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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 31.03.2026 WBE.2025.173

31. März 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·8,517 Wörter·~43 min·25

Volltext

Verwaltungsgericht 2. Kammer

WBE.2025.173 / sp / we ZEMIS [***], ZEMIS [***], ZEMIS [***]; (E.2024.083) Art. 19

Urteil vom 31. März 2026

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Stierli Gerichtsschreiberin Peter

Beschwerdeführer 1 A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Irak,

Beschwerdeführerin 2 B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Irak,

Beschwerdeführerin 3 C._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Irak

gegen

Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Familiennachzug

Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 18. März 2025

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Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:

A. 1. Die aus dem Irak stammenden Beschwerdeführenden 1 und 2 reisten gemeinsam mit ihren Söhnen D._____ (geb. tt.mm.jjjj) und F._____ (geb. tt.mm.jjjj) am 30. November 2015 in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend den Beschwerdeführer 1 [MI1-act.] 3, 8, 10; Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend die Beschwerdeführerin 2 [MI2act.] 3, 8 ff.). Anlässlich der Befragung zur Person vom 10. Dezember 2015 gaben sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 an, dass sie noch eine gemeinsame Tochter, C._____ (geb. tt.mm.jjjj) hätten, die in Mossul festsitze (MI1-act. 5; MI2-act. 5). Am tt.mm.jjjj wurde das vierte gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden 1 und 2, G._____, geboren (MI1-act. 259; MI2-act. 178).

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erliess am 15. Dezember 2017 einen negativen Asylentscheid. Da eine Rückkehr in den Irak nicht zumutbar erschien, verfügte es zugleich die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden 1 und 2 und der gemeinsamen Söhne D._____, F._____ und G._____ (MI1-act. 26 ff.; MI2-act. 23 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. März 2018 ab (MI1-act. 44 ff.; MI2-act. 39 ff.).

Am 19. Dezember 2018 teilte der Beschwerdeführer 1 dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) mit, er beabsichtige, ein Familiennachzugsgesuch für seine mittlerweile 11-jährige Tochter einzureichen (MI1-act. 67).

Am tt.mm.jjjj wurden die Zwillinge I._____ und J._____ geboren (MI1act. 158; MI2-act. 98). In der Folge verfügte das SEM am 22. Januar 2019, dass die Verfügung betreffend Wegweisung und vorläufige Aufnahme vom 15. Dezember 2017 auch für die beiden Zwillinge gelte (MI1-act. 72 f., 329; MI2-act. 179).

2. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 ersuchten am 23. Januar 2019 (Eingang MIKA am 24. Januar 2019) beim MIKA erstmals um den Nachzug von C._____ (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend die Beschwerdeführerin 3 [MI3-act.] 1 ff.). Das MIKA leitete das Gesuch am 13. Februar 2019 ans SEM weiter (MI3-act. 34 f.). Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 lehnte das SEM das Nachzugsgesuch mit der Begründung ab, dass die zeitlichen Voraussetzungen für einen Familiennachzug nicht erfüllt seien, da die in aArt. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Aus-

- 3 länderinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; in der damals und bis am 31. Mai 2024 gültigen Fassung) vorgesehene dreijährige Wartefrist erst am 16. Dezember 2020 ablaufe (MI1-act. 74 ff.).

3. Aus dem Schreiben des SEM vom 21. Februar 2022 geht hervor, dass H._____ der Gemeinde Q._____ im Namen der Beschwerdeführenden 1 und 2 mit Schreiben vom 9. Februar 2022 um den Nachzug von C._____ ersucht habe. Da sie hierfür jedoch nicht gehörig bevollmächtigt gewesen sei, ging das SEM nicht weiter auf das Gesuch ein. Zugleich wies das SEM die Beschwerdeführenden 1 und 2 darauf hin, dass die zwölfmonatige Nachzugsfrist am 15. Dezember 2021 abgelaufen sei und die Familie überdies nicht über die notwendigen finanziellen Mittel für den Nachzug von C._____ verfüge, womit zwei der kumulativen Nachzugsvoraussetzungen nicht erfüllt seien (MI3-act. 44 f.).

4. Den Beschwerdeführenden 1 und 2 und ihren in der Schweiz lebenden Kindern wurden im Juli 2022 bzw. im Oktober 2023 neue heimatliche Reisepässe ausgestellt (MI1-act. 350 ff.; MI2-act. 269 ff.). Aufgrund der in diesen Reisepässen aufgeführten Personalien wurde ihr Nachname im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf "X._____" lautend angepasst (MI1-act. 358 ff.; MI2-act. 277 ff.).

Am 21. Dezember 2023 ersuchte die neue Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden 1 und 2 um den Nachzug von C._____ (MI3-act. 84 ff.).

Seit dem 26. Januar 2024 verfügen die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie ihre fünf in der Schweiz wohnhaften Kinder über eine Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis am 25. Januar 2026 verlängert wurde (MI1-act. 393, 403; MI2-act. 306, 311).

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI3-act. 114 ff., 118 ff., 125 ff.) verfügte das MIKA am 4. September 2024 die Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs und verweigerte der Beschwerdeführerin 3 die Einreise in die Schweiz (MI3-act. 132 ff.).

des MIKA vom 4. September 2024 erhoben die Beschwerdeführenden, mittlerweile vertreten durch K._____, mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI3-act. 145 ff.). Die Vorinstanz tätigte in der Folge weitere Sachverhaltsabklärungen (MI3act. 190, 193 ff.).

