Verwaltungsgericht 3. Kammer
WBE.2026.105 / SW / jb (BE.2026.033) Art. 64
Urteil vom 30. Juni 2026
Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikant Fankhauser
Beschwerdeführerin 1 A._____,
Beschwerdeführer 2 B._____,
beide vertreten durch lic. iur. Tobias Hobi, c/o Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS, Rechtsanwalt, Sihlquai 67, 8005 Zürich
gegen
Gemeinderat Q._____,
Departement Gesundheit und Soziales, Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe
Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 13. März 2026
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Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:
A. 1. B._____ und A._____, geb. tt.mm.jjjj bzw. tt.mm.jjjj, beziehen seit August 2023 materielle Hilfe von der Gemeinde Q._____.
2. Am 25. Februar 2026 beschloss die Sozialkommission Q._____:
1. Die Sozialhilfe für B._____ und A._____ wird per 28.02.2026 mit einem Saldo von CHF 93'455.40 (Stand 25.02.2026) eingestellt. Die rückerstattungspflichtige Sozialhilfe wird zum gegebenen Zeitpunkt berechnet. 2. Die zu Unrecht bezogene Sozialhilfe von CHF 44'967.15 ist von B._____ und A._____ bis zum 30.04.2026 zurückzuzahlen. Die Überweisung hat an die Finanzverwaltung der Gemeinde Q._____ […] zu erfolgen. Erfolgt die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Sozialhilfe nicht fristgerecht und vollständig, können betreibungsrechtliche Schritte eingeleitet werden. 3. A._____ hat sich umgehend, spätestens bis zum 31.05.2026 zum Bezug der AHV-Frührente und anschliessend der Ergänzungsleistungen anzumelden. 4. Die Rückerstattungspflicht der bezogenen Sozialhilfe läuft vom 01.01.2027 bis 31.12.2041, sofern nicht innert dieser Frist eine Rückerstattungsvereinbarung vorliegt. 4.1 Die Gemeinde Q._____ klärt die Voraussetzungen der Rückerstattung periodisch ab. 5. Ein Vermögenszuwachs wie z.B. eine Erbschaft, ein Lottogewinn, etc. ist den Sozialen Diensten zeitnah zu melden.
B. 1. Gegen diesen Entscheid erhoben B._____ und A._____ am 9. März 2026 bzw. 12. März 2026 Verwaltungsbeschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG. Sie beantragten unter anderem, der Entscheid der Sozialkommission Q._____ sei aufzuheben und die Gemeinde Q._____ sei superprovisorisch anzuweisen, ihnen umgehend existenzsichernde Sozialhilfeleistungen für den Monat März auszubezahlen.
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2. Die Beschwerdestelle SPG entschied am 13. März 2026:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an den Gemeinderat Q._____ zur Erledigung im Sinne der Erwägungen weitergeleitet. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wurde abgewiesen.
C. 1. Mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. März 2026 beantragen B._____ und A._____:
1. Dringlich: Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Beschwerdeführern umgehend wieder existenzsichernde wirtschaftliche Sozialhilfe auszurichten. 2. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei auch der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2026 aufzuheben. 3. Eventualiter sei die Sache zur dringlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Die Parteientschädigung für das Verfahren vor Vorinstanz sei festzulegen. 5. Aufgrund ihrer Bedürftigkeit seien den Beschwerdeführern allfällig anfallende Verfahrenskosten zu erlassen. Gegebenenfalls sei eine Parteientschädigung zu gewähren. 6. Den Beschwerdeführern sei der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand im vorliegenden Verfahren beizuordnen.
2. Der instruierende Verwaltungsrichter stellte in seiner Verfügung vom 20. März 2026 fest, dass der Gemeinderat Q._____ gehalten sei, den Beschwerdeführenden die seit Februar 2026 vorenthaltene Sozialhilfe umge-
- 4 hend nachzuzahlen (soweit dies noch nicht erfolgt sei) und einstweilen wieder Sozialhilfe im ursprünglichen Umfang auszurichten.
3. Die Beschwerdestelle SPG verzichtete mit Eingabe vom 8. April 2026 auf eine Beschwerdeantwort unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid.
