Verwaltungsgericht 3. Kammer
WBE.2025.232 / MW / wm (BVURA.24.122) Art. 70
Urteil vom 10. Juli 2026
Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiber Wildi
Beschwerdeführerin A._____ AG, vertreten durch lic. iur. Ralph van den Bergh, Rechtsanwalt, Laurenzenvorstadt 21, Postfach, 5001 Aarau 1
gegen
Vorinstanzen Gemeinderat Q._____, vertreten durch lic. iur. Alexander Rey, Rechtsanwalt, Langhaus 4, 5401 Baden
Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung
Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 9. Mai 2025
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Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:
A. Am 21. Mai 2021 reichte die A._____ AG bei der Gemeinde Q._____ ein Baugesuch ein für die Erhöhung des bestehenden Lärmschutzwalls auf den Parzellen Nrn. ccc–fff, in der Grünzone und der Spezialzone XY. Während der öffentlichen Auflage vom 28. Mai und 28. Juni 2021 gingen diverse Einwendungen ein. Mit Protokollauszug vom 22. Januar 2024 wies der Gemeinderat Q._____ das Baugesuch ab. Gleichzeitig wurden die Einwendungen gutgeheissen, soweit sie durch die Abweisung des Baugesuchs nicht gegenstandslos geworden waren.
B. Gegen den Entscheid vom 22. Januar 2024 erhob die A._____ AG Beschwerde beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung. Dieses fällte am 9. Mai 2025 folgenden Entscheid:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 460.–, insgesamt Fr. 1'960.–, werden der A._____ AG auferlegt. 3. Die A._____ AG wird verpflichtet, dem Gemeinderat Q._____ die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 600.– zu ersetzen.
C. 1. Gegen den am 10. Mai 2025 zugestellten Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, erhob die A._____ AG am 10. Juni 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Rechtsbegehren:
In Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei der angefochtene Entscheid des Departements BVU vom 9. Mai 2025 aufzuheben und der Gemeinderat Q._____ sei anzuweisen, die nachgesuchte Bewilligung zu erteilen. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen.
2. Der Gemeinderat Q._____ stellte in seiner Beschwerdeantwort vom 20. August 2025 folgende Anträge:
1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden darf.
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2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdeführerin.
3. Das BVU, Rechtsabteilung, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2025, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Die Beschwerdeführerin reichte am 6. November 2025 eine Replik ein. Sie hielt sinngemäss an der Beschwerde fest.
5. Mit Duplik vom 21. November 2025 hielt der Gemeinderat Q._____ an den Anträgen der Beschwerdeantwort fest.
6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Der angefochtene Entscheid des BVU ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 61 Abs. 1 BauV und § 9 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist somit zuständig.
2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).
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II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin erstellte im Rahmen der 2012 bewilligten "Teilauffüllung Parzelle bbb-eee" u.a. in der Grünzone, welche östlich und südlich an den Betrieb der Beschwerdeführerin angrenzt, im Streifen westlich der Strassenparzelle Nr. nnn einen (von der Kiesgrube) zurückversetzten Erdwall bzw. eine Anschüttung von ca. 1.90 m Höhe und einer Länge von rund 70 m (Akten BVU, act. 6; angefochtener Entscheid, S. 2, 7; siehe auch Beilage 4 der kommunalen Akten [in: Akten BVU, act. 87];). Mit dem Vorschieben der Böschungskrone in Richtung Kies- und Betonwerk sowie dem Erdwall selbst, kombiniert mit der Pflanzung einer Hecke, sollte der Lärmschutz gegenüber der angrenzenden, damals noch nicht überbauten Wohnzone auf Parzelle Nr. mmm verbessert werden (angefochtener Entscheid, S. 2; Beilage 8 der kommunalen Akten [in: Akten BVU, act. 87]).
1.2. Im Jahre 2018 reichten die Bewohner der inzwischen bebauten Wohnzone (Parzelle Nr. mmm; Liegenschaften R-Strasse hhh, iii, jjj, kkk, und lll) beim Gemeinderat eine Petition betreffend Schutzwall, Lärmemissionen und Betriebszeiten der Anlage der Beschwerdeführerin ein, worauf der Gemeinderat versuchte eine Lösung zu finden. Am 18. Mai 2020 erhob ein Anwohner sodann eine Immissionsklage. Der Gemeinderat beauftragte daraufhin die B._____ AG mit einer Lärmuntersuchung. Diese wurde am 6. Januar 2021 erstattet und ergab, dass der Lärm der Kiesgrube die Immissionsgrenzwerte tagsüber um 3 dB(A) überschreitet. In der Lärmuntersuchung wurde festgehalten, es seien Massnahme zu ergreifen, wobei es sinnvoll sei, in einem ersten Schritt eine Einhausung des Brechers zu prüfen; eine Erhöhung des Lärmschutzdamms biete keine gute Lösung. Darüber hinaus sei das Einhalten der Ruhezeiten (keine lärmintensiven Arbeiten) konsequent zu verfolgen. Die Beschwerdeführerin stellte sich in der Folge – unter Bezugnahme zu einem von ihr eingeholten Bericht der C._____ AG (vom 27. Mai 2021) – auf den Standpunkt, dass sich die Lärmproblematik (entgegen der Einschätzung der B._____ AG) mit einem erhöhten Erdwall lösen lasse (siehe Verwaltungsgerichtsverfahren WBE.2025.231 [Akten Immissionsklageverfahren]; vgl. auch Beilagen 4 und 6 der kommunalen Akten [in: Akten BVU, act. 87]). In diesem Kontext reichte sie das vorliegend zu beurteilende Baugesuch ein.
Die Beschwerdeführerin beabsichtigt wie gesagt, den bestehenden Erdwall (Erw. II/1.1) zu vergrössern. Der neue Erdwall/Damm soll eine Höhe von 4.90 m aufweisen, d.h. 3 m höher sein als der bisherige Erdwall. Die Länge ist mit gegen 150 m, die Breite mit ca. 14–17 m geplant. Das Neigungsbzw. das Anschüttungsverhältnis soll 1:3 betragen. Das Projekt ist auf den Parzellen Nrn. ccc–fff geplant. Auf den Parzellen Nrn. ccc und ddd liegt der
- 5 weitaus grösste Teil des Vorhabens in der Grünzone; ein kleiner Teil liegt in der Spezialzone XY. Auf den Parzellen Nrn. eee und fff liegen die beanspruchten Flächen in der Grünzone und – darüber hinaus – in einem Perimeter mit Gestaltungsplanpflicht (siehe Bauzonenplan der Gemeinde Q._____ vom _____ 2021 / _____ 2022; Baugesuchsunterlagen [Beilage 4 der kommunalen Akten {in: Akten BVU, act. 87}]).