Am 18. März 2025 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):

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1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Auf die Begründung der Vorinstanz wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

C. Mit Eingabe vom 17. April 2025 (Postaufgabe am 19. April 2025) erhoben die Beschwerdeführenden beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellten folgende Anträge (act. 15 ff.):

1. Die oben genannte Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1. bis und mit 2 des Dispositivs aufzuheben. 2. Es sei das Migrationsamt des Kantons Aargau zu verpflichten, C._____, geb. tt.mm.jjjj, Irak, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 3. Es sei C._____ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.

Nach Eingang des Kostenvorschusses beantragte die Vorinstanz unter Festhaltung an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 39).

Am 10. Dezember 2025 nahm das Verwaltungsgericht zwei an die Beschwerdeführenden 1 und 2 gerichtete Schreiben des MIKA betreffend Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu den Akten (act. 44 f.). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 teilte L._____ mit, er vertrete den Beschwerdeführer 1, und er ersuche um Akteneinsicht (act. 46 ff.). Das Verwaltungsgericht wies mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 darauf hin, dass nur Parteien oder die sie vertretenden Anwälte oder Anwältinnen Einsicht in die Verfahrensakten nehmen können. Da L._____ weder Anwalt noch betroffene Partei ist, habe er kein Recht auf Akteneinsicht (act. 49).

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Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. März 2025 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. SCHINDLER/KNEER, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme

- 6 durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).

II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Einspracheentscheid zunächst fest, die Nachzugsvoraussetzungen der bedarfsgerechten Wohnung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG sowie der genügenden finanziellen Mittel nach Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG seien nicht erfüllt. Zudem sei das Nachzugsgesuch am 21. Dezember 2023 und damit nach Ablauf der Nachzugsfrist gestellt worden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 bereits am 23. Januar 2019, mithin vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist, bereits um Familiennachzug ersucht hätten, vermöge an dieser Ausgangslage nichts zu ändern. Es würden auch keine wichtigen familiären Gründe vorliegen, aufgrund derer das nachträgliche Familiennachzugsgesuch ausnahmsweise zu bewilligen sei. Zwar gehe aus den Akten hervor, dass die Mutter des Beschwerdeführers 1, welche die Beschwerdeführerin 3 aktuell betreue, an verschiedenen Erkrankungen leide. Allerdings liege kein Arztbericht vor, wonach die Mutter bzw. die Grossmutter aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden eine altersgerechte Betreuung der kurz vor der Volljährigkeit stehenden Beschwerdeführerin 3 nicht länger gewährleisten könne. Im Weiteren liege eine Übersiedelung der Beschwerdeführerin 3 in die Schweiz nicht in ihrem Interesse, da sie ihr gesamtes Leben im Irak verbracht habe, kein Deutsch spreche, abgesehen von ihrer Familie keinen Bezug zur Schweiz habe und aufgrund ihres Alters und der fehlenden Schulbildung im Irak ohne Ausbildung in den Schweizer Arbeitsmarkt eintreten müsste. Ein Nachzug würde sie aus ihrem sozialen Beziehungsnetz reissen. Die lange Trennung sei ferner freiwillig in Kauf genommen worden: Nachdem die Beschwerdeführenden 2019 erstmals ein Familiennachzugsgesuch gestellt hatten, habe ihnen das SEM mitgeteilt, dass die Wartefrist am 16. Dezember 2020 ende und ab diesem Zeitpunkt die zwölfmonatige Nachzugsfrist laufe. Ein weiteres Nachzugsgesuch sei allerdings erst am 9. Februar 2022 durch eine nicht bevollmächtigte Drittperson gestellt worden. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten nach dem zweiten erfolglosen Gesuch wiederum fast zwei Jahre zugewartet, ehe sie am 21. Dezember 2023 erneut um den Nachzug ihrer Tochter ersucht hätten. Es zeige sich damit, dass die Familie die Trennung freiwillig hingenommen habe und am Familiennachzug jedenfalls zeitweilig nicht ernsthaft interessiert gewesen sei. Damit erscheine die Verweigerung des Familiennachzugs und der damit verbundene Eingriff in das Familienleben auch unter Berücksichtigung konventions- und verfassungsmässiger Vorgaben als verhältnismässig.

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1.2. Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, sie hätten ihre Wohnsituation und ihre finanziellen Verhältnisse genügend dokumentiert und es wäre an den Migrationsbehörden gewesen, bei Bedarf weitere Unterlagen einzuholen. Die Nachzugsvoraussetzungen seien erfüllt. Dass das Nachzugsgesuch verspätet gestellt worden sei, könne ihnen nicht vorgehalten werden. Zum einen sei die Verspätung durch äussere Faktoren, namentlich politische und sicherheitsbedingte Hindernisse im Irak sowie pandemiebedingte Reiseeinschränkungen, entschuldbar. Zum anderen hätten sie sich durchgängig und mehrfach um den Nachzug von C._____ bemüht, weshalb auch keine freiwillige Trennung vorliege. Sodann würden die Kindesinteressen einen Nachzug gebieten: Die Situation im Irak sei besonders für junge Frauen schwierig. Hinzu komme, dass die Grossmutter die Betreuung nicht länger übernehmen könne. Durch ihre diversen Erkrankungen sei die Grossmutter nicht nur körperlich weniger belastbar, ihr fehle es auch an der Fähigkeit, eine Jugendliche emotional zu unterstützen. Schliesslich sei die Trennung für alle Familienmitglieder, besonders auch für die in der Schweiz lebenden Geschwister, welche ihre Schwester schmerzlich vermissen würden, belastend. Damit würden wichtige Gründe für einen nachträglichen Nachzug vorliegen.

