Skip to content

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 24.06.2026 WBE.2025.448

24. Juni 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·6,670 Wörter·~33 min·8

Volltext

Verwaltungsgericht 1. Kammer

WBE.2025.448 / sr / jb (37512.3 (P)) Art. 117

Urteil vom 24. Juni 2026

Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichterin Pfisterer Gerichtsschreiberin Ruchti

Beschwerdeführer A._____, geboren am tt.mm.jjjj Aufenthalt: Pflegezentrum Bauma AG, Sonnhaldenstrasse 9, 8494 Bauma unentgeltlich vertreten durch lic. iur. John Wyss, Rechtsanwalt, Städtchen 10, 4663 Aarburg

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug gemäss Art. 62 StGB

Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, vom 12. November 2025

- 2 -

Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:

A. 1. Am 6. Dezember 2018 wurde A._____ mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom Vorwurf der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) freigesprochen. Gleichzeitig wurde ihm gegenüber gestützt auf Art. 59 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen angeordnet. Die ausgestandene Untersuchungshaft (20. Oktober 2017 bis 17. Mai 2018) und der vorzeitige Massnahmenvollzug (18. Mai 2018 bis 6. Dezember 2018) von insgesamt 413 Tagen wurden an die Massnahmendauer angerechnet.

A._____ hatte am 19. Oktober 2017 gegen 23.00 Uhr mehrere Textnachrichten an B._____ (Bekannte) versandt, in welchen er damit gedroht hatte, C._____ (Vater), D._____ (Ex-Ehefrau), E._____ sowie F._____ (damalige Berufsbeiständin) umzubringen.

2. Während der Haft bzw. des anschliessenden Massnahmenvollzugs wurde A._____ mehrfach psychiatrisch begutachtet. Dabei wurde jeweils eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.00) diagnostiziert. In den ersten beiden Gutachten von Dr. med. G._____, Psychiatrische Dienste Aargau AG (PDAG), vom 20. Dezember 2017 und 24. Mai 2018 wurde zudem von einem Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen, aktuell abstinent in beschützter Umgebung (ICD-10: F13.24), und von schädlichem Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) und Cannabis (ICD-10: F12.1) ausgegangen. Ein schädlicher Gebrauch von Cannabis konnte im jüngsten Gutachten von Dr. med. H._____, Fachzentrum Forensik Ostschweiz, vom 5. Mai 2022 nicht mehr bestätigt werden. Hingegen wurde zusätzlich eine Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10: F42.1) erwogen. Im aktuellen Therapiebericht der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) Zürich vom 24. September 2025 lautet die Diagnose ebenfalls auf eine paranoide Schizophrenie (mit chronifizierter Symptomatik). Die Zwangshandlungen, die unter der antipsychotischen Behandlung abgenommen hätten, wurden primär als Symptome der schizophrenen Erkrankung verortet, eine Zwangsstörung aber als Differenzialdiagnose nicht ausgeschlossen.

3. Mit Beschluss vom 18. August 2022 verlängerte das Bezirksgericht Zofingen die stationäre therapeutische Massnahme, die gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB am 6. Dezember 2023 abgelaufen wäre, um drei Jahre.

- 3 -

4. Die Massnahme wurde zunächst im Bezirksgefängnis Zofingen vollzogen. Am 5. Juni 2018 wurde A._____ in die Klinik für Forensische Psychiatrie der PDAG verlegt. Seit 17. Juni 2021 befindet er sich zum Massnahmenvollzug im Pflegezentrum Bauma. Am 5. Dezember 2026 hätte die Massnahme die Maximaldauer erreicht.

B. 1. Im Rahmen der periodischen Überprüfung der Massnahme verfügte das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Amt für Justizvollzug (AJV), am 8. Oktober 2025 die bedingte Entlassung von A._____ aus dem stationären Massnahmenvollzug per 15. Oktober 2025.

2. Auf entsprechenden Antrag von A._____ vom 15. Oktober 2025 erliess das AJV am 12. November 2025 die folgende Verfügung in begründeter Fassung (Hervorhebungen im Original):

1. A._____ wird rückwirkend am 15.10.2025 bedingt aus dem Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme entlassen. 2. Die Probezeit wird auf 5 Jahre festgesetzt. 3. Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet. 4. A._____ werden für die Dauer der Probezeit folgende Weisungen erteilt:

• Aktive sowie regelmässige Teilnahme an einer ambulanten störungsund deliktspezifischen Nachbehandlung, derzeit in der PUK Zürich. • Weiterer Verbleib in einem betreuten Wohnheim, davon mindestens die ersten 2 Jahre (d.h. bis 14.10.2027) Verbleib im PZ Bauma. • Konsumverbot bezüglich Alkohols, illegaler Suchtmittel und nicht ärztlich verordneter Medikamente (beispielsweise Opioide, Kokain, Cannabis, Benzodiazepine, Amphetamine, aber auch CBD). Verpflichtung, sich in unregelmässigen Abständen Abstinenzkontrollen zu unterziehen sowie Erstellung einer Haaranalyse alle 6 Monate. • Einnahme der fachärztlich verordneten Medikation mit regelmässigen Spiegelkontrollen. • Inanspruchnahme einer geeigneten Tagesstruktur. 5. Die Bewährungshilfe wird ermächtigt, die Abstinenzkontrollen auch auf andere Suchtstoffe auszuweiten, wenn sich Hinweise auf den Konsum bzw. missbräuchlichen Konsum ergeben.

- 4 -

6. Für die Kosten einer Weisung hat in der Regel die verurteilte Person aufzukommen. Auf begründetes Gesuch hin können die anfallenden Kosten durch das Amt für Justizvollzug übernommen werden. 7. [Zustellung]

C. 1. Dagegen liess A._____ am 15. Dezember 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen, mit den Anträgen (Hervorhebung im Original):

1. Die Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Sektion Vollzugsdienste und Bewährungshilfe, vom 12. November 2025 sei in Ziffer 2 der Verfügung dahingehend aufzuheben und zu korrigieren, als die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen ist. 2. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung inkl. Mehrwertsteuer auszurichten. 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnete Rechtsvertreter sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestimmen.

