Verwaltungsgericht 3. Kammer
WBE.2025.392 / ls / jb (PVF.2025.2) Art. 28
Urteil vom 13. März 2026
Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Dommann Verwaltungsrichterin Tschudin Gerichtsschreiberin i.V. Schläfli
Beschwerdeführer A._____,
gegen
Prüfungskommission der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, Obere Vorstadt 38, Postfach, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Prüfungen zum Erwerb des Fähigkeitsausweises zur Führung eines Betreibungsamtes
Entscheid der Prüfungskommission der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vom 21. Oktober 2025
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Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:
A. 1. A._____ absolvierte am 17. Oktober 2025 die schriftliche Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises zur Führung eines Betreibungsamtes.
2. Die Prüfungskommission der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entschied am 21. Oktober 2025:
1. Aufgrund seiner Leistung an der schriftlichen Prüfung vom 17. Oktober 2025 hat der Kandidat die in der schriftlichen Prüfung erforderliche Note von 4.0 nicht erreicht und deshalb die schriftliche Prüfung zum Erwerb eines Fähigkeitsausweises zur Führung eines Betreibungsamtes nicht bestanden (§ 10 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises zur Führung eines Betreibungsamtes, SAR 231.211). 2. Die schriftliche Arbeit des Kandidaten wurde wie folgt bewertet: Teil 1 (Pfändung): 43 von max. 76 Punkten Teil 2 (VZG): 23 von max. 40 Punkten Teil 3 (Wissensfragen, ohne SchKG): 17 von max. 60 Punkten Note der schriftlichen Prüfung: 3.5 Bei der Benotung wurden die Teile 1 (Pfändung) sowie 2 (VZG) je doppelt und der Teil 3 (Wissensfragen, ohne SchKG) einfach gewichtet. 3. Es erfolgt keine Zulassung zur mündlichen Prüfung (§ 7 der Verordnung). 4. Dem Kandidaten steht das Recht zu, beim Betreibungsinspektorat Einsicht in seine schriftliche Arbeit zu nehmen (Kontakt für vorgängige Terminvereinbarung: [...]).
B. 1. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ am 24. Oktober 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte Antrag auf Wiederholung der Eignungsprüfung vom 17. Oktober 2025.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2025 beantragte die Prüfungskommission der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
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3. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 28. November 2025 an seinem Antrag fest.
4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
I. 1. Gemäss § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist unter anderem gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Dem Prüfungsentscheid kommt die Bedeutung eines letztinstanzlichen Verwaltungsentscheids zu. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2. 2.1. Gemäss § 42 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat.
Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt dann vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Es besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 278, Erw. I/4a; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.328 vom 28. Mai 2024, Erw. I/4.1; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, 1998, N. 129 zu § 38 [a]VRPG).
2.2. Entsprechend § 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG; SAR 231.200) kann als Betreibungsbeamtin bzw. -beamter oder als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter angestellt werden, wer den Fähigkeitsausweis der Schuldbetrei-
- 4 bungs- und Konkurskommission des Obergerichts besitzt. Der Fähigkeitsausweis wird in der Regel auf Grund einer von der Bewerberin bzw. vom Bewerber abgelegten Prüfung ausgestellt (§ 5 Abs. 1 EG SchKG). Gemäss § 7 der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises zur Führung eines Betreibungsamtes vom 28. September 2005 (SAR 231.211) besteht die Prüfung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat. Die schriftliche Prüfung besteht, wer eine Note von mindestens 4.0 erreicht (§ 10 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises zur Führung eines Betreibungsamtes).
In Beschwerdeverfahren zu Examensbewertungen ist das schutzwürdige Interesse in der Regel nur gegeben, wenn bei einer ungenügenden Gesamtbeurteilung die sich daraus ergebende Diplomverweigerung oder Nichtpromotion angefochten wird. Demgegenüber sind Einzelnoten als Begründungselemente grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Dies ist nur ausnahmsweise möglich, wenn an die Höhe der einzelnen Noten bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind (vgl. BGE 136 I 229, Erw. 2.2; AGVE 2010, S. 235, Erw. 4.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.27 vom 17. Juli 2025, Erw. I/3.2; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 16 zu Art. 48 VwVG).
