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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 22.06.2026 WBE.2026.107

22. Juni 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·4,671 Wörter·~23 min·10

Volltext

Verwaltungsgericht 3. Kammer

WBE.2026.107 / sr / we (DVIRD.25.120) Art. 55

Urteil vom 22. Juni 2026

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin Ruchti

Beschwerdeführerin A._____ AG vertreten durch lic. iur. Felix Weber, Rechtsanwalt, Hintere Bahnhofstrasse 10, Postfach, 5001 Aarau

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Plangenehmigung Neubau Technologiezentrum

Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 17. Februar 2026

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Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:

A. 1. Die A._____ AG plant auf der Parzelle Nr. aaa Q._____ den Neubau eines Technologiezentrums mit einer Länge von 212 m, einer Breite von 80 m und einer Höhe von 29,37 m. Die Untergeschosse sollen dauerhaft für grossflächige Batteriespeicher genutzt werden, die Obergeschosse sind flexibel für Speicher- oder Rechentechnik (für künstliche Intelligenz) nutzbar. Der östliche Kopfbau soll die ständigen Arbeitsplätze und Aufenthaltsräume beherbergen. Entlang der Nord- und Südfassade sind je sechs gewendelte Treppen und an der Westfassade eine weitere solche Treppe mit Zugang zu sämtlichen Geschossen projektiert.

2. Die dazugehörigen Projektunterlagen wurden unter anderem dem Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), als Plangenehmigungsbehörde gemäss Art. 7 f. des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 (Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11) zwecks Überprüfung der Arbeitssicherheit vorgelegt. Das AWA genehmigte am 18. August 2025 die Pläne unter Bedingungen und Auflagen. Eine dieser Auflagen in den Bereichen "Treppen und Treppenhäuser" und "Wendeltreppen" bildete die Anordnung (03 05 09), wonach mit Ausnahme der grossen Haupttreppe (im östlichen Kopfbau) "alle übrigen Wendeltreppen zwingend geradläufig zu führen" und nach 15 bis höchstens 18 Stufen mit Zwischenpodesten zu versehen seien. Die Länge der Zwischenpodeste müsste mindestens der Treppenbreite entsprechen.

B. 1. Diese Auflage focht die A._____ AG mit Beschwerde vom 15. September 2025 beim DVI an und beantragte im Hauptpunkt deren Aufhebung bzw. die Erteilung der Plangenehmigung ohne die Auflage 03 05 09, im Eventualpunkt die Erlaubnis, die projektierten Wendeltreppen gemäss den eingereichten Bauplänen als Fluchttreppen zu erstellen, unter der Auflage, dass die einschlägigen Anforderungen gemäss Wegleitung zu Art. 9 ArGV 4 eingehalten werden.

2. Am 17. Februar 2026 entschied das DVI, Generalsekretariat:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

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2. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

C. 1. Dagegen liess die A._____ AG am 19. März 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen, mit den Anträgen:

1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI) vom 17. Februar 2026 aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei die nachgesuchte Plangenehmigung betreffend Planvorlage Neubau Technologiezentrum mit Aufstockung, X- Strasse-Strasse, Parzelle aaa, ohne die Auflage Ziff. 03 05 09 zu erteilen. 3. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin zu gestatten, die projektierten Wendeltreppen gemäss den eingereichten Bauplänen als Fluchttreppen zu erstellen, unter der Auflage, dass die einschlägigen Anforderungen gemäss Wegleitung des SECO zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz, Art. 9 ArGV4 (Januar 2025) sowie der Brandschutzrichtlinie "Flucht und Rettungswege" der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF (Ausgabe 01.01.2017, 16-15de, Stand 01.12.2022) eingehalten werden. 4. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das DVI zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST).

2. Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2026 beantragte das DVI, Generalsekretariat, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, mit Verweis auf die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid.

D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (vgl. § 50 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRPG i.V.m. §§ 9 Abs. 1 und 10 lit. h der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch und Ermessensunter- oder -überschreitung, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Ausgeschlossen ist dagegen die Rüge der Unangemessenheit (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).

