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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 04.03.2026 WBE.2025.208

4. März 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·3,073 Wörter·~15 min·11

Volltext

Verwaltungsgericht 3. Kammer

WBE.2025.208 / SW / wm Art. 25

Urteil vom 4. März 2026

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Tschudin Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikantin Schläfli

Beschwerdeführerin A._____ AG vertreten durch Dr. iur. Frank Scherrer und/oder MLaw Ines Holderegger, Rechtsanwälte, Dufourstrasse 56, Postfach 1285, 8034 Zürich

gegen

Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Lebensmittelrecht (Abgabeverbot X._____)

Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 11. April 2025

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Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:

A. 1. Die A._____ AG mit Sitz in Q._____ vertreibt in der Schweiz das Nahrungsergänzungsmittel "X._____"

2. Anlässlich einer kantonalen Lebensmittelkontrolle am 10. Oktober 2023 im Kanton Waadt wurde festgestellt, dass die analytisch untersuchten Parameter zwar die Anforderungen erfüllten, die deklarierte Zusammensetzung von "X._____" aber nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach. Gemäss Untersuchungsbefund war in der Probe Nr. 1 laut Kennzeichnung Y._____ enthalten, wobei es sich zufolge Anhang 2 zur Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel vom 16. Dezember 2016 (VNem; SR 817.022.14) nicht um eine zulässige Form von L-Carnitin handle. Zugelassen für die Zugabe in Nahrungsergänzungsmittel seien L-Carnitin, L-Carnitinhydrochlorid und L-Carnitin-L-Tartrat. Damit genüge die Probe Nr. 1 den Anforderungen gemäss Art. 2 VNem nicht und sei deshalb aufgrund von Art. 33 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 20. Juni 2014 (Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0) zu beanstanden.

3. In der Folge verfügte das Amt für Verbraucherschutz des Kantons Aargau (AVS) am 5. Februar 2024:

1. Sie dürfen ab sofort keine Ware mehr in Verkehr bringen, welche der Probe Nr. 1 entspricht. Die Ware ist gemäss Art. 36 LMG sichergestellt und darf erst nach der Freigabe durch uns weiter verwertet werden. 2. Sie haben uns bis zum 29.02.2024 den Bestand der beschlagnahmten Ware schriftlich zu übermitteln. 3. Sie unterbreiten dem Amt für Verbraucherschutz einen Vorschlag über die weitere Verwendung der beschlagnahmten Ware. Im Anschluss daran wird das Amt für Verbraucherschutz über das weitere Vorgehen entscheiden. 4. Sie haben die Ursachen für den Mangel bei der Probe Nr. 1 abzuklären und uns diese bis zum 31.03.2024 schriftlich mitzuteilen. 5. Sie haben uns bis zum 31.03.2024 schriftlich mitzuteilen, welche Massnahmen Sie getroffen haben, um solche Unzulänglichkeiten in Zukunft

- 3 nachhaltig zu vermeiden (gesetzliche Pflicht zur Selbstkontrolle gemäss Art. 26 LMG, Art. 73-85 LGV). 6. Gemäss Art. 58 Abs. 2 LMG sind Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben, gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem amtlichen Gebührentarif. Wir bitten Sie, den Betrag von Fr. 96.00 gemäss beiliegender Rechnung zu begleichen.

4. Die dagegen von der A._____ AG erhobene Einsprache wies die Kantonschemikerin mit Entscheid vom 24. April 2024 ab und bestätigte die Verfügung des AVS vom 5. Februar 2024.

B. 1. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. April 2024 liess die A._____ AG am 27. Mai 2024 Verwaltungsbeschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) erheben und beantragte, es sei die Verfügung vom 5. Februar 2024 vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des AVS.

2. Am 11. April 2025 entschied das DGS, Generalsekretariat:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Eventualantrag vom 1. November 2024 betreffend Durchführung einer analytischen Untersuchung von Y._____ durch qualifizierte analytische und organische Chemiker vor dem Beschwerdeentscheid wird abgewiesen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 552.00, zusammen Fr. 3'052.00, zu tragen.

C. 1. Gegen diesen Entscheid liess die A._____ AG am 22. Mai 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit den Anträgen:

1. Es seien der Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 11. April 2025 betreffend X._____ sowie der Einsprache-Entscheid des Amts für Verbraucherschutz vom 24. April 2024 und die Verfügung vom 5. Februar 2024 vollumfänglich aufzuheben.

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2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Departements Gesundheit und Soziales.

2. Das DGS, Generalsekretariat, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2025 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

3. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 10. November 2025 an ihren Beschwerdeanträgen fest. Das DGS, Generalsekretariat, verzichtete am 27. November 2025 auf eine Duplik.

