Verwaltungsgericht 1. Kammer
WBE.2025.469 / ak / jb (KEFU.2025.17) Art. 6
Urteil vom 8. Januar 2026
Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Cotti Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin Keller
Beschwerdeführerin A._____ Zustelladresse: B._____ Beiständin: C._____
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung (Bestätigung und Verlegung)
Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 22. Dezember 2025
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Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:
1. A._____ wurde mit Entscheid von Dr. med. D._____ vom 18. November 2025 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) eingewiesen.
2. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 beantragte die PDAG beim Familiengericht Q._____ die Bestätigung der fürsorgerischen Unterbringung sowie die Übertragung der Entlassungszuständigkeit.
3. Am 22. Dezember 2025 wurde A._____ durch eine Delegation des Familiengerichts Q._____, bestehend aus Fachrichterin E._____ und dem Gerichtsschreiber F._____, angehört. Für die Klinik der PDAG nahmen ein Oberpsychologe und eine PG-Psychologin an der Anhörung teil.
4. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2025 (KEFU.2025.17) bestätigte das Familiengericht Q._____ die fürsorgerische Unterbringung. A._____ werde einstweilen in der PDAG bis zum Abschluss der medikamentösen Einstellung und anschliessend in der geschlossenen Abteilung im B._____ fürsorgerisch untergebracht (Dispositiv-Ziffer 1). Den Entscheid fällte das Familiengericht Q._____ als Kollegialgericht.
5. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 (Eingang beim Verwaltungsgericht gleichentags, Übermittlung der Eingabe per E-Mail durch die PDAG) erhob A._____ Beschwerde gegen den Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 22. Dezember 2025.
6. Am 2. Januar 2026 gingen beim Verwaltungsgericht die auszugsweise beigezogenen Verfahrensakten des Familiengerichts Q._____ per E-Mail ein.
7. Am 6. Januar 2026 erfolgte die Verlegung der Beschwerdeführerin in den B._____.
8. Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
I. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person (§ 59 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 [EG ZGB; SAR 210.300]). Es ist folglich zur Beurteilung der Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) gegen den Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 22. Dezember 2025 betreffend fürsorgerische Unterbringung (KEFU.2025.17) zuständig. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 439 Abs. 3 i. V. m. Art. 450a Abs. 1 ZGB). Soweit das ZGB und das EG ZGB keine Regelungen enthalten, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 439 Abs. 3 i. V. m. Art. 450f ZGB).
II. 1. Gemäss Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1). Dabei sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3).
2. 2.1. Fällt das Familiengericht als Erwachsenenschutzbehörde einen Unterbringungsentscheid, sind in verfahrensmässiger Hinsicht namentlich die Art. 443 ff. ZGB zu beachten. Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB). Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an (Art. 446 Abs. 2 ZGB).
Ein erstes wichtiges Mittel der Sachverhaltserhebung sind Auskünfte der beteiligten Personen. Die Behörde kann solche Auskünfte schriftlich einholen, sich die nötigen Informationen aber auch durch mündliche Befragungen verschaffen. Abklärungen in Form von persönlichen Befragungen ha-
- 4 ben den Vorteil, dass sie unter Umständen ein differenzierteres Bild über bestimmte Sachverhaltselemente vermitteln. Zudem gewinnt die Behörde einen unmittelbaren, persönlichen Eindruck von der befragten Person und deren Einstellung. Persönliche Befragungen sind vor allem dort nützlich, wo ein auch persönliche Aspekte umfassendes Bild einer Person oder Situation erhoben werden muss. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine persönliche mündliche Anhörung der betroffenen Person; vorbehalten sind Fälle, in denen eine solche Anhörung unverhältnismässig wäre (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Die persönliche Anhörung verfolgt – wie der Anspruch auf rechtliches Gehör – zwei Ziele: Zum einen stellt sie ein Mitwirkungsrecht der betroffenen Person dar. Zum anderen bildet sie ein Mittel zur Sachverhaltsabklärung. Das Mitwirkungsrecht ist umfassend: Der betroffenen Person ist im Rahmen der persönlichen Anhörung nicht nur in allgemeiner Form von der in Aussicht genommenen Massnahme Kenntnis zu geben. Vielmehr sind ihr sämtliche Einzeltatsachen bekannt zu geben, auf die sich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei ihrem Entscheid stützen will. Soweit die Anhörung der Sachverhaltsfeststellung dient, kann auf sie nicht verzichtet werden, selbst wenn sich die betroffene Person widersetzen sollte. Die Behörde hat sich anhand der persönlichen Anhörung einen umfassenden Eindruck von den Zukunftsaussichten und der jüngeren Vergangenheit der betroffenen Person zu verschaffen, der ihr mit Blick auf die Geeignetheit, die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Massnahme als Entscheidungsgrundlage dient (vgl. LUCA MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 5 ff. zu Art. 447 ZGB). Für den Fall, dass eine fürsorgerische Unterbringung in Frage steht, hat die persönliche Anhörung der betroffenen Person gemäss Art. 447 Abs. 2 ZGB in der Regel durch das Kollegium (der entscheidenden Behörde) zu erfolgen (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2025.127 vom 25. März 2025, Erw. II/2 und WBE.2022.243 vom 15. Juni 2022, Erw. 2.1. mit Hinweis auf Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2015, S. 94 f.; 102 ff.).