2. 2.1. Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG keine Anwendung (Art. 44 Abs. 3 AIG).

Für die Frage, ob die Altersgrenze von 18 Jahren eingehalten wurde, ist das Alter des Kindes bei der Gesuchseinreichung massgeblich (BGE 136 II 497, Erw. 3.4; SPESCHA, in: Spescha/Bolzli/de Weck/ Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, N. 3 zu Art. 47 AIG). Die übrigen materiellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG müssen zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchseinreichung und der Vollendung des 18. Altersjahres des nachzuziehenden Kindes bzw. dem Entscheidzeitpunkt alle zugleich erfüllt sein (Entscheide des Verwaltungsge-

- 8 richts WBE.2015.341 vom 3. März 2017, Erw. II/3.3, und WBE.2019.83 vom 2. September 2020, Erw. II/4.2, WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. II/2.1.1).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die zivilrechtlichen Regeln und Begebenheiten zu beachten: Der nachziehende Elternteil muss der alleinige Inhaber der elterlichen Sorge sein; bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss sich der im Ausland lebende Elternteil mit dem Nachzug einverstanden erklären (Urteile des Bundesgerichts 2C_1071/2014 vom 28. Mai 2014, Erw. 3; 2C_917/2019 vom 25. März 2020, Erw. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 137 I 284, Erw. 2.3.1 und BGE 136 II 78, Erw. 4.8).

2.2. Inwieweit die materiellen Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 AIG erfüllt sind, kann vorliegend offenbleiben, da der Nachzug der Beschwerdeführerin 3 – wie nachfolgend aufgezeigt wird – aufgrund der Nichteinhaltung der Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 1 VZAE und mangels wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug (Art. 73 Abs. 3 VZAE) abzulehnen ist. Aus demselben Grund kann vorliegend ebenfalls offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin 3 tatsächlich die Tochter der Beschwerdeführenden 1 und 2 ist, wie die Vorinstanzen bereits jeweils in Frage gestellt und ebenfalls offengelassen haben (MI3act. 134; act. 7).

3. 3.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG und Art. 73 Abs. 1 VZAE müssen Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten bzw. Ehegattinnen und Kindern von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden. Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 AIG bzw. Art. 73 Abs. 2 VZAE, vgl. zur konkreten Fristberechnung BGE 150 III 367).

3.2. Vorliegend ist umstritten, ob die Nachzugsfrist in Bezug auf die im Jahr 2007 geborene Beschwerdeführerin 3 eingehalten ist. Die Beschwerdeführenden machen geltend, politische und sicherheitsbedingte Hindernisse im Irak sowie pandemiebedingte Einschränkungen im internationalen Verkehr und in der Verwaltung hätten einer fristgerechten Gesuchseinreichung entgegengestanden (act. 19). Zudem hätten sie bereits am 23. Januar 2019 ein erstes Gesuch um Familiennachzug gestellt. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt die dreijährige Wartefrist noch nicht abgelaufen sei, wäre es unangemessen, dieses frühzeitig eingereichte Gesuch bei der Beurteilung der Fristeinhaltung unbeachtet zu lassen. Das Familiennachzugsgesuch vom