4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 4. März 2026 beraten und entschieden.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

I. 1. Gemäss Art. 51 Abs. 2 LMG vollzieht die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker die Lebensmittelgesetzgebung im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände. Das DGS überwacht den Vollzug (§ 2 der Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 17. Mai 2017 [LGgV; SAR 361.112]).

Verfügungen über Massnahmen, welche gestützt auf die Lebensmittelgesetzgebung ergangen sind, können bei der verfügenden Behörde mit Einsprache angefochten werden (Art. 67 LMG). Gegen den Einspracheentscheid der Kantonschemikerin kann verwaltungsintern beim DGS Beschwerde geführt werden (§ 12 Abs. 1 lit. g der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Der Entscheid des DGS wiederum ist beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind jene Kantone örtlich zuständig, auf deren Territorium die Ware vertrieben wird, bezüglich welcher Massnahmen zu ergreifen sind (BGE 125 II 629, Erw. 2c). Die örtliche Zuständigkeit ist somit ebenfalls gegeben.

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2. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

3. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Kontrolle der Angemessenheit ist hingegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).

II. 1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die lebensmittelrechtliche Einstufung von Y._____ und dessen Zulässigkeit als Inhaltsstoff des Nahrungsergänzungsmittels "X._____".

2. 2.1. 2.1.1. Die Kantonschemikerin erwog im Einspracheentscheid vom 24. April 2024, dass Taurin in Nahrungsergänzungsmitteln gemäss Anhang 2 zur VNem einzig in der Reinform zugelassen sei, Carnitin in den Formen L-Carnitin, L-Carnitin-Hydrochlorat und L-Carnitin-Tartrat. Die Auflistung in Anhang 2 VNem sei abschliessend; es seien keine weiteren chemischen Formen für die Anreicherung von Taurin oder Carnitin zulässig. Somit sei Y._____ für die Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln nicht zugelassen (Vorakten, act. 124).

Die Beschwerdeführerin machte dagegen im vorinstanzlichen Verfahren geltend, im Nahrungsergänzungsmittel "X._____" seien die beiden Stoffe […] und […] enthalten. Dabei handle es sich – entgegen der vom Hersteller übernommenen Produktebezeichnung Y._____ – um zwei separate Bestandteile in Pulverform, welche keine chemische Verbindung bilden würden (Vorakten, act. 969, 1004). Dies werde durch die beiden Gutachten von Dr. B._____ betreffend Qualität und Kennzeichnung von Y._____ (vom 22. Juli 2024) und betreffend Herstellung der zusammengesetzten Zutat Y._____ HCI (vom 9. Oktober 2024) belegt (Vorakten, act. 952, 995). Falls das DGS den Ausführungen des Gutachters nicht folgen sollte, beantragte die Beschwerdeführerin eine analytische Untersuchung durch qualifizierte analytische und organische Chemiker durchzuführen (Vorakten, act. 1005).

2.1.2. Das DGS erwog diesbezüglich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, die Deklaration Y._____ HCI lasse auf eine neue stoffliche Einheit schliessen. Taurin sei nicht in seiner Reinform, sondern als Bestandteil von Y._____ ausgewiesen worden. Das Produkt "X._____" entspreche deshalb

- 6 nicht den gesetzlichen Anforderungen; Taurin sei gemäss Anhang 2 zur VNem nur in seiner reinen Form zugelassen. Y._____ HCl werde nicht als zulässige Form von L-Carnitin oder Taurin aufgeführt (angefochtener Entscheid, Erw. 2.3.2.1, S. 19). Die Bezeichnung Y._____ HCl impliziere eine bestimmte chemische Form, die nicht gelistet und damit unzulässig sei. Ob sich in einer Lösung die Stoffe dissoziieren oder wie genau die Molekülstruktur aussehe, sei für die rechtliche Beurteilung nicht ausschlaggebend. Entscheidend sei, welche Verbindung bei der Herstellung des Produkts verwendet und wie diese in der Zutatenliste deklariert werde. Das AVS habe sich zu Recht auf die geltende Rechtslage gestützt, die eine Verwendung der nicht in Anhang 2 VNem gelisteten Verbindungen ausdrücklich ausschliesse (angefochtener Entscheid, Erw. 2.3.2.1, S. 19).

Weiter hielt das DGS fest, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten für eine fundierte und objektiv nachvollziehbare Sicherheitsbewertung nicht ausreichen würden und weder eine amtliche Beurteilung auf Basis fundierter wissenschaftlicher Erkenntnisse noch eine objektive Risikoanalyse ersetzen könnten. Zudem stelle die Tatsache, dass die Datenlage zu Y._____ HCI vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) als unzureichend beurteilt wurde, ein wesentliches Risiko dar. Solange kein wissenschaftlich fundierter Nachweis über die gesundheitliche Unbedenklichkeit von Y._____ HCl vorliege, sei die Lebensmittelsicherheit nicht gewährleistet und das BLV lehne die Aufnahme des Stoffes auf Basis des aktuellen Wissensstandes ab (angefochtener Entscheid, Erw. 2.3.2.2).