4. Der Gemeinderat Q._____ verzichtete auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und verwies stattdessen auf seinen Entscheid vom 20. April 2026 als Stellungnahme. Der Entscheid lautet wie folgt:
1. Die Sozialhilfe von B._____ und A._____ wird per 30.04.2026 infolge Verzichts und Vermögensüberschusses mit einem Saldo von CHF 99'475.60 eingestellt. Die rückerstattungspflichtige Sozialhilfe wird zum gegebenen Zeitpunkt berechnet. 2. Die Rückerstattungspflicht der bezogenen Sozialhilfe läuft vom 01.01.2027 bis 31.12.2041, sofern nicht innert dieser Frist eine Rückerstattungsvereinbarung vorliegt. 2.1 Die Gemeinde Q._____ klärt die Voraussetzungen der Rückerstattung periodisch ab.
3. Ein Vermögenszuwachs wie z.B. eine Erbschaft, ein Lottogewinn, etc. ist den Sozialen Diensten zeitnah zu melden. 4. Die seit 01.01.2026 bis 30.04.2026 bezogene Sozialhilfe von CHF 11'854.55 ist von B._____ und A._____ bis zum 31.05.2026 zurückzuzahlen. Die Überweisung hat an die Finanzverwaltung der Gemeinde Q._____ […] zu erfolgen. Erfolgt die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Sozialhilfe nicht fristgerecht und vollständig, können betreibungsrechtliche Schritte eingeleitet werden. 5. Die zu Unrecht seit 5. November 2024 bis 31. Dezember 2025 bezogene Sozialhilfe von CHF 39'132.80 (mit SK-Entscheid vom 26. Februar 2025 bewilligte Existenzsicherung) wird von B._____ und A._____ zurückgefordert. Die Überweisung hat bis zum 31.05.2026 an die Finanzverwaltung der Gemeinde Q._____ […] zu erfolgen. Erfolgt die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Sozialhilfe nicht fristgerecht und vollständig, können betreibungsrechtliche Schritte eingeleitet werden.
5. Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Replik vom 5. Mai 2026:
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1. Dringlich: Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Beschwerdeführern umgehend die entgegen der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 20. März 2026 weiterhin vorenthaltenen Sozialhilfeleistungen auszurichten. 2. Das Verfahren sei als durch Anerkennung gegenstandslos geworden abzuschreiben. 3. Eventualiter sei der Wiedererwägungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2026 insbesondere auch in Bezug auf die Rückerstattungsforderungen aufzuheben. 4. An den Anträgen Ziff. 3 bis 6 der Beschwerdeschrift vom 18. März 2026 wird festgehalten.
6. Der instruierende Verwaltungsrichter forderte den Gemeinderat Q._____ mit Verfügung vom 8. Mai 2026 auf, innert kurzer Frist darzulegen, ob die von den Beschwerdeführenden monierten, nicht ausbezahlten Rechnungsbeträge vom Januar und Februar 2026 mittlerweile beglichen wurden oder aus welchen Gründen sie nicht als Kosten anerkannt würden.
7. Der Gemeinderat Q._____ äusserte sich dazu am 18. Mai 2026. Zudem stellte er die Begehren:
1. Dem Verwaltungsgericht wird beantragt, das Verfahren als obsolet einzustellen. 2. Für die Beurteilung der Anträge des Rechtsvertreters 3 und 4 vom 5. Mai 2026 ist erstinstanzlich die Beschwerdestelle SPG zuständig.
8. Die Beschwerdeführenden beantragten mit Eingabe vom 25. Juni 2026, es sei der Gemeinderat Q._____ anzuweisen, umgehend die ausstehende Rechnung für die Hausratversicherung in der Höhe von CHF 338.00 zu überweisen.
9. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 30. Juni 2026 beraten und entschieden.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim DGS angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig.
2. 2.1. Gemäss § 42 VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat (lit. a) sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch Bundesrecht oder kantonales Recht zur Beschwerde ermächtigt ist (lit. b). Eine Konstellation gemäss § 42 lit. b VRPG fällt vorliegend ausser Betracht.
Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutzwürdig (§ 42 lit. a VRPG), wenn es aktuell oder in einem qualifizierten Sinn künftig ist (vgl. BGE 149 V 49, Erw. 5.1; 137 I 23, Erw. 1.3.1; AGVE 2013, S. 279, Erw. 1.2.1; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, N. 1446; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, 1998, N. 139 zu § 38 [a]VRPG). Der Beschwerdeführer muss nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Damit soll sichergestellt werden, dass die rechtsanwendende Behörde konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (vgl. AGVE 2013, S. 279, Erw. 1.2.1; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., N. 790 und 1448; MERKER, a.a.O., N. 140 zu § 38 [a]VRPG). Fehlt es am aktuellen Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, fällt das aktuelle Interesse nach Beschwerdeeinreichung, aber vor der Urteilsfällung weg, ist die Beschwerde als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben (vgl. BGE 149 V 49, Erw. 5.1; 137 I 23, Erw. 1.3.1; MERKER, a.a.O., N. 141 zu § 38 [a]VRPG und N. 3 zu § 58 [a]VRPG; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., N. 790 und 793; ALAIN
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GRIFFEL, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 11 und N. 25 zu § 28 VRG). Vom Erfordernis eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise abgesehen und gleichwohl eine materielle Beurteilung vorgenommen werden, wenn sich die mit dem Rechtsmittel aufgeworfene Frage jederzeit wieder stellen könnte und an ihrer Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht, dies ansonsten aber kaum je rechtzeitig möglich wäre (vgl. BGE 149 V 49, Erw. 5.1; 137 I 23, Erw. 1.3.1; AGVE 2013, S. 279, Erw. 1.2.1; MERKER, a.a.O., N. 142 zu § 38 [a]VRPG; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., N. 1449; GRIFFEL, a.a.O., N. 26 zu § 28 VRG).
2.2. Streitgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren war die Einstellung der materiellen Hilfe per 28. Februar 2026 mit Entscheid der Sozialkommission Q._____ vom 25. Februar 2026. Die Vorinstanz erwog, der Entscheid sei gestützt auf eine Kompetenzdelegation nach § 39 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100) ergangen. Demgemäss könne die betroffene Person dem Gemeinderat innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich mitteilen, dass sie nicht einverstanden sei. Mit dieser Erklärung werde der Entscheid der Sozialkommission vollständig aufgehoben und der Gemeinderat entscheide als Sozialbehörde selbst. Der Einwand einer falschen Rechtsmittelbelehrung sei nicht zutreffend. Weil die Beschwerdeführenden den Entscheid der Sozialkommission direkt bei der Beschwerdestelle SPG angefochten hätten, fehle es an einem zulässigen Anfechtungsobjekt (Entscheid des Gemeinderats), weshalb auf die Verwaltungsbeschwerde nicht eingetreten werde. Die Eingaben der Beschwerdeführenden seien zuständigkeitshalber an den Gemeinderat Q._____ zur Erledigung im Sinne der Erwägungen weiterzuleiten (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. I/2.2 und 2.3, Dispositiv-Ziff. 1 und 2).
2.3. 2.3.1. Anfechtungsobjekt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist ein Nichteintretensentscheid. Verfahrensgegenstand kann damit einzig die Frage sein, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen den Entscheid der Sozialkommission Q._____ zu Recht nicht eingetreten ist.
2.3.2. Der Gemeinderat Q._____ hat während dem laufenden Rechtsmittelverfahren mit einem neuen Entscheid nochmals die Einstellung der materiellen Hilfe per 30. April 2026 verfügt. Zur Begründung führte er aus, der Beschwerdeführer 2 habe mittlerweile sein BVG-Guthaben bezogen. Mit dem Vorliegen eines neuen Einstellungsentscheids fiel das aktuelle Interesse an der Beurteilung, ob der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid im Zusam-
- 8 menhang mit dem ursprünglichen Einstellungsentscheid rechtmässig erging, nachträglich weg. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb mangels aktuellem praktischen Interesse – in Übereinstimmung mit den kongruenten Anträgen der Parteien – als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben.
