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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 07.07.2026 WBE.2025.459

7. Juli 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·7,360 Wörter·~37 min·13

Volltext

Verwaltungsgericht 3. Kammer

WBE.2025.459 / sr / we (BKSAK.25.112) Art. 66

Urteil vom 7. Juli 2026

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Ruchti

Beschwerdeführerin A._____ AG, vertreten durch lic. iur. Felix Weber, Rechtsanwalt, Hintere Bahnhofstrasse 10, Postfach, 5001 Aarau

gegen

Beschwerdegegner B._____, vertreten durch lic. iur. Alexander Rey, und/oder Dr. iur. David Hofstetter, Rechtsanwälte, Langhaus 4, 5401 Q._____

und

Departement Bildung, Kultur und Sport, Abteilung Kultur, Bachstrasse 15, 5001 Aarau 1

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Denkmalschutz (Sprungbeschwerde)

Entscheid des Departements Bildung, Kultur und Sport vom 20. November 2025

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Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:

A. 1. Am 23. Juni 2025 bewilligte der Stadtrat Q._____ der A._____ AG den Abbruch des alten Hauptgebäudes des Kantonsspitals Q._____ (…) unter Auflagen. Diesen Entscheid focht der B._____ beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, an.

2. Parallel dazu stellte der B._____ am 24. Juli 2025 beim Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) ein Gesuch um Unterschutzstellung des alten Hauptgebäudes inklusive Parkanlage. Darin war unter anderem der Verfahrensantrag enthalten, für die Dauer des Unterschutzstellungsverfahrens ein Abbruch- bzw. Veränderungsverbot nach § 28 des Kulturgesetzes vom 31. März 2009 (Kulturgesetz, KG; SAR 495.200) in Bezug auf die zu schützenden Objekte anzuordnen.

3. Am 6. Oktober 2025 nahm die A._____ AG zu diesem Verfahrensantrag Stellung und beantragte dessen Abweisung. In einer weiteren Stellungnahme vom 23. Oktober 2025 schloss die A._____ AG sodann auf Abweisung des Unterschutzstellungsbegehrens.

4. Mit Eingabe vom 7. November 2025 replizierte der B._____ auf die Stellungnahme des A._____ vom 6. Oktober 2025 und hielt unter Hinweis auf sich angeblich bereits im Gange befindliche Abbrucharbeiten am Antrag auf Erlass eines superprovisorischen Veränderungsverbots fest.

5. Am 20. November 2025 erliess das BKS, Abteilung Kultur, den folgenden Zwischenentscheid (Hervorhebungen im Original):

1. Für das Hauptgebäude (Nr. 2785) des Kantonsspitals Q._____ wird gestützt auf § 28 Abs. 1 KG ein Abbruch- und Veränderungsverbot verfügt. Das Grundbuchamt Q._____ wird gemäss § 28 Abs. 3 KG angewiesen, dieses im Grundbuch anzumerken. 2. Die Gesuchsgegnerin wird gestützt auf § 28 Abs. 1 KG aufgefordert, sämtliche Massnahmen zu ergreifen, um witterungsbedingte Folgeschäden durch bereits erfolgte bauliche Veränderungen zu verhindern.

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3. Das Verbot in Ziffer 1 und die Anordnung in Ziffer 2 hiervor werden zulasten der verantwortlichen Personen der Gesuchsgegnerin mit der Strafandrohung von Art. 292 StGB verbunden. Art. 292 StGB lautet: "Wer von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 4. [Einholung eines externen Fachberichts betreffend die Schutzwürdigkeit des zu schützenden Objekts] 5. Die Stellungnahme der Rechtsvertreter des Gesuchstellers vom 7. November 2025 (inkl. Beilagen) geht an:

• die Gesuchsgegnerin (Rechtsvertreter im Doppel) zur Stellungnahme zu den in der Eingabe gestellten Anträge betreffend Abbruch- und Veränderungsverbot (Ziffer 1), namentlich zu den aktuell angemahnten Arbeiten an der Fassade und allenfalls im Innern, sowie zum Schutz des Hauptgebäudes vor Witterungseinflüssen (Ziffer 2) bis spätestens am 15. Dezember 2025. 6. [Zustellung]

6. Die angeforderte Stellungnahme der A._____ AG erfolgte am 12. Dezember 2025, ohne explizite Antragsstellung zum verfügten Abbruch- und Veränderungsverbot.

B. 1. Gegen den Zwischenentscheid des BKS vom 20. November 2025 erhob die A._____ AG am 22. Dezember 2025 Beschwerde beim Regierungsrat, mit den Anträgen in der Sache:

1. In Gutheissung der Beschwerde seien die Ziff. 1, 2 und 3 des Zwischenentscheids des Departements Bildung, Kultur und Sport, Abteilung Kultur, (BKSAK.25.112) vom 20. November 2025 aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, vorab superprovisorisch (bis zum Entscheid der Rechtsmittelinstanz über die aufschiebende Wirkung).

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2. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 verzichtete der Rechtsdienst des Regierungsrats in dessen Namen und mit dem erklärten Einverständnis der Beschwerdeführerin auf den Entscheid und überwies die Beschwerde als Sprungbeschwerde ans Verwaltungsgericht.

C. 1. Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 wies der instruierende Verwaltungsrichter den Antrag der Beschwerdeführerin auf superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2026 beantragte das BKS, Abteilung Kultur, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der B._____ nahm am 9. Februar 2026 zur Beschwerde Stellung und stellte im Hauptpunkt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Anhörung der Beschwerdeführerin und zu neuem Entscheid ans BKS zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdeführerin bzw. des Kantons Aargau.

3. Mit Verfügung vom 12. Februar 2026 wies der instruierende Verwaltungsrichter den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.

4. In der Replik vom 16. März 2026 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Begehren vollumfänglich fest.

5. Mit Eingabe vom 27. April 2026 verzichtete das BKS, Abteilung Kultur, auf die Erstattung einer Duplik. Der B._____ liess sich kein zweites Mal vernehmen.

6. Ebenfalls am 27. April 2026 orientierte das BKS, Abteilung Kultur, das Verwaltungsgericht über den Eingang des Fachberichts vom 19. Februar 2026 betreffend Schutzwürdigkeit des zum Abbruch vorgesehenen Spitalgebäudes sowie die Durchführung eines Augenscheins vor Ort am 6. Mai 2026.

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7. Am 30. Juni 2026 erhielt der instruierende Verwaltungsrichter vom BKS je eine Orientierungskopie seiner Anfrage an die Parteien vom 26. Juni 2026 betreffend die Durchführung eines zweiten Augenscheins vor Ort, des Protokolls des Augenscheins vom 6. Mai 2026, der Ergänzung des Fachberichts zur Schutzwürdigkeit des Spitalgebäudes vom 6. Mai 2026 und der Stellungnahme der Kantonalen Kommission für Denkmalpflege und Archäologie vom 17. Juni 2026 zur Schutzwürdigkeit des Spitalgebäudes.