2. 2.1. 2.1.1. Die Beschwerdeführerin rügte vor Vorinstanz eine ungenügende Koordination. Die Vorbringen wurden im angefochtenen Entscheid – unter Bezugnahme zu den rechtlichen Grundlagen (Art. 29 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101], Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]) sowie zur Rechtsprechung und Literatur – einlässlich beurteilt. Eine Verletzung des Koordinationsgebots konnte die Vorinstanz nicht feststellen. Soweit die Beschwerdeführerin auf eine allfällige Umweltverträglichkeitsprüfung hingewiesen hatte, hielt die Vorinstanz fest, dass ein solches Verfahren nicht hängig sei, weshalb diesbezüglich kein Koordinationsbedürfnis bestehe. Im Zusammenhang mit dem Immissionsklageverfahren erörterte die Vorinstanz sodann, dass der Gemeinderat über die Lärmschutzmassnahmen entschieden habe, bevor er den Bauabschlag für den beantragten Lärmschutzwall erteilt habe. Dabei habe für den Gemeinderat im Entscheidzeitpunkt der Immissionsklage nicht nur festgestanden, dass die lärmschutzrechtlichen Grenzwerte überschritten und Sanierungsmassnahmen zu ergreifen seien, sondern auch, dass das zur Bewilligung unterbreitete Bauvorhaben mangels Zonenkonformität nicht bewilligungsfähig sei (was sich denn nun auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem BVU bestätige). Der Gemeinderat habe mithin materiell eine Koordination vorgenommen, auch wenn die Verfügungen betreffend die Immissionsklage und das Bauvorhaben nicht zeitgleich ergangen seien. Dadurch, dass der Gemeinderat im Bewusstsein, dass die von der Beschwerdeführerin geplante Lärmsanierungsmassnahme bereits an der Zonenkonformität gescheitert sei, zunächst eine andere Lärmsanierungsmassnahme verfügt habe und später der geplanten Massnahme noch den Bauabschlag erteilt habe, habe die gesonderte Behandlung nicht zu einem sachlich unhaltbaren Ergebnis geführt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 4 f.).
2.1.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das vorliegende Baubewilligungsverfahren für den Lärmschutzwall und die vom Gemeinderat angeordneten Sanierungsmassnahmen seien im Sinne von Art. 25a RPG zu koordinieren. Es bedürfe einer Gesamtschau. Der Gemeinderat habe die Koordination nicht beachtet, die Vorinstanz habe immerhin eine formelle Koordination
- 6 vorgenommen, indem sie beide Entscheide gleichzeitig gefällt und zugestellt habe. Der materiellen Koordination sei sie indes ausgewichen (vgl. Beschwerde, S. 3). In der Replik äussert die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Koordination" sodann, die Bauzonenplanung und die Zonenordnung seien eine reine Interimsordnung, welche dem Richtplan widerspreche (kantonaler Wohnschwerpunkt). Die als Übergangslösung bezeichnete Planung solle durch eine definitive Planung mit Schwerpunkt Wohnen ersetzt werden. In einer Koordination, welche die zukünftigen Planungsziele miteinbeziehe, müsste berücksichtigt werden, dass der heutige Zonenzweck in wenigen Jahren gar nicht mehr gegeben und durch eine Neuformulierung ersetzt worden sei und die Grünzonen verlegt seien. Dies rechtfertige die Prüfung einer Ausnahmebewilligung und eine auf der dargelegten tatsächlichen Interessenlage basierenden Interessenabwägung (siehe Replik, S. 2 ff.).
2.2. Bezüglich der Grundlagen zur Koordinationspflicht kann zunächst auf die Darlegungen im angefochtenen Entscheid (S. 3 f. [Erw. 3.2]) verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin moniert vor Verwaltungsgericht erneut eine mangelnde Koordination zwischen dem Immissionsklageverfahren und dem (vorliegenden) Baubewilligungsverfahren.
Zwar trifft es zu, dass der Gemeinderat den Entscheid über die Lärmschutzmassnahmen (am 2. Oktober 2023) erliess, bevor er (am 22. Januar 2024) den Bauabschlag für den beantragten Lärmschutzwall erteilte. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass der Gemeinderat den von der Beschwerdeführerin geplanten Erdwall/Damm im Entscheid vom 2. Oktober 2023 (Immissionsklageverfahren) in die Beurteilung miteinbezog, wobei sich bei einer summarischen Prüfung aber zeigte, dass der geplante Erdwall/Damm nicht zonenkonform ist (vgl. Verwaltungsgerichtsverfahren WBE.2025.231 [Akten BVU [BVURA.23.586], act. 9]). Bei der Beurteilung der Immissionsklage wurde der projektierte Erdwall/Damm aufgrund der offensichtlich fehlenden Baubewilligungsfähigkeit daher nicht weiter in Betracht gezogen. Auch wenn die Entscheide betreffend die Immissionsklage einerseits und das Bauvorhaben (Erdwall/Damm) andererseits nicht zeitgleich gefällt und eröffnet wurden, lässt sich dem Gemeinderat nicht vorwerfen, die Verfahren materiell nicht koordiniert bzw. aufeinander abgestimmt zu haben. Dass der Gemeinderat (u.a. unter Hinweis auf die offensichtlich fehlende Zonenkonformität des geplanten Erdwalls/Damms) zunächst (am 2. Oktober 2023) eine andere Lärmsanierungsmassnahme verfügte und später (am 22. Januar 2024) der geplanten Baumassnahme (Erdwall/Damm) noch den Bauabschlag erteilte, führte somit – wie die Vorinstanz zutreffend darlegte – zu keinem sachlich unhaltbaren Ergebnis. Die Beschwerdeführerin konnte die beiden Entscheide auch sachgerecht anfechten. Nach Eingang der beiden Beschwerden koordinierte die Vorinstanz die beiden Verfahren sowohl formell als auch materiell. Die Beschwerdeentscheid betreffend Immissionen/
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Lärmschutzmassnahmen (Verfahren BVURA.23.586) bzw. die Baubewilligung (Verfahren BVURA.24.122) wurden von der Vorinstanz inhaltlich aufeinander abgestimmt und zeitgleich – am 9. Mai 2025 – gefällt und eröffnet. Von einer Verletzung des Koordinationsgrundsatzes kann demnach nicht gesprochen werden.