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21. Dezember 2023 könne daher nicht isoliert betrachtet werden (act. 22). Mit ihrem Vorbringen dringen die Beschwerdeführenden indes nicht durch. Nachdem sie am 23. Januar 2019 erstmals um Familiennachzug ersucht hatten, wurden sie mit Schreiben des SEM vom 9. April 2019 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die dreijährige Wartefrist (damals gemäss aArt. 85 Abs. 7 AIG, in der bis 1. Juni 2024 gültigen Fassung; heute Art. 85c AIG) frühestens am 16. Dezember 2020 ablaufe und zuvor eingereichte Gesuche um Familiennachzug ohne weitere und vertiefte Prüfung der materiellen Nachzugskriterien abgelehnt würden. Weiter führte das SEM aus, dass es den Beschwerdeführenden nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist unbenommen sei, ein neues Gesuch um Familiennachzug einzureichen (MI3-act. 37 f.). Darauf hat das SEM in seiner Verfügung vom 24. Mai 2019 nochmals verwiesen und zudem ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführenden ab dem 16. Dezember 2020 für ein weiteres Gesuch um Familiennachzug 12 Monate Zeit hätten, um ihre dann 13jährige Tochter nachzuziehen (MI1-act. 74 ff., 78). Den Beschwerdeführenden war somit bekannt, dass sie nach Ablauf der dreijährigen Wartefrist ein neues Gesuch um Familiennachzug stellen mussten und sie hierfür 12 Monate Zeit hatten. Auch musste den Beschwerdeführenden bewusst gewesen sein, dass ihr Gesuch vom 23. Januar 2019 nicht als fristwahrend gelten kann. Trotzdem haben sie es unterlassen, innert der ihnen vom SEM konkret dargelegten Frist um Nachzug der Beschwerdeführerin 3 zu ersuchen. Inwieweit die allgemeine Lage im Irak sowie pandemiebedingte Einschränkungen der Einreichung eines solchen Gesuchs um Familiennachzug in der Schweiz entgegengestanden haben, ist nicht ersichtlich; dies begründen die Beschwerdeführenden auch nicht substanziiert. Selbst wenn die Reisemöglichkeiten pandemiebedingt eingeschränkt waren, hätten diese Einschränkungen die Beschwerdeführenden nicht daran gehindert, ein Familiennachzugsgesuch einzureichen. Gleiches gilt für die allgemeine Lage im Irak. Den Beschwerdeführenden war es somit ohne Weiteres möglich, nach Ablauf der dreijährigen Wartefrist und innert der danach laufenden Frist von 12 Monaten ein Nachzugsgesuch für die Beschwerdeführerin 3 zu stellen. Im Übrigen führte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden im Familiennachzugsgesuch vom 21. Dezember 2023 aus, dass die Nachzugsfrist abgelaufen sei (MI3-act. 86). Wie die Vorinstanz richtig festhielt (act. 8), haben die Beschwerdeführenden erst am 21. Dezember 2023 um den Nachzug der Beschwerdeführerin 3 ersucht (MI3-act. 84 ff.), als die 12-monatige Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 1 VZAE bereits über zwei Jahre abgelaufen war. Damit ist das Gesuch als nachträgliches Familiennachzugsgesuch im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE zu qualifizieren und nur bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe zu bewilligen.

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4. 4.1. 4.1.1. Wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 73 Abs. 3 VZAE liegen gemäss Art. 75 VZAE vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen. Vielmehr bedarf es einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Dabei soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Bewilligung eines Familiennachzugs, der nach Ablauf der gesetzlichen Fristen beantragt wurde, die Ausnahme und nicht die Regel bilden (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016, Erw. 5.1.1).

4.1.2. In Bezug auf den massgeblichen Zeitpunkt, in welchem wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 73 Abs. 3 VZAE vorliegen müssen, ist zunächst auf den Sachverhalt im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen (vgl. BGE 136 II 497, Erw. 3.4). Waren sämtliche Voraussetzungen für den nachträglichen Familiennachzug bereits zu jenem Zeitpunkt erfüllt, ist das Gesuch zu bewilligen bzw. eine Einsprache oder Beschwerde gutzuheissen. Andernfalls ist die Entwicklung ab Gesuchseinreichung in die Beurteilung miteinzubeziehen. Stellt sich nämlich heraus, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch keine wichtigen familiären Gründe vorlagen, diese jedoch im Laufe des Verfahrens eingetreten sind, ist eine Einsprache oder eine Beschwerde gutzuheissen, sofern in jenem Zeitpunkt auch die übrigen Voraussetzungen für den Familiennachzug zeitgleich erfüllt waren. Geht es um den Nachzug eines Kindes, darf in jenem Zeitpunkt zudem das nachzuziehende Kind noch nicht 18 Jahre alt gewesen sein. Dieselben Überlegungen gelten auch, wenn eine andere Voraussetzung für den Familiennachzug (Wohnung, finanzielle Mittel etc.) im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht erfüllt war (vgl. vorne Erw. II/2.1).

Ein nachträgliches Familiennachzugsgesuch ist mit anderen Worten dann zu bewilligen, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchseinreichung und dem Entscheidzeitpunkt – beim Kindernachzug zwischen der Gesuchseinreichung und der Vollendung des 18. Altersjahres des nachzuziehenden Kindes bzw. dem Entscheidzeitpunkt – sämtliche Voraussetzungen für den (nachträglichen) Familiennachzug gleichzeitig erfüllt waren. Dies geht auch aus dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung hervor, da andernfalls der Ausgang eines Familiennachzugsverfahrens vom jeweiligen Zeitpunkt abhängig wäre, in welchem die zuständige Behörde über das Gesuch befindet (Entscheid des Verwaltungsgerichts

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WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. II/2.3.1.2 mit weiteren Hinweisen).

Für die Beurteilung der wichtigen familiären Gründe beim Kindernachzug bedeutet dies, dass im Hinblick auf die altersspezifische Betreuungsbedürftigkeit auf das jeweilige Alter des Kindes in dem Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die wichtigen familiären Gründe behaupteterweise eintraten und sämtliche weiteren Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt waren – und nicht auf den Entscheidzeitpunkt.