Der Beschwerdeführer ficht die ungenügende Bewertung der schriftlichen Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises zur Führung eines Betreibungsamtes an, die er am 17. Oktober 2025 absolviert hat. Deren Bestehen ist Voraussetzung zur Zulassung zur mündlichen Prüfung; ohne genügende Bewertung der schriftlichen Prüfung kann er die mündliche Prüfung nicht absolvieren und damit den Fähigkeitsausweis nicht erlangen. Infolgedessen ist sein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung ausgewiesen.
3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
4. Mit der Beschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung gelten dabei als Rechtsverletzungen (vgl. HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 430 ff.). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).
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II. 1. Der Beschwerdeführer legt dar, es sei während der Prüfung zu einem technischen Systemfehler gekommen, infolgedessen sein IT-Gerät für einen gewissen Zeitraum nicht funktionsfähig gewesen sei. Der Absturz sei um ca. 09:10 Uhr aufgetreten und habe dazu geführt, dass das IT-Gerät ausgewechselt und das System vollständig neu habe gestartet werden müssen. Zwar sei ihm im Anschluss gestattet worden, die verlorene Zeit nachzuholen, jedoch sei durch die Unterbrechung bereits eine erhebliche Beeinträchtigung der Konzentration, des Arbeitsflusses und der Prüfungsleistung eingetreten. Zudem sei es nach dem Neustart zu einer gewissen technischen Unsicherheit gekommen, beispielweise über die Speicherung der bisherigen Arbeit oder mögliche Datenverluste, was die Prüfungssituation zusätzlich belastet habe. Diese Umstände hätten dazu geführt, dass er die Aufgaben nicht unter denselben psychischen und technischen Bedingungen wie die übrigen Prüfungsteilnehmenden habe bearbeiten können.
Auch wenn der Zeitverlust formal kompensiert worden sei, liege eine faktische Ungleichbehandlung vor, wenn die Prüfungsbedingungen durch einen technischen Zwischenfall derart gestört würden, dass Konzentration, Ruhe und Arbeitskontinuität beeinträchtigt seien. Da die Störung ohne sein Verschulden eingetreten und die Chancengleichheit faktisch beeinträchtigt worden sei, bestehe ein berechtigtes Interesse an der Wiederholung der Prüfung unter ordnungsgemässen technischen Bedingungen. Das Prüfungsergebnis sei ausschliesslich auf die durch den technischen Zwischenfall verursachte Beeinträchtigung zurückzuführen.
In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die Funktionsunfähigkeit des Arbeitsgeräts sei unmittelbar nach Prüfungsbeginn eingetreten. Gerade in dieser Anfangsphase würden Konzentration, Lösungsstrategie und Arbeitsrhythmus aufgebaut. Eine Unterbrechung am Anfang wirke wesentlich schwerer als eine gleich lange Störung am Ende einer vierstündigen Prüfung.
2. Die Prüfungskommission führt aus, die Prüfung habe um 08:45 Uhr gestartet. Um ca. 09:00 Uhr habe sich der Beschwerdeführer bei der Prüfungsaufsicht gemeldet und mitgeteilt, dass etwas mit der Stromversorgung seines ihm zur Verfügung gestellten Laptops nicht stimme. In der Folge habe die Prüfungsaufsicht dem Beschwerdeführer mündlich umgehend versichert, dass er allenfalls verloren gegangene Zeit am Ende der Prüfung nachholen könne. Der Beschwerdeführer habe während maximal 15 Minuten nicht auf den ihm zur Verfügung gestellten Laptop zugreifen können. Er habe sich während dieser Zeit mit dem Lesen und der Markierung der Prüfungsaufgaben in Papierform beschäftigt. Auch habe sich der Beschwerdeführer während der Funktionsunfähigkeit des von ihm benützten Laptops
- 6 sowie während der gesamten Dauer der schriftlichen Prüfung gegenüber der Prüfungsaufsicht nicht dahingehend geäussert, in seiner Konzentration beeinträchtigt gewesen zu sein. Eine entsprechende Bemerkung sei erst nach Beendigung der Prüfung erfolgt. Um 12:45 Uhr hätten mit Ausnahme des Beschwerdeführers alle Prüfungsteilnehmenden den Prüfungssaal verlassen. Dem Beschwerdeführer sei die Prüfungszeit nahtlos verlängert worden. Um 13:05 Uhr habe er die Prüfung auf erstmalige Aufforderung hin beendet.
