Beschwerdeführers.
2.2. 2.2.1. Gemäss § 12 Abs. 1 SPV werden einer unterstützten Person, die in einer stabilen, eheähnlichen Beziehung lebt, die finanziellen Mittel der Partnerin oder des Partners ganz oder teilweise angerechnet, sofern sie nicht glaubhaft machen kann, dass die Beziehung keinen eheähnlichen Charakter aufweist. Beim Umfang der anzurechnenden finanziellen Mittel ist den konkreten Umständen, insbesondere bestehenden Verpflichtungen, angemessen Rechnung zu tragen. Eine stabile, eheähnliche Beziehung ist anzunehmen, wenn a) seit mindestens zwei Jahren ein gemeinsamer Haushalt geführt wird, oder b) ein gemeinsames Kind oder gemeinsame Kinder da sind, oder c) auf Grund anderer konkreter Umstände eine enge und dauerhafte Beziehung anzunehmen ist, der in ihren Wirkungen eheähnlicher Charakter zukommt (§ 12 Abs. 2 SPV).
Die rechtliche Vermutung eines gefestigten Konkubinats aufgrund der Dauer der Beziehung oder gemeinsamer Kinder kann umgestossen werden. Konkret muss von der unterstützten Person dargelegt werden, dass trotz Gründen für die Vermutung eines gefestigten Konkubinats keine eheähnliche Gemeinschaft besteht. Massgebend ist das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, d.h. das Sozialhilfeorgan muss von den vorgebrachten Indizien gegen das stabile Konkubinat mehr überzeugt sein als von jenen, die dafür sprechen (BGE 120 II 393, Erw. 4/c; Urteil des Bundesgerichts 4P.64/2003 vom 6. Juni 2003, Erw. 3.1). Es müssen stichhaltige und nach aussen in Erscheinung tretende Anhaltspunkte bzw. Indizien vorgebracht werden, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, die Annahme einer der Ehe vergleichbaren inneren Verbundenheit, d.h. die Bereitschaft zur Leistung von Treue und Beistand, zu beseitigen (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kapitel D.4.4, Erläuterung b).
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2.2.2. Ein stabiles Konkubinat wird durch die Bereitschaft der Partner gekennzeichnet, sich gegenseitig zu helfen und beizustehen und sich allenfalls auch in finanzieller Hinsicht zu unterstützen (SKOS-Richtlinien, Kapitel D.4.4, Erläuterung b). Eine solche Gemeinschaft weist im Allgemeinen sowohl eine geistig-seelische als auch eine körperliche und wirtschaftliche Verbundenheit auf (Handbuch Soziales Kanton Aargau, Kap. 6.3).
Wird das Vorliegen eines stabilen Konkubinats bestritten, muss die individuelle Situation zusammen mit der unterstützten Person sorgfältig geprüft werden und eine Gesamtwürdigung aller feststellbaren Indizien erfolgen. Indizien für oder gegen ein stabiles Konkubinat sind unter anderem der konkrete Anlass für die gemeinsame Wohnung, die Art und Weise der Freizeitgestaltung, der gemeinsame Freundeskreis, finanzielle Zuwendungen und Begünstigungen, die bisherige Lebensgestaltung und bisherige Aussagen zum Beziehungsverhältnis, immaterielle Unterstützung z.B. im Hinblick auf gesundheitliche Beschwerden, gemeinsame Ferien oder die Einräumung von (Bank)Vollmachten (vgl. GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023, Rz. 690, 698).
2.3. Demgegenüber handelt es sich bei Personen, welche mit dem Zweck zusammenwohnen, die Wohnkosten gering zu halten, um eine Zweck-Wohngemeinschaft. Die Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen erfolgt überwiegend getrennt. Durch das gemeinsame Wohnen werden neben der Miete einzelne Kosten, welche im Grundbedarf enthalten sind, geteilt und somit verringert (z.B. Abfallentsorgung, Energieverbrauch, Festnetz, Internet, TV-Gebühren, Zeitungen, Reinigung). Indizien für eine Zweck-Wohngemeinschaft sind etwa eine weitgehende räumliche Trennung der benutzten Räume, häufige Abwesenheit der Mitbewohnerinnen und -bewohner oder ein Untermietverhältnis (vgl. WIZENT, a.a.O., Rz. 674; Handbuch Soziales Kanton Aargau, Kap. 6.7).