4.1.3. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, die den Familiennachzug offensichtlich gebieten. Hinsichtlich des nachträglichen Nachzugs eines Kindes ist dies der Fall, wenn das Kindswohl bzw. das übergeordnete Kindsinteresse nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE), wobei diese Voraussetzung gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts erfüllt ist, wenn das Kindswohl schwergewichtig nur durch den Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_182/2016 vom 11. November 2016, Erw. 2.2 m.w.H.; zum übergeordneten Kindsinteresse vgl. MARTINA CARONI, Die vorrangige Berücksichtigung des übergeordneten Kindesinteresses im Migrationsrecht – Menschenrechtliche Praxis, in: Achermann/Amarelle/Boillet/Caroni/Epiney/Uebersax [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2022/2023, Bern 2023, S. 3 ff., 6 ff.). Angesprochen sind hier insbesondere Fälle, in denen die bisherige Betreuungssituation des nachzuziehenden Kindes wegfällt, ohne dass im Heimatland eine adäquate Alternative gegeben wäre, oder in denen sich der Gesundheitszustand des nachzuziehenden Kindes wesentlich verschlechtert, ohne dass im Heimatland adäquate Behandlungsmöglichkeiten bestünden. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist, je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen, und je schwächer die zum in der Schweiz lebenden Elternteil bestehende Vorbeziehung erscheint (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016, Erw. 5.1.2). Der nachträgliche Familiennachzug ist nach ständiger Rechtsprechung indes nicht erst zuzulassen, wenn überhaupt keine Alternativen zur Betreuung durch den oder die in der Schweiz lebenden Familienangehörigen mehr ersichtlich sind (Urteile des Bundesgerichts 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021, Erw. 2.5.2; 2C_591/2017 vom 16. April 2018, Erw. 2.2.2; 2C_467/2016 vom 13. Februar 2017, Erw. 3.1.3; 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016, Erw. 5.1.2).

Liegen keine derartigen Umstände vor, würde aber Art. 8 EMRK durch die Verweigerung des Familiennachzugs tangiert, ist zu prüfen, ob die Verweigerung des Familiennachzugs zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde und deshalb vom Vorliegen wichtiger familiärer Gründe auszugehen

- 12 ist (vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. II/2.3.1.3).

4.1.4. 4.1.4.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das nationale Gesetzesrecht möglichst verfassungs- und konventionskonform auszulegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018, Erw. 5.3.1, und 2C_1050/2016 vom 10. März 2017, Erw. 5.1). Wird der Familiennachzug eines Kindes zu einem Elternteil oder des einen Ehegatten zum anderen verweigert, geht damit regelhaft ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben einher. Die Fristenregelung von Art. 47 AIG i.V.m. Art. 73 VZAE bildet indes eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Eingriff im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Entsprechend gilt der Eingriff nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt, sofern er sich im konkreten Einzelfall in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig, d.h. als verhältnismässig, erweist (Urteil des Bundesgerichts 2C_323/2018 vom 21. September 2018, Erw. 6.5.1). Ist dies zu bejahen, hält die Verweigerung des Familiennachzugs vor Art. 8 EMRK stand.

Nach dem Gesagten ist bei der Beurteilung, ob nach nationalem Recht der Familiennachzug eines Kindes oder des Ehegatten trotz Verpassens der Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 1 VZAE zu bewilligen ist, die Ausnahmeregelung von Art. 47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 73 Abs. 3 VZAE so zu handhaben – mithin der unbestimmte Rechtsbegriff der wichtigen familiären Gründe so auszulegen –, dass das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der Betroffenen nicht verletzt wird. Um dies sicherzustellen, ist im Rahmen der Gesamtschau, derer es hinsichtlich des allfälligen Vorliegens wichtiger Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug bedarf (siehe vorne Erw. II/4.1.1), grundsätzlich eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017, Erw. 2.3.2). Erweist sich unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände im Einzelfall die Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs als unverhältnismässig und damit als konventionswidrig (Art. 8 Ziff. 2 EMRK), ist gleichsam davon auszugehen, dass bei gesamthafter Betrachtung wichtige familiäre Gründe für den nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE vorliegen. Mit anderen Worten: Vermag das öffentliche Interesse an der Verweigerung des verspätet beantragten Familiennachzugs das private Interesse an dessen Bewilligung nicht zu überwiegen, ist dieser bereits unter nationalem Recht – gestützt auf Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE – zu bewilligen.

Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73

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Abs. 3 VZAE mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht auf Gründe zu beschränken ist, die nicht vorhersehbar waren. Lassen die Gesamtumstände darauf schliessen, dass die Familie über längere Zeit freiwillig getrennt gelebt hat, geht das Interesse des Staates an einer restriktiven Einwanderungspolitik, der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE folgend, den verspätet vorgebrachten Interessen der Betroffenen an einer Familienzusammenführung in der Schweiz jedoch regelmässig vor. Werden demgegenüber objektiv nachvollziehbare Umstände rechtsgenügend dargetan, die darauf schliessen lassen, dass das Getrenntleben nicht freiwillig erfolgte, ist der Familiennachzug bei Wegfallen dieser Umstände in der Regel zu bewilligen (BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1). Als nachvollziehbare Umstände fallen insbesondere das Fehlen einer materiellen Nachzugsvoraussetzung wie einer bedarfsgerechten Wohnung oder genügender finanzieller Ressourcen für den Familienunterhalt in Betracht (BGE 146 I 185, Erw. 7.1.2). Liegen derartige Umstände vor, kann sich zumindest bei fehlendem Verschulden an der nicht fristgerechten Erfüllung der materiellen Nachzugsvoraussetzungen eine umfassende Interessenabwägung erübrigen und ist – ähnlich wie bei Vorliegen von Umständen, die den nachträglichen Familiennachzug offensichtlich gebieten (vgl. vorne Erw. II/4.1.3) – ohne weiteres von wichtigen familiären Gründen im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE auszugehen.