Hinzuweisen ist im Übrigen, dass auch die beiden Verwaltungsgerichtsverfahren (vorliegendes Verfahren WBE.2026.232 betreffend Baubewilligung sowie Verfahren WBE.2026.231 betreffend Immissionen) aufeinander abgestimmt und zeitgleich mit heutigem Datum (10. Juli 2026) entschieden wurden.
2.3. Soweit die Beschwerdeführerin in der Replik behauptet, die geltende Bauund Nutzungsordnung im Bereich XY sei eine Interimsordnung und die heutige Grünzone werde ohnehin keinen Bestand haben, weshalb es heute weniger darauf ankomme, dass der letzte Buchstabe der Interimsordnung eingehalten sei, geht dies fehl. Massgebend und anwendbar ist die in Kraft stehende Bau- und Nutzungsordnung inkl. den geltenden Zonenplänen. Diese sind keine blosse "Interimsordnung". Daran ändert auch nichts, dass die Nutzungsplanung derzeit überarbeitet wird. Eine revidierte planerische Ordnung wurde noch nicht beschlossen und ist noch nicht absehbar. Das von der Beschwerdeführerin anbegehrte Vorgehen käme einer positiven Vorwirkung gleich und verstösst gegen das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV). Abgesehen davon ist die Auffassung der Beschwerdeführerin widersprüchlich, zumal sie für sich ja beansprucht, dass auf ihr Betriebsareal weiterhin das geltende Recht (Spezialzone XY) zur Anwendung kommen soll und nicht eine zukünftige Ordnung, welche im fraglichen Bereich eine Wohnnutzung vorsehen dürfte. Die Argumentation mit der "Interimsordnung" und die verlangte Koordination mit den zukünftigen Planungszielen verfängt nicht. Eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes kann nicht erkannt werden.
3. 3.1. 3.1.1. Umstritten ist sodann die Zonenkonformität. Die Vorinstanzen erachteten den geplanten Erdwall/Damm in der Grünzone als nicht zonenkonform. Der Gemeinderat führte aus, der geplante massive Wall – auch wenn eine Begrünung geplant sei – diene weder dem Zonenweck von § 21 Abs. 1 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q._____ vom _____ 2021 / _____ 2022 (BNO) noch sei eine massive Aufschüttung wie die geplante im Sinne von § 21 Abs. 2 BNO zulässig (vgl. Akten BVU, act. 6 f., 15). Zum selben Schluss gelangte auch die Vorinstanz. In § 21 Abs. 2 BNO seien die Bauten und Anlagen abschliessend aufgezählt, welche in der Grünzone zulässig seien. Der geplante Damm lasse sich unter keinen der als zulässig
- 8 deklarierten Tatbestände subsumieren. Ein Lärmschutzwall mit der geplanten gradlinigen Situierung, der Lage am Rand der Grube auf praktisch der gleichen Ebene wie die umliegende Besiedlung sowie den beabsichtigten Dimensionen würde das Orts- und Landschaftsbild selbst mit einer Begrünung negativ beeinflussen. Der Wall würde das Terrain in einem solchen Ausmass verändern, dass er wohl eher als überlanges Bauwerk statt als natürliche Geländemodellierung wahrgenommen würde. Die Grünzone diene dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, der Siedlungs-Durchgrünung sowie als ökologischer Korridor. Der Lärmschutz werde in § 21 BNO nicht erwähnt, weshalb er – zumal er bislang lediglich in einem kleinen Erdwall bestehe, welcher nur eine sehr kleine Fläche in der Grünzone beschlage – wenn überhaupt, höchstens eine marginale Rolle spielen könne. Im Vordergrund stehe der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes. Durch den Bau des geplanten Walls wäre der Freihaltezweck wesentlich beeinträchtigt. Zu beachten sei auch, dass der Gemeinde bei der Ausscheidung und der Definition der verschiedenen Zonen ein grosser Ermessensspielraum zustehe (Gemeindeautonomie). Darüber hinaus stehe der geplante Erdwall auch dem langfristigen Entwicklungspotential diametral entgegen. Mit der bestehenden Terrainveränderung bzw. dem vorhandenen Erdwall habe das geplante massive Bauwerk wenig gemein. Zudem sei das vorliegende Bauvorhaben nach dem heute geltenden § 21 BNO zu beurteilen. Dementsprechend erweise sich das Bauvorhaben in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Gemeinderats als nicht zonenkonform (vgl. angefochtener Entscheid, S. 6 f.).
3.1.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der geplante Erdwall/Damm sei in der Grünzone zulässig bzw. zonenkonform. Lärmschutzmassnahmen seien in jeder Zone zonenkonform, es gebe keine Zonen für Lärmschutzmassnahmen. Wäre die Sichtweise der Vorinstanz richtig, dürften Strassen oder Eisenbahnlinien, welche durch Grünzonen führten, mangels Zonenkonformität nicht lärmgeschützt werden. Dies habe zumindest soweit zu gelten, als die Lärmschutzmassnahmen in der Grünzone vom Lärmschutz her erforderlich seien, was vorliegend der Fall sei. Zumindest seit der Bewilligung zur Wiederauffüllung vom 12. Juni 2012 sei evident, dass die Grünzone mit der bewilligten Geländemodellierung (bestehender Erdwall) dazu bestimmt worden sei, den Lärmschutz der Kiesgrube zu gewährleisten. § 21 Abs. 1 BNO erwähne diesen Zonenzweck zwar nicht explizit, aber dieser Zonenzweck sei ebenso nachvollziehbar wie bis anhin unbestritten. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass die Zwecke der Grünzonen in § 21 Abs. 1 BNO abschliessend aufgezählt würden. Da nicht anzunehmen sei, dass während der letzten Revision der Nutzungsplanung die Pufferfunktion der vorliegenden Grünzone habe aufgehoben werden sollen, sei davon auszugehen, dass – wie schon die Zonenzwecke in § 21 Abs. 1 BNO – auch die Bauten in § 21 Abs. 2 BNO nicht abschliessend aufgezählt würden (vgl. Beschwerde, S. 4 f.).