D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

I. 1. Verwaltungsgerichtsbeschwerden sind grundsätzlich nur gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Eine Ausnahme bildet die Sprungbeschwerde gemäss § 51 VRPG, wonach die verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz mit Zustimmung der Beschwerdeführenden auf den Entscheid verzichten und die Sache dem Verwaltungsgericht zur Erledigung überweisen kann, wenn (kantonal) letztinstanzlich der Weiterzug an das Verwaltungsgericht möglich ist.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Die Beschwerdeführerin hat der Überweisung an das Verwaltungsgericht zugestimmt (Beschwerde, S. 4 Ziff. 4) und der Rechtsdienst des Regierungsrats hat auf einen Entscheid durch den Regierungsrat verzichtet (Überweisungsverfügung vom 23. Dezember 2025). Schliesslich ist das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz namentlich zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Kulturgüterschutzes, etwa der Denkmalpflege, zuständig. Die Zuständigkeit in der Hauptsache erstreckt sich dabei auch auf (verfahrensleitende) Zwischenentscheide (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010, S. 262 mit Hinweisen; MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [vom 9. Juli 1968], Kommentar zu den

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§§ 38–72 [a]VRPG, Diss., Zürich 1998, N. 59 zu § 38). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2. 2.1. Verfahrensleitende Zwischenentscheide sind in der Regel nicht selbstständig anfechtbar. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts können sie nur angefochten werden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (AGVE 2010, S. 263; 2008, S. 301; je mit Hinweisen; Kasuistik bei: MERKER, a.a.O., N. 59 zu § 38). Lehre und Rechtsprechung verneinen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, wenn die betreffende Anordnung mit dem in der Sache ergehenden Endentscheid angefochten werden kann und die Wirkungen sich durch den Endentscheid voll beseitigen lassen (AGVE 2010, S. 263; 2008, S. 302; je mit Hinweisen). Ist letzteres nicht der Fall, ist von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil auszugehen. Ein tatsächliches, etwa bloss wirtschaftliches Interesse genügt, wenn es nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern. Bei der Beurteilung des Nachteils sind je nach den konkreten Verhältnissen auch finanzielle Aufwendungen zu berücksichtigen; sie müssen aber ein gewisses Gewicht haben. Es reicht nicht, wenn die vorsorgliche Massnahme lediglich einen finanziellen Engpass bewirkt. Ausserdem spielt bei wirtschaftlichen Nachteilen die Gefährdung der Wiedereinbringlichkeit eine Rolle. Der Nachteil muss glaubhaft gemacht werden (vgl. MICHEL DAUM/DAVID RECHSTEINER, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage 2020, N. 3 zu Art. 29; vgl. auch REGINA KIENER, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz im Kanton Zürich, 3. Auflage 2014, N. 36 zu § 6).

2.2. Aus Sicht der Beschwerdeführerin stellt das vorsorglich verfügte Abbruchund Veränderungsverbot einen schweren Eingriff in ihre Eigentumsgarantie und Verfügungsfreiheit dar. Sie sei im Begriff, die zwingend erforderliche Schadstoffsanierung des Objekts durchzuführen. Der Unterbruch der betreffenden Sanierungsarbeiten sei für sie mit immensen Mehrkosten verbunden. In der Replik vor Verwaltungsgericht beziffert die Beschwerdeführerin diese Mehrkosten auf mindestens rund Fr. 3,5 Mio. Als Belege dafür reicht sie einen Kostenvoranschlag des Architekturbüros D._____ AG per 14. März 2026 (Replik-Beilage 2) sowie die Antworten des Regierungsrats vom 18. Februar 2026 auf die Interpellation 25.352 (Replik-Beilage 3) ins Recht.

2.3. Seit Erlass des vorsorglichen Abbruch- und Veränderungsverbots am 20. November 2025 sind bereits einige Monate verstrichen, in welchen die Beschwerdeführerin die begonnenen Schadstoffsanierungsarbeiten nicht – wie geplant – fortsetzen konnte. Zwar lassen sich die der Beschwerdefüh-

- 7 rerin daraus angeblich entstehenden tatsächlichen finanziellen Verluste aufgrund ihrer nach wie vor nicht ohne weiteres nachvollziehbaren Angaben nicht vollständig aufschlüsseln und genau überprüfen. Sie dürften aber für die Beschwerdeführerin von einem gewissen Gewicht sein. Aussichten auf eine Wiedereinbringlichkeit bestehen kaum, weil sich der Beschwerdegegner im Unterschutzstellungsverfahren (soweit erkennbar) völlig legitim verhält. Das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils erscheint unter diesen Umständen plausibel.

3. 3.1. Nicht einhellig äussern sich Lehre und Rechtsprechung zur Frage, ob auch superprovisorische Verfügungen anfechtbar sind. Für einen Teil der Lehre sind Superprovisorien unter den gleichen Voraussetzungen wie nach einer vorgängigen Anhörung des Gesuchsgegners erlassene vorsorgliche Massnahmen grundsätzlich anfechtbar (vgl. MERKER, a.a.O., N. 50 zu § 44; RUTH HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, a.a.O., N. 30 zu Art. 60 und N. 10 zu Art. 71). Andernorts wird darauf hingewiesen, dass bei superprovisorischen Massnahmen in der Regel kein nicht wiedergutzumachender Nachteil gegeben sei, weil sie so rasch als möglich durch ordentliche Massnahmen ersetzt werden müssten. Entsprechend werde das erforderliche faktische Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids kaum je gegeben sein (KIENER, a.a.O., N. 37 zu § 6; vgl. auch den Entscheid des Bundesgerichts 2C_213/2026 vom 17. April 2026, Erw. 3.2, sowie Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B_1283/2021 vom 15. Juni 2021).

3.2. Die Vorinstanz macht geltend, beim angefochtenen Zwischenentscheid handle es sich um eine superprovisorische Verfügung, auch wenn der Entscheid nicht als solche bezeichnet werde. Dies sei daraus ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin in Dispositiv-Ziffer 5 Frist zur Stellungnahme angesetzt worden sei. Das verfügte Abbruch- und Veränderungsverbot könne jederzeit zurückgenommen werden, wenn die Beschwerdeführerin beweise oder zumindest plausibilisiere, dass die bereits vorgenommenen baulichen Handlungen keinen Abbruch bedeuteten, sondern einen anderen (eventuell) zeitgerechten und zulässigen Zweck verfolgten, der das ergebnisoffene Unterschutzstellungsverfahren nicht tangiere. Es sei geplant gewesen, im Falle des Widerspruchs der Beschwerdeführerin einen anschliessenden zweiten Zwischenentscheid zu fällen, der sich mit den Argumenten der Beschwerdeführerin einlässlicher auseinandergesetzt hätte.