2. Mit Verfügung der instruierenden Verwaltungsrichterin vom 16. Dezember 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine aktuellen finanziellen Verhältnisse lückenlos zu belegen. Dieser Aufforderung kam er mit der Einreichung des Berichts seines Beistands über seine finanziellen Verhältnisse mit Eingabe vom 21. Januar 2026 nach.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2026 beantragte das AJV die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom 29. Januar 2026 bewilligte die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 2. März 2026; Duplik vom 17. April 2026) hielten beide Parteien an ihren Anträgen fest.

- 5 -

D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

I. 1. Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) (§ 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in anderen Gesetzen (§ 54 Abs. 3 VRPG). Erstinstanzliche Entscheide des Departements Volkswirtschaft und Inneres, welche die Entlassung aus dem Strafund Massnahmenvollzug oder die Aufhebung einer Massnahme betreffen, sind direkt beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 54 Abs. 3 VRPG i.V.m. § 55a Abs. 2 EG StPO).

Vorliegend ist die mit der bedingten Entlassung aus dem stationären therapeutischen Massnahmenvollzug für die Dauer von fünf Jahren angeordnete Probezeit angefochten. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

2. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensüber- und -unterschreitung oder Ermessensmissbrauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Obwohl § 55 Abs. 3 VRPG in Fällen der vorliegenden Art keine Ermessenskontrolle vorsieht, ist eine solche gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und die dazu ergangene Praxis geboten (vgl. BGE 147 I 259, Erw. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. November 2020, Erw. 1.3).

- 6 -

II. 1. 1.1. Umstritten ist in Bezug auf den angefochtenen Entscheid die Dauer der Probezeit von fünf Jahren, während der Beschwerdeführer die einzelnen während der Probezeit geltenden Weisungen, insbesondere den mindestens zweijährigen Aufenthalt im Pflegezentrum Bauma über den Massnahmenvollzug hinaus, akzeptiert hat.

1.2. Das AJV begründete die Angemessenheit der Dauer einer fünfjährigen Probezeit im angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer zwecks Förderung der sozialen Integration, zur Unterstützung bei der Bewältigung persönlicher und beruflicher Schwierigkeiten und beim Umgang mit Finanzen sowie zur Bewahrung vor neuer Delinquenz noch für einen längeren Zeitraum enger Begleitung speziell bei psychosozialen Veränderungen und einer gefestigten Tagesstruktur bedürfe, die nur schrittweise gelockert werden könne. Die vorgesehenen Auflagen und Weisungen seien zentral für die Aufrechterhaltung einer günstigen Legalprognose. Zu diesem Fazit sei auch die PUK Zürich gelangt, die den Verlauf abschliessend als fragil positiv beurteilt, aber auch klar festgehalten habe, dass die Fortschritte stark von der Einhaltung der strukturierten Bedingungen abhängig seien. Namentlich das Absetzen der Medikation oder Unterbrechungen in der Betreuung würden vermutlich zu einer Verschlechterung und erhöhtem Rückfallrisiko führen (angefochtener Entscheid, Erw. 4 f.).

Vor Verwaltungsgericht führte das AJV ergänzend aus, die mit der angefochtenen Verfügung festgelegte Probezeit von fünf Jahren sei insbesondere auch aus Sicht der psychiatrischen Fachpersonen verhältnismässig. Sowohl im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H._____ vom 5. Mai 2022 (Vorakten, act. 07 097 ff.) als auch im Therapieverlaufsbericht der PUK Zürich vom 24. September 2025 (Vorakten, act. 06 089 ff.) würden dem Beschwerdeführer zwar Behandlungsfortschritte attestiert, diese seien aber sehr langsam und eng an die strukturierten Rahmenbedingungen gebunden geblieben, so dass seine weitere Behandlung noch mehrere Jahre in Anspruch nehmen werde (Vorakten, act. 07 143; 06 096). Dementsprechend sei die PUK im vorgenannten Therapieverlaufsbericht auch zum Schluss gelangt, dass eine bedingte Entlassung nicht empfohlen werden könne (Vorakten, act. 06 096). Erst auf Nachfrage der Vollzugsbehörde habe die PUK ihre Empfehlung dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer mit den vorgesehenen Weisungen bei einer Probezeit von fünf Jahren bedingt entlassen werden könne. Dabei sei mit Nachdruck darauf hingewiesen worden, dass für eine längerfristige Risikoreduktion unter anderem eine enge Begleitung der psychosozialen Veränderungen sowie eine nachhaltige Festigung der Tagesstruktur notwendig erscheine (Vorak-

- 7 ten, act. 10 318). Mithin erachte die PUK eine langfristige Betreuung des Beschwerdeführers als erforderlich. Diese könne nur durch eine fünfjährige Probezeit gewährleistet werden. Eine Probezeit von nur drei Jahren wäre hingegen offensichtlich ungenügend (Beschwerdeantwort).

1.3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die volle Ausschöpfung des Rahmens gemäss Art. 62 Abs. 2 StGB mit einer Probezeitdauer von fünf Jahren sei in seinem Fall den Umständen unangemessen. Nach einem weiteren zweijährigen Aufenthalt im Pflegezentrum Bauma, dem er sich strikte unterziehen wolle, genüge eine Probezeit von noch einem Jahr über diesen Aufenthalt hinaus, mithin eine Probezeitdauer von insgesamt drei Jahren. In Anbetracht des bisher erzielten Erfolgs in der Massnahme, der gemäss allen Gutachten günstigen Legalprognose sowie der aufgrund des HCR-20-V3-Tests als gering eingeschätzten Deliktsgefahr sei die Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren zu verantworten. Werde die Probezeit nicht auf die Maximaldauer angesetzt, gäbe dies für ihn eine zusätzliche Motivation, die Probezeit erfolgreich zu absolvieren. Im Übrigen bestünde für die Vollzugsbehörden immer noch die Möglichkeit, beim Verstoss gegen Weisungen Verwarnungen auszusprechen, die Probezeit zu verlängern oder die bedingte Entlassung zu widerrufen.