Das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE hängt zudem nicht davon ab, ob es den Betroffenen unmöglich ist, das Familienleben im Ausland zu führen, da dies keine gesetzliche Voraussetzung für den Familiennachzug darstellt (vgl. BGE 146 I 185, Erw. 7.2).

Zu den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen betreffend den nachträglichen Familiennachzug eines Kindes ist mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Folgende festzuhalten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. II/2.3.1.4 ff.):

4.1.4.2. Was das öffentliche Interesse angeht, soll mit der gesetzlichen Befristung des Familiennachzugs die rasche Integration der nachzuziehenden Angehörigen und insbesondere der Kinder gefördert werden. Durch einen frühzeitigen Nachzug sollen diese unter anderem eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen. Gleichzeitig kommt den Nachzugsfristen die Funktion zu, den Zuzug ausländischer Personen zu steuern bzw. zu beschränken. Die Fristenregelung von Art. 47 AIG bzw. Art. 73 VZAE bildet einen Kompromiss zwischen den genannten, legitimen, öffentlichen Interessen und dem konträren Anliegen der Ermöglichung des Familienlebens (Urteil des Bundesgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist rechtsprechungs-

- 14 gemäss von einem entsprechend grossen öffentlichen Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs auszugehen, wenn die Fristen von Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 1 VZAE nicht eingehalten wurden (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2019.410 vom 27. April 2020, Erw. II/2.3.1.4.2, WBE.2019.1 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.4.1, und WBE.2015.476 vom 29. Juni 2016, Erw. II/4). Dies gilt – im Ergebnis – beim Ehegattennachzug ebenso wie beim Kindernachzug, derweil bei ersterem migrationsregulatorische und bei letzterem integrationspolitische Aspekte im Vordergrund stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015, Erw. 4.1, wo das Gericht die Geltung von Art. 47 AuG [heute AIG] auch für Ehegatten unter Verweis auf die Materialien auf das öffentliche Interesse an einer Begrenzung der Einwanderung zurückführt; vgl. auch SPESCHA, a.a.O., N. 23 zu Art. 47 AIG).

Abhängig vom Alter des nachzuziehenden Kindes im Gesuchszeitpunkt bzw. im Zeitpunkt, da sämtliche Nachzugsvoraussetzungen erfüllt gewesen sein sollen (siehe vorne Erw. II/4.1.2), kann sich sodann das öffentliche Interesse an der Verweigerung eines nachträglichen Kindernachzugs im Einzelfall weiter erhöhen oder kann tiefer zu veranschlagen sein. Entscheidend sind dabei wiederum die im Fall einer Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz, welche grundsätzlich mit dem Alter des nachzuziehenden Kindes zunehmen. Als Ausgangs- und Scheidepunkt für die Bemessung der zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten drängt sich die Vollendung des 13. Lebensjahres auf, hat doch der Gesetzgeber mit der Fristverkürzung auf zwölf Monate für Kinder über zwölf Jahre (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AIG vgl. auch Art. 73 Abs. 1 Satz 2 VZAE) festgelegt, dass der Nachzug eines Kindes prinzipiell vor dessen 13. Geburtstag zu beantragen ist (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Botschaft AuG], Bundesblatt [BBl] 2002 3709 ff., Ziff. 2.6.). Nach dem Gesagten erhöht sich das öffentliche Interesse mit Blick auf die zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz entsprechend weiter, wenn das nachträglich nachzuziehende Kind im massgeblichen Zeitpunkt bereits wesentlich älter als 13 Jahre ist. Ist demgegenüber das Kind noch wesentlich jünger als 13 Jahre, sind grundsätzlich keine erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu erwarten und ist das öffentliche Interesse an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs entsprechend tiefer zu veranschlagen.

4.1.4.3. Dem öffentlichen Interesse ist das private Interesse an der Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs gegenüberzustellen. Da die Verweigerung eines Ehegatten- oder Kindernachzugs regelhaft das geschützte Familienleben gemäss Art. 8 EMRK tangiert (siehe vorne Erw. II/4.1.4.1), ist – in einem ersten Schritt – grundsätzlich von einem grossen privaten Interesse des nachzuziehenden Kindes und des nachziehenden Elternteils

- 15 bzw. des nachzuziehenden und des nachziehenden Ehegatten am Zusammenleben in der Schweiz auszugehen. Lebt eine Familie jedoch jahrelang freiwillig voneinander getrennt, bringt sie damit rechtsprechungsgemäss ihr geringes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck und ist das private Interesse in der Regel entsprechend tiefer zu veranschlagen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn objektive, nachvollziehbare Gründe für das bisherige Getrenntleben bestehen, welche dagegen sprechen, dieses zu Lasten der Betroffenen zu würdigen (siehe wiederum vorne Erw. II/4.1.4.1; vgl. BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1 am Schluss; Urteil des Bundesgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.1 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.4.2).

Gegebenenfalls sind zudem sämtliche weiteren Umstände des Einzelfalls zu beachten, welche sich – namentlich unter dem Gesichtspunkt des Kindswohls bzw. des übergeordneten Kindsinteresses (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107]; vgl. BGE 144 I 91, Erw. 5.2; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016, §§ 27 f. und 46 f.) – auf das private Interesse an der Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs auswirken.

