Verwaltungsgericht 3. Kammer
WBE.2025.288 / MW / jb (SKRD.25.221) Art. 22
Urteil vom 23. Februar 2026
Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiber Wildi
Beschwerdeführerin A._____ AG, vertreten durch Dr. iur. Peter Heer, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 19, 5400 Baden
gegen
Vorinstanz Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau handelnd durch den Rechtsdienst
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend abfallrechtliche Betriebsbewilligung
Zwischenentscheid des Rechtsdienstes des Regierungsrats vom 10. Juli 2025 (vorsorgliche Massnahmen)
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Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:
A. 1. Die Anlage der A._____ AG (auf Parzelle Nr. aaa) liegt in einer Spezialzone im Kulturland gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700), konkret einer Materialaufbereitungszone, welche für die Bauschutt- sowie Belagsaufbereitung und -sortierung bestimmt ist (vgl. § 29 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q._____ vom _____ 2000 / _____ 2001 [BNO] sowie Kulturlandplan der Gemeinde Q._____ vom _____ 1992 / _____ 1995).
In den Jahren 2016 und 2017 hatte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Umwelt, fälschlicherweise eine nicht BNOkonforme Erweiterung der abfallrechtlichen Bewilligung erteilt. Die nicht konformen Erweiterungen betreffen 2016 biogene Abfälle, Geräte, Kühlgeräte, Altholz, Holzabfälle, Metalle vom Bau, Bausperrgut, 2017 Bleibatterien und -akkumulatoren, Papier und Karton, Glas, Metalle von Privatpersonen/ Kleingewerbe und Altkleider. Seit 2018 wurden die Bewilligungsnehmerin und die Gemeinde Q._____ darauf hingewiesen, dass nicht alle vormals bewilligten Abfallarten mit der BNO der Gemeinde übereinstimmten und grundsätzlich nur noch Abfallarten bewilligt werden könnten, die der BNO entsprächen. In der Folge wurde die Bewilligung nur noch auf kürzere Zeiträume befristet verlängert. Ziel der Verlängerungen war, dass Gemeinde und Bewilligungsnehmerin die nötige Zeit erhalten, um die Situation baurechtlich mittels Einzonung legalisieren zu können. Letztmals mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 wurde die Betriebsbewilligung nur noch unter engen Auflagen bis Ende Mai 2025 erteilt. In der Verfügung wurde darauf hingewiesen, dass die Bewilligung auf das baurechtlich bewilligte Mass reduziert werde, wenn im Mai 2025 eine Einzonung nicht möglich erscheine / nicht ausreichend Siedlungsgebiet von Gemeinden und REPLA (evtl. Kanton) zur Verfügung gestellt werden könne, um eine Einzonung zu ermöglichen.
2. Die A._____ AG stellte am 11. März 2025 ein Gesuch um Verlängerung der am 31. Mai 2025 ablaufenden abfallrechtlichen Bewilligung sowie um Erweiterung der Bewilligung. Am 13. Mai 2025 erteilte das BVU, Abteilung für Umwelt folgende abfallrechtliche Betriebsbewilligung:
1. Bewilligungserteilung Die AfU erteilt der A._____ AG, Q._____ die Bewilligung - zur Annahme und Behandlung ausschliesslich der unter Kap. 2.3 aufgeführten Abfällen
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- am Betriebsstandort A._____ AG, R-Weg __, Q._____ 2. Auflagen und Bedingungen […]
Die befristet (1. Juni 2025 bis 31. Mai 2030) erteilte abfallrechtliche Bewilligung wurde dabei nur noch für die zonenkonformen Abfallarten erteilt. Für die nicht BNO-konformen Abfallarten – biogene Abfälle, Geräte, Kühlgeräte, Altholz, Holzabfälle, Metalle vom Bau, Bausperrgut, Bleibatterien und -akkumulatoren, Papier und Karton, Glas, Metalle von Privatpersonen/ Kleingewerbe und Altkleider – wurde hingegen keine Bewilligung mehr erteilt. Um die Möglichkeit zur Aufhebung der Lager zu gewähren, wurde zudem eine Frist bis Ende August 2025 gewährt.