3.3. Der Beschwerdegegner schliesst sich der Meinung der Vorinstanz an, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um eine superprovisorische Verfügung handle. Eine solche entfalte in aller Regel keinen nicht wiedergutzu-

- 8 machenden Nachteil. Da gemäss § 21 Abs. 2 VRPG ein expliziter Anspruch auf umgehende Anhörung und Erlass eines neuen Entscheids bestehe, gelte dies hier erst recht. Indem die Beschwerdeführerin, ohne den neuen Entscheid abzuwarten, direkt das Verwaltungsgericht angerufen habe, habe sie selbst dafür gesorgt, dass die Vorinstanz wegen des Devolutiveffekts keinen neuen Entscheid habe fällen können. Mit ihrem prozessual unzulässigen Vorgehen habe sich die Beschwerdeführerin der Möglichkeit beraubt, rasch zu einem neuen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Rahmen des bei der Vorinstanz hängigen Unterschutzstellungsverfahrens zu kommen. Der superprovisorische Erlass von vorsorglichen Massnahmen sei zeitlich dringlich gewesen, nachdem die Beschwerdeführerin trotz erheblicher Eingriffe in die Fassade des Spitalbaus, die ohne zeitliche Not erfolgt seien, keinerlei Schutzmassnahmen getroffen habe, um relevante Schäden für die Bausubstanz abzuwenden.

3.4. Die Beschwerdeführerin wendet ein, im angefochtenen Entscheid weise nichts darauf hin, dass sich die Vorinstanz einen zweiten Entscheid über vorsorgliche Massnahmen für einen späteren Zeitpunkt nach Eingang ihrer Stellungnahme vorbehalten habe. Das Wort "superprovisorisch" werde im angefochtenen Entscheid kein einziges Mal erwähnt. Ebenso wenig werde auf § 21 Abs. 1 VRPG oder Gefahr in Verzug hingewiesen. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid dahingehend verstehen müssen, dass ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von § 28 KG gefällt worden sei, zumal er eine Rechtsmittelbelehrung enthalte und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen generell abänderlich seien. Entsprechend kennzeichne auch die Frist zur Stellungnahme an die Beschwerdeführerin den Entscheid nicht als superprovisorische Verfügung. Erst nachträglich versuche die Vorinstanz, ihren Entscheid anders zu qualifizieren, um sich nicht dem Vorwurf der Gehörsverletzung auszusetzen. Dabei verfange sie sich jedoch in Widersprüche, indem sie den Entscheid wechselweise als "Zwischenentscheid", "vorsorgliche Massnahme" und "superprovisorische Anordnung" bezeichne.

3.5. Es ist in der Tat nicht eindeutig, ob der angefochtene Entscheid eine superprovisorische Verfügung darstellt. Es gibt Elemente, die dafürsprechen (Ansetzung einer Frist für eine nachträgliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin [Gesuchsgegnerin] und Verzicht auf deren vorgängige Anhörung trotz neuer Erkenntnisse bezüglich möglicher Abbrucharbeiten), aber auch solche, die (eher) dagegensprechen (fehlende Kennzeichnung als Superprovisorium und Verwendung einer nicht eindeutigen Terminologie; kein sofortiger Erlass als Reaktion auf die Eingabe des Beschwerdegegners vom 7. November 2025, sondern ein fast zweiwöchiges Zuwarten; weitere verfahrensleitende Anordnungen [insb. Einholung eines Gutachtens] in derselben Verfügung). Nichts ableiten lässt sich hingegen aus dem Vor-

- 9 handensein einer Rechtsmittelbelehrung, zumal bezüglich der Anfechtbarkeit superprovisorischer Massnahmen Unklarheit besteht (vgl. vorne Erw. 3.1), der Strafbewehrung des Abbruch- und Veränderungsverbots, die auch bei superprovisorischen Anordnungen zulässig ist, oder dem Umstand, dass die Vorinstanz nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdeführerin keinen zweiten Zwischenentscheid (mit Bestätigung oder Aufhebung der superprovisorischen Anordnungen) gefällt hat, weil sie möglicherweise – wie der Beschwerdegegner – davon ausging, dass der Devolutiveffekt dem entgegenstünde.

Letztendlich braucht jedoch die Frage nach dem Vorliegen einer superprovisorischen Verfügung und deren Anfechtbarkeit vor Verwaltungsgericht analog der Frage nach dem Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilt zu werden, weil die Beschwerde in der Sache ohnehin abzuweisen ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird.

4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

5. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Bei Sprungbeschwerden ist zudem die Rüge der Unangemessenheit zulässig (§ 55 Abs. 3 lit. a VRPG), womit das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde über eine umfassende, uneingeschränkte Kognition verfügt.

II. 1. In der Sache bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; § 22 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [Kantonsverfassung, KV; SAR 110.000]) verletzt, durch Verletzung des Replikrechts und der behördlichen Begründungspflicht. Als Folge dieser mehrfachen Gehörsverletzungen sei der vorinstanzliche Entscheid schon aus formellen Gründen aufzuheben; eine Heilung der schwerwiegenden Gehörsmängel im Beschwerdeverfahren sei ausgeschlossen. Ferner habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Schliesslich habe die Vorinstanz § 28 Abs. 1 KG falsch angewandt, indem sie nicht geprüft und berücksichtigt habe, dass nicht die geringsten Anhaltspunkte für eine Schutzwürdigkeit des Altbaus (…) bestünden und auf eine Interessenabwägung und Verhältnismässigkeitsbeurteilung verzichtet worden sei.

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Auf die formellen Rügen der Gehörsverletzung ist vorab einzugehen.

2. 2.1. 2.1.1. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich das Recht, sich zu Eingaben der Vorinstanz oder von Gegenparteien zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Von diesem Replikrecht im engeren Sinne zu unterscheiden ist die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) entwickelte Möglichkeit, zu jeder Eingabe der Vorinstanz oder der Gegenpartei Stellung zu nehmen, unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält. Dieses erweiterte Replikrecht ist in Verfahren vor anderen als gerichtlichen Behörden, mithin Verwaltungsbehörden, allerdings nicht anwendbar (BGE 138 I 154). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die von den übrigen Verfahrensparteien eingereichten Eingaben der Partei zugestellt werden, damit sich diese darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (BGE 137 I 195, Erw. 2.3.1).