Zudem habe der Beschwerdeführer bis heute darauf verzichtet, seine schriftliche Prüfung vom 17. Oktober 2025 einzusehen. Er lege nicht dar, welche konkreten Fragen oder zumindest welche konkreten Prüfungsteile er aufgrund der 15-minütigen Funktionsunfähigkeit des ihm zur Verfügung gestellten Laptops nicht habe beantworten können. Er verweise einzig pauschal auf eine Beeinträchtigung seiner Prüfungsleistung.
Überdies sei die schriftliche Prüfung des Beschwerdeführers mit einer auf drei Dezimalstellen gerundeten Note von 3.565 und somit klar ungenügend bewertet worden. Die Leistung des Beschwerdeführers sei in jeder der drei Teilaufgaben deutlich ungenügend gewesen (Note Teil 1 = 3.829; Note Teil 2 = 3.875; Note Teil 3 = 2.417). Es sei somit nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ohne die technische Panne die Prüfung in genügender Art und Weise hätte ablegen können, zumal die Panne von rund 15 Minuten bei einer grundsätzlichen Prüfungsdauer von vier Stunden nicht ins Gewicht zu fallen vermöge und seine Leistung eindeutig ungenügend gewesen sei.
Ohnehin sei dem Beschwerdeführer zur Kompensation der ausserplanmässigen technischen Panne von rund 15 Minuten eine Zeitverlängerung von rund 20 Minuten gewährt worden. Dies, obwohl sich der Beschwerdeführer während der rund 15-minütigen Funktionsunfähigkeit des ihm zur Verfügung gestellten Laptops, die zu Beginn der grundsätzlich vier Stunden dauernden Prüfung eingetreten sei, mit der Durchsicht der ihm auch in Papierform zur Verfügung stehenden Prüfungsaufgaben und deren Erläuterungen habe befassen können, was er auch tatsächlich getan habe.
3. 3.1. Aus dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) wird für das Prüfungsrecht der Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2D_25/2011 vom 21. November 2011, Erw. 5; 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000, Erw. 4b). Für die Prüfungsgestaltung ist die Chancengleichheit insofern wegleitend, als für alle Prüfungskandidatinnen und -kandidaten im Sinne formaler Gleichheit möglichst gleiche Bedingungen hergestellt werden sollen (Entscheid des Ver-
- 7 waltungsgerichts WBE.2023.328 vom 28. Mai 2024, Erw. II/5.2; vgl. HERBERT PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 442 und 444). Dazu zählen bei einer schriftlichen Prüfung neben einer materiell gleichwertigen Aufgabenstellung und einem geordneten Verfahrensablauf auch die Gleichwertigkeit von zusätzlichen Examenshilfen wie abgegebenes Material, spezielle Erläuterungen oder Hinweise vor oder während der Prüfung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010, Erw. 5.2). Gleiche Bedingungen ermöglichen es allen Kandidatinnen und Kandidaten, einen ihren tatsächlichen Fähigkeiten entsprechenden Leistungsnachweis abzulegen; ungleiche Bedingungen verletzen dagegen grundsätzlich das Gleichbehandlungsgebot (BGE 147 I 73, Erw. 6.2).
Nicht jede geringfügige Störung oder Unterbrechung während der Prüfung kann zum Anlass genommen werden, um die Durchführung des Prüfungsverfahrens in Frage zu stellen. Vielmehr muss die Beeinträchtigung so schwerwiegend sein, dass sie nach dem Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, die Feststellung der Leistungsfähigkeit und des Wissens des Kandidaten zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren (Urteil des Bundesgerichts 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010, Erw. 5.2).