II. 1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Rechtmässigkeit der vom AWA verordneten Plangenehmigungsauflage, wonach die Beschwerdeführerin die entlang der Nord- und Südfassaden geplanten je sechs gewendelten Treppen sowie eine weitere solche Treppe an der Westfassade des auf der Parzelle Nr. aaa Q._____ projektierten Neubaus eines Technologiezentrums geradläufig und mit Podesten ausgestalten muss. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang eine unrichtige Anwendung von Art. 9 Abs. 3 der Verordnung 4 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4; SR 822.114) sowie eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. August 1999 [BV; SR 101]).

2. 2.1. Wer einen industriellen Betrieb oder einen nicht industriellen Betrieb mit erheblichen Betriebsgefahren (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 ArGV 4) errichten

- 5 oder umgestalten will, muss bei der kantonalen Behörde um die Genehmigung der geplanten Anlage nachsuchen (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 ArG). Entspricht die geplante Anlage den Vorschriften, so genehmigt die kantonale Behörde die Pläne, nötigenfalls mit der Auflage, dass besondere Schutzmassnahmen zu treffen sind (Art. 7 Abs. 2 ArG). Im Kanton Aargau ist das dem DVI zugeteilte AWA die zuständige kantonale Behörde für den Vollzug des ArG und der dazugehörigen Verordnungen (§ 2 Abs. 2 lit. a des Einführungsgesetzes zum Arbeitsrecht vom 8. November 2011 [EG ArR; SAR 961.200] i.V.m. § 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitsrecht vom 23. Mai 2012 [V EG ArR; SAR 961.211]).

Die ArGV 4 regelt die besonderen Anforderungen an den Bau und die Einrichtung von Betrieben, die der Plangenehmigung (Art. 7 und 8 ArG) unterstellt sind (Art. 1 Abs. 1 lit. a ArGV 4). Diese Anforderungen sind im zweiten Kapitel der Verordnung enthalten und in sechs Abschnitte gegliedert. Im dritten Abschnitt finden sich Vorschriften zu den Verkehrswegen. Dazu gehören auch Treppenanlagen, deren Ausgestaltung in den Art. 7 und 9 ArGV 4 thematisiert wird. Hier interessiert Art. 9 Abs. 3 Satz 1 ArGV 4, wonach Treppenanlagen in der Regel geradläufig zu führen sind. Zu möglichen Abweichungen von diesem Regelfall äussert sich die Wegleitung "Gesundheitsschutz Plangenehmigung" des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz vom Januar 2025 (nachfolgend: Wegleitung SECO). In den erläuternden Ausführungen zu Art. 9 Abs. 3 ArGV 4 (auf S. 409-3 ff.) wird einleitend festgehalten, dass der gesetzliche Anspruch der geradläufigen Führung von Treppen darauf basiere, dass ein sicheres Begehen, insbesondere auch im Notfall, zu gewährleisten ist. Bei geradläufigen Treppen bilde, nebst der Absturzverhinderung, vor allem die konstante Auftrittsbreite bei jeder seitlichen Änderung der Gehweglinie das wesentliche Sicherheitselement. Gerade dies sei bei Wendeltreppen mit kleinerem Kerndurchmesser nicht der Fall. Wendeltreppen sollten daher nur in begründeten Ausnahmefällen eingesetzt werden (Wegleitung SECO, S. 409-3 f.).

Dabei unterscheidet die Wegleitung zwischen drei Arten von ausnahmsweise zulässigen gewendelten Treppen, nämlich Haupttreppen, Nebentreppen und Anlagentreppen. Bei den gewendelten Haupttreppen handelt es sich um grosse, repräsentative Treppen mit grossem Kerndurchmesser (mindestens 0,9 m ohne Handlauf und 1,1 m mit Handlauf) und grosser Laufbreite (mindestens 1,5 m bzw. 1,3 m zwischen innerem und äusserem Handlauf). Solche Haupttreppen dürfen, als Ausnahme von der Regel der Geradläufigkeit, in Fluchtwegen gemäss Art. 7 ArGV 4 eingesetzt werden, wenn dies aus Gründen der Architektur oder Repräsentation unentbehrlich ist. Die gewendelten Nebentreppen haben einen geringeren Kerndurchmesser (mindestens 0,5 m ohne Handlauf und 0,7 m mit Handlauf), berücksichtigen jedoch die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbreite von Hauptverkehrswegen (von 1,2 m gemäss Art. 6 ArGV 4). Solche Treppen dürfen