Seine langfristige Betreuung könne nicht mit der Anordnung der maximalen Probezeit sichergestellt werden. Dies lasse sich auch mit Weisungen und zivilrechtlichen Massnahmen erreichen. Mit Blick auf die Anlasstaten sei sein Bestreben zu respektieren, nicht ewig unter dem Regime des Strafrechts leben zu müssen. Er brauche eine Perspektive. Die Reduktion der Probezeit auf drei Jahre würde ihm das Gefühl geben, dass man ihm etwas Vertrauen entgegenbringe, und würde ihn dazu motivieren, dieses in ihn gesetzte Vertrauen auch zu rechtfertigen.

2. 2.1. Nach Art. 62 Abs. 1 StGB wird die verurteilte Person aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald ihr Zustand es rechtfertigt, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 59 StGB beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre (Art. 62 Abs. 2 StGB). Die bedingt entlassene Person kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen, und die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 62 Abs. 3 StGB). Diese Anordnungen greifen von Gesetzes wegen in die Persönlichkeitsrechte ein und sind von den Betroffenen hinzunehmen.

Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig, um der

- 8 -

Gefahr weiterer mit dem Zustand der bedingt entlassenen Person in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 59 StGB die Probezeit gestützt auf Art. 62 Abs. 4 StGB auf Antrag der Vollzugsbehörde um ein bis fünf Jahre verlängern.

2.2. Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2025.168 vom 6. Oktober 2025, Erw. II/2.2, WBE.2022.431 vom 6. Juli 2023, Erw. II/2.2, und WBE.2018.412 vom 14. Februar 2019, Erw. II/2.2). Zu berücksichtigen sind dabei jene Faktoren, die für die Gewährung der bedingten Entlassung ausschlaggebend waren, sprich die Legalprognose respektive das im Zusammenhang mit der behandelten Störung stehende Rückfallrisiko und die diesbezüglich vorhandenen medizinischen Berichte. Die Behörden verfügen in diesem Zusammenhang über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. PERRIER DEPEURSINGE/REYMOND, in: Commentaire romand, Code pénal I, Art. 1–110 StGB, 2. Auflage 2021, N. 33 zu Art. 62 StGB; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.412 vom 14. Februar 2019, Erw. II/2.2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 44 Abs. 1 StGB).

2.3. Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden (Art. 93 Abs. 1 StGB). Sie verfolgt somit spezialpräventive Ziele (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019, Erw. 2.3.8; MARTINO IMPERATORI, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1–136 StGB, 4. Auflage 2019, N. 4 zu Art. 93 StGB). Auch die Weisungen haben einem spezialpräventiven Zweck zu dienen und sollen mithelfen, die Bewährungschancen der bedingt entlassenen Person zu verbessern. Die rückfallgefährdete Person soll insbesondere unterstützt werden, Risikosituationen zu vermeiden. Die mit einer Weisung zu verfolgende Zielsetzung ergibt sich aus dem Zweckgedanken der bedingten Entlassung als Teil des stufenweisen Straf- und Massnahmenvollzugs, bei welchem die betroffene Person allmählich an die Lebensverhältnisse in Freiheit herangeführt und ihr Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit zu bewähren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1238/2022 vom 21. Dezember 2022, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen). Die Ausgestaltung der Weisungen richtet sich nach der konkreten Risikoanalyse und den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die in Art. 94 StGB enthaltene Aufzählung der möglichen Weisungsinhalte ist daher nicht abschliessend. Nach der Rechtsprechung kann im Falle einer bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme auch die Verpflichtung zum Aufenthalt in einem betreuten Wohnheim Gegenstand einer Weisung sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2022 vom 14. Dezember 2022, Erw. 2.4, und 6B_90/2020 vom 22. April 2020, Erw. 3.2; je mit Hinweisen).

- 9 -

2.4. Wahl und Inhalt der Weisungen liegen zwar zunächst im Ermessen der zuständigen kantonalen Behörden. Diesen sind aber sowohl aufgrund der spezialpräventiven Zweckbestimmung der Weisungen als auch aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit bei der Ermessensausübung Schranken gesetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2022 vom 14. Dezember 2022, Erw. 2.4 mit Hinweisen). Eine Weisung muss somit für das Erreichen des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein und sich unter Berücksichtigung der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar und verhältnismässig im engeren Sinne erweisen. Das heisst, es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018, Erw. 2.4.3 mit Hinweisen). Mit Blick auf die Dauer der angeordneten Probezeit und der damit verbundenen Massnahmen muss bei Gegenüberstellung der öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 6 EMRK zu prüfen, ob die Massnahmen sowohl inhaltlich als auch mit Bezug auf die Dauer angemessen sind (vgl. vorne Erw. I/2).

3. 3.1. Der Beschwerdeführer wurde aus einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB entlassen, weshalb die Probezeit zunächst auf ein bis fünf Jahre anzusetzen ist (Art. 62 Abs. 2 StGB). Diese könnte – wie erwähnt – im Bedarfsfall (Notwendigkeit der Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe und/oder der Weisungen, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des bedingt Entlassenen in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen) vom zuständigen Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde um weitere maximal fünf Jahre verlängert werden (Art. 62 Abs. 4 lit. a StGB).

3.2. Mit der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme per 15. Oktober 2025 hat das AJV eine Probezeit von fünf Jahren angesetzt, für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet sowie fünf konkrete Weisungen erteilt (siehe vorne Bst. B/2). Gegen die Anordnung einer Probezeit an sich, der Bewährungshilfe sowie den Inhalt der meisten Weisungen hat der Beschwerdeführer nichts einzuwenden. Sogar die Weisung betreffend den Aufenthalt in einem betreuten Wohnheim, davon mindestens zwei Jahre im Pflegezentrum Bauma, hat er (widerwillig) akzeptiert. Er hält lediglich die verfügte Probezeitdauer von fünf Jahren für übermässig lang und beantragt deren Kürzung auf drei Jahre.