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3.2. Eine Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn das Vorhaben dem Zweck der Nutzungszone entspricht (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) können die Gemeinden innerhalb der Bauzone namentlich Wohn-, Kern-, Gewerbe-, Industriezonen und Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen ausscheiden und Art sowie Ausmass der Nutzungen regeln. Das kantonale Recht schreibt den Gemeinden nicht vor, welche Nutzungen sie in diesen Zonen zuzulassen haben. Bei der Ausscheidung und der Definition der verschiedenen Zonen geniessen die Gemeinden vielmehr verfassungsrechtlich geschützte Autonomie (§ 106 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]); hierin eingeschlossen ist die Anwendung des autonomen Gemeinderechts. Das kantonale Recht gewährt rechtlich erhebliche Entscheidungsfreiheit, und zwar in der Absicht, die Ordnung den Gemeinden zu überlassen, d.h. ihnen Kompetenzen für selbstständige Regelungen in einem für den Sinn und die Funktion der Gemeindefreiheit wichtigen Bereich offen zu halten. Daraus folgt, dass sich das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung gemeinderätlicher Entscheide zurückzuhalten hat, soweit es bei den zu entscheidenden Fragen um rein lokale Anliegen und örtlichspezifische Interessen geht und weder überörtliche Interessen noch überwiegende Rechtsschutzanliegen berührt werden. Die Gemeinde kann sich in solchen Fällen bei der Auslegung kommunalen Rechts insbesondere dort auf ihre Autonomie berufen, wo eine Regelung unbestimmt ist und verschiedene Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar erscheinen lässt. Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen sind hier gehalten, das Ergebnis der gemeinderätlichen Rechtsauslegung zu respektieren und nicht ohne Not ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle der gemeinderätlichen zu setzen. Die Autonomie der Gemeindebehörden hat jedoch dort ihre Grenzen, wo sich eine Auslegung mit dem Wortlaut sowie mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht mehr vereinbaren lässt (AGVE 2009, S. 176, Erw. 3.4.1; 2005, S. 144, Erw.2e/bb; 2003, S. 189, Erw. 2a). Wo eine Norm der rechtsanwendenden Behörde Ermessen einräumt, ist die Gemeindebehörde bei der Ermessensbetätigung ausserdem an die Verfassung, insbesondere an das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und an die Pflicht zur Wahrung öffentlicher Interessen, gebunden (AGVE 2009, S. 176, Erw. 3.4.1; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2016.534 vom 1. November 2017, Erw. II/7.2, WBE.2016.182 vom 7. November 2016, Erw. II/3.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 409).
3.3. Verfahrensgegenstand bildet ein Erdwall/Damm mit einer Höhe von 4.90 m, einer Breite von ca. 14–17 m und einer Länge von gegen 150 m, mit einem Anschüttungsverhältnis von 1:3 (oben Erw. II/1.2). Das Bauvor-
- 10 haben soll fast vollständig in der Grünzone zu liegen kommen (Erw. II/1.2 sowie Bauzonenplan). Gemäss § 21 BNO dient die Grünzone dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, der Siedlungsdurchgrünung sowie als ökologischer Korridor (Abs. 1). In der Grünzone sind Unterstände für Kleintiere, Holz und Geräte bis max. 20 m2 Grundfläche und einer Gesamthöhe von 3 m sowie Spazierwege und Erholungsanlagen (Sitzbänke usw.) und Bauten und Anlagen für den Hochwasserschutz zulässig (Abs. 2 [Satz 1]).
Der geplante künstliche Erdwall/Damm dient weder dem Orts- und Landschaftsbild noch der Siedlungsdurchgrünung oder als ökologischer Korridor (vgl. § 21 Abs. 1 BNO). Er soll vielmehr dem angrenzenden Betriebsareal der Beschwerdeführerin in der Spezialzone XY als Lärmschutzmassnahme gegenüber den angrenzenden Wohnbauten dienen. Dafür ist die Grünzone indes nicht vorgesehen. In § 21 BNO ist von einem solchen Zweck bzw. einer solchen Funktion der Grünzone keine Rede. Die Bezugnahme der Beschwerdeführerin zu Lärmschutzmassnahmen von Strassen oder Eisenbahnen verfängt ebenfalls nicht, da auch eine Lärmschutzmassnahme für eine Strasse oder eine Eisenbahn in der Grünzone nicht zonenkonform wäre. In § 21 Abs. 2 BNO sind die in der Grünzone zulässigen Bauten und Anlagen zudem abschliessend festgehalten: Unterstände für Kleintiere, Holz und Geräte bis max. 20 m2 Grundfläche und einer Gesamthöhe von 3 m sowie Spazierwege und Erholungsanlagen (Sitzbänke usw.) und Bauten und Anlagen für den Hochwasserschutz. Der dem Lärmschutz dienende geplante Erdwall/Damm mit einer Höhe von 4.90 m, einer Breite von ca. 14–17 m und einer Länge von gegen 150 m sowie einem Anschüttungsverhältnis von 1:3 lässt sich unter keinen dieser Tatbestände subsumieren. Zu beachten ist im Weiteren, dass dem Gemeinderat bei der Auslegung und Anwendung von § 21 BNO ein erheblicher Spielraum zukommt (Gemeindeautonomie), in den die Rechtsmittelinstanzen nicht eingreifen. Die kommunale Rechtsauslegung und -anwendung hält sich an diesen Spielraum, sie ist sowohl mit dem Wortlaut als auch mit dem Sinn und Zweck von § 21 BNO vereinbar. Dass der Gemeinderat die Zonenkonformität in der Grünzone verneint und die Vorinstanz die gemeinderätliche Beurteilung geschützt hat, ist nicht zu beanstanden.