- 6 nur in bestimmten Ausnahmefällen in Fluchtwegen gemäss Art. 7 ArGV 4 eingesetzt werden, nämlich bei Umbauten in bestehenden Gebäuden, wenn die räumlichen Verhältnisse dies erfordern, oder bei Ausgängen, welche im Normalbetrieb nicht benützt werden (Notausgänge, siehe Erläuterungen zu Art. 7 Abs. 2 ArGV 4), vorausgesetzt in den Geschossen sind keine ständigen Arbeitsplätze eingerichtet und die Räume haben eine ausgesprochen geringe Personenbelegung, z.B. in Lagerräumen (Wegleitung SECO, S. 409-5 f.).

2.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Wortlaut von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 ArGV 4, wonach Treppen "in der Regel" geradläufig zu führen sind, weise darauf hin, dass gewendelte Treppen einer Ausnahmebewilligung bedürften. Lehre und Rechtsprechung definierten drei Grundvoraussetzungen zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen: Zunächst müsse ein Rechtssatz die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ausdrücklich vorsehen. Ferner müsse eine gesetzlich umschriebene, vom Normalfall abweichende Ausnahmesituation vorliegen, die eine Ausnahmebewilligung notwendig mache. Zuletzt sei eine umfassende Interessenabwägung durchzuführen; eine Ausnahmebewilligung dürfe nur nach Abwägung aller erheblichen öffentlichen und privaten Interessen erteilt werden. Die Verwirklichung der Zielsetzung des Gesetzes müsse auch bei der Bewilligung der Ausnahme gewährleistet sein (PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2022, Rz. 1226 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 2666 ff.) (angefochtener Entscheid, Erw. 4.1).

Mit Art. 9 Abs. 3 ArGV 4 und der korrespondierenden Wegleitung des SECO bestehe unstreitig eine gesetzliche Grundlage für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung (vom Erfordernis der geradläufigen Treppen in Fluchtwegen). Fraglich sei indessen, ob eine vom Normalfall abweichende Ausnahmesituation vorliege, die eine Ausnahmebewilligung notwendig mache. Die Beschwerdeführerin zeige zwar auf, dass die in der Wegleitung des SECO genannten Voraussetzungen zur Bewilligung von Wendeltreppen aus ihrer Sicht erfüllt seien. Damit ziele sie allerdings an der Sache vorbei. Vielmehr hätte sie Gründe darlegen müssen, welche den Bau von geradläufigen Treppen verunmöglichten, was nicht geschehen sei. Vom Vorliegen einer Ausnahmesituation sei nur unter restriktiven Bedingungen auszugehen, um ungewollte Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten zu vermeiden. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung dürfe nicht zu einer unzulässigen Normkorrektur führen. Selbst wenn die von der Beschwerdeführerinnen für eine Ausnahmebewilligung angeführten Gründe (Notausgänge, keine ständigen Arbeitsplätze, geringe Personenbelegung) zutreffen sollten, sei damit noch nicht dargetan, dass die Umsetzung von geradläufigen Treppen eine unzumutbare Härte darstellen würde und die Beschwerdeführerin deswegen auf die Erteilung einer Ausnahmebewilli-

- 7 gung angewiesen wäre. Vielmehr zeigten frühere Planeingaben, dass die Beschwerdeführerin die Fluchttreppen auch als gerade Treppen ausgestalten könnte. Die Projektänderung auf gewendelte Treppe entspringe ausschliesslich veränderten gestalterischen Vorstellungen (angefochtener Entscheid, Erw. 4.2).