2.1.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet, sie habe die Eingabe des Beschwerdegegners vom 7. November 2025 (siehe A/4 vorne) samt Fotodokumentation als Beilage erst im Rahmen der Eröffnung des angefochtenen Entscheids zugestellt erhalten. Die Fotodokumentation habe die Vorinstanz dazu veranlasst, ein sofortiges Abbruch- und Veränderungsverbot zu verfügen. Die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid darauf bezogen. Zwar sei der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid (Dispositiv-Ziffer 5) Gelegenheit zur Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdegegners vom 7. November 2025 eingeräumt worden. Davon habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 12. Dezember 2025 (siehe A/6 vorne) auch Gebrauch gemacht. Diese nachträgliche Anhörung ändere aber nichts daran, dass die Vorinstanz ihren Zwischenentscheid vom 20. November 2025 ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdeführerin gefällt und dadurch deren Replikrecht missachtet habe. Dass die Vorinstanz die vorsorgliche Massnahme (Abbruch- und Veränderungsverbot) bloss superprovisorisch angeordnet und sich den definitiven Entscheid über die beantragte vorsorgliche Massnahme für einen Zeitpunkt nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vorbehalten hätte, lasse der angefochtene Entscheid nicht erkennen.

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2.1.3. Davon ausgehend, dass es sich beim angefochtenen Zwischenentscheid allenfalls nicht bloss um eine superprovisorisch angeordnete Massnahme handelte, welcher der Verzicht auf eine vorgängige Anhörung der Beschwerdeführerin inhärent gewesen wäre, läge tatsächlich eine Verletzung des Replikrechts der Beschwerdeführerin vor. Der Beschwerdegegner hatte den Antrag auf (superprovisorischen) Erlass eines vorsorglichen Abbruch- und Veränderungsverbots gemäss § 28 KG schon in seinem Unterschutzstellungsbegehren vom 24. Juli 2025 (Vorakten, act. 1–25) gestellt, ohne dass sich das BKS, Abteilung Kultur, damals unmittelbar veranlasst gesehen hätte, ein solches Verbot vorsorglich (ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdeführerin) anzuordnen. Erst auf die Eingabe des Beschwerdegegners vom 7. November 2025 (Vorakten, act. 81–84) und der darin enthaltenen Darstellung, wonach am Altbau (…) längst Abbrucharbeiten im Gange seien, erfolgte mit dem hier angefochtenen Zwischenentscheid vom 20. November 2025 das beantragte vorsorgliche Abbruch- und Veränderungsverbot. Folglich stützte sich der Zwischenentscheid massgeblich auf die Eingabe des Beschwerdegegners vom 7. November 2025. Dazu hätte die Beschwerdeführerin vor Erlass des Zwischenentscheids angehört werden müssen, um ihr Replikrecht zu wahren, falls der Entscheid nicht als superprovisorische Anordnung von vorsorglichen Massnahmen gedacht gewesen sein sollte.

2.2. 2.2.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliesst im Weiteren die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Daraus folgt nicht, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 150 III 1, Erw. 4.5; 146 II 335, Erw. 5.1; je mit Hinweisen). Immerhin muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30, Erw. 3.1; 136 I 229, Erw. 5.2; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 1C_349/2025 vom 10. März 2026, Erw. 4.1).

2.2.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, nicht transparent zu machen, dass sie sich mit ihren Eingaben und Interessen sorgfältig und ernsthaft auseinandergesetzt habe, um sich von der Legitimität des Entscheids überzeugen zu können. Eine Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen für die verfügte vorsorgliche Unterschutzstellung nach § 28 Abs. 1 KG (Vorliegen eines Baudenkmals von kantonaler Bedeutung, welches noch nicht un-

- 12 ter Schutz gestellt ist; Hauptsachenprognose; Interessenabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung etc.) könne der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht entnommen werden. Es bleibe offen, ob die Vorinstanz inzident eine solche Prüfung vorgenommen und ihre Überlegungen in der Entscheidbegründung nicht verschriftlicht habe. Auf jeden Fall kenne die Beschwerdeführerin die Gründe, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid abstütze, nicht. Es sei einzig erkennbar, dass sich die Vorinstanz von der vagen Vermutung habe leiten lassen, dass "trotz pendenter Abbruchbewilligung tatsächlich mit Rückbauarbeiten begonnen worden" sei. Diese unzutreffende Vermutung gipfle schliesslich in der allgemeinen Behauptung, dass "solche Eingriffe unzulässig" seien, "solange die Abbruchbewilligung nicht in Rechtskraft erwachsen" sei. Eine eigentliche Subsumtion, ob dies im vorliegenden Fall tatsächlich so sei, finde mangels besserer Kenntnis des Sachverhalts nicht statt. Die Vorinstanz lasse sich allein von einer durch den Beschwerdegegner eingereichten Fotoaufnahme leiten und ziehe daraus in Verletzung des Replikrechts der Beschwerdeführerin weitreichende und ansonsten unbelegte Schlüsse. Bei schwerwiegenden Eingriffen in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) bestünden erhöhte Anforderungen an die Begründungsdichte.

2.2.3. Die Begründung des von der Vorinstanz verfügten Abbruch- und Veränderungsverbots ist zwar äusserst knapp ausgefallen. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz nicht (hinreichend) kenntlich gemacht habe, von welchen Überlegungen sie sich bei ihrem Entscheid habe leiten lassen, kann gleichwohl nicht geteilt werden. Für die Vorinstanz war entscheidend, dass (a) nicht rechtskräftig bewilligte Abbrucharbeiten im Gange sein könnten, die (b) ohne vorsorgliches Abbruch- und Veränderungsverbot fortgesetzt werden könnten, weshalb der Vorinstanz ein solches Verbot als dringlich erschien. Zumindest implizit geht aus dem Entscheid sodann hervor, dass die Vorinstanz dem Interesse an einem vorläufigen Erhalt eines möglicherweise schützenswerten Baudenkmals ein höheres Gewicht einräumte als den einem vorsorglichen Abbruch- und Veränderungsverbot entgegenstehenden Interessen der Beschwerdeführerin.