4. 4.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Besitzstandsgarantie nach § 68 Abs. 1 lit. b BauG (vgl. Beschwerde, S. 5 f.). Danach dürfen rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Plänen oder Vorschriften widersprechen, angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck geändert werden, wenn dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht wesentlich verstärkt wird und keine besonderen Nutzungsvorschriften entgegenstehen. Diese Anforderungen sind schon aufgrund der beträchtlichen Ausmasse, um den der bestehende Erdwall vergrössert bzw. erweitert werden soll, nicht erfüllt: Die Höhe des geplanten Erdwalls/Damms soll neu 4.90 m be-
- 11 tragen, d.h. 3 m höher werden als der bisherige Wall mit einer Höhe von 1.90 m (d.h. Erhöhung um ca. 157 %); die Länge soll neu gegen 150 m betragen, d.h. rund 80 m länger werden als die bisherige Länge von ca. 70 m (d.h. Verlängerung um ca. 114 %); auch die Breite des Walls soll beträchtlich ausgedehnt werden, wie sich aus den Planunterlagen zeigt (siehe zum Ganzen Planunterlagen, in: Beilage 4 der kommunalen Akten [in: Akten BVU, act. 87]). Bei einer derart umfangreichen Vergrösserung – Erhöhung um ca. 157 %, Verlängerung um ca. 114 %, beträchtliche Verbreiterung – kann von einer "angemessenen" Erweiterung des Walls im Sinne von § 68 Abs. 1 lit. b BauG keine Rede sein. Als Vergleich, was als "angemessen" gilt, ist z.B. auf die für Gewerbe- und Industriebauten entwickelte Faustregel hinzuweisen, gemäss welcher eine Erweiterung der betrieblichen Grundfläche von 25 % als angemessen im Sinne der genannten Bestimmung gilt (Viertel-Regel) (siehe Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.320 vom 23. November 2017, Erw. II/5.5; VERENA SOMMERHAL- DER FORESTIER, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, N. 22 zu § 68 mit Hinweis auf AGVE 1996, S. 331 ff.). Auch wenn es beim Erdwall/Damm nicht um eine Baute mit einer eigentlichen betrieblichen Grundfläche geht, zeigt die Faustregel immerhin, dass eine Vergrösserung bzw. Erweiterung der Höhe um ca. 157 %, der Länge um ca. 114 % sowie einer beträchtlichen Verbreiterung des Walls auf jeden Fall jenseits von dessen liegt, was noch als "angemessen" im Sinne von § 68 Abs. 1 lit. b BauG eingestuft werden kann. Bei diesem Ergebnis müssen die weiteren Voraussetzungen von § 68 Abs. 1 lit. b BauG nicht geprüft werden. Die Beschwerdeführerin kann aus der genannten Bestimmung nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Unabhängig von der Besitzstandsgarantie ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Erhöhung des Erdwalls zu neuen, zusätzlichen Rechtswidrigkeiten führen dürfte, da die in der Grünzone gemäss § 21 Abs. 2 BNO erlaubten Bauten (Hochwasserschutzmassnahmen allenfalls ausgenommen) nur bis zu einer Höhe von 3 m zulässig sind. Die Erhöhung des heute 1.90 m hohen Walls auf 4.90 m würde diese Höhe deutlich überschreiten.
4.2. Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf Art. 29 BV geltend, der Gemeinderat habe im Jahre 2012 in der Grünzone die Modulierung des Terrains als Lärmschutzmassnahme bewilligt. Sie habe darauf vertraut, dass das Terrain selber zur Begründung eines Lärmschutzkonzepts verwendet worden sei. Sollte bezüglich des Inhalts von § 21 BNO mit der BNO 2021 eine Änderung vorgenommen worden sein, sei sich die Beschwerdeführerin dieser nicht bewusst gewesen. Sie habe darauf vertraut, dass in dieser Zone nicht nur Lärmschutzmassnahmen bewilligt worden seien, sondern dass das Terrain selber zur Begründung eines Lärmschutzkonzepts verwendet worden sei. Bei der Eingabe ihres Baugesuchs habe sie die Details der kommenden rechtlichen Grundlagen daher nicht hinterfragt, son-
- 12 dern auf die bisherige Praxis und die Behandlung ihres Gesuchs innerhalb angemessener Frist vertraut. Sie habe ihr Baugesuch am 21. Mai 2021 eingereicht. Damals sei immer noch die Vorgängerversion der BNO 2021 gültig gewesen, unter welcher der Gemeinderat selber Lärmschutzmassnahmen bewilligt habe. Sollte eine Änderung der BNO in § 21 erfolgt sein, wäre es der Bewilligungsbehörde nach Treu und Glauben verwehrt gewesen, das Baugesuch zu schubladisieren in Erwartung der Rechtskraft eines geänderten § 21 BNO (vgl. Beschwerde, S. 6 f.; Replik, S. 8).
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind schwer greifbar. Die von ihr angesprochene "BNO 2021" wurde von der Gemeindeversammlung am _____ 2021 beschlossen und vom Regierungsrat am _____ 2022 genehmigt. In der Übergangsbestimmung § 66 Abs. 1 BNO wird festgehalten, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser BNO hängigen Baugesuche nach dem neuen Recht beurteilt werden. Da das von der Beschwerdeführerin am 21. Mai 2021 eingereichte Baugesuch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der BNO noch hängig war, war es daher richtig, dass der Gemeinderat das Gesuch nach dem neuen Recht beurteilt hat. In der Beschwerdeantwort legt der Gemeinderat unter Hinweis auf das alte Recht (Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q._____ vom _____ 2001 / _____ 2001 [aBNO]) im Übrigen einleuchtend und schlüssig dar, dass der geplante 4.90 m hohe und gegen 150 m lange Erdwall/Damm auch unter Anwendung der aBNO offenkundig nicht bewilligungsfähig gewesen wäre: Er dient weder dem Landschaftsschutz (sondern einzig dem Lärmschutz, welcher von den Tätigkeiten auf dem Betriebsareal der Beschwerdeführerin ausgeht) noch hat er eine Erholungsfunktion (vgl. § 14 Abs. 1 aBNO). Auch ist nicht ersichtlich, weshalb eine bauliche Massnahme mit einer Höhe von 4.90 m zugelassen werden könnte, wo doch nur Bauten bis maximal 3 m (First-)Höhe erlaubt waren (vgl. § 14 Abs. 2 aBNO) (Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 7 f.). Ob der Erdwall/Damm als Trenngürtel im Sinne des ökologischen Ausgleichs gestaltet und unterhalten werden könnte (vgl. § 14 Abs. 3 BNO), kann schliesslich offenbleiben, fehlt es doch schon an den Grundvoraussetzungen von § 14 Abs. 1 und 2 BNO. Dass der Beschwerdeführerin im Jahre 2012 eine Baubewilligung für den (heute bestehenden) Erdwall erteilt wurde, mag zwar zutreffen, daraus lässt sich jedoch kein Anspruch ableiten, dass ein massiv grösserer und ausgedehnterer Erdwall/Damm ebenfalls erstellt werden dürfte. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin unter Art. 29 BV bzw. unter dem Grundsatz von Treu und Glauben verfangen nicht.