Und selbst wenn sich die Beschwerdeführerin in einer Ausnahmesituation befände, würde die erforderliche Interessenabwägung zu ihren Lasten ausfallen. Gegen das öffentliche Interesse am Arbeitnehmer- und Gesundheitsschutz vermöchten die rein gestalterischen Interessen der Beschwerdeführerin an gewendelten Treppen nicht aufzukommen. Im Ereignisfall wären längere Fluchtwege über mehrere Geschosse zurückzulegen und die geplante Nutzung (Batteriespeicher und Rechenräume) würde ein erhöhtes Brandrisiko mit sich bringen. Auch ohne dauerhaft eingerichtete Arbeitsplätze werde für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten regelmässig technisches Personal vor Ort sein. Das AWA habe darauf hingewiesen, dass die Unfall- und Brandgefahr während solcher Wartungsarbeiten besonders hoch sei und die Personenbelegung wegen der Vermietung von Flächen und dem Einsatz von Fremdpersonal nicht zulässig abschätzbar sei. Aufgrund überwiegender Interessen des Arbeitnehmer- und Gesundheitsschutzes an der Verweigerung einer Ausnahmebewilligung sei auch das von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügte Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt (angefochtener Entscheid, Erw. 4.2 f.).

Aus der Einhaltung der massgeblichen Brandschutzvorschriften könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das den Gesundheitsschutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bezweckende Arbeitsgesetz und die auf den Schutz von Personen, Tieren und Sachen vor den Gefahren und Auswirkungen von Bränden und Explosionen abzielenden Brandschutzvorschriften (Brandschutznorm; Brandschutzrichtlinie "Flucht- und Rettungswege") seien kumulativ einzuhalten (angefochtener Entscheid, Erw. 4.4).

2.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Wegleitung des SECO sehe für gewendelte Nebentreppen bei Notausgängen einen klar umrissenen Zulässigkeitstatbestand vor. Entscheidend seien demnach nicht eine bautechnische Zwangslage oder die fehlende Machbarkeit einer Alternativlösung, sondern die Nutzungssituation und die damit verbundene Risikolage. Vorausgesetzt werde insbesondere, dass in den betroffenen Geschossen keine ständigen Arbeitsplätze eingerichtet sind und dass eine ausgesprochen geringe Personenbelegung besteht. Beides sei vorliegend erfüllt. In den hier betroffenen Geschossen seien ausschliesslich technische Anlagen geplant. Die Anwesenheit von Personal beschränke sich auf punktuelle Kontrollgänge und Wartungseinsätze. Sämtliche ständigen Arbeitsplätze befänden sich im Kopfbau. Zudem seien die aussenliegenden Treppen als

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Notausgänge konzipiert und würden im Normalbetrieb aus Sicherheitsgründen nicht benutzt. Es seien reine Fluchttreppen, für deren Beurteilung die Aargauische Gebäudeversicherung als Brandschutzbehörde zuständig sei. Die reguläre Erschliessung erfolge über den Haupteingang, die gewendelte Haupttreppe im östlichen Kopfbau und die beiden internen Verbindungstreppen zwischen den Technikgeschossen. Somit seien nach dem Verständnis der Beschwerdeführerin sämtliche Kriterien gemäss der ArGV 4 und der Wegleitung des SECO für eine Bewilligung von gewendelten (Neben-)Treppen erfüllt.

Die Vorinstanz erkläre lapidar, die Erfüllung dieser Kriterien sei nicht entscheidend, deute den in der Wegleitung geregelten Zulässigkeitstatbestand für gewendelte Nebentreppen bei Notausgängen – dogmatisch verfehlt – in ein Institut der Ausnahmebewilligung um und ergänze ihn um zusätzliche, im Vollzugsstandard nicht vorgesehene Voraussetzungen. Damit verschärfe sie den bundesrechtlichen Regelungsmechanismus und verletze Art. 9 Abs. 3 ArGV 4 sowie das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV). Der Einsatz gewendelter Nebentreppen bei Notausgängen sei kein ausserordentlicher Dispens von einer starren Norm, sondern Teil des vom Bundesrecht selbst angelegten Regel-/Ausnahmesystems. Die Wegleitung definiere hierfür spezifische tatbestandliche Voraussetzungen. Würden diese erfüllt, bleibe kein Raum für eine frei gestaltbare Ausnahmebewilligung im Rechtssinne. Entsprechend sei auch eine zusätzliche umfassende Interessen- und Güterabwägung entbehrlich. Das Gebot der geradläufigen Treppen werde in der Norm selbst risikoadäquat differenziert.