Den Eventualantrag der Beschwerdeführerin betreffend Durchführung einer analytischen Untersuchung durch qualifizierte analytische und organische Chemiker wies das DGS im angefochtenen Entscheid ab mit der folgenden Begründung (Erw. 2.3.2.3):

Die vorgelegten Gutachten der Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter), obwohl detailliert und von Experten erstellt, ändern nichts an der grundsätzlichen Rechtslage. Die Gutachten bestätigen lediglich die chemische Zusammensetzung des Produkts, jedoch belegen sie nicht, dass die Kombination von […] und Taurin in dieser Form den rechtlichen Vorgaben entspricht. Selbst wenn die chemische Struktur des Produkts gemäss den Gutachten unverändert bleibt und keine chemische Reaktion zwischen den beiden Stoffen stattfindet, bleibt dennoch die Frage der Lebensmittelsicherheit entscheidend. Es gibt keine ausreichenden toxikologischen Bewertungen oder Studien, die die Unbedenklichkeit der spezifischen Kombination von […] und Taurin im Endprodukt belegen. Diese Frage ist in der rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit eines Produkts von zentraler Bedeutung. Auch zusätzliche Analysen der chemischen Zusammensetzung oder der Stoffe in Lösung ändern nichts daran, dass der Inhaltsstoff in dieser Form nicht im Nahrungsergänzungsmittel verwendet werden darf. Die Abweisung der Beschwerde basiert daher nicht nur auf der Zusammensetzung des Produkts, sondern auch auf der Unklarheit über die Sicherheitsbewertung

- 7 der Kombination. Die Beurteilung des Produkts erfolgt nicht auf Grundlage von hypothetischen Annahmen oder Annahmen über mögliche Reaktionen in der Lösung, sondern auf der tatsächlichen Zusammensetzung und der Deklaration des Produkts im Markt. Eine zusätzliche Untersuchung würde lediglich unnötige Verzögerungen verursachen, ohne die Grundlage für die Entscheidung zu ändern.

2.2. 2.2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eventualiter eine analytische Untersuchung des Stoffes Y._____ durch analytische und organische Chemiker. Zur Begründung führt sie aus, dass nur so die Frage beantwortet werden könne, ob es sich bei […] (welches in Y._____ enthalten ist) um einen eigenständigen Stoff handle. Auch das AVS gehe offenbar davon aus, dass dies die zentrale Fragestellung sei; gegenüber dem BLV habe es sich mit E-Mail vom 21. August 2024 dahingehend geäussert, dass "[d]ie Beurteilung dieser Kernfrage […] nicht in unserer Kompetenz als kantonale Vollzugsbehörde [liege]". Aus der Korrespondenz zwischen dem AVS und dem BLV werde ersichtlich, dass beide Ämter nicht hätten beurteilen können oder wollen, ob es sich bei […] um einen eigenständigen Stoff handle. Die Frage nach der stofflichen Identität und dem rechtlichen Status von Y._____ sei aber eben gerade der zentrale Punkt des vorliegenden Verfahrens. Da das DGS die vorgelegten Gutachten von Dr. B._____ nicht als entscheidrelevant gewürdigt, sondern lediglich auf formale Aspekte wie Deklaration und Zusammensetzung abgestellt habe, sei eine unabhängige, objektiv nachvollziehbare Abklärung auf analytisch-chemischer Ebene unerlässlich. Die beantragte analytische Untersuchung sei umso mehr geboten, als die Hypothese des AVS, wonach es sich bei Y._____ nicht um eine blosse Mischung handle, sondern die Stoffe Taurin und […] sich durch "den Prozess" chemisch verändern würden, den von der Beschwerdeführerin eingereichten Gutachten widerspreche (Beschwerde, Rz. 38 ff.).

2.2.2. Das DGS hat in seiner Beschwerdeantwort anerkannt, dass die Anordnung einer analytischen Untersuchung durch analytische und organische Chemiker im vorinstanzlichen Verfahren notwendig gewesen wäre, weil nur so die Kernfrage des vorliegenden Verfahrens verlässlich hätte geklärt werden können. Das DGS führt aus, dass angesichts der Argumentation der Beschwerdeführerin in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine Ablehnung des Eventualantrags nicht mehr haltbar sei. Die Untersuchung sei objektiv erforderlich und verhältnismässig, um unzweifelhaft festzustellen, ob es sich bei […] um einen eigenständigen Stoff handle oder nicht (Beschwerdeantwort, S. 4).