2.4. 2.4.1. Soweit die Vorinstanzen vorbringen, der Beschwerdeführer habe die gesetzliche Vermutung eines Konkubinats glaubhaft zu widerlegen, sind ihre Ausführungen zutreffend. Allerdings befreit dies die Sozialbehörde nicht gänzlich davon, vor Erlass eines Entscheides den Sachverhalt unter Beachtung der Vorbringen der Parteien von Amtes wegen zu ermitteln und hierzu die notwendigen Untersuchungen anzustellen (§ 17 Abs. 1 VRPG; siehe vorne Erw. II/2.2.2, 2. Absatz). An diesem Umstand ändert nichts, dass der Untersuchungsgrundsatz im Sozialhilferecht durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Person (§ 2 Abs. 1 SPG; § 23 Abs. 1 VRPG) relativiert wird. Personen, die Sozialleistungen geltend machen, beziehen oder erhalten haben, sind zwar verpflichtet, über ihre Verhältnisse wahr-
- 12 heitsgetreu und umfassend Auskunft zu geben sowie die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Vorliegend verhält es sich jedoch nicht so, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkung verweigert hätte. Vielmehr hat der Sozialausschuss Q._____ die tatsächliche Wohnsituation des Beschwerdeführers bzw. die "Beziehung" zu seiner Ex-Frau ungenügend abgeklärt und ihm überdies das rechtliche Gehör zur Vermutung eines Konkubinats vollständig verweigert (siehe vorne Erw. II/1).
Es ist stossend, lediglich aufgrund des Hausbesuches am 24. März 2025 und ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers und seiner Ex- Frau auf ein Konkubinat zu schliessen und von ihm anschliessend zu verlangen, er habe die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Es wäre Sache der Sozialbehörde gewesen, die Besichtigung der beiden zusätzlichen Räume in der Wohnung zu organisieren – sei es, indem sie mit der Ex-Frau des Beschwerdeführers und/oder mit ihm selbst einen neuen Termin vereinbart (mit der Ankündigung, alle Räume sehen zu wollen) oder indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hätte, einen entsprechenden Terminvorschlag zu machen. Sodann waren die Bemühungen der Sozialen Dienste hinsichtlich einer Befragung der Ex-Frau des Beschwerdeführers ungenügend (siehe auch vorne Erw. II/1.4). Zwar wurde sie mit Schreiben vom 2. April 2025 zur Vorsprache am Schalter der Sozialen Dienste vorgeladen (Vorakten, act. 145). Nachdem sie sich für diesen Termin aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit entschuldigen musste, wurde aber ausweislich der Akten kein neuer Termin vereinbart. Gemäss den Akten wurde später zwar versucht, mit ihr telefonisch Kontakt aufzunehmen, allerdings unter Verwendung einer offensichtlich unrichtigen Vorwahl ("+41049…"; vgl. Vorakten, act. 281, 283). Im vorinstanzlichen Verfahren brachte der Sozialausschuss Q._____ dann vor, die Ex-Frau des Beschwerdeführers habe mitgeteilt, an keinem Gespräch teilzunehmen (Vorakten, act. 611). Ein diesbezüglicher Beleg lässt sich den Akten jedoch nicht entnehmen. Zudem widerspricht dies der glaubwürdigen Darstellung der Ex-Frau in der Stellungnahme vom 18. Mai 2027 (richtig wohl: 18. Mai 2025), wonach sie lediglich mitgeteilt habe, am vom Sozialdienst festgelegten Termin arbeiten zu müssen (Vorakten act. 14, 648).
2.4.2. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bringt der Sozialausschuss Q._____ nun vor, neuerdings wohne auch der gemeinsame Sohn im selben Haushalt bzw. in jenem Zimmer, welches der Beschwerdeführer als eigenes Schlafzimmer gezeigt habe. In den übrigen beiden Zimmern lebe der Beschwerdeführer mit seiner Ex-Frau (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2). Woher der Sozialausschuss Q._____ über diese Information verfügt, erschliesst sich dem Verwaltungsgericht nicht. Gemäss Untermietvertrag zwischen seiner Ex-Frau und dem gemeinsamen Sohn bewohnt letzterer ein Zimmer mit Schlafsofa, Sideboard, Tisch/Stuhl und Schreibtisch/Bürostuhl (vgl. Replikbeilage). Aufgrund dieser Beschreibung
- 13 dürfte es sich entgegen der Darstellung des Sozialausschusses Q._____ eher nicht um das Zimmer des Beschwerdeführers handeln, da sich im gezeigten Zimmer gemäss Fotos und Aktennotiz der Sozialen Dienste ein "etwa 120cm/200 cm Bett" befindet (Vorakten, act. 271, 274 f.).