Da das Bauvorhaben auch unter altem Recht nicht bewilligungsfähig gewesen wäre, kann auf den verlangten Beizug der Unterlagen zur Revision der Bau- und Nutzungsordnung (namentlich zu § 21 BNO) (vgl. Beschwerde, S. 7 und 6) im Übrigen verzichtet werden. Die ersuchten Unterlagen sind nicht entscheidwesentlich und vermöchten am Beurteilungser-
- 13 gebnis nichts zu ändern (vgl. BGE 144 II 427, Erw. 3.1.3; 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3; 134 I 140, Erw. 5.3).
5. 5.1. 5.1.1. Umstritten ist sodann, ob eine Ausnahmebewilligung nach § 67 BauG erteilt werden kann. Die Vorinstanz verneinte dies. Der Lärmschutzwall sei mit Sinn und Zweck der Grünzone nicht vereinbar. Auch lägen keine ausserordentlichen Verhältnisse oder eine unzumutbare Härte vor. Namentlich gäbe es für das Bauvorhaben denkbare Alternativstandorte auf der Bauparzelle der Beschwerdeführerin. Überdies könne der Lärmschutz mit zumutbaren anderen Massnahmen erreicht werden, sodass ein Lärmschutzwall nicht notwendig sei (vgl. zum Ganzen: angefochtener Entscheid, S. 8 f.). Der Gemeinderat ist ebenfalls der Auffassung, dass eine Ausnahmebewilligung vorliegend nicht in Betracht kommt (Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 8 f.).
5.1.2. Die Beschwerdeführerin erachtet die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung dagegen als erfüllt. Sie sei auf den Lärmwall angewiesen. Bei der proklamierten Einhausung des Steinbrechers sei unklar, wie effizient dieser überhaupt eingehaust und ob dadurch eine Reduktion des Gesamtlärms um 3 dB(A) erreicht werden könne. Was mit dem übrigen Lärm des Areals passiere, lasse diese Variante ebenfalls offen (vgl. Beschwerde, S. 8; siehe auch Replik, S. 6 f.). Eine Einhausung sei aus technischen Gründen nicht geeignet, die notwendigen Verbesserungen herbeizuführen und der Bau eines umhüllenden Gebäudes sei unverhältnismässig. Der Lärmschutzwall könne nicht aus einer Lärmsanierung entlassen werden. Bevor feststehe, welche Lärmsanierungsmassnahmen zu ergreifen seien, sei eine materielle Koordination mit dem Entscheid über den Lärmschutzwall nicht abschliessend möglich, da v.a. im Rahmen einer Ausnahmebewilligung von § 21 BNO eine Bewilligung des Lärmschutzwalls nicht aufgrund von § 21 BNO allein abgewiesen werden dürfe. In der Zwischenzeit sei die Beschwerdeführerin allerdings auf eine Variante einer Lärmdämmwand gestossen, welche auf dem Areal der Kiesgrube selber errichtet werden könne. Gemäss Prognose könne mit einer 8 m hohen, die ganze Grubenbreite gegenüber den Wohnliegenschaften beschlagenden Mauer eine Dämmwirkung sämtlicher Lärmquellen bis zum Immissionsgrenzwert erreicht werden. Die Beschwerdeführerin habe nunmehr ein entsprechendes Baugesuch eingegeben (Replik, S. 5 ff., namentlich S. 7).
5.2. Gemäss § 67 Abs. 1 BauG kann der Gemeinderat bei der Bewilligung von Bauten und Anlagen, unter billiger Abwägung der beteiligten privaten Interessen, Ausnahmen von kommunalen Nutzungsplänen gestatten, wenn a)
- 14 es mit dem öffentlichen Wohl sowie mit Sinn und Zweck der Rechtssätze vereinbar ist und b) ausserordentliche Verhältnisse vorliegen oder die Anwendung der Pläne zu hart wäre. § 67 Abs. 1 BauG verlangt somit nicht nur eine Interessenabwägung, sondern setzt kumulativ das Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse oder einer unzumutbaren Härte voraus. Ein Ausnahmetatbestand lässt sich nicht allein damit begründen, es bestünden keine öffentlichen (oder privaten) Interessen an der Einhaltung der Zonenvorschrift bzw. die Ausnahme sei mit dem Sinn und Zweck des Rechtssatzes (von dem abgewichen wird) vereinbar. Es bedarf darüber hinaus ausserordentlicher Verhältnisse oder eines Härtefalls, die eine Ausnahme rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Praxis stets strenge Anforderungen an das Vorliegen einer Ausnahmesituation gestellt; eine solche darf nicht leichthin angenommen werden.