2.4. 2.4.1. Ungeachtet der Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens rechtfertigen sich (auch mit Blick auf die Verlegung der Parteikosten, siehe hinten Erw. II/2 und 3) betreffend den von den Beschwerdeführenden monierten Rechtsmittelweg die folgenden zusätzlichen Ausführungen:
In seinem Urteil vom 9. Dezember 2011 (WBE.2011.260) hat das Verwaltungsgericht eingehend geprüft, ob im Sozialhilferecht ein kommunales Einspracheverfahren zulässig sei, und die Frage schlussendlich bejaht. Begründend wurde namentlich ausgeführt, dass gemäss § 39 GG die Gemeinderäte ihre Kompetenzen ohne Einschränkungen delegieren könnten. Werde einem Gemeinderat als Sozialbehörde eine andere Organisationseinheit vorgeschaltet, widerspreche dies den Bestimmungen des (vor § 39 GG in Kraft getretenen) SPG nicht. Massgebend sei, dass der Betroffene den entsprechenden Entscheid durch schriftliche Erklärung zu Fall bringen könne und in der Folge der Gemeinderat frei "wie als erste Instanz" entscheide.
Das Verwaltungsgericht hat sich seither nicht mehr detailliert mit dieser Problematik auseinandersetzen müssen. Nunmehr drängt sich indessen eine Überprüfung des seinerzeitigen Entscheids auf. Zwar ist es korrekt, dass der Gemeinderat gestützt auf § 39 Abs. 1 GG grundsätzlich befugt ist, Entscheidungsbefugnisse an Kommissionen zu übertragen. Allerdings gibt es gute Gründe, die Regelung nicht unbesehen auch im Bereich der Sozialhilfe anzuwenden. § 44 SPG lautet wie folgt:
1 Der Gemeinderat oder eine von ihm eingesetzte Sozialkommission ist die Sozialbehörde der Gemeinde. […]
2 Die Sozialbehörde trifft die nach diesem Gesetz erforderlichen Verfügungen und Entscheide, soweit die Zuständigkeit nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen ist.
Gemäss dieser Bestimmung steht es der Gemeinde frei, entweder den Gemeinderat oder eine Sozialkommission als entscheidende Sozialbehörde zu bezeichnen; Verfügungen und Entscheide sind ausschliesslich durch die Sozialbehörde zu treffen (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 30. Juni 1999 zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention [Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG], 99.226 [nachfolgend: Botschaft SPG], S. 35; Hervorhe-
- 9 bungen im Original nicht vorhanden). Die Regelung lässt darauf schliessen, dass im Sozialhilferecht auf Stufe Gemeinde bloss eine Behörde Verfügungen und Entscheide erlassen darf. Dies deckt sich mit den Ausführungen in der Botschaft SPG (S. 39), wonach ein Rechtsmittelweg mit vier Instanzen explizit nicht erwünscht ist, weil dies eine längere Verfahrensdauer zur Folge hätte. Effektiv erscheint im Bereich der Sozialhilfe, wo ein grosses Interesse an zeitnahen Entscheiden über allfällige Leistungsansprüche besteht, ein langer Verfahrensweg als stossend (bezeichnenderweise gelten hier auch keine Rechtsstillstandsfristen, vgl. § 58 Abs. 2bis SPG).
Dementsprechend ergibt sich, dass § 44 Abs. 1 SPG die Koexistenz von zwei nacheinander entscheidenden kommunalen Instanzen ausschliesst. Zudem geht die Bestimmung als spezifischere Regelung (sog. lex specialis) der allgemeinen Regelung (sog. lex generalis) im Gemeindegesetz vor. Dies entspricht auch der Überzeugung des für die Gemeindeaufsicht zuständigen Departements des Innern bzw. der Gemeindeabteilung (vgl. Merkblatt des Departements des Innern, Gemeindeabteilung, Delegation von Entscheidbefugnissen des Gemeinderates nach § 39 Gemeindegesetz, Oktober 2004, S. 5 [Vorakten, act. 20]). Irrelevant ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass § 39 GG erst nach dem SPG erlassen wurde und insofern die jüngere Bestimmung ist. Tatsächlich trat das SPG am 1. Januar 2003 in Kraft; die aktuelle Version von § 39 GG wurde vom Grossen Rat am 20. Mai 2003 beschlossen. Es besteht nicht der geringste Anlass zur Annahme, die Regelung des SPG, die auf Stufe Gemeinde bloss eine Entscheidinstanz vorsieht, hätte bereits nach einer derart kurzen Zeit wieder korrigiert werden sollen.