2.2. Von einer persönlichen Anhörung der betroffenen Person kann – wie erwähnt – wegen Unverhältnismässigkeit ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Ob die Anhörung unverhältnismässig erscheint, ist stets im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Unverhältnismässigkeit im Sinne von Art. 447 Abs. 1 ZGB kann etwa bei besonderer Dringlichkeit vorliegen. In einem solchen Fall ist die Anhörung bei nächster Gelegenheit nachzuholen. Unverhältnismässig kann die Anhörung auch dann sein, wenn sich eine urteilsfähige Person einer solchen widersetzt und sich die Anhörung in der Gewährung des Mitwirkungsrechts erschöpfen würde, d.h. nicht gleichzeitig der Sachverhaltsabklärung dient. Die blosse Passivität der betroffenen Person entbindet jedoch nicht von der Pflicht zur Anhörung. Kommt es auf den persönlichen Eindruck der betroffenen Person nicht (mehr) an, was beispiels-
- 5 weise zutrifft, wenn eine Massnahme aufgehoben wird, oder wenn bloss ergänzende Anordnungen getroffen werden müssen, braucht es nicht notwendigerweise eine (weitere) Anhörung (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.243 vom 15. Juni 2022, Erw. 2.2. mit Hinweis). Eine persönliche Anhörung kann ferner aufgrund persönlichkeitsbedingter Gründe der betroffenen Person unterbleiben.
Besondere Gründe, welche im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung die Anhörung nur durch ein einzelnes Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde rechtfertigen können, bestehen namentlich, wenn eine Anhörung durch das Kollegium nicht dem gesundheitlichen Wohl der betroffenen Person entspricht. Die Einrichtungen können der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen entsprechenden Hinweis zukommen lassen (§ 34 Abs. 2 EG ZGB).
3. 3.1. Das Familiengericht Q._____ hat den angefochtenen Entscheid in der von § 3 Abs. 4 lit. a GOG vorgesehenen Dreierbesetzung gefällt, den Beschwerdeführer jedoch nicht durch den gesamten Spruchkörper angehört. Die Anhörung wurde durch die Fachrichterin E._____ durchgeführt, zudem war Gerichtsschreiber F._____ anwesend. Der Gerichtspräsident G._____ und die Fachrichterin H._____, welche ebenfalls am angefochtenen Entscheid beteiligt waren, wohnten der Anhörung vom 22. Dezember 2025 nicht bei.
3.2. Das Familiengericht Q._____ begründet seinen Verzicht auf eine Anhörung im Kollegium damit, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit schlecht auf das Familiengericht zu sprechen gewesen sei und sich bereits einmal einer Anhörung durch Entweichen aus der PDAG am Anhörungstermin entzogen habe. Es sei deshalb nicht sinnvoll erschienen, die Anhörung durch den gesamten Spruchkörper durchzuführen, zumal dies eine "3 gegen 1 Situation" geschaffen und die ablehnende Haltung der Beschwerdeführerin voraussichtlich verstärkt hätte. An der Anhörung habe sich im Übrigen gezeigt, dass bei der Beschwerdeführerin keine Bereitschaft zur Teilnahme an der Anhörung bestanden habe. Die Beschwerdeführerin habe diese bereits kurz nach deren Beginn verlassen und auch nachdem sie zu einem späteren Zeitpunkt in den Raum zurückgebracht worden sei, habe sie diesen nach kurzer Zeit erneut sichtlich enerviert verlassen.