B. 1. Gegen die abfallrechtliche Bewilligung vom 13. Mai 2025 erhob die A._____ AG am 28. Mai 2025 Beschwerde beim Regierungsrat mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Die abfallrechtliche Betriebsbewilligung vom 13. Mai 2025, Ziff. 1, sei um biogene Abfälle, Geräte, Kühlgeräte, Altholz, Holzabfälle, Metalle vom Bau, Bausperrgut, Bleibatterien und -akkumulatoren, Papier und Karton, Glas, Metalle von Privatpersonen/Kleingewerbe und Altkleider zu ergänzen – wenigstens befristet bis 30. Juni 2026). 2. Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zudem stellte sie folgende Verfahrensanträge:
3. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der bisherige Betrieb der Entsorgungsstelle (gemäss Betriebsbewilligung vom 24. November 2021) uneingeschränkt (also nicht gemäss der einschränkenden Betriebsbewilligung vom 13. Mai 2025) über den 31. Mai 2025 zu dulden. 4. Das Beschwerdeverfahren sei bis auf Weiteres zu sistieren. 5. Es sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, den Rechtsdienst des Regierungsrats und das DBVU dauernd über das Vorgehen zu orientieren.
2. Am 10. Juli 2025 fällte der Rechtsdienst des Regierungsrats folgenden Zwischenentscheid:
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1. Der Beschwerde vom 28. Mai 2025 wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 2. Im Übrigen werden die Verfahrensanträge Ziffer 3–5 der Beschwerde vom 28. Mai 2025 abgewiesen. 3. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Dispositivziffer 1 dieses Zwischenentscheids wird die aufschiebende Wirkung vorsorglich entzogen. 4. Über die Kosten des vorliegenden Zwischenentscheids wird im Hauptverfahren befunden.
C. 1. Gegen den Zwischenentscheid des Rechtsdienstes des Regierungsrats erhob die A._____ AG am 11. August 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen:
1. Die Verfügung des Rechtsdienst[es] des Regierungsrats vom 10. Juli 2025 sei aufzuheben und es sei a) der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. b) der Verwaltungsbeschwerde vom 28. Mai 2025 die aufschiebende Wirkung für das Verfahren vor Regierungsrat wieder zu erteilen. c) im Sinne einer vorsorglichen Massnahme er bisherige Betrieb der Entsorgungsstelle (gemäss Betriebsbewilligung vom 24. November 2021) uneingeschränkt (also nicht gemäss der einschränkenden Betriebsbewilligung vom 13. Mai 2025) über den 31. Mai 2025 zu dulden.
d) das Beschwerdeverfahren vor Regierungsrat bis auf Weiteres zu sistieren. e) die Beschwerdeführerin zu verpflichten, den Rechtsdienst des Regierungsrats und das DBVU dauernd über das Vorgehen zu orientieren. 2. Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Der Rechtsdienst des Regierungsrats beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2025:
Die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 23. Februar 2026 beraten und entschieden.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
I. 1. Gegen Entscheide des BVU, Abteilung für Baubewilligungen [richtig: Abteilung für Umwelt], betreffend abfallrechtliche Betriebsbewilligungen (vgl. Art. 10 der Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr von Abfällen [VeVA; SR 814.610]; § 6 und § 28 f. des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern vom 4. September 2007 [EG Umweltrecht, EG UWR; SAR 781.200]; § 57 f. der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern vom 14. Mai 2008 [V EG UWR; SAR 781.211]) kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden (§ 50 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der Entscheid des Regierungsrats ist verwaltungsintern letztinstanzlich (vgl. § 90 Abs. 1 und 4 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]). Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 VRPG). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts erstreckt sich auch auf Zwischenentscheide (vgl. Aargauischer Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010, S. 261, Erw. 1.2; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2025.378 vom 10. Dezember 2025, Erw. I/1, WBE.2025.361 vom 3. November 2025, Erw. I/1).