Die Frage, ob ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, beurteilt sich einerseits nach der Interessenlage: Die Umschreibung der Normtatbestände richtet sich an durchschnittlichen Lebenssituationen aus. Dem Gesetz liegt eine Interessenbeurteilung zugrunde, die der Gesetzgeber für diese typische Lebenssituation durchgeführt hat. Einschränkungen, die sich aus dieser Beurteilung ergeben, muss der Betroffene hinnehmen. Der zu entscheidende Sachverhalt kann indessen von der Interessenlage her so ausserordentlich sein, dass angenommen werden muss, der Gesetzgeber habe diesen Einzelfall stillschweigend ausgeschlossen, sei es, dass der Gesuchsteller durch die Einhaltung der Norm wesentlich schwerer getroffen wird, als dies dem Gesetzgeber bei der Normierung des Regelfalls vorschwebte, oder sei es, dass die öffentlichen oder privaten Interessen, welche normalerweise die Eigentumsbeschränkung verlangen, im konkreten Fall gar nicht vorliegen. Die Verhältnisse sind aussergewöhnlich, wenn der konkrete Fall nach der Interessenlage von der durchschnittlichen Lebenssituation abweicht, die der Gesetzgeber geregelt hat. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Behörde, die eine Ausnahme in Erwägung zieht, zu prüfen, in welchem Mass die Verhältnisse des Einzelfalls von der Interessenbeurteilung abweichen, die der Gesetzgeber vorgenommen hat. Sieht sich ein Bauherr Sachzwängen gegenüber, die er durch bauliche Vorkehren selber geschaffen und zu vertreten hat, vermag dies noch keine Ausnahmesituation zu begründen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob aussergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, ist ausserdem die im Gesetz angelegte Aufgabenteilung zwischen Legislative und Exekutive zu beachten. Die rechtsanwendende Behörde hat im Normalfall die gesetzliche Grundordnung zu respektieren, die der Gesetzgeber in generell-abstrakter Form erlassen hat. Die Exekutivbehörde darf § 67 BauG nicht dazu missbrauchen, die gesetzliche Grundordnung auszuhöhlen oder das gesetzlich vorgegebene Verhältnis von Regel und Ausnahme zu korrigieren. Das wäre dann der Fall, wenn die Behörde die Ausnahmebestimmung so anwendet, dass die Regel zur Ausnahme wird,
- 15 oder Ausnahmen auf Gründe stützt, die sich in einer Vielzahl der Fälle anführen lassen. So stellt etwa die optimale Nutzung des Baugrundstücks ein allgemeines (privates) Interesse dar, das für sich allein keinen ausreichenden Grund für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung bilden kann. Hätte der Gesetzgeber Gesichtspunkte berücksichtigen wollen, die in einer Vielzahl der Fälle geltend gemacht werden können, hätte er die Grundordnung angepasst oder um gesetzliche Ausnahmegründe erweitert. Nach der gesetzlich vorgegebenen Aufgabenteilung zwischen Legislative und Exekutive bietet § 67 BauG keine rechtliche Handhabe, in jedem Einzelfall eine individualisierte Würdigung der Interessen vorzunehmen. Sonst würde die gesetzliche Grundordnung ihres Anwendungsbereichs beraubt. Nur in besonders gelagerten Situationen darf und soll gestützt auf § 67 BauG eine individualisierte Interessenbeurteilung eingreifen (vgl. zum Ganzen und statt vieler: AGVE 2019, S. 99, Erw. 2.4.1 mit zahlreichen Hinweisen; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2024.72 vom 11. Juni 2024, Erw. II/2.1, WBE.2022.296 vom 28. März 2023, Erw. II/3.3).
In Frage für spezielle, vom Normalfall abweichende Umstände kommt als objektive Besonderheit insbesondere die Lage der Parzelle oder die technische Situation. Voraussetzung ist aber stets, dass das Vermeiden von Unzweckmässigkeiten und Unbilligkeiten in einem besonders gelagerten Einzelfall im Vordergrund steht. Sofern Alternativprojekte möglich erscheinen, muss die Ausnahmebewilligung verweigert werden, es sei denn die Alternativen wären ihrerseits mit Nachteilen behaftet, die in Würdigung der gesamten Umstände dem Baugesuchsteller nicht zugemutet werden können (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.375 vom 26. Februar 2026, Erw. II/5.4; ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, N. 2 zu § 67; ANDREAS BAUMANN, Das Baubewilligungsverfahren nach aargauischem Recht, 2007, S. 168 [Fn. 552]).
5.3. Inwiefern in der vorliegenden Konstellation ein Ausnahmegrund nach § 67 Abs. 1 lit. b BauG vorliegen soll, kann mit den Vorinstanzen nicht erkannt werden. Die Vorinstanz legte richtig dar, dass die Gemeinde den Zweck der Grünzone – d.h. die Normierung des Regelfalls – im Wissen darum festgelegt hat, dass sich nebenan der Betrieb der Beschwerdeführerin befindet. Durch die Einhaltung der Vorgaben in der Grünzone wird die Beschwerdeführerin somit nicht schwerer getroffen, als dies der Gemeinde bei der Festlegung der Grünzone (d.h. der Normierung des Regelfalls) vorschwebte. Im Weiteren bestreitet die Beschwerdeführerin die Einschätzung der Vorinstanz nicht, wonach es für das Bauvorhaben denkbare Alternativstandorte auf der Bauparzelle der Beschwerdeführerin gäbe – z.B. indem die Beschwerdeführerin die Kiesgrube teilweise auffüllt, um dann dort (ausserhalb der Grünzone) einen Lärmschutzwall zu errichten. Die optimale betriebliche bzw. wirtschaftliche Nutzung des Kiesgrubenareals allein stellt keinen ausreichenden Grund für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung
- 16 dar. Die Beschwerdeführerin nennt vor Verwaltungsgericht im Übrigen eine (weitere) Variante mit einer Lärmdämmwand bzw. -mauer, welche nach eigenen Angaben auf dem Areal der Kiesgrube erstellt werden und mit der eine Dämmwirkung sämtlicher Lärmquellen bis zum Immissionsgrenzwert erreicht werden könnte. Auf die Erstellung des zonenwidrigen Erdwalls/ Damms in der Grünzone ist die Beschwerdeführerin somit nicht angewiesen. Insoweit kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die Lärmproblematik überdies mit einer Einhausung des Brechers gelöst werden könnte (siehe dazu Verfahren WBE.2025.231).
5.4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der geplante Erdwall/Damm sei keine ewige Einrichtung. Der Lärmschutz sei nur solange erforderlich, als der Betrieb auf dem Kiesgrubenareal bestehe. Nachher sei kein Lärmschutz mehr erforderlich und der gesamte Erdwall könne für die Auffüllung verwendet werden (Beschwerde, S. 5). Was die Beschwerdeführerin damit rechtlich geltend machen will, ist unklar. Um eine befristete Baubewilligung hat sie jedenfalls nicht ersucht. Im heutigen Zeitpunkt ist auch nicht absehbar, wann die Beschwerdeführerin ihren Betrieb in der Spezialzone XY aufgeben wird. Hinzu kommt, dass einer befristeten Zulassung rechtswidriger Bauvorhaben enge Grenzen gesetzt sind. Es dürfen nur (Behelfs-)Bauten befristet bewilligt werden, die nach der Art ihrer Ausführung für eine dauernde Verwendung nicht geeignet sind und nach Ablauf der Bewilligungsdauer ohne besondere Schwierigkeiten und unverhältnismässigen finanziellen Aufwand wieder entfernt werden können. Zudem muss das öffentliche oder private Interesse an der Erstellung eines Bauvorhabens hohes Gewicht haben. Im Weiteren dürfen rechtswidrige Projekte nur befristet bewilligt werden, wenn der Nachweis erbracht ist, dass eine vorschriftsgemässe Ausführung oder ein rechtskonformer Standort nicht möglich sind. Das Provisorium darf also nur für so lange bewilligt werden, als die Realisierung eines gesetzeskonformen Projekts entweder unmöglich oder für die Bauherrschaft unzumutbar ist (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2022.196 vom 21. November 2022, Erw. II/2.5, WBE.2017.464 vom 16. August 2018, Erw. II/2.2.3, je mit Hinweis). Dass ein gesetzeskonformes Projekt vorliegend nicht möglich oder unzumutbar wäre, ist indes nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin bringt solches auch nicht vor, geschweige denn untermauert sie es. Es erscheint durchaus möglich, einen zonenkonformen Lärmschutz innerhalb der Spezialzone XY – d.h. auf dem Areal der Kiesgrube selber – zu realisieren (siehe Erw. II/5.3), was eine befristete Bewilligung von vornherein ausschliesst. Weitere Ausführungen erübrigen sich.