Diese Begründung überzeugt nicht, zumal sie auf viele Betroffene zutreffen dürfte. Eine der in Erw. 2.2 hiervor angeführten Ausnahmesituationen, in welcher auf die Anhörung im Kollegium verzichtet werden konnte, ist anhand des hiervor Geschilderten nicht ersichtlich. Insbesondere durfte aus
- 6 dem bisherigen Verhalten der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass sie sich einer Anhörung durch das Kollegium widersetzen würde, zumal bei psychisch belasteten Personen Unterbrüche bei der Anhörung nicht selten vorkommen. Zudem bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde explizit vor, dass die Anhörung nicht gegen ihren Willen stattgefunden habe. An der Anhörung hat sich denn auch gezeigt, dass die Teilnehmeranzahl das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht beeinflusste und sie auch bei einer delegationsweisen Anhörung den Raum verliess. Hinweise darauf, dass eine Anhörung durch das Kollegium nicht dem gesundheitlichen Wohl der Beschwerdeführerin entsprochen hätte, sind schliesslich keine ersichtlich.
Gerichtspräsident G._____ und Fachrichterin H._____ fällten ihren Entscheid sodann anhand der Akten und des Anhörungsprotokolls vom 22. Dezember 2025. Sie hatten nicht die Gelegenheit, die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung persönlich kennenzulernen und sich auf diese Weise durch einen eigenen, unmittelbaren Eindruck von ihrem Wesen sowie ihrer gesundheitlichen und sozialen Situation von der Richtigkeit und Angemessenheit der angeordneten Massnahme zu überzeugen. Dadurch sind die Parteirechte der Beschwerdeführerin in grundlegender Weise missachtet worden. Der angefochtene Entscheid ist deshalb mangels Anhörung im Kollegium wegen Verletzung von Art. 447 Abs. 2 ZGB aufzuheben (MARANTA, a.a.O., N. 31 f. zu Art. 447 ZGB; vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2025.127 vom 25. März 2025, Erw. II/3.2 und WBE.2022.243 vom 15. Juni 2022, Erw. 3.2.).
3.3. Ferner erscheint kaum nachvollziehbar, weshalb im angefochtenen Entscheid bereits die Verlegung von der PDAG in den B._____ festgelegt wurde, zumal im Entscheidzeitpunkt gemäss Anhörungsprotokoll, S. 4, eine Anschlusslösung "in weiter Ferne" lag und bei Verlegung der betroffenen Person in eine andere Einrichtung ein neuer Unterbringungsentscheid zu erlassen ist (§ 51 Abs. 1 EG ZGB).
3.4. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es je nach Fallkonstellation angezeigt sein kann, ein Sachverständigengutachten anzuordnen oder eine fachärztliche Einschätzung einzuholen, wenn der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde das nötige (medizinische) Fachwissen fehlt, um über eine zur Diskussion stehende Massnahme zu entscheiden (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.196 vom 2. Juni 2023, Erw. II./1.1. mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin wurde nach ihrem Aufenthalt in der PDAG inzwischen in die geschlossene Abteilung im B._____ verlegt. Gemäss Internetauftritt der Einrichtung ist der B._____ bekannt als führende Institution für
- 7 die Pflege und Begleitung von Menschen am Lebensende (Motto 2025/2026, https://www.[...], besucht am 8. Januar 2026). Angesichts der bei der Beschwerdeführerin gestellten Diagnose und ihres Alters erscheint eine fachärztliche Beurteilung insbesondere der Geeignetheit der Einrichtung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB als angezeigt.
4. Aufgrund des Verzichts auf eine Anhörung im Kollegium ist der angefochtene Entscheid des Familiengerichts Q._____ in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
Angesichts der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass eine sofortige Entlassung die Gesundheit der Beschwerdeführerin erheblich gefährden könnte. Eine Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung ist daher aktuell nicht im wohlverstandenen Interesse der Beschwerdeführerin. Die Angelegenheit ist zur umgehenden Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung unter Wahrung der Parteirechte der Beschwerdeführerin (insbesondere Anhörung im Kollegium und Einholung einer fachärztlichen Beurteilung der Geeignetheit der Einrichtung) an das Familiengericht Q._____ zurückzuweisen. Sollte bis zum 16. Januar 2026 kein korrekter Entscheid des Familiengerichts Q._____ vorliegen, wäre die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben.
III. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 ZPO).
Das Verwaltungsgericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 22. Dezember 2025 betreffend fürsorgerische Unterbringung (KEFU.2025.17) aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Familiengericht Q._____ zurückgewiesen. Sollte bis 16. Januar 2026 kein Entscheid des Familiengerichts erfolgt sein, wäre die fürsorgerische Unterbringung per 16. Januar 2026 aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.
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Zustellung (vorab per SecureMail) an: […]
Beschwerde in Zivilsachen
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG]).
Aarau, 8. Januar 2026
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
i.V.
Schircks Keller