Nach § 6 Abs. 1 lit. d der Verordnung über den Rechtsdienst des Regierungsrats vom 16. Oktober 2013 (V RDRR; SAR 153.313) fällt der Rechtsdienst des Regierungsrats Teil- oder Zwischenentscheide. Der Rechtsdienst des Regierungsrats war folglich zuständig, im Beschwerdeverfahren über vorsorgliche Massnahmen zu entscheiden. Dagegen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.
2. Verfahrensleitende Zwischenentscheide sind in der Regel nicht selbständig anfechtbar. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts können sie nur angefochten werden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (AGVE 2010, S. 261, Erw. 2.1; 2008, S. 301, Erw. 3.1; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2025.361 vom 3. November 2025, Erw. I/2, WBE.2017.406 vom 14. November 2017, Erw. I/2; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen
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Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, 1998, N. 55 zu § 38).
Mit der angefochtenen Verfügung wies der Rechtsdienst des Regierungsrats die Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin ab. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zum bis zum 31. Mai 2025 bewilligten und geführten Betrieb eingeschränkt ist (d.h. keine biogene Abfälle, Geräte, Kühlgeräte, Altholz, Holzabfälle, Metalle vom Bau, Bausperrgut, Bleibatterien und -akkumulatoren, Papier und Karton, Glas, Metalle von Privatpersonen/Kleingewerbe und Altkleider mehr). Die Beschwerdeführerin befürchtet daraus einen Einbruch des Umsatzes und finanzielle Einbussen (vgl. Beschwerde, S. 3). Dieser Nachteil liesse sich mit dem Entscheid in der Hauptsache nicht mehr beseitigen.
3. 3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Verwaltungsbeschwerde vom 28. Mai 2025 sei die aufschiebende Wirkung für das Verfahren vor Regierungsrat wieder zu erteilen (Beschwerdeantrag Ziffer 1b). Ausserdem verlangt sie, der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Beschwerdeantrag Ziffer 1a).
3.2. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Die Beschwerdebefugnis nach § 42 lit. a VRPG ist deckungsgleich mit derjenigen nach Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG], 07.27, S. 55). Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beschwerde ans Verwaltungsgericht im gleichen Umfang gewährleistet sein muss wie die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht (vgl. Art. 111 Abs. 1 BGG). Somit gilt es bei der Auslegung von § 42 lit. a VRPG die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Beschwerdebefugnis nach Art. 89 Abs. 1 BGG zu beachten (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.262 vom 21. Juni 2023, Erw. I/2.1; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 2C_89/2025 vom 9. September 2025, Erw. 5.1).
Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Von einem hinreichenden schutzwürdigen Interesse darf allge-
- 7 mein ausgegangen werden, falls durch die Gutheissung des Rechtsmittels ein ansonsten drohender praktischer materieller oder ideeller Nachteil abgewendet werden kann (BGE 150 II 409, Erw. 2.2.2; 145 II 259, Erw. 2.3; AGVE 2002, S. 278, Erw. I/4a). Zu verlangen ist daher, dass die Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens überhaupt in rechtserheblicher Weise verbessert werden kann (BGE 150 II 409, Erw. 2.2.2; 139 II 499, Erw. 2.2). Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktueller und praktischer Natur sein. Fällt es im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 150 II 409, Erw. 2.2.1; 142 I 135, Erw. 1.3.1; 139 I 206, Erw. 1.1).