Demzufolge ist die bisherige Praxis zu korrigieren. Gemeinden sind zwar befugt, entweder den Gemeinderat oder eine von ihm eingesetzte Sozialkommission als Sozialbehörde zu bezeichnen. Diese Behörde ist indessen auf Stufe Gemeinde allein für den Erlass der nach SPG erforderlichen Verfügungen und Entscheide zulässig; ein kommunales Einspracheverfahren ist nach Massgabe des SPG ausgeschlossen. Wird eine Sozialkommission als Sozialbehörde eingesetzt, kann der Gemeinderat beispielsweise mit einer Vertretung mitwirken und so auf die Entscheide Einfluss nehmen bzw. die Stellung des Gemeinderats als Führung der kommunalen Verwaltung wahren (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2011.260 vom 9. Dezember 2011, Erw. 2.3)
2.4.2. Die Rechtsmittelbelehrung auf dem Einstellungsentscheid vom 25. Februar 2026 war somit nicht rechtmässig. Der Gemeinderat Q._____ sowie die Sozialkommission Q._____ sind gehalten, ihre Praxis (inklusive der ihr zugrundeliegenden kommunalen Regelungen sowie der Rechtsmittelbelehrungen) entsprechend den obigen Ausführungen anzupassen.
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3. 3.1. Die Beschwerdeführenden hatten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme beantragt, der Gemeinderat Q._____ sei anzuweisen, die ihnen entgegen der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 20. März 2026 weiterhin vorenthaltenen Sozialhilfeleistungen umgehend auszuzahlen (siehe vorne Prozessgeschichte, lit. C/5)
3.2. Die Behörde trifft für die Dauer des Verfahrens von Amtes wegen oder auf Antrag Anordnungen vorsorglichen Charakters, wenn dies zur Abwehr eines drohenden, nicht wiedergutzumachenden Nachteils notwendig ist (vgl. § 20 Abs. 1 VRPG). Die vorsorglichen Massnahmen errichten bei entsprechendem Bedürfnis für die Dauer des Prozesses eine wirksame Übergangsordnung (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2025.361 vom 3. November 2025, Erw. II/2; WBE.2016.122 vom 13. Juli 2016, Erw. II/1.1; MERKER, a.a.O., N. 34 zu § 44 [a]VRPG; DAUM/RECHSTEINER, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern [Kommentar BE-VRPG], 2. Aufl. 2020, N. 1 und 21 zu Art. 27 VRPG; KIENER/ RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., N. 487). Das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird mit dem vorliegenden Entscheid abgeschlossen. Die Beendigung des Verfahrens führt dazu, dass die vorsorglichen Massnahmen bzw. das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der entsprechenden Anträge dahinfallen (siehe auch vorne Erw. I/2.1; vgl. DAUM/RECHSTEINER, N. 21 zu Art. 27 VRPG). Allenfalls noch ausstehende Zahlungen oder sonstige vorsorgliche Massnahmen wären deshalb primär im Rahmen eines noch hängigen Rechtsmittelverfahrens gegen den neuen Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 20. April 2026 geltend zu machen.
II. 1. 1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Wer dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, sind die Verfahrenskosten nach den geschätzten Prozessaussichten zu verlegen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Gemeinwesen zu belasten (§ 31 Abs. 3 VRPG).