- 10 -

Damit bleibt zu prüfen, ob für die verfügte maximale Dauer von fünf Jahren Probezeit in Kombination mit Bewährungshilfe und den vorgesehenen Weisungen bzw. der damit für den Beschwerdeführer einhergehenden Belastungen ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und ob sich die Dauer als angemessen erweist.

3.3. 3.3.1. Den Entscheid betreffend bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug und die Anordnung einer fünfjährigen Probezeit stützte die Vorinstanz auf die verschiedenen über den Beschwerdeführer während der Dauer seiner Haft und des anschliessenden Massnahmenvollzugs angefertigten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G._____ vom 20. Dezember 2017 (Vorakten, act. 07 019 ff.), 24. Mai 2018 (Vorakten, act. 07 061 ff.) und von Dr. med. H._____ vom 5. Mai 2022 (Vorakten, act. 07 087 ff.), das Standortgespräch mit dem Beschwerdeführer vom 9. Mai 2025, den Mailverlauf zwischen dem Beschwerdeführer und dem AJV zwischen dem 11. Juli 2025 und dem 30. Juli 2025 (Vorakten, act. 09 130 ff.), den Verlaufsbericht des Pflegezentrums Bauma vom 8. September 2025 (Vorakten, act. 05 169 ff.), den Mailverlauf zwischen dem Beschwerdeführer und dem AJV vom 9./10. September 2025 (Vorakten, act. 09 138 ff.), den Therapiezwischenbericht der PUK Zürich vom 24. September 2025 (Vorakten, act. 06 089 ff.), die Stellungnahme der PUK Zürich per Mail vom 2. Oktober 2025 (Vorakten, act. 10 318) sowie das Standortgespräch und die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2025 (Vorakten, act. 9 146 ff.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird grundsätzlich auf die zutreffenden Zusammenfassungen der Vorinstanz verwiesen, die auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet werden (angefochtener Entscheid, Erw. III/1–11).

Zudem schätzte die Vorinstanz den Massnahmenverlauf beim Beschwerdeführer als durchzogen ein. Trotz intensiver Bemühungen sei es dem Beschwerdeführer während des gesamten Massnahmenvollzugs nicht gelungen, im internen Arbeitsbereich des Pflegezentrums Bauma über längere Zeit einer Beschäftigung zu einem 50%-Pensum nachzugehen. Längerfristig habe lediglich ein Pensum von 20–30% aufrechterhalten werden können. Entsprechend habe kein Arbeitsexternat etabliert und keine Versetzung in ein betreutes (forensisches) Wohnheim mit entsprechender Tagesstruktur umgesetzt werden können.

3.3.2. Nach übereinstimmender Einschätzung von Dr. med. G._____ (Erstgutachterin), Dr. med. H._____ (Zweitgutachter) und Dr. med. I._____ (behandelnder Therapeut) leidet der Beschwerdeführer seit vielen Jahren (Erstmanifestation im Jahr 2011) an einer schweren paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) mit chronischem Verlauf (Vorakten, act. 07

- 11 -

074; 07 127; 06 061; 06 077; 06 090). In der Vergangenheit wurde er deswegen mit verschiedensten Neuroleptika behandelt. Trotzdem traten immer wieder psychotische Symptome sowie Suizidgedanken auf und er zeigte wiederholt fremdaggressives Verhalten. Der Konsum von Alkohol und Cannabis verstärkten die Symptomatik (Vorakten, act. 07 074). Insgesamt musste sich der Beschwerdeführer vor dem Massnahmenvollzug 20 Mal in stationäre Behandlung begeben. Anfang 2017 wurde ihm eine IV-Rente zugesprochen. Mit dem Versuch, auf dem zweiten Arbeitsmarkt einer Beschäftigung nachzugehen, scheiterte er mehrfach. Die Medikation hat er im Anschluss an die diversen Klinikaufenthalte jeweils schnell wieder abgesetzt (Vorakten, act. 07 126). Darüber hinaus zeigt sich beim Beschwerdeführer aus gutachterlicher Sicht eine ausgeprägte Störung der Impulskontrolle, die nicht einzig auf die paranoide Schizophrenie zurückgeführt werden kann, zum Tatzeitpunkt aber keine eigenständige Diagnose begründete. Im Laufe der Massnahme könnte sich daraus eine Zwangsstörung mit Zwangshandlungen (ICD-10: F42.1) entwickelt haben, mit einer ausgeprägten Resistenz gegenüber therapeutischen Interventionen (Vorakten, act. 07 128).

Im Verlauf der Therapie während des Vollzugs der stationären Massnahme konnten Fortschritte namentlich bei der Behandlung der Schizophrenie erzielt werden. So attestierte der Zweitgutachter dem Beschwerdeführer im Mai 2022 die Erarbeitung eines grundsätzlichen Krankheitskonzepts in Bezug auf die Schizophrenie und eine zuverlässige Einnahme der verordneten Medikamente, verbunden mit einer entsprechenden Behandlungseinsicht. Offen sei derzeit aber noch, inwieweit die Krankheits- und Behandlungseinsicht auch in einem weniger eng betreuten Rahmen Bestand hätten. Noch nicht ausreichend behandelt sei das impulshafte Handeln, das sich einerseits in Zwangshandlungen, andererseits in verbalen Entgleisungen mit einer hohen Bereitschaft, notfalls auch physisch tätlich zu werden, manifestiere. Entsprechend hätten im bisherigen Vollzug nur wenige Lockerungsschritte umgesetzt werden können. Solche seien im weiteren Verlauf anzustreben, samt Ausbau von Beschäftigungsmöglichkeiten, die dem Beschwerdeführer die dringend benötigte Tagesstruktur verschafften (Vorakten, act. 07 130 f.). Insgesamt seien die Veränderungen relativ gering, was der Dauer und Schwere der Erkrankung geschuldet sei. Die notwendige psychische Stabilität sei noch nicht erreicht (Vorakten, act. 07 134). Gemäss den Therapiezwischenberichten der PUK Zürich vom 17. November 2023 (Vorakten, act. 06 061 ff.), 25. November 2024 (Vorakten, act. 06 077 ff.) und 24. September 2025 (Vorakten, act. 06 089 ff.) gab es seither weitere Verbesserungen des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, die zu Lockerungsmassnahmen im Vollzug führten. Allerdings imponierten weiterhin eine verminderte Frustrationstoleranz, die sich in Form von drängendem, teils distanzgemindertem bis zu kompromisslosem Verhalten vor allem in alltäglichen Situationen zeigte, wenn eine direkte und rasche Bedürfnisbefriedigung ausblieben (Vorakten,