3.3. Gemäss § 46 Abs. 1 VRPG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, wenn nicht aus wichtigen Gründen im angefochtenen Entscheid oder durch besondere Vorschrift etwas anderes bestimmt wird. Aufschiebende Wirkung oder Suspensiveffekt heisst, dass die im Dispositiv der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids angeordnete Rechtsfolge keine Wirkung entfaltet; die Wirksamkeit wird aufgeschoben (MERKER, a.a.O., N. 5 zu § 44; vgl. auch REGINA KIENER, in: Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, N. 2 zu § 25; DAUM/RECHSTEINER, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 68).
Die vor Vorinstanz erhobenen Beschwerde vom 28. Mai 2025 und die damit verbundene aufschiebende Wirkung führte dazu, dass die der A._____ AG erteilte (von ihr aber angefochtene) abfallrechtliche Betriebsbewilligung (vom 13. Mai 2025) ab 1. Juni 2025 keine Wirkung entfaltete und aufgeschoben blieb. Aufgrund der Anfechtung konnte bzw. durfte von der Bewilligung daher noch kein Gebrauch gemacht werden (siehe DAUM/RECH- STEINER, a.a.O., N. 1 zu Art. 68). Die bisherige abfallrechtliche Bewilligung lief zudem per 31. Mai 2025 aus (siehe Akten SKRD.23.279 / 25.221, act. 395), weshalb die A._____ AG ab 1. Juni 2025 auch sonst über keine Rechtsgrundlage für eine abfallrechtliche Betriebstätigkeit (mehr) verfügte. Damit der Betrieb der A._____ AG auf Parzelle Nr. aaa im Rahmen der abfallrechtlichen Betriebsbewilligung vom 13. Mai 2025 weitergeführt werden konnte und kann, entzog der Rechtsdienst des Regierungsrats mit Zwischenentscheid vom 10. Juli 2025 der Beschwerde vom 28. Mai 2025 – wie auch einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die diesbezügliche Anordnung (Dispositivziffer 1) – die aufschiebende Wirkung (Zwischenentscheid vom 10. Juli 2025, Dispositiv-Ziffern 1 und 3). Einzig aus diesem Grund ist (aktuell) ein Weiterbetrieb im Rahmen der abfallrechtlichen Betriebsbewilligung vom 13. Mai 2025 möglich.
Würde dem Antrag, es sei der Verwaltungsbeschwerde vom 28. Mai 2025 die aufschiebende Wirkung für das Verfahren vor Regierungsrat wieder zu
- 8 erteilen (Beschwerdeantrag Ziffer 1b), stattgegeben, bedeutete dies, dass der Beschwerdeführerin nicht mehr erlaubt wäre, während des Beschwerdeverfahrens den Betrieb auf Parzelle Nr. aaa im Rahmen der abfallrechtlichen Betriebsbewilligung vom 13. Mai 2025 weiterzuführen. Eine Gutheissung des Antrags wäre für die Beschwerdeführerin somit nachteilig, woran sie kein schutzwürdiges Interesse haben kann. Auf Beschwerdeantrag Ziffer 1b ist mangels schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten.
Soweit mit Beschwerdeantrag Ziffer 1a der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 1 des Zwischenentscheids verlangt wird (siehe Dispositiv-Ziffer 3 des Zwischenentscheids), ist darauf aus demselben Grund – fehlendes schutzwürdiges Interesse (da sich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirkte) – nicht einzutreten.
4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – mit Ausnahme der Beschwerdeanträge Ziffern 1a und 1b, auf welche nicht einzutreten ist (Erw. I/3 vorstehend) – einzutreten.
5. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Kontrolle der Angemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).