Eine umfassende Interessenabwägung samt Verhältnismässigkeitsprüfung dürfte zwar dem vorinstanzlichen Entscheid nicht zugrunde gelegen haben. Dabei gilt es allerdings zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits in der Eingabe vom 6. Oktober 2025 (Vorakten, act. 36–49) die einem vorsorglichen Abbruch- und Veränderungsverbot (nicht zu verwechseln mit der definitiven Unterschutzstellung und dem längerfristigen Erhalt des Altbaus […]) entgegenstehenden Interessen nicht dargetan hat. Stattdessen fokussierte sie darauf, dass ein entsprechendes Verbot mangels Vorliegens einer rechtskräftigen Abbruchbewilligung nicht notwendig sei, zudem der Altbau (…) von vornherein nicht als mögliches Schutzobjekt im Sinne von § 27 KG gelten könne und auch eine Interessenabwägung zulasten

- 13 seines Erhalts ausfallen würde, womit sie dem Unterschutzstellungsbegehren des Beschwerdegegners eine schlechte Hauptsachenprognose ausstellte. Wie weiter unten (siehe Erw. 4.2 hinten) noch zu zeigen sein wird, kommt der Hauptsachenprognose bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit eines vorsorglichen Abbruch- und Veränderungsverbots nach § 28 KG bei unklaren Verhältnissen höchstens eine untergeordnete Bedeutung zu. Folglich musste die Vorinstanz auch nicht näher auf die Prozessaussichten in der Hauptsache eingehen, um ihrer Begründungspflicht nachzukommen.

Und selbst in der nachträglichen Stellungnahme vom 12. Dezember 2025 (Vorakten, act. 96–98) ging die Beschwerdeführerin nicht auf die Nachteile ein, welche sie durch das vorläufige Abbruch- und Veränderungsverbot konkret erleiden soll. Vielmehr erwähnte sie darin einzig, dass keine irreversiblen Abbrucharbeiten, sondern nur ohnehin notwendige Schadstoffsanierungsarbeiten erfolgt seien. Erst vor Verwaltungsgericht bilden die angeblich hohen Mehrkosten durch den Unterbruch der Sanierungsarbeiten ein Thema. In Anbetracht dessen lässt sich der Vorinstanz nicht vorwerfen, sie habe die sich widerstreitenden Interessen zu wenig umfassend gewürdigt. Dass die Vorinstanz gestützt auf die Fotoaufnahmen des Beschwerdegegners darauf abstellte, dass Abbrucharbeiten in Gange sein könnten, könnte im Übrigen – wenn überhaupt – als ungenügende Sachverhaltsabklärung bzw. Verletzung der Untersuchungspflicht nach § 17 VPRG eingestuft werden (siehe dazu Erw. 3 hinten), beschlägt jedoch nicht die Begründungspflicht. Hinzu kommt, dass die Anforderungen an die Begründungsdichte beim Erlass von vorsorglichen Massnahmen trotz eines dadurch bewirkten (vorübergehenden) Eingriffs in Grundrechte wie die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) der Dringlichkeit wegen tendenziell herabgesetzt sind (vgl. KIENER, a.a.O., N. 33 zu § 6). Die Begründung des Entscheids darf knapp ausfallen (BGE 139 I 189, Erw. 3.5; Urteile des Bundesgerichts 2C_620/2024 vom 29. Januar 2025, Erw. 5.1, 2C_199/2016 vom 29. März 2016, Erw. 3.2, und 2C_1161/2013 vom 27. Februar 2014, Erw. 3.1).

Eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht durch den hier angefochtenen Zwischenentscheid ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Selbst wenn aber zusätzlich zu einer allfälligen Verletzung des Replikrechts (siehe dazu Erw. 2.1 vorne) eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht anzunehmen wäre, bestünde aus den nachfolgend darzulegenden Gründen kein Anlass, den angefochtenen Zwischenentscheid aus formellen Gründen (wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs) aufzuheben.

2.3. 2.3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich losgelöst von der materiellen Begründetheit zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Rückweisung an die Vorinstanz

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(BGE 148 IV 22, Erw. 5.5.2). Ausnahmsweise darf jedoch zur Verhinderung eines formalistischen Leerlaufs von der Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn an dieser kein schützenswertes Interesse besteht (Urteile des Bundesgerichts 2C_620/2024 vom 29. Januar 2025, Erw. 4.3, 2C_910/2022 vom 8. Januar 2024, Erw. 3.3.2, 8C_395/2022 vom 24. Januar 2023, Erw. 6.2.1, und 1C_320/2019 vom 23. April 2020, Erw. 2.4). Für eine Heilung der Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren wird dabei vorausgesetzt, dass die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 145 I 167, Erw. 4.4; 142 II 218, Erw. 2.8.1; 137 I 195, Erw. 2.3.2; je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_544/2025 vom 10. April 2026, Erw. 4.1.3).

2.3.2. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Wie gesehen (Erw. I/5 vorne), entscheidet das Verwaltungsgericht über das angefochtene vorsorgliche Abbruch- und Veränderungsverbot mit uneingeschränkter Kognition. Ferner wären eine allfällige Verletzung des Replikrechts oder der Begründungspflicht unter den gegebenen Umständen nicht als schwerwiegende Gehörsverletzungen einzustufen. In Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen hat das Replikrecht nicht dieselbe Tragweite wie bei Endentscheiden, da vorsorgliche Massnahmen naturgemäss dringlich und gestützt auf eine bloss summarische Sachverhaltsprüfung zu erlassen sind und zudem jederzeit abgeändert werden können (BGE 139 I 189, Erw. 3.1 und 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_620/2024 vom 29. Januar 2025, Erw. 4.2). Eine Abänderung wäre auch hier in Betracht gefallen, wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen der nachträglichen Gehörsgewährung gravierende Nachteile vorgebracht hätte, die ihr aus dem verfügten Abbruch- und Veränderungsverbot erwachsen und aus Sicht der Vorinstanz das Interesse am Erhalt eines nur möglicherweise schützenswerten Baudenkmals klar überwiegen würden. Einer solchen Neubeurteilung durch die Vorinstanz hätte der Devolutiveffekt der vorliegenden Beschwerde nicht entgegengestanden (HERZOG, a.a.O., N. 30 zu Art. 60 und N. 10 zu Art. 71).

Die Vorinstanz sah sich aber bislang ganz offensichtlich auch mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der nachträglichen Stellungnahme vom 12. Dezember 2025 (Vorakten, act. 96–98) oder im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht nicht dazu veranlasst, den angefochtenen Zwischenentscheid vom 20. November 2025 abzuändern, was auch in ihren Rechtsschriften zum Ausdruck kommt. Sie scheint unverändert der Überzeugung zu sein, dass das Interesse am Erhalt eines möglicherweise schützenswerten Baudenkmals höher zu gewichten ist als das Interesse der Beschwerdeführerin, die begonnenen Schadstoffsanierungsarbeiten umgehend fortführen zu können. Vor diesem Hintergrund würde die Aufhebung des angefochtenen Zwischenentscheids aus rein formellen Gründen,

- 15 verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, nach nochmaliger Anhörung der Beschwerdeführerin einen neuen (ausführlicher begründeten) Zwischenentscheid zu fällen, der in der Sache wohl wieder gleich ausfallen würde, einen durch nichts zu rechtfertigenden formalistischen Leerlauf darstellen. Daran kann auch die Beschwerdeführerin, der daran gelegen ist, die Schadstoffsanierungsarbeiten möglichst schnell wieder aufnehmen zu können, nicht das geringste Interesse haben. In diesem Sinne wäre davon auszugehen, dass allfällige von der Vorinstanz begangene Gehörsverletzungen zulasten der Beschwerdeführerin im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren heilbar sind. Vorbehalten bleibt eine Berücksichtigung bei der Kostenverlegung (siehe Erw. III hinten).