1.2. Dem vorliegenden Verfahren liegt der ursprüngliche Einstellungsentscheid der Sozialkommission Q._____ zugrunde, weil der Beschwerdeführer 2
- 11 nach ihrer Auffassung sein BVG-Guthaben hätte beziehen können (vgl. Beschwerdebeilage 4). Noch während dem laufenden Rechtsmittelverfahren, welches sich aufgrund des Verweises auf einen rechtswidrigen Rechtsmittelweg verzögerte (siehe vorne Erw. I/2.4), verfügten die Sozialen Dienste Q._____ am 16. März 2025, die Beschwerdeführenden hätten innert 10 Tagen die Auszahlung ihres BVG-Guthaben zu beantragen. Die Beschwerdeführenden erhoben auch dagegen Einsprache beim Gemeinderat (vgl. Replikbeilagen 1 und 2). Die verschiedenen Verfahren, die drohende Einstellung der Sozialhilfe und die offenbar prekäre finanzielle Situation führten bei den Beschwerdeführenden anscheinend zu solch existenziellen Ängsten, dass sie – entgegen der Empfehlung ihres Rechtsvertreters – am 15. April 2026 das BVG-Guthaben des Beschwerdeführers 2 auszahlen liessen (vgl. Replik, S. 5). Der Gemeinderat Q._____ verfügte daraufhin am 20. April 2026 (unter anderem) erneut die Einstellung der Sozialhilfe.
Nach dem Gesagten wäre der Bezug des BVG-Guthabens durch den Beschwerdeführer 2 wohl als Ursache für den Erlass eines neuen Entscheids und die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zu beurteilen. Es erscheint jedoch nicht sachgerecht, allein auf diese Betrachtungsweise abzustellen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden ihr BVG-Guthaben noch nicht beziehen wollten, sich durch das Vorgehen der Sozialen Dienste, der Sozialkommission und des Gemeinderats aber unter Druck gesetzt fühlten. Insbesondere aber war der angefochtene Entscheid insofern nicht korrekt, als die Beschwerdestelle SPG einen materiellen Entscheid hätte fällen müssen und keine Überweisung an den Gemeinderat hätte vornehmen dürfen.
Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich aus Billigkeitsgründen, den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 2 VRPG; vgl. auch RUTH HERZOG, in: Kommentar BE-VRPG, N. 20 ff. zu Art. 108 VRPG). Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG); dies ist vorliegend nicht der Fall, obwohl in Bezug auf den Rechtsmittelweg und die Rechtsmittelbelehrung prozessuale Fehler vorliegen (siehe hinten, Erw. II/2.2). Die Verfahrenskosten gehen deshalb zu Lasten der Staatskasse.
2. 2.1. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verteilt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Eine Privilegierung der Behörden wie bei den Verfahrenskosten (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG) besteht bei den Parteikosten nicht. Im Hinblick auf die Kostenverlegung bei Gegenstandslosigkeit eines
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Verfahrens gelten hingegen dieselben Grundsätze wie für die Verfahrenskosten (§ 31 Abs. 3 VRPG; siehe vorne Erw. II/1).
2.2. Wie oben ausgeführt (siehe vorne Erw. II/1.2), hat die Gemeinde Q._____ die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens mitverursacht. Die Beschwerdestelle SPG ihrerseits setzte sich mit der Argumentation der Beschwerdeführenden, wonach der im Sozialhilfe- und Präventionsgesetz vorgesehene Rechtsmittelweg der allgemeinen Regelung von § 39 GG vorgehe, überhaupt nicht auseinander und bestätigte die dem geltenden Recht widersprechende Auffassung des Gemeinderats Q._____. Bei einem solchen prozessualen Mangel (siehe oben Erw. I/2.4) rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführenden – obwohl letztlich sie die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens herbeiführten – zu Lasten der Gemeinde Q._____ und der Beschwerdestelle SPG eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. HERZOG, a.a.O., N. 39 zu Art. 108 VRPG).
2.3. Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. Für die Bemessung der Entschädigung ist vorab zu unterscheiden, ob es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt oder um ein Verfahren, welches das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflusst (§ 8a Abs. 1 und 3 AnwT).
Die Beurteilung der Rechtmässigkeit des vorliegend angefochtenen Nichteintretensentscheids hat auf die vermögensrechtliche Situation der Beschwerdeführenden weder einen direkten noch indirekten Einfluss. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer 2 zwischenzeitlich sein BVG-Vermögen bezogen hat und ein neuer Entscheid des Gemeinderats Q._____ erging (siehe vorne Prozessgeschichte, lit. C/4). Es ist deshalb von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Zur Anwendung gelangen deshalb die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. AnwT (§ 8a Abs. 3 AnwT). Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT beträgt die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00.