II. 1. 1.1. 1.1.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Betrieb der Entsorgungsstelle sei im bisherigen Umfang (gemäss Betriebsbewilligung vom 24. November 2021 [gültig vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2025; vgl. Akten SKRD.23.279, act. 136]) uneingeschränkt (also nicht gemäss der einschränkenden Betriebsbewilligung vom 13. Mai 2025) über den 31. Mai 2025 hinaus zu dulden (vgl. Beschwerdeantrag Ziffer 1c). Sie führt aus, die im Zwischenentscheid des Rechtsdienstes des Regierungsrats vertretene Auffassung, wonach die Gutheissung des Antrags zu einer unzulässigen Präjudizierung führen würde, sei falsch. Die Entscheidungsfreiheit der Beschwerdeinstanz bleibe bestehen. Die Präjudizwirkung bestehe, ob der Antrag abgewiesen oder gutgeheissen werde. Der Rechtsdienst des Regierungsrats habe den Antrag ohne sachliche Begründung abgewiesen. Das sei bei jeder Beschwerde der Fall. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor der Überzeugung, dass der bisherige Weg weiterverfolgt werden müs-
- 9 se, zumal absehbar sei, dass es gelinge, das benötigte Siedlungsgebiet aus der kommunalen Reserve und dem regionalen Siedlungstopf zu beschaffen (Beschwerde, S. 16).
1.1.2. Der Rechtsdienst des Regierungsrats erörterte dagegen, dass die Erweiterung der abfallrechtlichen Betriebsbewilligung betreffend biogene Abfälle, Geräte, Kühlgeräte, Altholz, Holzabfälle, Metalle vom Bau, Bausperrgut, Bleibatterien und -akkumulatoren, Papier und Karton, Glas, Metalle von Privatpersonen/Kleingewerbe und Altkleider gerade im Streit liege und eine diesbezügliche vorsorgliche Massnahme den Entscheid in der Sache unzulässigerweise präjudizieren würde, weshalb den Beschwerdeanträgen Ziffern 3 und 5 nicht stattgegeben werden könne (angefochtener Entscheid, S. 2 f.; siehe auch Beschwerdeantwort, S. 1 f.).
1.2. Vorsorgliche Massnahmen, die vor Anordnung einer Verfügung ergehen, zielen darauf ab, deren Wirksamkeit sicherzustellen. Mit sichernden Vorkehren wird gewährleistet, dass der bestehende tatsächliche oder rechtliche Zustand einstweilen unverändert erhalten bleibt. Mit gestaltenden Massnahmen wird demgegenüber ein Rechtsverhältnis provisorisch geschaffen oder einstweilig neu geregelt. Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Sodann muss der Verzicht auf Massnahmen für den Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist, wofür ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt. Erforderlich ist schliesslich, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert noch verunmöglicht werden. Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die Hauptsachenprognose kann dabei berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (BGE 130 II 149, Erw. 2.2; 127 II 132, Erw. 3; Urteile des Bundesgerichts 1C_188/2024 vom 10. Mai 2024, Erw. 5, 1C_1/2023 vom 10. Juli 2023, Erw. 4.1; je mit Hinweisen).
Vorsorgliche Anordnungen, die im Resultat und in ihrer Begründung praktisch auf die Vorwegnahme des Endentscheids hinauslaufen, sollen vorbehältlich ausserordentlicher Verhältnisse nicht angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_149/2020 vom 23. Juli 2020, Erw. 3.1, 2C_720/2016 vom 18. Januar 2017, Erw. 2.1, 2A.142/2003 vom 5. September 2003, Erw. 3.1; je mit Hinweisen). Der beantragte Zustand darf mit-
- 10 tels einer vorsorglichen Massnahme nur dann vorläufig erlaubt werden, wenn dadurch der Endentscheid nicht präjudiziert wird. Gerade auch aus Überlegungen des Vertrauensschutzes heikel ist vor diesem Hintergrund die vorläufige Erlaubnis, von einer unterinstanzlich verweigerten Bewilligung Gebrauch zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_149/2020 vom 23. Juli 2020, Erw. 3.1; KIENER, a.a.O., N. 20 zu § 6).