3. 3.1. Den Vorwurf der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung bzw. der Verletzung der Untersuchungspflicht (§ 17 Abs. 1 VRPG) begründet die Beschwerdeführerin damit, dass die Vorinstanz nur aufgrund einer vom Beschwerdegegner eingereichten Fotoaufnahme annehme, am Altbau (…) seien bereits Abbrucharbeiten im Gange. Ein solches Vorgehen sei vor allem in der heutigen Zeit mit den Möglichkeiten, die gerade auch Bildgeneratoren mit Unterstützung künstlicher Intelligenz bieten würden, sehr fragwürdig und geradezu fahrlässig. Zwar bestreite die Beschwerdeführerin die Echtheit der fraglichen Fotoaufnahmen nicht, dennoch habe die Vorinstanz daraus ihre Schlüsse gezogen und darauf ihren Entscheid abgestützt, ohne weitere Abklärungen oder Ermittlungen zum massgeblichen Sachverhalt zu treffen.

3.2. Mit dieser Argumentation übersieht die Beschwerdeführerin zunächst, dass der Sachverhalt im Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen nur glaubhaft gemacht und summarisch überprüft werden muss. Nachdem die Echtheit der vom Beschwerdegegner eingereichten Fotoaufnahmen (Beilage 1 zur Eingabe des Beschwerdegegners vom 7. November 2025 [Vorakten, act. 81–84) unbestritten ist und aus diesen Bildaufnahmen ersehen werden kann, dass an der Nordfassade des Altbaus (…) mehrere Fenster sowie an der Südfassade sogar ganze Fassadenplatten entfernt wurden, was die Beschwerdeführerin auch zugibt, kann von einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung keine Rede sein.

Der Vorwurf der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts wäre allenfalls dann berechtigt, wenn die Vorinstanz vollständig unberücksichtigt gelassen hätte, zu welchem Zweck die Fenster und Fassadenplatten entfernt worden sein sollen (offenbar zwecks Schadstoffsanierung, die das Zubringen von grösseren Gerätschaften ins Innere des Gebäudes sowie die Beseitigung von Materialien über entsprechende Öffnungen der Fassaden erfordert haben soll), und dass die erwähnten Bauteile nicht definitiv entsorgt,

- 16 sondern zwischengelagert worden sein sollen. Die Vorinstanz zog jedoch gemäss angefochtenem Entscheid in Betracht, dass es sich in Bezug auf den Zweck der besagten Fassadenrückbauten so – wie von der Beschwerdeführerin geschildert – verhalten könnte. Dennoch gelangte sie zum Schluss, dass es sich bei den vorgenommenen Bauarbeiten allenfalls um unzulässige Abbrucharbeiten (im Rahmen einer zeitlich nicht dringlich gebotenen Schadstoffsanierung) handle, die das Erscheinungsbild des Spitalbaus bereits verändert hätten und den Bestand der allenfalls schutzwürdigen Substanz gefährden könnten. Diese Haltung entspringt einer von der Beschwerdeführerin abweichenden rechtlichen Würdigung des Sachverhalts und weist nicht auf massgebliche Lücken bei der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung hin.

Im Umstand, dass die Echtheit der vom Beschwerdegegner eingereichten Bildaufnahmen von der Vorinstanz nicht weiter überprüft wurde, kann keine Verletzung der Untersuchungspflicht (§ 17 Abs. 1 VRPG) erblickt werden. Gefälschte Bildaufnahmen hätte die Beschwerdeführerin in ihrer nachträglichen Stellungnahme vom 12. Dezember 2025 oder schon unmittelbar nach Zustellung des Zwischenentscheids vom 20. November 2025 sofort und leicht entlarven können. Angesichts dessen, dass die Vorinstanz den vorsorglichen Schutz des Altbaus (…) als dringlich erachtete, war es ihr zudem nicht möglich, vorgängig einen offiziellen Augenschein unter Gewährung der Teilnahmerechte der Parteien durchzuführen, welches Unterfangen mutmasslich mehrere Wochen in Anspruch genommen hätte.

Die Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin erweisen sich somit als unbegründet.

4. 4.1. In rechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Konzept von § 28 Abs. 1 KG offenbar nicht verstanden. Die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen komme von vornherein nur zum Schutz von Baudenkmälern von kantonaler Bedeutung in Betracht. Es bestünden nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim Altbau (…) um ein solches handeln könnte, wozu im Detail auf die Ausführungen in der Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren vom 23. Oktober 2025 (Vorakten, act. 55–67) verwiesen werde. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, in diesem Punkt eine Hauptsachenprognose anzustellen und die Erfolgsaussichten für eine Unterschutzstellung nach § 27 KG zumindest als glaubhaft gemacht zu betrachten. In einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem die Begehren der gesuchstellenden Partei in der Hauptsache aussichtslos oder die Erfolgsaussichten bloss minimal seien, hätte ein einstweiliger Rechtsschutz versagt werden müssen. Bei den vorhandenen rechtlichen oder tatsächlichen Unklarheiten wäre die Vorinstanz ausserdem gehalten gewesen, sich eine gewisse Zurückhaltung

- 17 aufzuerlegen, weil – wie im vorliegenden Fall – die Entscheidungsgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssten (BGE 130 II 149, Erw. 2.2).

Die vorinstanzliche vorsorgliche Unterschutzstellung sei des Weiteren ohne Abwägung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen erfolgt, obwohl eine solche Interessenabwägung beim Erlass vorsorglicher Massnahmen zwingend sei (BGE 139 I 189, Erw. 4.1 [= Pra 102/2013 Nr. 112]). Dabei komme insbesondere dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeitsprüfung eine grosse Bedeutung zu, die von der Vorinstanz pflichtwidrig unterlassen worden sei. Gegen die Erforderlichkeit eines Abbruch- und Veränderungsverbots bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die unterbrochenen Schadstoffsanierungsarbeiten auch im Falle einer allfälligen Unterschutzstellung des Spitalbaus so oder so ausgeführt werden müssten. Eigentlichen Abbrucharbeiten stehe die aufschiebende Wirkung der vom Beschwerdegegner gegen die Abbruchbewilligung erhobenen Beschwerde beim BVU entgegen. Daran halte sich die Beschwerdeführerin.