Nach ihrem eigenen Verständnis diene die Wegleitung des SECO den Vollzugsbehörden als Anleitung für ein einheitliches und rechtsgleiches Vorgehen und richte sich zugleich an Arbeitgeber, Arbeitnehmer sowie weitere betroffene Kreise, die sich im Berufsalltag mit arbeitsgesetzlichen Fragestellungen auseinandersetzen müssten (Wegleitung SECO, S. V-5). Sie erfülle damit ausdrücklich auch eine Orientierungs- und Leitfunktion für die Praxis. Als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift dürfe sie nicht durch zusätzliche, im Text nicht angelegte belastende Anforderungen unterlaufen werden, welche die Rechtssicherheit und die rechtsgleiche Anwendung des Bundesrechts beeinträchtigten.

In Bezug auf die Beurteilung der Verhältnismässigkeit fehle es dem vorinstanzlichen Entscheid an einer konkreten, projektspezifischen Risikobeurteilung. Stattdessen würden nur abstrakt Treppenformen miteinander verglichen. Die Vorschriften zur Bauweise von Treppenanlagen berücksichtigten einerseits Grundforderungen des Arbeitnehmerschutzes, berührten aber andererseits auch Brandschutzüberlegungen. Deshalb müssten Treppenhäuser und Aussentreppen den Brandschutzvorschriften VKF entsprechen (Wegleitung SECO, S. 409-1). Würden – wie hier – die Voraussetzungen sowohl der Wegleitung des SECO als auch der Brandschutzvorschrif-

- 9 ten VKF eingehalten, entspreche das Projekt dem Mindeststandard des Arbeitnehmerschutzes. Eine darüberhinausgehende Verschärfung bedürfte einer qualifizierten, einzelfallbezogenen Begründung für das Erfordernis eines erhöhten Sicherheitsniveaus gegenüber dem genannten Standard. Solche Gründe seien hier nicht erkennbar. Namentlich hielten sich keine behinderten oder geschwächten Personen in den Technikgeschossen auf. Die Gebäudedimensionen (Höhe von fast 30 m) oder die Brandgefahr/ Brandlast (von Batteriespeichern und Rechentechnik) erforderten ebenso wenig ein erhöhtes Sicherheitsniveau. Der angefochtene Entscheid verletze damit auch das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV).

2.4. Indem Art. 9 Abs. 3 Satz 1 ArGV 4 vorschreibt, dass Treppenanlagen "in der Regel" geradläufig zu führen sind, lässt die Bestimmung gleichzeitig die Möglichkeit von Ausnahmen zu. Zusätzlich bedarf es keiner (allgemein formulierten) separaten gesetzlichen Bestimmung zur Gewährung von Ausnahmebewilligungen. Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass das Regel-/Ausnahmesystem in der Norm selbst angelegt ist. Zwar spezifiziert Art. 9 Abs. 3 Satz 1 ArGV 4 nicht selbst, unter welchen Voraussetzungen bzw. in welcher Ausnahmesituation vom Erfordernis der geradläufigen Treppenanlagen abgewichen werden kann. Die diesbezüglichen Erläuterungen erfolgen jedoch in der Wegleitung des SECO. Die Wegleitung stellt zwar keinen rechtssetzenden Erlass dar. Immerhin ist sie als sog. Verwaltungsverordnung zu qualifizieren. Verwaltungsverordnungen sind generelle Dienstanweisungen einer Behörde an ihre untergeordneten Behörden, etwa von Bundesbehörden an die mit dem Vollzug von Bundesrecht betrauten kantonalen Behörden. Daran sind die hierarchisch untergeordneten kantonalen Vollzugsbehörden gebunden, was der Hauptfunktion von Verwaltungsverordnungen dient, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen (vgl. HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 81 ff.). Die Verbindlichkeit der Wegleitung gegenüber den Vollzugsbehörden ergibt sich hier zudem aus Art. 26 ArGV 4, wonach das SECO Richtlinien über die in dieser Verordnung umschriebenen Anforderungen an den Bau und die Einrichtung von Betrieben im Rahmen der Plangenehmigung aufstellen kann (Abs. 1). In dieser Verordnungsbestimmung ist eine Befolgungspflicht der kantonalen Vollzugsbehörden mitenthalten.