1.3. Das BVU, Abteilung für Umwelt, erteilte am 13. Mai 2025 nur noch eine abfallrechtliche Bewilligung für die zonenkonformen Abfallarten. Für die nicht BNO-konformen Abfallarten (biogene Abfälle, Geräte, Kühlgeräte, Altholz, Holzabfälle, Metalle vom Bau, Bausperrgut, Bleibatterien und -akkumulatoren, Papier und Karton, Glas, Metalle von Privatpersonen/Kleingewerbe und Altkleider) wurde dagegen keine Bewilligung mehr erteilt (siehe oben A/2; Akten SKRD.25.221, act. 466 f. und 469). Für letztere Abfallarten ist die abfallrechtliche Betriebsbewilligung vom 13. Mai 2025 mithin eine negative Verfügung, bei der die aufschiebende Wirkung nicht spielt. Hier kann der beantragte Zustand mittels einer vorsorglichen Massnahme vorläufig erlaubt werden, allerdings – wie vorstehend erläutert – nur, wenn dadurch der Endentscheid nicht unzulässig präjudiziert wird (vgl. KIENER, a.a.O., N. 20 zu § 6; oben Erw. II/1.2).
Der von der Beschwerdeführerin gestellte Beschwerdeantrag Ziffer 1c betreffend Anordnung einer vorsorglichen Massnahme bzw. der gleichlautende Verfahrensantrag vor dem Regierungsrat (Antrag Ziffer 3 der Verwaltungsbeschwerde; Akten SKRD.25.221, act. 12) deckt sich – wie der Rechtsdienst des Regierungsrats zutreffend festhält (Beschwerdeantwort, S. 1) – sachlich mit dem vor dem Regierungsrat gestellten Hauptantrag (Antrag Ziffer 1 der Verwaltungsbeschwerde; Akten SKRD.25.221, act. 12). Die Beschwerdeführerin verlangt, dass der Betrieb der Entsorgungsstelle auf der Parzelle Nr. aaa im bisherigen Umfang provisorisch weiterzuführen bzw. die abfallrechtliche Betriebsbewilligung vom 13. Mai 2025 – wenigstens befristet bis 30. Juni 2026 – um folgende Abfälle zu erweitern sei: biogene Abfälle, Geräte, Kühlgeräte, Altholz, Holzabfälle, Metalle vom Bau, Bausperrgut, Bleibatterien und -akkumulatoren, Papier und Karton, Glas, Metalle von Privatpersonen/Kleingewerbe und Altkleider. Dass die Annahme und Behandlung dieser Abfallarten auf der Parzelle Nr. aaa nicht zonenkonform ist, ist jedoch nicht umstritten (vgl. Akten SKRD.25.221, act. 5; § 29 BNO) und im Übrigen seit vielen Jahren bekannt (siehe etwa Akten SKRD.23.279 / 25.221, act. 469). Sowohl vor Verwaltungsgericht als auch vor Vorinstanz beruft sich die Beschwerdeführerin bei der beantragten Erweiterung der abfallrechtlichen Betriebsbewilligung vom 13. Mai 2025 denn auch im Wesentlichen einzig auf den Vertrauensschutz (bzw. den Grundsatz von Treu und Glauben; Art. 5 Abs. 3 sowie Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
- 11 sowie Art. 36 Abs. 3 BV) (siehe Beschwerde, S. 10, 13, 18; Akten SKRD.25.221, act. 6 f., 4 f., 33, 35 f.). Eine Prüfung dieser Umstände im Rahmen eines Entscheids über die vorsorgliche Weiterführung des erweiterten Betriebs (im Sinne einer vorsorglichen Massnahme) hätte indes unweigerlich zur Folge, dass der Hauptentscheid sowohl im Resultat als auch in der Begründung praktisch vorgenommen werden müsste, was auf eine Vorwegnahme bzw. eine unzulässige Präjudizierung des Endentscheids hinauslaufen würde. Dass der Rechtsdienst des Regierungsrats den vor Vorinstanz gestellten Verfahrensantrag betreffend Anordnung einer vorsorglichen Massnahme (Antrag Ziffer 3 der Verwaltungsbeschwerde) mit derselben Begründung abgewiesen hat (vgl. angefochtener Entscheid, S. 2 f. und 3 [Dispositiv-Ziffer 2]; Beschwerdeantwort, S. 2), war demnach richtig. Entsprechend ist auch der vor Verwaltungsgericht gestellte (gleichlautende) Beschwerdeantrag Ziffer 1c abzuweisen.