Nach dem Gesagten lässt sich die konkrete Wohnsituation des Beschwerdeführers gestützt auf die Akten nicht beurteilen. Aus der Aktennotiz zum Hausbesuch vom 24. März 2025 ergibt sich, dass die Mitarbeitenden der Sozialen Dienste lediglich ein Zimmer der 3.5-Zimmer-Wohnung besichtigen konnten, die beiden anderen Zimmertüren seien geschlossen gewesen. Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, seine Ex-Frau habe den Zutritt untersagt (Vorakten, act. 271). Diese führte in ihrer Stellungnahme aus, dass sie ihre beiden Zimmer immer abschliesse und die Schlüssel mitnehme, wenn sie die Wohnung verlasse (Vorakten, act. 14); ein Verhalten, das klar gegen ein Konkubinat spricht. Es wird – auch unter Berücksichtigung der mittlerweile veränderten Wohnsituation mit dem gemeinsamen Sohn – zu klären sein, wie diese beiden Räume ausgestattet sind und genutzt werden.
2.5. 2.5.1. In Bezug auf das einzige beim Hausbesuch vom 24. März 2025 zugängliche Zimmer wird in der diesbezüglichen Aktennotiz festgehalten, es sehe aus wie ein Kinderzimmer. Es enthalte einen Kinderschreibtisch, ein Bett (ca. 120/200cm) mit einer Tagesdecke, wobei eine darunter liegende Bettdecke nicht erkennbar sei. Einen Schrank gäbe es nicht. Das Zimmer sei sehr klein, der Hund habe seinen Platz in einem Korb im selben Zimmer (Vorakten, act. 271).
Aus den Fotos zur Aktennotiz ergibt sich, dass sich im Zimmer überdies zwei Kommoden befanden, zwei Stühle sowie ein kleiner Tisch (Vorakten, act. 273 ff.). Ebenfalls ersichtlich ist auf den Fotos, dass auf dem Bett durchaus eine (dünne) Decke und einzelne Kleidungsstücke lagen (Vorakten, act. 274 f.). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen lässt sich aus der oben beschriebenen Einrichtung des vom Beschwerdeführer ohne Widerrede gezeigten Zimmers nicht ableiten, dass er nicht darin lebt. Aus dem Umstand, dass auf dem Bett lediglich eine dünne Decke lag und kaum Kleider zu sehen waren (vgl. Verfügung des Sozialausschusses vom 28. April 2025), kann nicht geschlossen werden, dass es sich nicht um das vom Beschwerdeführer gemietete und bewohnte Zimmer handelt. Die Aussage, es handle sich eher um ein Büro, Kinder- oder Hundezimmer, ist in erster Linie eine blosse Vermutung. Immerhin befindet sich der Beschwerdeführer in knappen finanziellen Verhältnissen und muss mit denjenigen Möbel auskommen, die ihm zur Verfügung stehen.
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2.5.2. Der Beschwerdeführer gab weiter an, sie würden nicht gemeinsam einkaufen, er gebe seiner Ex-Frau jeweils seine Einkaufsliste mit (vgl. Vorakten, act. 271). Auch sonst deutet nichts auf gemeinsame Aktivitäten, eine gemeinsame Freizeitgestaltung oder gemeinsame Freunde hin, abgesehen von höchstens mal einer gemeinsamen Mahlzeit am Sonntag. Die Ex-Frau des Beschwerdeführers scheint ihn aber insoweit zu unterstützen, als dies aufgrund seiner psychischen Erkrankung notwendig ist, insbesondere indem sie ihn – gegen Entschädigung der Unkosten – zu Arztterminen fährt und ihn bei sich wohnen lässt (vgl. Beschwerde, S. 6; Vorakten, act. 14, 29 ff., 162, 271; vgl. zu seiner psychischen Erkrankung die fachliche Stellungnahme der C._____ AG vom 15. Mai 2025 [Vorakten, act. 15 ff.]).
2.5.3. Zu beachten ist ferner, dass bei Übernahme des Sozialhilfefalls von der Gemeinde R._____ im August 2023 das Vorliegen einer Zweck-WG nicht in Frage gestellt wurde, obwohl bereits damals bekannt war, dass der Beschwerdeführer zuvor schon in derselben Wohnung wohnte wie seine Ex- Frau. Das Zusammenleben entstand ausweislich der Akten aus der Not, um den gemeinsamen drogenabhängigen Sohn zu unterstützen und weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen und physischen Erkrankungen kaum in der Lage ist, allein zu leben (vgl. Beschwerde, S. 6; Vorakten, act. 17, 223, 320). Die Ex-Frau hielt in ihrer Stellungnahme denn auch fest, dass sie sich eigentlich wünsche, der Beschwerdeführer würde ausziehen (Vorakten, act. 14).