- 12 act. 06 063; 06 080; 06 092). Dieses Verhalten könne in verbale Aggressionen mit konkreten Drohungen münden (Vorakten, act. 06 081). Im Gesamtbild sei der Verlauf als fragil positiv zu beurteilen, wobei Fortschritte eng an die strukturierten Rahmenbedingungen gebunden geblieben seien (Vorakten, act. 06 095 f.; 10 318).

Um die psychische Stabilität des Beschwerdeführers längerfristig aufrechtzuerhalten, empfahlen die Gutachter und die behandelnden Therapeuten stets eine konsequente medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung (Vorakten, act. 07 074 f.; 07 134 f.; 06 068). Die Erstgutachterin äusserte sich zudem dahingehend, dass der Beschwerdeführer möglicherweise sein Leben lang auf die Einnahme von Medikamenten und eine betreute Wohnform angewiesen sein werde (Vorakten, act. 07 75). Der Zweitgutachter fügte an, es sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer noch lange einen betreuten Wohnrahmen benötigen werde, wenn nicht sogar dauerhaft, sollte es nicht zu einer deutlichen Verbesserung der Gesamtsymptomatik bzw. der Grunderkrankung kommen (Vorakten, act. 07 135, 07 143). Die behandelnden Therapeuten der PUK Zürich erachteten es im Hinblick auf weitere Vollzugsöffnungen oder eine allfällige bedingte Entlassung des Beschwerdeführers als notwendig, eine regelmässige Medikamenteneinnahme und Abstinenz von Alkohol und Drogen sowie eine fachärztliche Weiterbehandlung mit Kontrolle der Medikamenteneinnahme und der Abstinenz zu gewährleisten, psychosoziale Veränderungen weiterhin eng zu begleiten, eine nachhaltige Tagestruktur zu etablieren, den Beschwerdeführer im Alltag, insbesondere in seinem problematischen Umgang mit Finanzen und Stressbewältigung, zu unterstützen sowie weitere Lockerungen zur Förderung der Selbständigkeit zu erproben. Aktuell profitiere der Beschwerdeführer von einem klar strukturierten und haltgebenden Setting. Ein Absetzen der Medikation würde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine psychopathologische Verschlechterung und damit verbunden eine deutliche Erhöhung des Rückfallrisikos bewirken (Vorakten, act. 06 068; 06 087; 06 096). In Bezug auf seinen objektiv hohen Unterstützungsbedarf und sein ausgeprägtes Streben nach mehr Autonomie sei der Beschwerdeführer ambivalent (Vorakten, act. 06 095 f.).

Zwar äussern sich die vorhandenen Gutachten und Berichte nicht zur konkreten Dauer der anlässlich einer bedingten Entlassung vorzusehenden Massnahmen. Gleichwohl ist daraus ersichtlich, dass aufgrund der bestehenden schweren chronischen psychischen Störungen des Beschwerdeführers und des bisherigen Vollzugsverlaufs langfristige Vorkehrungen notwendig sind, um die aktuell einigermassen stabile gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht aufs Spiel zu setzen. Eine Probezeit von drei Jahren dürfte vor dem Hintergrund des bisherigen engmaschig begleiteten Vollzugs und klar strukturierten Rahmens mit nur eingeschränkten Vollzugsöffnungen und des gleichzeitig ausgewiesenen hohen Unterstützungsbedarfs des Beschwerdeführers als sehr ambitioniert angesehen

- 13 werden, zumal der Beschwerdeführer noch zwei Jahre im Pflegezentrum Bauma bleiben muss und danach nur noch für ein Jahr überwacht werden könnte. Dies dürfte kaum ausreichend sein, was namentlich auch aus den ergänzenden Ausführungen des behandelnden Therapeuten in dessen Mail an das AJV vom 2. Oktober 2025 erhellt (Vorakten, act. 10 318). Darin äusserte sich dieser, der im Therapiezwischenbericht vom 24. September 2025 noch von einem solchen Schritt abgeraten hatte (Vorakten, act. 06 96), verhalten positiv zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Massnahmenvollzug. Unter erneutem Hinweis auf das nach wie vor fragile gesundheitliche Gesamtbild betonte er, dass es im Sinne einer längerfristigen Risikoreduktion als notwendig erscheine, psychosoziale Veränderungen weiterhin eng zu begleiten, die Tagesstruktur nachhaltig zu festigen, den Umgang mit Finanzen zu unterstützen und schrittweise erweiterte Lockerungen zu erproben. Nur unter diesen Voraussetzungen sei es realistisch, die bisher erreichten Fortschritte zu sichern und die Zustandsstabilisierung sowie die Deliktfreiheit aufrechtzuerhalten. Der vorgesehenen Probezeit von fünf Jahren hatte der Therapeut aus forensisch-psychiatrischer Sicht nichts Wesentliches hinzuzufügen, was zusammen mit den von ihm geäusserten Bedenken hinsichtlich von vorschnellen Öffnungen des bislang sehr strukturierten Settings als klare Zustimmung zu einer fünfjährigen Probezeit zu werten ist.