4.2. 4.2.1. Zum Schutz der Baudenkmäler von kantonaler Bedeutung, die noch nicht unter Schutz gestellt sind, kann das zuständige Departement (BKS) gemäss § 28 Abs. 1 KG Anordnungen vorsorglichen Charakters treffen wie das Verhängen von Abbruch- oder Veränderungsverboten. Solche Verbote sind im Grundbuch anzumerken.

Auch wenn sich rein aus dem Wortlaut dieser Bestimmung allenfalls darauf schliessen liesse, dass vorsorgliche Schutzmassnahmen nach § 28 Abs. 1 KG eine günstige Hauptsachenprognose im Hinblick auf die Unterschutzstellung eines Baudenkmals erfordern, ist primär auf die in Rechtsprechung und Lehre entwickelten allgemeinen Anforderungen für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen in streitigen Verwaltungsverfahren zurückzugreifen. Danach setzt der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vorab Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Dringlichkeit ist nicht gegeben, wenn ein Zustand, der mit der vorsorglichen Massnahme verhindert oder beseitigt werden soll, schon lange andauert bzw. geduldet wurde. Der Verzicht auf vorsorgliche Massnahmen muss für den Betroffenen sodann einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist, wofür ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt. Erforderlich ist schliesslich, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Wichtig ist dabei auch, dass der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand weder präjudiziert noch verunmöglicht werden soll. Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der

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Sach- und Rechtslage. Die Hauptsachenprognose kann dabei berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist (beispielsweise bei Aussichtslosigkeit oder minimalen Erfolgschancen des Hauptbegehrens). Andernfalls, bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten, drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (BGE 130 II 149, Erw. 2.2; 127 II 132, Erw. 3; Urteil des Bundesgerichts 1C_406/2023 vom 9. November 2023, Erw. 4.2; vgl. auch DAUM/RECHSTEINER, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 27; KIENER, a.a.O., N. 16 f. zu § 6).

Die Beschwerdeführerin missinterpretiert den von ihr ebenfalls zitierten BGE 130 II 149, Erw. 2.2, dahingehend, dass bei unklaren tatsächlichen und/oder rechtlichen Verhältnissen Zurückhaltung bei der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen angebracht sei. Tatsächlich bezieht sich die gebotene Zurückhaltung bei unklarer Sach- und/oder Rechtslage nicht auf den Erlass vorsorglicher Massnahmen, sondern auf die Berücksichtigung und den Einbezug der Hauptsachenprognose, um die umstrittene Hauptanordnung nach Möglichkeit weder zu präjudizieren noch zu verunmöglichen (vgl. dazu auch THOMAS MERKLI, Vorsorgliche Massnahmen und die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, in: ZBl 109/2008, S. 416 ff., 423).

4.2.2. Demnach ist nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Erfolgschancen des Unterschutzstellungsbegehrens des Beschwerdegegners beim Erlass des vom Beschwerdegegner beantragten vorsorglichen Abbruch- und Veränderungsverbots noch nicht näher geprüft und gewürdigt hat. Für die Vorinstanz war die Sach- und Rechtslage allem Anschein nach noch nicht hinreichend klar. Wenn sie schon im damaligen Zeitpunkt von der Aussichtslosigkeit oder bloss minimalen Erfolgschancen des Unterschutzstellungsbegehrens überzeugt gewesen wäre, hätte für sie auch kein Anlass dazu bestanden, zur Frage der Schutzwürdigkeit des Altbaus (…) einen externen Fachbericht bzw. ein externes Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben und einen Augenschein vor Ort durchzuführen (vgl. A/5 vorne). Dieses Vorgehen zeigt gerade, dass sich die Vorinstanz die notwendigen Entscheidgrundlagen für die Beurteilung des Unterschutzstellungsbegehrens erst noch beschaffen wollte. Um eine allfällige Unterschutzstellung nicht von vornherein zu verunmöglichen, hat sie das Abbruch- und Veränderungsverbot verfügt, zumal sie Anzeichen dafür hatte, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Abbrucharbeiten begonnen haben könnte. Mit Rücksicht darauf durfte die Vorinstanz überdies von einer gewissen Dringlichkeit der Angelegenheit ausgehen. Sind wesentliche Teile eines Baudenkmals erst einmal abgebrochen, lässt es sich kaum noch in der ursprünglichen Gestalt wieder herstellen.

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Dass hier keine vertiefte Interessenabwägung stattgefunden hat, liegt vor allem daran, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht dargetan hat, inwiefern dem vorsorglichen Abbruch- und Veränderungsverbot entgegenstehende Interessen das öffentliche Interesse am Erhalt eines möglicherweise schützenswerten Baudenkmals überwiegen könnten (siehe dazu bereits Erw. 2.2.3 vorne). Deswegen muss die Interessenabwägung vor Verwaltungsgericht nun nachgeholt werden. Nebst "immensen" finanziellen Verlusten, welche die Beschwerdeführerin durch den Unterbruch der bereits begonnenen Schadstoffsanierungsarbeiten erfahren soll, werden keine weiteren Interessen der Beschwerdeführerin oder sogar der Öffentlichkeit ins Feld geführt, welche dem vorsorglichen Abbruch- und Veränderungsverbot entgegenstehen könnten. Angebliche Einschränkungen für den Spitalbetrieb mit nachteiligen Auswirkungen für die öffentliche Gesundheit werden nicht näher konkretisiert. Was die finanziellen Verluste in Höhe von offenbar bis zu rund Fr. 6 Mio. anbelangt (siehe Replik-Beilage 3), wird zudem nicht sauber danach unterschieden, ob diese tatsächlich auf den einstweiligen Rechtsschutz im Unterschutzstellungsverfahren oder anderweitige Verzögerungen der Abbrucharbeiten zurückzuführen sind. Entsprechend sind sie nicht genügend dargetan, um im vorliegenden Verfahren tel quel berücksichtigt zu werden. Und selbst wenn der gesamte bezeichnete Millionen-Verlust nur aus dem Unterbruch der Schadstoffsanierung entstünde, wäre fraglich, ob dieses wirtschaftliche Interesse ausreicht, um den einstweiligen Rechtsschutz für ein mögliches Baudenkmal (von kantonaler Bedeutung) zurückzudrängen. Der nur vorläufigen Höhergewichtung der Interessen des Denkmalschutzes gegenüber den rein finanziellen Interessen der Beschwerdeführerin, deren befürchten Verluste sie entgegen ihrer Darstellung kaum in ernsthafte, geschweige denn existenzielle wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen dürften, liegt auch aus Sicht des Verwaltungsgerichts keine fehlerhafte Ermessensausübung der Vorinstanz zugrunde.