2.6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die im Entscheidzeitpunkt bekannten Indizien tendenziell gegen das Vorliegen eines Konkubinats sprechen. Der Sozialausschuss Q._____ wird die aktuelle Nutzung der Wohnung und insbesondere die beiden verschlossenen Zimmer zu besichtigen und namentlich die Ex-Frau des Beschwerdeführers und eventuell den in der gleichen Wohnung lebenden Sohn anzuhören haben, um das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Ex-Frau und die Wohnsituation mit Blick auf die obigen Ausführungen abschliessend beurteilen zu können.
3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzlichen Entscheide sind aufzuheben und die Sache ist an den Sozialausschuss Q._____ zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Hierbei sind – wie im Übrigen auch beim allfälligen Erlass von Auflagen oder Weisungen im Zusammenhang mit der Krankheit des Beschwerdeführers (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. II/6) – die einschlägigen Verfahrensvorschriften einzuhalten, wobei dem Beschwerdeführer insbesondere das rechtliche Gehör zu gewähren ist.
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III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer als obsiegend zu betrachten.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Dies ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht der Fall; die Verfahrenskosten gehen somit zu Lasten des Kantons.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
2. 2.1. Die Parteikosten werden gemäss § 32 Abs. 2 VRPG in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt, wobei anders als bei den Verfahrenskosten kein Behördenprivileg greift (§ 32 Abs. 2 VRPG). Damit haben die unterliegenden Parteien (Vorinstanz und Sozialausschuss Q._____) dem obsiegenden Beschwerdeführer die Kosten für seine anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht anteilsmässig, d.h. je zur Hälfte, zu ersetzen (§ 33 Abs. 1 VRPG), wobei diese für ihren Kostenanteil wiederum solidarisch haften (§ 33 Abs. 3 VRPG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gegenstandslos.
2.2. Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Der Entschädigungsrahmen richtet sich nach dem Streitwert (§ 8a Abs. 1 AnwT). Innerhalb des vorgesehenen Rahmenbetrags richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt (§ 8c AnwT).
Im vorliegenden Verfahren beträgt der Streitwert Fr. 17'262.00 (Sozialhilfe Fr. 1'438.50 x 12). Für Streitwerte bis Fr. 20'000.00 beträgt der Rahmen für die Entschädigung Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Der mutmassliche Aufwand der Anwältin war eher unterdurchschnittlich (im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren Beschränkung auf zwei rechtliche Themen, Vertretung bereits vor Vorinstanz, keine Verhandlung). Die Komplexität der Materie ist ebenfalls eher unterdurch-
- 16 schnittlich, die Bedeutung des Falles war für den Beschwerdeführer erheblich. Der Streitwert liegt im oberen Bereich des Streitwertrahmens.
Unter Berücksichtigung aller Faktoren sowie des Umstands, dass die Vertreterin nicht freischaffende Anwältin, sondern Angestellte der Unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) ist, erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen) als angemessen.
3. 3.1. Aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensausgangs sind auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. Der Beschwerdeführer ist in jenem Verfahren ebenfalls als obsiegend zu betrachten. Entsprechend hat er keine Verfahrenskosten zu tragen. Aufgrund des schwerwiegenden Verfahrensmangels (Verweigerung des rechtlichen Gehörs) sind die Verfahrenskosten vom Sozialausschuss Q._____ zu bezahlen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).
3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer war bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten und hat dort ebenfalls Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Gegenpartei war der Sozialausschuss Q._____ (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG); dieser hat dem Beschwerdeführer somit die Parteikosten im Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG zu ersetzen.
3.2.2. Die Vorinstanz hatte die Parteientschädigung (inkl. Auslagen) auf Fr. 2'500.00 festgelegt (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. III/2.3). Da die Höhe der Parteientschädigung unbestritten blieb, rechtfertigt sich für das Verfahren vor der Vorinstanz ein Parteikostenersatz in dieser Höhe.
Das Verwaltungsgericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Kantonalen Sozialdienstes, Beschwerdestelle SPG, vom 11. Dezember 2025 sowie der Entscheid des Sozialausschusses Q._____ vom 28. April 2025 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zum erneuten Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Sozialausschuss Q._____ zurückgewiesen.
2. 2.1. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.
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2.2. Der Kantonale Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, und der Sozialausschuss Q._____ werden verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'000.00 je zur Hälfte mit Fr. 1'000.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen.
3. 3.1. Die Verfahrenskosten im Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG in Höhe von Fr. 400.00 sind vom Sozialausschuss Q._____ zu bezahlen
3.2. Der Sozialausschuss Q._____ wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die im Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'500.00 zu ersetzen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin) den Sozialausschuss Q._____ das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG).
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Aarau, 30. Juni 2026
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Michel Wittich