2. 2.1. 2.1.1. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Sistierung des Verfahrens vor dem Regierungsrat (vgl. Beschwerdeantrag Ziffer 1d). Sie bringt vor, der Rechtsdienst habe den Antrag aus "verfahrensökonomischen Gründen" abgelehnt. Jedoch wäre eine Sistierung verfahrensökonomisch. Es sei belegt, dass alle Beteiligten mit Hochdruck an der Einzonung arbeiteten. Dass nun genügend Siedlungsgebiet beschaffbar sei, sei ein grosser Erfolg. Solange auf diesem Weg weitergearbeitet werde, gebe es keinen Grund, über die Beschwerde zu entscheiden. Daher sei die Sistierung der richtige Weg. Die Begründung im angefochtenen Entscheid sei zudem ungenügend und verletze Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. Beschwerde, S. 16 f.).
2.1.2. Die Vorinstanz erörterte zur Sistierung, dass im Rahmen der Verlängerung der abfallrechtlichen Betriebsbewilligung vom 17. Dezember 2024 die Weiterführung des Betriebs im bisherigen Umfang an einen konkret terminierten Massnahmenplan gebunden worden sei. Danach hätte bis Ende Mai 2025 geklärt werden müssen, ob ausreichend Siedlungsgebiet von Gemeinden und/oder der Regionalplanung B._____ sowie gegebenenfalls vom Kanton zur Verfügung gestellt werden könne, um eine Einzonung der streitbetroffenen Parzelle zu ermöglichen. Dieses Ziel habe bislang nicht erreicht werden können. Zum aktuellen Zeitpunkt lägen keine Grundlagen vor, die den Schluss auf eine zeitnahe Einzonung der streitbetroffenen Parzelle zuliessen. Es beständen keine verfahrensökonomischen Gründe für eine Sistierung, eine Sistierung würde vielmehr dem Beschleunigungsgebot zuwiderlaufen (angefochtener Entscheid, S. 2).
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2.2. Sistierung bedeutet vorläufige Einstellung (Ruhenlassen) eines hängigen Verwaltungs- oder Rechtsmittelverfahrens. Sie ist im VRPG nicht ausdrücklich geregelt, was indessen nicht bedeutet, dass sie von vornherein unzulässig wäre. Solche prozessleitenden Anordnungen kommen in der Praxis häufig vor und bedürfen keiner besonderen Rechtsgrundlage (AGVE 1999, S. 144, Erw. 2a). Das Verfahren darf indessen nur ausnahmsweise, aus zweckmässigen Gründen ausgesetzt werden. Das Interesse an einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung muss im konkreten Fall höher wiegen als das Gebot der Verfahrensbeschleunigung, d.h. die Verfahrenssistierung muss unter den gegebenen Umständen als insgesamt verfahrensökonomischer erscheinen als eine unmittelbare Fortführung des Verfahrens (BERTSCHI/PLÜSS, in: Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, N. 38 f. zu Vorbemerkungen zu §§ 4 – 31; AGVE 1999, S. 144, Erw. 2a). Eine Sistierung kann sich namentlich dann rechtfertigen, wenn die Anordnung vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird (BERTSCHI/PLÜSS, a.a.O., N. 40 zu Vorbemerkungen zu §§ 4-31; AGVE 1999, S. 144, Erw. 2a). Gegen eine Sistierung lässt sich regelmässig die damit verbundene Verlängerung der Verfahrensdauer anführen, die privaten oder öffentlichen Interessen zuwiderlaufen kann (AGVE 1999, S. 144, Erw. 2a; statt vieler: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.165 vom 4. Januar 2022, Erw. I/4.2).