Aufgrund der Formulierung in Ziff. 3.2 (Nebentreppen) der Erläuterungen zu Art. 9 Abs. 3 ArGV 4 ist sodann davon auszugehen, dass die Wegleitung des SECO die Gewährung von Ausnahmen von der Regel von geradläufigen Treppen abschliessend regelt und für abweichendes oder ergänzendes kantonales Recht kein Raum bleibt. Entsprechend statuiert Art. 26 Abs. 3 ArGV 4 die Vermutung, dass der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen hinsichtlich Bau und Einrichtung seines Betriebs nachkommt, wenn er die Richtlinien des SECO befolgt. Diese Vermutung liesse sich nur aufgrund

- 10 konkreter Gegebenheiten im Einzelfall umstossen, nicht aber mit allgemeinen Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Erläuterungen des SECO. Im Übrigen enthält Art. 27 ArGV 4 eine allgemeine Regelung für Ausnahmebewilligungen. Enthält eine Vorschrift (im Gegensatz zu Art. 9 Abs. 3 ArGV 4) keine spezifische Regelung, in welchen Fällen davon abgewichen werden darf, besteht neben den in Art. 27 ArGV 4 genannten Voraussetzungen für Ausnahmebewilligungen kein Raum für abweichendes oder ergänzendes kantonales Recht. Vor der Bewilligung einer Ausnahme nach Art. 27 ArGV 4 müssten sodann zwingend Stellungnahmen des SECO und allenfalls der SUVA eingeholt werden (Abs. 3).

Ein Beizug von allgemeinen Grundsätzen zur Gewährung von Ausnahmebewilligungen erübrigt und verbietet sich vor diesem Hintergrund im Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 3 ArGV 4. Ein solcher Rückgriff und die Berücksichtigung von sich daraus ergebenden anderweitigen oder erhöhten Anforderungen an die Gewährung von Ausnahmen – wie beispielsweise eine besondere Härte im Einzelfall (bei Durchsetzung der Regel) – würde den in der Wegleitung des SECO spezifisch geregelten Voraussetzungen zur Zulässigkeit des Einsatzes von gewendelten Treppen widersprechen. Dass das unter Aufsicht des Bundesrats stehende SECO mit seiner Wegleitung und Umschreibung zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von gewendelten Treppen eine unzulässige Normkorrektur zu Art. 9 Abs. 3 ArGV 4 (mit einem zu weit formulierten Ausnahmetatbestand) vorgenommen hätte, fällt nicht ernsthaft in Betracht. Folglich kann es zumindest bei Neubauten tatsächlich nicht darauf ankommen, ob bautechnisch auch geradläufige Treppenanlagen (Nebentreppen) möglich wären oder diesbezüglich ein Sachzwang für gewendelte Treppen besteht. Die Wegleitung des SECO legt den Fokus in diesem Bereich (Neubauten) stattdessen auf die Personenbelegung und erklärt gewendelte Nebentreppen bei Notausgängen, die im Normalbetrieb nicht genutzt werden, für Geschosse ohne ständige Arbeitsplätze und Räume mit ausgesprochen geringer Personenbelegung für zulässig. Nur bei Umbauten von bestehenden Gebäuden darf ferner darauf abgestellt werden, ob die räumlichen Verhältnisse eine gewendelte Treppe erfordern, während bei Neubauten – sachgerecht – angenommen wird, dass dort von Anfang an keine solchen Sachzwänge für den Einsatz von gewendelten Treppen bestehen und folglich für sich genommen keine Ausnahme vom Gebot der geradläufigen Treppen rechtfertigen.

Sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme von geradläufigen Treppen nach der Wegleitung des SECO erfüllt, bedarf es auch keiner zusätzlichen Interessenabwägung, denn eine solche wurde bei der Umschreibung der spezifischen Ausnahmesituation, die ein Abweichen von der Regel rechtfertigt, bereits vorgenommen (anders als bei allgemein formulierten Ausnahmebestimmungen, die zur Abweichung von einer Vielzahl von Regelbestimmungen berechtigen). Mit der Forderung der Vorinstanz nach einer zusätzlichen Interessenabwägung wird Folgendes übersehen: Das Inte-