Die Bedeutung des Falles ist für die Beschwerdeführenden in der Sache (Einstellung Sozialhilfe, Rückerstattung) zwar hoch; Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch lediglich die Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheids, weshalb die Bedeutung als eher gering beurteilt wird. Die Schwierigkeit des Falles und der mutmassliche Aufwand des Anwalts sind knapp durchschnittlich. Der Abzug für die nicht durchgeführte Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und der Zuschlag für zusätzliche Rechtschrif-
- 13 ten (§ 6 Abs. 3 AnwT) heben sich auf. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren sowie des Umstands, dass der Vertreter nicht freischaffender Anwalt, sondern Angestellter der Unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) ist, erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'000.00 sachgerecht.
3. Aufgrund der falschen Rechtsmittelbelehrung im ursprünglichen Entscheid sowie einer summarischen Würdigung der Prozessaussichten rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführenden für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteikostenentschädigung zuzusprechen (siehe vorne, Erw. I/2.4 und II/2), und zwar zu Lasten des Gemeinderats. Anders als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren war Streitgegenstand in der Hauptsache die Einstellung der Sozialhilfe sowie die verfügte Rückzahlung von bezogener Sozialhilfe. Damit ist für das vorinstanzliche Verfahren von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Diesfalls richtet die Entschädigung nach dem Streitwert (§ 8a Abs. 1 AnwT). Innerhalb des vorgesehenen Rahmenbetrags richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Besteht zwischen dem Streitwert und dem Interesse der Parteien am Prozess oder zwischen dem gemäss § 8a Abs. 1 AnwT anwendbaren Ansatz und der vom Anwalt tatsächlich geleisteten Arbeit ein offenbares Missverhältnis, kann der Rahmen bei der Bemessung der Entschädigung um bis zu 50 % unterschritten werden (§ 8b Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).
Vorliegend ist für das vorinstanzliche Verfahren von einem Streitwert von rund Fr. 78'767.55 auszugehen (monatliche Sozialhilfe Fr. 2'816.70 x 12 plus der verfügte Rückerstattungsbetrag in Höhe von Fr. 44'967.15). Für Streitwerte über Fr. 50'000.00 bis Fr. 100'000.00 beträgt der Rahmen für die Entschädigung Fr. 3'000.00 bis Fr. 10'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. c Ziff. 3 AnwT). Der Streitwert liegt im mittleren Bereich des Streitwertrahmens. Der mutmassliche Aufwand des Anwalts war weit unterdurchschnittlich (Nichteintretensentscheid ohne Einholung einer Beschwerdeantwort und somit ohne zweiten Schriftenwechsel, keine Verhandlung) und die Komplexität der Materie gering. Die Bedeutung des Falles für die Beschwerdeführenden war hoch. Aufgrund des nicht vollständig durchgeführten Verfahrens (Nichteintretensentscheid, siehe oben) rechtfertigt sich gestützt auf § 8b Abs. 2 AnwT eine Unterschreitung des Entschädigungsrahmens. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren sowie des Umstands, dass der Vertreter Angestellter der UFS ist, erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.00 sachgerecht.
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Das Verwaltungsgericht erkennt:
1. 1.1. Das Verfahren wird in der Hauptsache als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben.
1.2. Dispositiv-Ziff. 4 des Entscheids der Beschwerdestelle SPG vom 13. März 2026 betreffend Parteikosten wird aufgehoben und wie folgt ersetzt:
4. Der Gemeinderat Q._____ wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden die im Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'000.00 zu ersetzen.
2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.
3. Der Gemeinderat Q._____ und der Kantonale Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, werden verpflichtet, den Beschwerdeführenden die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr.1'000.00 zu je ½ mit Fr. 500.00 zu ersetzen.
4. Zustellung der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 25. Juni 2026 an den Gemeinderat Q._____ und den Kantonalen Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, zur Kenntnisnahme.
Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreter) den Gemeinderat Q._____ das DGS, Beschwerdestelle SPG
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Be-
- 15 schwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
Aarau, 30. Juni 2026
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Michel Wittich