3.3.3. Eine verlässliche Prognose darüber, bis wann die Lebensumstände des Beschwerdeführers genügend gefestigt sein werden, um auf die Begleitung und Unterstützung durch die Betreuungspersonen in einem betreuten Wohnheim und die Bewährungshilfe sowie sichernde Bewährungsauflagen und Weisungen verzichten zu können, ist im vorliegenden Fall schon deshalb schwierig, weil die dem Beschwerdeführer bislang gewährten Vollzugsöffnungen noch nicht weit fortgeschritten sind und eine nachhaltig gefestigte Tagesstruktur mit Beschäftigungsmöglichkeiten auch ausserhalb des Pflegezentrums Bauma noch nicht etabliert werden konnte. Es werden daher noch einige (herausfordernde) psychosoziale Veränderungen auf den Beschwerdeführer zukommen, die gemäss den behandelnden Therapeuten eine engmaschige Beobachtung des Beschwerdeführers erfordern werden (Vorakten, act. 06 096). Auch werden dem Beschwerdeführer diese Öffnungsschritte bis hin zu einer allfälligen selbständigen Wohnsituation – sofern sich eine solche überhaupt als realistisch erweisen sollte (vgl. Vorakten, act. 07 143) – ein hohes Mass an Bewältigungsstrategien abverlangen, die er sich erst noch erarbeiten muss. Ob dafür eine Zeitspanne von drei Jahren ab 15. Oktober 2025, d.h. bis 14. Oktober 2028, wovon zwei Jahre (bis 14. Oktober 2027) im Pflegezentrum Bauma, ausreichen würde, ist zweifelhaft.

Gemäss Gutachter und behandelnden Therapeuten wird die weitere Entwicklung des Risikos erneuter Straftaten massgeblich davon abhängig

- 14 sein, ob der Beschwerdeführer weiterhin eine regelmässige antipsychotische Medikation erhält, die mittels Blutspiegelkontrollen überwacht werden kann, sowie eine monatliche Depot-Injektion. Darüber hinaus ist auch eine verhaltenstherapeutische und -pädagogische Behandlung notwendig, um das Gewaltrisiko weiter zu reduzieren (Vorakten, act. 07 134 f.). Denn das Gewaltrisiko in der Vergangenheit war vor allem durch seine schwere Schizophrenie bedingt. Das Risiko für Straftaten im Sinne des Anlassdelikts (Drohung) und Gewaltdelikte (bis hin zu körperlichen Schädigungen, die im Falle eines impulsiven Handelns auch lebensbedrohliche Ausmasse annehmen können) wird im aktuellen Setting, auch mit laufenden Vollzugsöffnungen, als niedrig eingestuft (Vorakten, act. 06 095; 07 132 f.). Indessen sind die erzielten Fortschritte weiterhin eng an strukturiere Rahmenbedingungen geknüpft; ein Absetzen der Medikation oder ein Verlust an Kontinuität in der Betreuung würde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine psychopathologische Verschlechterung und eine damit verbundene Zunahme des Rückfallrisikos bewirken. Eine längerfristige Risikoreduktion wird noch aus heutiger Sicht nur mit einer engen Begleitung von psychosozialen Veränderungen, einer nachhaltigen Festigung der Tagesstruktur, Unterstützung beim Umgang mit Finanzen und der Erprobung von schrittweisen Lockerungen zu erreichen sein (Vorakten, act. 06 096). Generell ist bei der Behandlung von schizophrenen Patienten Wert auf ein möglichst sanftes Übergangsmanagement zu legen, was bedeutet, dass Vollzugslockerungen kleinschrittig über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgen sollten. Beim Beschwerdeführer kommt erschwerend hinzu, dass er eine deutliche emotionale Instabilität zeigt und teilweise gewalttätige Fantasien hegte (Vorakten, act. 07 140). Einzelne Lockerungsschritte sollten während einer mehrjährigen Phase erfolgen. Für eine ausreichende Tagesstruktur sollte er gemäss Gutachten mindestens zu 50% in einem geschützten Rahmen arbeiten können (Vorakten, act. 07 143).

Zwar lässt sich nicht vollständig ausschliessen, dass sich eine nach dem Empfinden des Beschwerdeführers allzu lange Probezeit mit engmaschiger Begleitung und Kontrolle negativ auf seine grundsätzlich vorhandene Therapie- und Behandlungsmotivation auswirken könnte, indem er dadurch weniger Anreiz verspürt, seine Reintegration in die Gesellschaft aktiv mitzugestalten und voranzutreiben sowie eine gewisse Selbständigkeit auf verschiedenen Ebenen zu erlangen. Entsprechend gilt es bei der Bemessung der Probezeit sorgfältig zwischen dem öffentlichen Interesse an einer möglichst wirksamen Deliktsprävention und den Freiheitsbedürfnissen des Beschwerdeführers abzuwägen.

3.4. Obwohl die Anlasstat (Drohung) weniger schwerwiegend erscheinen mag als Gewaltdelikte im engeren Sinne – wobei es immerhin um Todesdrohungen ging und gerade auch solche Drohungen ernstzunehmende Eingriffe in die psychische Integrität der Betroffenen darstellen (vgl. Entscheid des