Erforderlich erscheint die Massnahme deshalb, weil unklar ist, ob die fehlende Rechtskraft der Abbruchbewilligung allein ausreicht, um bauliche Veränderungen am Altbau (…) zu verhindern, die von der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht als (unzulässige) Abbrucharbeiten taxiert werden, aber die allenfalls schützenswerte Substanz der Baute nichtsdestoweniger gefährden oder beeinträchtigen könnten, trotz behaupteter vollständiger Reversibilität der bereits erfolgten Eingriffe. Ob sämtliche bereits durchgeführten und beabsichtigten Schadstoffsanierungsarbeiten auch dann notwendig wären und in gleicher Weise durchgeführt werden dürften, wenn das Gebäude unter (kantonalen) Denkmalschutz gestellt würde, ist ebenso wenig ausgewiesen. Mildere Massnahmen zum vorsorglichen Schutz der Baute sind daher nicht erkennbar. Befristet ist das vorsorgliche Abbruchund Veränderungsverbot ohnehin, nämlich bis zum erstinstanzlichen Entscheid in der Hauptsache über die Unterschutzstellung. Eine anderweitige Befristung wäre im derzeitigen Verfahrensstadium ohne neue wegweisen-

- 20 de Erkenntnisse betreffend die Dringlichkeit der Schadstoffsanierung und deren Unbedenklichkeit im Hinblick auf einen allfälligen Erhalt des Gebäudes wenig sinnvoll.

Das vorsorgliche Abbruch- und Veränderungsverbot ist der Beschwerdeführerin obendrein zumutbar, weil sie dadurch höchstens finanzielle Verluste erleidet und diese nicht übermässig ins Gewicht fallen, und zwar gerade auch deshalb nicht, weil die Beschwerdeführerin während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens gegen die Abbruchbewilligung ohnehin keine auf den unwiederbringlichen Abbruch des Gebäudes gerichteten Tätigkeiten entfalten darf. Dass die Schadstoffsanierungsarbeiten keinen Aufschub dulden würden, etwa wegen drohender Umweltgefährdung oder -schädigung, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Das verfügte Abbruch- und Veränderungsverbot ist somit als verhältnismässig zu qualifizieren.

Insgesamt beruht die umstrittene vorsorgliche Massnahme auf einer korrekten Rechtsanwendung (von § 28 Abs. 1 KG und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes [Art. 5 Abs. 2 BV]).

5. Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet. Die Vorinstanz hat keine Gehörsverletzungen begangen, die sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht heilen liessen und eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids aus formellen Gründen rechtfertigen würden. In der Sache hat die Vorinstanz richtig entschieden; das Interesse an einem vorsorglichen Abbruch- und Veränderungsverbot ist zudem höher zu gewichten als die entgegenstehenden Interessen der Beschwerdeführerin an der sofortigen Fortführung von Sanierungsarbeiten. Bei diesem Ergebnis braucht nicht abschliessend entschieden zu werden, ob der vorinstanzliche Entscheid überhaupt anfechtbar ist und die Beschwerdeführerin daraus einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleidet.

III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG).

Als vollständig unterliegende und damit grundsätzlich voll kostenpflichtige Partei gilt hier die Beschwerdeführerin. Nun ist aber bei der Kostenverlegung dem ausnahmsweise geheilten Verfahrensfehler (der allfälligen Verletzung des Replikrechts) durch eine teilweise Abnahme der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten Rechnung zu tragen, zumal für die Beschwerdeführerin nicht eindeutig erkennbar war, ob es sich beim angefochtenen Zwischenentscheid um eine superprovisorische Verfügung ohne vor-

- 21 gängige Anhörungspflicht handelt (siehe dazu die Erw. I/3.5 und 2.1.3 vorne). Es rechtfertigt sich dabei eine Kostenabnahme im Umfang von 1/5 der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, die auf die Staatskasse zu nehmen sind, nachdem der von der Vorinstanz allenfalls begangene Verfahrensfehler nicht schwerwiegt (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Die restlichen 4/5 der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

2. 2.1. Auch bei der Verlegung der Parteikosten ist der ausnahmsweise geheilte allfällige Verfahrensmangel mit 1/5 zu berücksichtigen. Anders als bei den Verfahrenskosten werden die Behörden bei den Parteikosten nicht privilegiert (§ 32 Abs. 2 VRPG im Vergleich zu § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Die Vorinstanz, welcher Parteistellung zukommt (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG) und welche den allfälligen Verfahrensfehler verursacht hat, hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner (Parteistellung gemäss § 13 Abs. 2 lit. b VRPG), welcher in der Sache obsiegt, deshalb 1/5 der Parteikosten zu ersetzen. Die restlichen 4/5 der Parteikosten des Beschwerdegegners sind ihm ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu ersetzen (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG), die selbst keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

2.2. Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (AnwT; SAR 291.150) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. Im konkreten Fall ist von einer nicht vermögensrechtlichen Streitsache auszugehen. Zur Anwendung gelangen deshalb die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. AnwT (§ 8a Abs. 3 AnwT). Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT beträgt die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00. Angesichts des höchstens durchschnittlichen Aufwands des Anwalts des Beschwerdegegners sowie der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Grundentschädigung von Fr. 4'000.00 sachgerecht. Für die nicht durchgeführte Verhandlung ist praxisgemäss ein Abzug von 20% vorzunehmen (§ 6 Abs. 2 AnwT). Dies ergibt ein Zwischenergebnis von Fr. 3'200.00. Davon ist ein Abzug von 10% vorzunehmen, da der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners diesen bereits vor Vorinstanz vertrat (vgl. § 8 AnwT). Dies führt zu einem Zwischenresultat von Fr. 2'880.00. Unter Berücksichtigung angemessener Auslagen und der Mehrwertsteuer (§ 13 AnwT) erscheinen schliesslich Parteikosten in Höhe von gerundet Fr. 3'200.00 sachgerecht.

- 22 -

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00, sind zu 4/5 mit Fr. 2'000.00 von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. Die restlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.

3. 3.1. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'200.00 zu 4/5 mit Fr. 2'560.00 zu ersetzen.

3.2. Das Departement Bildung, Kultur und Sport, Abteilung Kultur, wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'200.00 zu 1/5 mit Fr. 640.00 zu ersetzen.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Beschwerdegegner (Vertreter) den Regierungsrat das Departement Bildung, Kultur und Sport, Abteilung Kultur

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]) oder wenn sie bei Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still

- 23 vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 7. Juli 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Michel Ruchti

WBE.2025.459 — Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 07.07.2026 WBE.2025.459 — Swissrulings