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2.3. Die Behörden ermitteln den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an (§ 17 Abs. 1 VRPG). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörden dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Der Entscheid soll sich nur auf Sachumstände stützen, von deren Vorhandensein sich die Behörde überzeugt hat (KASPAR PLÜSS, in: Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, N. 4 und 10 zu § 7 VRG). Abzuklären sind alle rechtserheblichen Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über die strittige Frage so oder anders zu entscheiden ist. Die Behörde hat zu ermitteln, was nach den vernünftigen Erwartungen aller Beteiligten relevant und ausreichend ist, um zu einer sachlich zutreffenden Entscheidung zu führen (PLÜSS, a.a.O., N. 13 zu § 7 VRG). Zu diesem Zweck kann sich die Behörde jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie darf insbesondere Expertisen anordnen (§ 24 Abs. 1 lit. d VRPG). Ob zur Abklärung des relevanten Sachverhalts besondere Sachkenntnisse und aufgrund dessen der Beizug einer sachverständigen Person erforderlich ist, muss – soweit keine spezialgesetzliche Gutachtenspflicht besteht – im Einzelfall entschieden werden, wobei der zuständigen Instanz ein erhebliches Ermessen zukommt (PLÜSS, a.a.O., N. 66 f. zu § 7 VRG).

2.4. Wie das DGS mittlerweile selbst anerkennt (siehe oben Erw. II/2.2.2), erging der angefochtene Entscheid aufgrund des Verzichts auf die Einholung der (eventualiter) beantragten analytischen Untersuchung ohne genügende Sachverhaltsabklärung betreffend den im Nahrungsergänzungsmittel "X._____" enthaltenen Inhaltsstoff Y._____. Der angefochtene Entscheid erweist sich deshalb als unrechtmässig.

3. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid deshalb aufzuheben. Eine vollständige Gutheissung kommt nicht in Betracht, denn wie die Beschwerdeführerin selbst zutreffend ausführt, ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, die hier relevante analytische Untersuchung in Auftrag zu geben und deren Ergebnis zu würdigen (vgl. Replik, Rz. 53). Angesichts der übereinstimmenden Auffassung der Parteien, dass im vorinstanzlichen Verfahren eine analytische Untersuchung durch analytische und organische Chemiker durchzuführen gewesen wäre, ist die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur erneuten Beurteilung an das DGS, Generalsekretariat, zurückzuweisen.

Auf die weiteren formellen und materiellen Rügen ist bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen.

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III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG).

Bei einer Rückweisung der Sache mit offenem Verfahrensausgang geht das Verwaltungsgericht bei den Kostenfolgen praxisgemäss von einem vollständigen Obsiegen der beschwerdeführenden Partei aus (statt vieler: Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2024.45 vom 11. Dezember 2025, Erw. III/1.1; WBE.2022.186 vom 15. März 2023, Erw. II/4.1; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 1C_621/2014 vom 31. März 2015, Erw. 3.3). Vorliegend ist der Ausgang des Verfahrens mit der angeordneten Rückweisung offen. Bezüglich der Kostenfolgen ist die Beschwerdeführerin deshalb als vollständig obsiegend zu betrachten. Ein Grund zur Kostenauflage an die Vorinstanz gemäss § 31 Abs. 2 VRPG liegt nicht vor, weshalb die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind.

2. 2.1. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Anders als bei den Verfahrenskosten werden die Behörden bei der Verlegung der Parteikosten nicht privilegiert (§ 32 Abs. 2 VRPG).

Die Beschwerdeführerin ist auch bei der Verlegung der Parteikosten als obsiegend zu betrachten (siehe vorne Erw. III/1). Das unterliegende DGS hat ihr die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten zu ersetzen.

2.2. Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. Im konkreten Fall ist nicht von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Zur Anwendung gelangen deshalb die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. AnwT (§ 8a Abs. 3 AnwT). Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT beträgt die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwälte, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00.

Die Bedeutung des Falles ist für die Beschwerdeführerin eher hoch, die Schwierigkeit des Falles und der mutmassliche Aufwand der Anwälte sind (namentlich unter Berücksichtigung dessen, dass es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt) durchschnittlich. Der Abzug für die nicht durchge-

- 10 führte Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und der Zuschlag für eine zusätzliche Rechtschrift (§ 6 Abs. 3 AnwT) heben sich auf. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren und angemessener Auslagen sowie der MWST (§ 8c AnwT) erscheint eine Entschädigung von Fr. 5'000.00 sachgerecht.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, vom 11. April 2025 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum erneuten Entscheid an das Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, zurückgewiesen.

2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.

3. Das Departement Gesundheit und Soziales wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 5'000.00 zu ersetzen.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) das DGS, Generalsekretariat

Mitteilung an: das DGS, Amt für Verbraucherschutz

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art.

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93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 4. März 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Michel Wittich

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