- 15 -

Verwaltungsgerichts WBE.2019.400 vom 12. Februar 2020, Erw. II/4.3.1) –, ist hier dem öffentlichen Interesse an einer möglichst wirksamen Deliktprävention (mittels konsequenter psychiatrischer Behandlung des Beschwerdeführers) dennoch ein hohes Gewicht einzuräumen. Dabei gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er bislang eher durch verbale Gewalt aufgefallen ist, je nach Situation (mit aversiven Gefühlszuständen) explosiv und für das Gegenüber teilweise unerwartet gewalttätig reagieren kann und physische Gewalttätigkeiten bis hin zu solchen mit lebensbedrohlichem Ausmass keinesfalls ausgeschlossen sind. Nach Einschätzung des Zweitgutachters hatte er im begutachteten Zeitpunkt (Frühjahr 2022) noch nicht gelernt, mit diesen Impulsen sozial adäquat umzugehen (Vorakten, act. 07 133). Dass sich seine Impulskontrolle und seine eingeschränkte Frustrationstoleranz seither zwar verbessert haben, aber auch aktuell weiterhin verbesserungswürdig sind, zeigen die Ausführungen im jüngsten Therapiezwischenbericht der PUK (Vorakten, act. 06 094 ff.). Der Schutz der Öffentlichkeit und von wichtigen Rechtsgütern Dritter, wie die körperliche oder auch psychische Unversehrtheit (die Opfer der von ihm erstellten "Todesliste" haben sich zum Teil sehr verängstigt und eingeschüchtert gezeigt; vgl. Vorakten, act. 18 090; 18 097; 18 103 f.), rechtfertigt dabei auch schwerwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers. Dies gilt umso mehr, als die Rückfallgefahr nur so lange als gering betrachtet werden kann, als der Beschwerdeführer die zwischenzeitlich erlangte Stabilität seiner psychischen Verfassung auch längerfristig zumindest beibehalten kann und diese nicht durch eine sich abermals verschlechternde Lebenssituation gefährdet wird. Es besteht daher ein sehr hohes öffentliches Interesse an sämtlichen von der Vorinstanz angeordneten und spezialpräventiv begründeten Massnahmen der Bewährungshilfe und der Verhaltensanweisungen für die Dauer der Probezeit (aktive sowie regelmässige Teilnahme an einer ambulanten störungs- und deliktspezifischen Nachbehandlung, derzeit in der PUK Zürich; weiterer Verbleib in einem betreuten Wohnheim, davon mindestens die ersten zwei Jahre [bis 14. Oktober 2027] im Pflegezentrum Bauma; Konsumverbot von Alkohol, illegalen Suchtmitteln und nicht ärztlich verordneten Medikamenten [beispielsweise Opioide, Kokain, Cannabis, Benzodiazepine, Amphetamine, aber auch CBD]; Verpflichtung, sich in unregelmässigen Abständen Abstinenzkontrollen zu unterziehen sowie Erstellung einer Haaranalyse alle sechs Monate; Einnahme der fachärztlich verordneten Medikation mit regelmässigen Spiegelkontrollen; Inanspruchnahme einer geeigneten Tagesstruktur).

Klärungsbedürftig bleibt, ob dem beschriebenen öffentlichen Interesse an einer möglichst wirksamen Deliktsprävention lediglich durch die Anordnung einer Probezeitdauer von fünf Jahren hinreichend Rechnung getragen werden kann oder ob sich die mit den von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen verfolgten spezialpräventiven Ziele auch mit einer kürzeren Probezeit erreichen lassen, immer unter Vorbehalt einer allfälligen (gerichtli-

- 16 chen) Verlängerung der Probezeit gestützt auf Art. 62 Abs. 4 StGB, falls die positive Entwicklung des Beschwerdeführers nicht anhalten oder sich sogar während verkürzter Probezeit Rückschritte abzeichnen sollten.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 16. Januar 2018, d.h. seit mittlerweile über acht Jahren im stationären Massnahmenvollzug. Dieser erfolgte zunächst während rund drei Jahren in der Klinik für Forensische Psychiatrie der PDAG in Königsfelden (Windisch) und anschliessend während rund 3,5 Jahren in einem Einzelzimmer im geschlossen geführten Wohnsektor des Pflegezentrums Bauma, wo er begleitete, gruppenbegleitete und ab 23. November 2022 unbegleitete Ausgänge (zunächst stundenweise) innerhalb des Dorfs Bauma bzw. ab 2. November 2023 auch in umliegende Ortschaften, ab Juni 2024 schweizweite Tagesausflüge und ab April 2025 Beziehungsurlaube mit externer Übernachtung erhielt. Mitte November 2024 konnte der Beschwerdeführer auf die offene Station des Pflegezentrums Bauma wechseln, wo er (seither) ein Einzelzimmer belegt. Das angestrebte Arbeitsexternat in der Höhe eines 50%-Pensums konnte jedoch noch nicht etabliert werden. Die Vollzugsöffnungen (Ausgänge) während des geschlossenen Vollzugs sowie der Wechsel in die offene Station des Pflegezentrums Bauma verliefen zwar weitgehend unproblematisch. Doch im selbständigen und verantwortungsvollen Umgang mit Finanzen bekundet der Beschwerdeführer nach wie vor Mühe, namentlich aufgrund seines Hangs zu Glücksspielen. Auch verleiht er seinen vor allem konsumorientierten Bedürfnissen jeweils deutlich Ausdruck und insistiert mehrfach täglich, wenn seine Bedürfnisse und Pläne nicht sofort oder wie erwünscht erfüllt werden. Nach dem ihm gewährten Beziehungsurlaub im April 2025 ergab ein Drogenurintest ein positives Ergebnis auf CBD. Mittels laborausgewerteter Urinprobe konnte ihm im April 2025 ausserdem Alkoholkonsum nachgewiesen werden, was er nicht abstritt, aber bagatellisierte. Schliesslich eskalierte die Situation mit dem Beschwerdeführer an einem Therapiegespräch Mitte Mai 2025. Aufgrund eines Missverständnisses mit dem Therapeuten ging er fälschlicherweise davon aus, dass ihm eine Rückversetzung in den geschlossenen Wohnsektor drohe, worauf er gegenüber dem Therapeuten sehr laut, aufgebracht und verbal ausfällig wurde. Durch zeitintensive und mehrfache Gespräche und Abgabe der Reservemedikation konnte sich der Beschwerdeführer beruhigen, bagatellisierte jedoch in der Nachbesprechung sein Verhalten und es musste ihm aufgezeigt werden, dass das Verhalten deliktrelevant gewesen war. All dies veranlasste die Betreuungspersonen des Pflegezentrums zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine begleitende, strukturierende Umgebung benötige, da er dazu neige, bei zu vielen Freiheiten zu "überborden" und sich dann umso weniger selbst organisieren zu können. Ein schrittweises Heranführen an weitere Freiheiten könne im Rahmen der Probezeit mit Auflagen erfolgen. Längerfristig werde eine eng betreute Wohnform mit geringer oder ohne Arbeitspflicht empfohlen (vgl. zum Ganzen die Verlaufs-

- 17 berichte des Pflegezentrums Bauma [Vorakten, act. 05 37 ff., 130 ff. und 170 ff.]).