3.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Verfahrensmängel im Prüfungsverfahren schnellstmöglich geltend zu machen. Dadurch soll mitunter verhindert werden, dass sich der betroffene Prüfling im Verhältnis zu den anderen Kandidatinnen und Kandidaten eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels die Prüfung zunächst fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet (Urteile des Bundesgerichts 2C_122/2024 vom 5. März 2024, Erw. 2.3; 2C_967/2022 vom 25. Mai 2023, Erw. 6.1; 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020, Erw. 7.2).
4. 4.1. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht genügend dargelegt, inwiefern die von ihm behauptete "erhebliche Beeinträchtigung der Konzentration, des Arbeitsflusses und der Prüfungsleistung" als rechtserheblicher Mangel im Prüfungsablauf angesehen werden müsste. Die Störung betrug lediglich einen Sechzehntel der Prüfungszeit (15 Minuten von insgesamt vier Stunden). Zudem konnte der Beschwerdeführer diese Zeit grosszügig nachholen, indem ihm eine Zeitverlängerung von 20 Minuten gewährt wurde. Darüber hinaus konnte er während der Behebung der Störung weiterarbeiten und hat dies auch getan, indem er die Prüfungsaufgaben in Papierform gelesen und Markierungen vorgenommen hat. Dass aufgrund der Störung etwas, das der Beschwerdeführer allenfalls bereits erarbeitet und niedergeschrieben hatte, verloren gegangen wäre, ist nicht er-
- 8 sichtlich und wird auch gar nicht behauptet. Der Umstand, dass es angeblich im Nachgang zu einer "gewissen technischen Unsicherheit gekommen" ist, reicht nicht aus, um die Erheblichkeit der Störung zu bejahen. Im Weiteren besteht kein objektiver Anhaltspunkt dafür, dass eine Störung zu Beginn der Prüfung gravierender wäre als beispielsweise gegen Schluss. Schliesslich ist die Kausalität zwischen der Störung und dem negativen Prüfungsergebnis umso weniger gegeben, als der Beschwerdeführer klar ungenügend war (Note 3.565).
4.2. Die Beschwerde ist aber auch deshalb abzuweisen, weil der Beschwerdeführer seine Rüge erst nach dem Bekanntwerden des Prüfungsergebnisses und damit verspätet erhoben hat. Zunächst ist wesentlich, dass er während der Dauer der Prüfung keine Beanstandung erhob. Gemäss Vorinstanz hat er zwar unmittelbar nach der Prüfung eine Bemerkung gemacht, wonach er in der Konzentration beeinträchtigt gewesen sei (Beschwerdeantwort, S. 3, zweitletzter Absatz am Ende). Der Beschwerdeführer selbst lässt diese Bemerkung in seinen Rechtsschriften indessen unerwähnt. Er verzichtet mithin auf die Behauptung, dass er in diesem Zeitpunkt das Resultat der Prüfung in Frage gestellt und eine Wiederholung derselben verlangt hätte. Selbst in der Zeit zwischen der Prüfung und der Bekanntgabe des Resultats hat er dies nicht getan. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Prüfungsentscheid (21. Oktober 2025) sehr kurz nach der Prüfung (17. Oktober 2025) gefällt wurde. Es ist nicht klar, ob dem Beschwerdeführer dieser enge Zeitplan im Voraus bewusst war oder nicht. Unabhängig davon ist relevant, dass er vor dem Prüfungsentscheid keine Reklamationen anbrachte oder eine Wiederholung der Prüfung verlangte und dass er auch nicht vorbringt, dass er dies noch hätte machen wollen.
5. Somit führt die gerügte Störung im Prüfungsablauf mangels Relevanz für das Prüfungsergebnis und wegen verspätet erhobener Rüge nicht zur Aufhebung des Prüfungsentscheids. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1’400.00 festgelegt (vgl. § 5 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]).
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2. Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens oder Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung sind der obsiegenden Partei keine Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 29 VRPG).
Das Verwaltungsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'400.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer die Prüfungskommission der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
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Aarau, 13. März 2026
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.:
Michel Schläfli