- 11 resse an der Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmenden überwiegt gestalterische/architektonische Interessen ausnahmslos. Wird aber das Schutzbedürfnis von Arbeitnehmenden in bestimmten Situationen als inexistent oder dermassen gering eingeschätzt, dass eine Beeinträchtigung von Arbeitnehmenden praktisch ausgeschlossen werden kann, sollen gestalterische/architektonische Anliegen deswegen nicht zurückgedrängt werden. Eine solche Wertung liegt auch der Erläuterung in der Wegleitung des SECO zu Art. 9 Abs. 3 ArGV 4 zugrunde, wenn im Gebrauch tendenziell weniger sicherere Wendeltreppen dort für zulässig erklärt werden, wo sich Arbeitnehmende kaum oder höchstens sehr kurzfristig aufhalten und deshalb nach statistischer Wahrscheinlichkeit kaum je in eine Notsituation geraten, in welcher sie eine als reiner Fluchtweg konzipierte (Aussen- )Treppe benützen müssen.

Zwischen der Art der Nutzung und der davon ausgehenden Brandgefahr/Brandlast oder der Länge des vertikalen Fluchtwegs wird dabei nicht unterschieden. Insofern kann grundsätzlich auch nicht von Belang sein, dass das geplante Gebäude fast 30 m hoch ist und Batteriespeicher und allenfalls auch die Rechentechnik (für künstliche Intelligenz) angeblich (entsprechende Belege für die konkreten Anlagen fehlen) leicht entzündlich sind (was im Übrigen auch auf gewisse Lagergüter zutrifft). Es könnte höchstens im Rahmen der Prüfung, ob eine ausgesprochen geringe Personenbelegung vorliegt, mitberücksichtigt werden, ob die Entzündlichkeit bei (seltenen) Personaleinsätzen (Wartungsarbeiten, Kontrollgänge) speziell ausgeprägt ist, was wiederum die statistische Wahrscheinlichkeit für die Notwendigkeit der Benützung einer Nottreppe und das sich daraus ergebene Schutzbedürfnis für Arbeitnehmende erhöhen könnte.

In Missachtung von Art. 9 Abs. 3 ArGV 4 und der dazugehörigen Erläuterungen in der Wegleitung des SECO scheinen weder das AWA noch die Vorinstanz den Umfang der Personenbelegung in den Technikgeschossen des geplanten Technologiezentrums (oder eine allfällige speziell ausgeprägte Entzündlichkeit von Batteriespeichern oder Rechentechnik bei Wartungsarbeiten) abschliessend geklärt zu haben. Sollte es aufgrund der konkreten Verhältnisse nicht möglich sein, die Personenbelegung nach Anzahl, Häufigkeit (selten) und Verweildauer (kurzzeitig) zu quantifizieren, müssten im Falle der Genehmigung von gewendelten Nottreppen entsprechende Festlegungen von Seiten der Behörden getroffen werden. Mit anderen Worten besteht diesbezüglich noch Abklärungsbedarf und die Sache ist zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an das AWA zurückzuweisen. Dabei hat das AWA ausschliesslich die Einhaltung der ArGV 4 und der dazugehörigen Erläuterungen des SECO in dessen Wegleitung zu prüfen. Die Einhaltung der einschlägigen Brandschutzvorschriften prüft die Aargauische Gebäudeversicherung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.

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Ergänzend sei auch auf Art. 58 ArG hingewiesen, wonach den beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden ein Beschwerderecht gegen die Verfügungen kantonaler Behörden gestützt auf das ArG und dessen Ausführungsbestimmungen zusteht. Demzufolge hätte die Plangenehmigung des AWA auch beteiligten Verbänden eröffnet werden müssen. Weil dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, leidet die Verfügung womöglich an einem Eröffnungsmangel mit Implikationen auf die formelle Rechtskraft. Dies gilt es beim vom AWA neu zu fällenden Entscheid zu berücksichtigen.

3. Zusammenfassend haben die Vorinstanz und das AWA Art. 9 Abs. 3 ArGV 4 sowie die dazugehörigen Erläuterungen des SECO in dessen Wegleitung unrichtig angewandt, indem sie für die Gewährung von Ausnahmen für den Einsatz von gewendelten Treppen anstelle der hierfür genau umschriebenen spezifischen Voraussetzungen in der Wegleitung des SECO auf allgemeine Grundsätze zurückgegriffen und eine zusätzliche Interessenabwägung vorgenommen haben, obwohl die massgeblichen Interessen bei der Umschreibung der Ausnahmesituationen in der Wegleitung des SECO bereits berücksichtigt und gegeneinander abgewogen wurden.