5.5. Nach dem Gesagten liegt kein Ausnahmegrund im Sinne § 67 Abs. 1 lit. b BauG vor und es kann keine befristete Bewilligung für eine nicht rechtskonforme Baute bzw. Anlage erteilt werden. Ob die Anforderungen von § 67
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Abs. 1 lit. a BauG (Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Wohl sowie mit Sinn und Zweck der Rechtssätze) erfüllt wären, kann offen bleiben, da eine Ausnahmebewilligung – wie dargelegt – bereits am fehlenden Ausnahmegrund scheitert.
6. Das Bauvorhaben erweist sich demnach als nicht bewilligungsfähig. Der Gemeinderat hat das Baugesuch zu Recht abgewiesen und die Vorinstanz hat den ablehnenden Entscheid des Gemeinderats zu Recht geschützt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. 7.1. 7.1.1. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich an sich weitere Ausführungen. Die Vorinstanz äusserte sich aus verfahrensökonomischen Gründen dennoch kurz zur Sondernutzungsplanungspflicht betreffend die Parzellen Nrn. eee und fff. Sie erörterte, gemäss § 6 Abs. 1 BNO seien Bauten auf Grundstücken, die mit einer Sondernutzungsplanungspflicht belegt seien, nur auf der Basis eines Sondernutzungsplans zugelassen. Da ein solcher Plan vorliegend fehle, sei das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig. Im Weiteren verneinte die Vorinstanz auch die Erteilung einer befristeten Baubewilligung (vgl. angefochtener Entscheid, S. 9 ff, namentlich S. 11). Diese Ansicht teilt auch der Gemeinderat (vgl. Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 9 f.).
7.1.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Sondernutzungsplanungspflicht bedeute noch lange nicht, dass für provisorische Bauten, welche dem neuen Überbauungsregime gemäss Sondernutzungsplan ohnehin weichen würden und weichen müssten, noch eine gesonderte Sondernutzungsplanung durchzuführen wäre. Der Lärmwall diene ausschliesslich dem für die Neuüberbauung aufzugebenden Betrieb der Beschwerdeführerin. Und die Beschwerdeführerin werde diesen Wall selber rechtzeitig in den Auffüllkörper der Grube transferieren. Die Befristung ergebe sich zudem klar aus der Funktion der Lärmschutzwand und dem Planungsverlauf im Gebiet XY (vgl. Beschwerde, S. 8 f.).
7.2. Zu den Grundlagen und Folgen der Sondernutzungsplanungspflicht kann zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (S. 10 [Erw. 7.2.1]). § 6 BNO ("Sondernutzungsplanung") bestimmt, dass die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen nur erschlossen und überbaut werden dürfen, wenn ein rechtkräftiger Sondernutzungsplan (Erschliessungs- oder Gestaltungsplan) vorliegt (Abs. 1).
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Der geplante Erdwall/Damm ragt im südlichen Teil (Parzellen Nr. eee und fff) in einen Bereich hinein, welcher mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt ist (vgl. bereits Erw. II/1.2). Eine Bebauung in diesem Bereich ist somit nur auf Basis eines rechtskräftigen Sondernutzungsplans zulässig (vgl. § 6 Abs. 1 BNO). Ein solcher Sondernutzungsplan fehlt vorliegend. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht, bringt jedoch vor, der Planvorbehalt gelte nicht für provisorische Bauten. Wie schon in Erw. II/5.4 erörtert, hat die Beschwerdeführerin indes nicht um eine befristete Bewilligung bzw. eine Bewilligung für eine "provisorische" Baute ersucht und es ist aktuell auch nicht absehbar, wann der Betrieb der Beschwerdeführerin in der Spezialzone XY aufgegeben wird. Darüber hinaus fällt eine befristete Bewilligung vorliegend auch deshalb ausser Betracht, weil ein Provisorium nur dann bzw. so lange bewilligt werden darf, als die Realisierung eines gesetzeskonformen Projekts nicht möglich ist, welche Voraussetzung hier nicht gegeben ist (siehe bereits Erw. II/5.4).
III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG).
Da die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, hat die Beschwerdeführerin (als unterliegende Partei) die Verfahrenskosten zu bezahlen.
2. 2.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG).
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin dem obsiegenden Gemeinderat, welcher anwaltlich vertreten ist, die verwaltungsgerichtlichen Parteikosten zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG).
2.2. Für die Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Nach § 8a AnwT bemisst sich die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen nach dem gemäss § 4 berechneten Streitwert. Innerhalb der in § 8a Abs. 1 vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit
- 19 des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).
Bausachen gelten als vermögensrechtliche Streitsachen, wobei der Streitwert in der Regel 10 % der Bausumme beträgt (vgl. § 20 Abs. 3 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 500.00 (vgl. 10 % von Fr. 5'000.00; Baugesuchsdeckel, in: Beilage 4 der kommunalen Akten [in: Akten BVU, act. 87]; angefochtener Entscheid, S. 12). Für Streitwerte bis Fr. 20'000.00 beträgt in Beschwerdeverfahren die Entschädigung Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT). Der Streitwert (Fr. 500.00) liegt im unteren Bereich des Rahmens (bis Fr. 20'000.00). Die Schwierigkeit des Falles ist als mittel zu qualifizieren, der mutmassliche Aufwand des Anwaltes des Gemeinderats ist als durchschnittlich einzustufen. Unter Berücksichtigung dieser Parameter erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.00 sachgerecht.
Das Verwaltungsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Gemeinderat Q._____ die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'500.00 zu ersetzen.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Gemeinderat Q._____ (Vertreter) das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung
Mitteilung an: den Regierungsrat
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
Aarau, 10. Juli 2026
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Winkler Wildi