Aufgrund der oben geschilderten Umstände und der Erkenntnisse des behandelnden Therapeuten (siehe dazu die Ausführungen in Erw. 3.3.2 vorne) ist darauf abzustellen, dass der Beschwerdeführer besonders in den letzten rund 1,5 Jahren des offenen Vollzugs noch keine ausreichende psychische Stabilität erlangen konnte, um schon innerhalb von drei Jahren Probezeit bzw. bis Mitte Oktober 2028 ein vollständig unbegleitetes Leben ohne jede behördliche Sicherungsmassnahmen (gegen eine abermalige Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes und der damit verbundenen Rückfallgefahr in die einschlägige Delinquenz) führen zu können. Aus spezialpräventiven Überlegungen ist daher von einem weiterhin ausgeprägten Interesse an einer engmaschigen Unterstützung und Begleitung des Beschwerdeführers zwecks möglichst wirksamer Deliktprävention auszugehen, das kurz- und mittelfristig auch nicht ohne weiteres nachlassen wird. Dies gilt umso mehr, als es in absehbarer Zukunft nicht gelingen dürfte, dem Beschwerdeführer die eigentlich benötigte gefestigte Tagesstruktur (ausserhalb eines strukturierten Rahmens) über regelmässige Arbeitseinsätze zu verschaffen. Ein Beobachtungszeitraum von fünf Jahren seit der bedingten Entlassung am 15. Oktober 2025 erscheint der noch in vielerlei Hinsicht unsicheren Gesamtsituation des Beschwerdeführers angemessen.

3.5. Gegen das hohe öffentliche Interesse an einer wirksamen Deliktprävention vermag das private Interesse des Beschwerdeführers an einer möglichst kurzen Probezeit, mit deren Ablauf die Möglichkeit der Rückversetzung in den Massnahmenvollzug entfallen und der Beschwerdeführer keinen Weisungen mehr unterliegen würde, nicht aufzukommen. Relativierend gilt es anzufügen, dass der Beschwerdeführer ohnehin langfristig, noch nach Ablauf der Probezeit auf eine (ambulante) psychiatrische und medikamentöse Therapie sowie die Abstinenz von illegalen psychotropen Substanzen angewiesen sein wird, wenn er die erreichten Therapieerfolge nicht gefährden und einen Rückfall in die Delinquenz vermeiden will. Insofern werden mit dem Ablauf der Probezeit nur, aber immerhin die restlichen Einschränkungen in der freien Lebensgestaltung und die für deren Durchsetzung erforderlichen Überwachungsmechanismen wegfallen. Seine Krankheit und die dadurch bedingten Restriktionen werden seine freie Lebensgestaltung mutmasslich zeitlebens mehr oder weniger einschränken. Entsprechend minder zu gewichten ist sein Interesse an einer möglichst kurzen Probezeit, mit der seine bisherige psychische Stabilisierung einem unnötigen Risiko ausgesetzt würde.

- 18 -

4. Zusammenfassend steht fest, dass eine Probezeit von fünf Jahren mit Rücksicht auf die weiterhin nicht hinreichend stabilisierte psychische Situation des Beschwerdeführers und seine Entwicklung im Massnahmenvollzug den Umständen angemessen und somit verhältnismässig ist. Demnach ist die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Den Behörden werden aber Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensfehler begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Dieses Behördenprivileg greift bei der Verlegung der Parteikosten nicht.

Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit von der Tragung von Verfahrenskosten und diejenige des unentgeltlichen Rechtsbeistands von der Bezahlung der eigenen Parteikosten (§ 34 Abs. 1 und 2 VRPG), wobei in Bezug auf beide Positionen eine bedingte Nachzahlungspflicht gemäss § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) besteht.

2. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde vollständig. Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der bereits erwähnten bedingten Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO.

3. 3.1. Anspruch auf eine Parteientschädigung hat der vollständig unterliegende Beschwerdeführer nicht. An deren Stelle tritt der Anspruch seines unentgeltlichen Rechtsvertreters auf angemessene Entschädigung durch den Kanton (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Auch diesbezüglich ist der Beschwerdeführer bedingt nachzahlungspflichtig (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

3.2. Der Grosse Rat regelt durch Dekret die in Verfahren vor aargauischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden festzulegende Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (§ 5 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom

- 19 -

2. November 2004 [EG BGFA; SAR 290.100]). Gemäss § 8a Abs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) gelten in nicht vermögensrechtlichen Verwaltungssachen die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. Anwaltstarif betreffend Entschädigung in Zivilsachen sinngemäss. Demnach beträgt die Grundentschädigung in solchen Verfahren je nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740 (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif). Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Ausserordentliche Zu- oder Abschläge von bis zu 50% gibt es für ausserordentliche bzw. nur geringe Aufwendungen (§ 7 Anwaltstarif). In Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung des Anwaltes je nach Aufwand 50–100% des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags (§ 8 Anwaltstarif).

Der Aufwand des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers war durchschnittlich. Die in der Kostennote angegebenen knapp 17 Stunden sind plausibel. Die Materie ist nicht sonderlich komplex, wohingegen die Bedeutung des Falles für den Beschwerdeführer als eher hoch einzustufen ist. Die Grundentschädigung unter Berücksichtigung eines Rechtsmittelabzuges von 25% ist dementsprechend auf den vom unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend gemachten Betrag von Fr. 3'598.35 festzulegen. Hinzu kommen noch Auslagen in Höhe von Fr. 51.75 sowie die Mehrwertsteuern. Alles in allem erscheint eine Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter in Höhe des geltend gemachten Betrags von Fr. 3'945.75 noch als angemessen.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'945.75 zu ersetzen. Der Beschwerdeführer

- 20 ist zu deren Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Zustellung an: den Beschwerdeführer (unentgeltlicher Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug

Mitteilung an: den Regierungsrat die Obergerichtskasse

Beschwerde in Strafsachen

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).

Aarau, 24. Juni 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Schircks Ruchti

WBE.2025.448 — Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 24.06.2026 WBE.2025.448 — Swissrulings