2.3. Dass die Beschwerdeführerin zusammen mit den involvierten Stellen intensiv darauf hinarbeitet, eine raumplanerische Lösung zu finden, welche einen erweiterten abfallrechtlichen Betrieb auf der Parzelle Nr. aaa ermöglichen soll, ist zwar nicht in Abrede zu stellen. Eine zeitnahe Einzonung ist im aktuellen Zeitpunkt allerdings nach wie vor nicht absehbar. Darauf weist auch das BVU, Abteilung für Umwelt, in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2025 hin; die Fachstelle lehnt eine Sistierung entsprechend ab (Akten SKRD.25.221, act. 23 f., 25). Bei einer Gesamtbetrachtung ist die Fortführung des Verfahrens somit fraglos verfahrensökonomischer als eine Sistierung des Verfahrens vor dem Regierungsrat. Das Interesse an der Verfahrensbeschleunigung (vgl. § 47 Abs. 1 VRPG) überwiegt das Interesse der Beschwerdeführerin an einer Sistierung des Verfahrens mithin klar. Der Rechtsdienst des Regierungsrats hat das Sistierungsgesuch (Antrag Ziffer 4 der Verwaltungsbeschwerde) zu Recht abgewiesen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 2 und 3 [Dispositiv-Ziffer 2]; Beschwerdeantwort, S. 3). Der vor Verwaltungsgericht gestellte (gleichlautende) Beschwerdeantrag Ziffer 1d ist nach dem Gesagten ebenfalls abzuweisen.
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine Verletzung der Begründungspflicht beruft, geht der Einwand im Übrigen fehl. Die Gründe, weshalb das Sistierungsgesuch abgelehnt wurde, wurden im angefochtenen Entscheid zwar kurz, aber verständlich und ausreichend dargelegt (siehe oben
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Erw. II/2.1.2; angefochtener Entscheid, S. 2). Die Überlegungen, von denen sich der Rechtsdienst des Regierungsrats bezüglich des Sistierungsgesuchs leiten liess und auf die sich sein Entscheid stützt, lassen sich den Erwägungen genügend entnehmen. Der Beschwerdeführerin war es auch problemlos möglich, den betreffenden Punkt sachgerecht anzufechten. Von einer Verletzung der Begründungspflicht (vgl. dazu etwa BGE 148 III 30, Erw. 3.1; 146 II 335, Erw. 5.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.163 vom 23. April 2025, Erw. II/2.3.2) lässt sich nicht sprechen.
3. Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich, sie sei zu verpflichten, den Rechtsdienst des Regierungsrats und das BVU dauernd über das Vorgehen zu orientieren (Beschwerdeantrag Ziffer 1e). Sie erläutert, dieser Antrag stehe im Zusammenhang mit den "Anträgen 3 und 4" (vgl. Beschwerde, S. 17). Gemeint sind damit offensichtlich die Anträge Ziffern 3 und 4 der Verwaltungsbeschwerde, welche den Beschwerdeanträgen Ziffern 1c und 1d der Verwaltungsgerichtsbeschwerde entsprechen. Da der Rechtsdienst des Regierungsrats die Anträge Ziffern 3 und 4 der Verwaltungsbeschwerde zu Recht abgewiesen hat und auch die Beschwerdeanträge Ziffern 1c und 1d abzuweisen sind (siehe Erw. II/1.3 und 2.3), ist auch Beschwerdeantrag Ziffer 1e abzuweisen.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Es besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG).
Das Verwaltungsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.
3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.
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Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Regierungsrat (Rechtsdienst)
Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen (Art. 46 BGG) gelten nicht.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt verfassungsmässige Rechte verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 23. Februar 2026
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Winkler Wildi