Entsprechend sind der vorinstanzliche Entscheid und mit diesem die umstrittene Auflage in der Plangenehmigungsverfügung des AWA betreffend Ersatz der gewendelten Treppen entlang der Nord- und Südfassade sowie an der Westfassade durch geradläufige Treppen in teilweiser Gutheissung der vorliegenden Beschwerde aufzuheben. Die Sache ist zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid im Sinne der vorstehenden Erwägungen an das AWA zurückzuweisen.

III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Den Behörden werden aber Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensfehler begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Eine solche Privilegierung findet bei den Parteikosten nicht statt.

Bei einer Rückweisung der Sache mit offenem Verfahrensausgang geht das Verwaltungsgericht bei den Kostenfolgen praxisgemäss von einem vollständigen Obsiegen der beschwerdeführenden Partei aus (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2025.44 vom 22. April 2026, Erw. III, und WBE.2025.208 vom 4. März 2026, Erw. III/1 mit Hinweisen). Vorliegend ist der Ausgang des Verfahrens mit der angeordneten Rückweisung offen. Bezüglich der Kostenfolgen ist daher die Beschwerdeführerin als vollständig obsiegende Partei zu betrachten; unterliegende Partei ist demgegenüber

- 13 im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Vorinstanz und im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren das AWA.

Weil weder der Vorinstanz noch dem AWA schwerwiegende Verfahrensfehler oder Willkür in der Sache vorzuwerfen sind, sind die verwaltungsgerichtlichen und die vorinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.

2. 2.1. Die Parteikosten der Beschwerdeführerin sind ihr im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren von der Vorinstanz und im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vom AWA zu ersetzen.

2.2. Der Grosse Rat regelt durch Dekret die in Verfahren vor aargauischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden festzulegende Entschädigung an die obsiegende Gegenpartei für deren Anwaltskosten (§ 5 Abs. 1 lit. d des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. November 2004 [EG BGFA; SAR 290.100]). Vorliegend ist von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen, zumal allfällige Mehr- oder Minderkosten für die Planung und Ausführung von geradläufigen Treppen in keiner Weise ausgewiesen sind oder geltend gemacht werden. Gemäss § 8a Abs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) gelten in nicht vermögensrechtlichen Verwaltungssachen die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. Anwaltstarif betreffend Entschädigung in Zivilsachen sinngemäss. Demnach beträgt die Grundentschädigung in solchen Verfahren je nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif). Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Ausserordentliche Zu- oder Abschläge von bis zu 50% gibt es für ausserordentliche bzw. nur geringe Aufwendungen (§ 7 Anwaltstarif). In Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung des Anwaltes je nach Aufwand 50–100% des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags (§ 8 Anwaltstarif).

Der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin hielt sich in Grenzen, zumal ihm vor Verwaltungsgericht die Fragestellungen bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren bekannt waren. Die Materie ist nicht komplex und die Bedeutung des Falles für die Beschwerdeführerin ist als höchstens mittel einzustufen. Unter Berücksichtigung aller Fak-

- 14 toren sind die Parteientschädigungen auf je Fr. 3'000.00 für das vorinstanzliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren festzulegen.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, vom 17. Februar 2026 sowie die Auflagen Ziff. 03 05 09 der Plangenehmigungsverfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 18. August 2025 aufgehoben. Die Sache wird zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Amt für Wirtschaft und Arbeit zurückgewiesen.

2. 2.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (von Fr. 1'500.00) gehen zu Lasten des Kantons.

2.2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.

3. 3.1. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Wirtschaft und Arbeit, wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.00 zu ersetzen.

3.2. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.00 zu ersetzen.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat das Amt für Wirtschaft und Arbeit

Mitteilung an: den Regierungsrat

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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]) oder wenn sie bei Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 22. Juni 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Michel Ruchti

WBE.2026.107 — Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 22.06.2026 WBE.2026.107 — Swissrulings