4.1.5. Soll ein nachträglicher Familiennachzug bewilligt werden, obliegt es aufgrund der weitreichenden Mitwirkungspflichten gemäss Art. 90 AIG den Gesuchstellenden, ihre entsprechenden Vorbringen zu substanziieren und zu belegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_214/2019 vom 5. April 2019, Erw. 3.3, 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015, Erw. 6.1, und 2C_906/2012 vom 5. Juni 2013, Erw. 2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010, Erw. 2.2; BGE 130 II 482, Erw. 3.2).

Wird der Familiennachzug mit dem Wegfall bisheriger Betreuungspersonen begründet, ist substantiiert darzulegen, weshalb die bisherigen Bezugspersonen die bis anhin übernommenen Betreuungsaufgaben nicht mehr wahrnehmen können oder wollen. Dabei muss die geltend gemachte Betreuungsunfähigkeit bzw. -unwilligkeit der bisherigen Betreuungsperson hinreichend belegt sein und in einem zeitlichen Konnex zum Nachzug stehen: Bereits seit geraumer Zeit bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder sonstige vorbestehende Betreuungshindernisse der bisherigen Betreuungspersonen vermögen einen nachträglichen Familiennachzug in aller Regel nicht mehr zu begründen, hätte sich diesfalls doch bereits früher ein Nachzug aufgedrängt und nimmt das Betreuungsbedürfnis von Kindern mit zunehmendem Alter regelmässig ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016, Erw. 5.3.2). Ebenso kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass jahrelang übernommene

- 16 -

Betreuungsleistungen bei gleichbleibenden Verhältnissen auch ohne gesetzliche Betreuungspflicht weiterhin übernommen werden.

4.1.6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob für den nachträglichen Familiennachzug der Beschwerdeführerin 3 wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE vorliegen, aufgrund derer der Nachzug trotz Verpassens der gesetzlichen Nachzugsfrist zwecks Verbleibs bei den Beschwerdeführenden 1 und 2 gemäss Art. 44 AIG bewilligungsfähig wäre.

4.2. 4.2.1. Unter der Annahme, dass die übrigen materiellen Nachzugsvoraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 AIG erfüllt sind, ist für die Prüfung wichtiger familiärer Gründe bei der Beschwerdeführerin 3 der Zeitraum von der Gesuchseinreichung am 21. Dezember 2023 bis zum tt.mm.jjjj, als sie 18 Jahre alt wurde, zu berücksichtigen (siehe vorne Erw. II/4.1.2).

4.2.2. In ihrem Gesuch um Familiennachzug vom 21. Dezember 2023 machten die Beschwerdeführenden geltend, die Beschwerdeführerin 3 lebe bei ihrer Grossmutter, welche aufgrund ihres Alters und ihrer verschiedenen Krankheiten nicht länger eine adäquate Betreuung übernehmen könne. So leide die Grossmutter unter starken Knie- und Rückenschmerzen, sie habe Diabetes Typ 2, was zu einer Erkrankung der Netzhaut geführt habe und in einer Erblindung münden werde. Vor diesem Hintergrund sei es sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin 3 immer mehr Aufgaben übernehmen und sich schliesslich um ihre Grossmutter kümmern müsse. Bereits jetzt müsse sie viele Aufgaben im Haushalt übernehmen und ihre Grossmutter unterstützen. Hinzu komme, dass die Grossmutter verschiedene Aktivitäten, welche für Jugendliche normal seien, der Beschwerdeführerin 3 verbieten würde. Abends dürfe sie das Haus nicht verlassen und auch nicht ihre Freundinnen besuchen. Die Schule sei geschlossen und die Beschwerdeführerin 3 habe keinen Zugang zur Bildung (MI3-act. 84 ff.). Gemäss dem medizinischen Bericht von Dr. E._____ vom 2. März 2024 leidet die Grossmutter an Diabetes mellitus Typ II, Bluthochdruck, einer Herzleistungsminderung, einer Unterfunktion der Schilddrüse, einer Erkrankung der Netzhaut und an einer chronischen Entzündung und Schwellung der Gelenke (MI3-act. 122 f.). Aus der Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 22. April 2024 geht hervor, dass Dr. E._____ keinen weiteren Bericht schreiben werde. Gegenüber den Beschwerdeführenden habe sich der Arzt dahingehend geäussert, dass jeder aus dem Arztzeugnis lesen könne, dass die Grossmutter sehr krank sei (MI3-act. 128). In ihrer Beschwerde weisen die Beschwerdeführenden auf

- 17 dieselben Leiden der Grossmutter hin, welche einer adäquaten Betreuung der Beschwerdeführerin 3 entgegenstehen würden (act. 24 ff.).

Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass die gesundheitlichen Probleme der Grossmutter der Beschwerdeführerin 3 bereits seit Längerem bekannt sind und diese im Rahmen des ersten Gesuchs um Familiennachzug im Januar 2019 schon geltend gemacht wurden (vgl. MI1-act. 77). Die Beschwerdeführenden legen indessen nicht substanziiert dar, dass die Grossmutter aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme die Beschwerdeführerin 3 nicht länger betreuen kann. Hierfür ist die Auflistung der einzelnen die Grossmutter betreffenden Diagnosen jedenfalls nicht ausreichend, was die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte (act. 10). Weitere ärztliche Berichte legen die Beschwerdeführenden nicht vor. Die Beschwerdeführenden machen auch nicht geltend, dass sich die gesundheitliche Verfassung der Grossmutter in den letzten Jahren verschlechtert habe. Zu beachten ist weiter, dass der Betreuungsaufwand der bei Gesuchseinreichung bereits 16-jährigen Beschwerdeführerin 3 im Vergleich zur Betreuung und Aufsicht eines Kleinkindes geringer ist (siehe vorne Erw. II/4.1.5). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 3 weiterhin altersadäquat von ihrer Grossmutter betreut wird und sich die Betreuungssituation somit als unverändert präsentiert. Gegenteilige Anhaltspunkte fehlen. Bei einer behaupteten Veränderung der Betreuungssituation obliegt es den Beschwerdeführenden gemäss ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG, nachvollziehbar und detailliert darzulegen, weshalb die bisherige Betreuungsperson ihre bisherigen Aufgaben nicht länger wahrnehmen kann und eine adäquate Betreuungssituation nicht länger gewährleistet ist. Dies vermochten die Beschwerdeführenden nicht substanziiert darzulegen.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin 3 ihr gesamtes bisheriges Leben im Irak verbrachte und seit ihrem 7. Lebensjahr von ihrer Grossmutter betreut wird. Indem die Beschwerdeführenden 1 und 2 nach Ablauf der dreijährigen Wartefrist im Dezember 2020 noch weitere drei Jahre zugewartet haben, bis sie um den Nachzug der Beschwerdeführerin 3 ersuchten, haben sie gezeigt, dass ihnen der Nachzug der Beschwerdeführerin 3 nicht als besonders dringlich erschienen ist. Auch nachdem die Beschwerdeführenden 1 und 2 und ihre Kinder im Sommer 2022 die Grossmutter und wohl auch die Beschwerdeführerin 3 im Irak besuchten (vgl. MI1-act. 290) und sich vor Ort ein konkretes Bild zur Betreuungssituation machen konnten, haben sie noch rund eineinhalb Jahre mit der Gesuchseinreichung zugewartet. Wie bereits erwähnt, wird die Beschwerdeführerin 3 seit ihrem 7. Lebensjahr von ihrer Grossmutter betreut, während sie den Kontakt zu ihren Eltern und ihren Geschwistern nach deren Ausreise am 8. August 2014 nur noch über die Distanz pflegte. Drei weitere Geschwister der Beschwerdeführerin 3 kamen nach der Übersiedlung der Familie in die Schweiz zur Welt. Bis auf die Reise in den Irak im Sommer 2022 sind keine weiteren Besuche bekannt. Es erscheint daher fraglich, ob es im wohlver-

- 18 standenen Interesse der Beschwerdeführerin 3 liegt, sie aus ihrem bisherigen sozialen Netz zu reissen und sie in die Schweiz nachzuziehen, wo sie das Land nicht kennt und bis auf ihre Familie auch keinen anderweitigen Bezug hat. Jedenfalls legen die Beschwerdeführenden nicht hinreichend dar, weshalb der Beschwerdeführerin 3 der weitere Aufenthalt im Irak nun plötzlich nicht mehr zumutbar ist oder ihr dort eine konkrete Gefahr droht, nachdem sie dort jahrelang unbehelligt gelebt hat und sich die Beschwerdeführenden auch nach dem Besuch im Sommer 2022 nicht veranlasst sahen, zeitnah um den Nachzug der Beschwerdeführerin 3 zu ersuchen.

Den Angaben der Beschwerdeführenden 1 und 2 zufolge sind sie kurdischer Ethnie und lebten sie vor ihrer Ausreise aus dem Irak nördlich von Mossul (MI1-act. 6; MI2-act. 3, 6). Anhand der weiteren Angaben in der Beschwerde wohnt die Beschwerdeführerin 3 mit ihrer Grossmutter in Kurdistan (act. 20), also im Norden des Iraks. Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-913/2021 vom 19. März 2024 ist im Nordirak eine genügende Schutzinfrastruktur vorhanden und herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (Erw. 8 ff.). In Bezug auf die sozioökonomische Lage präsentieren sich zwar weiterhin verschiedene Herausforderungen, jedoch haben sich die regionalen Strukturen und Institutionen in den Jahren seit Kriegsende insgesamt festigen können. Auch besteht ein funktionierendes Sozialhilfesystem. Ebenso ist eine staatliche Grundversorgung mit Strom, Wasser und Bildung grundsätzlich vorhanden. Im gesundheitlichen Sektor gibt es zwar Einschränkungen, insbesondere bezüglich Zugang zu Medikamenten und spezialisierten Fachkräften. Es ist aber davon auszugehen, dass die Grundversorgung weitgehend gewährleistet ist (Erw. 14.9). Vor diesem Hintergrund erscheinen die von den Beschwerdeführenden 1 und 2 im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage im Irak vorgebrachten Gründe, weshalb sie mit dem Nachzugs- bzw. Zusammenführungsgesuch länger zugewartet hätten, als nicht überzeugend. Auch ist aufgrund der Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht von Umständen im Irak auszugehen, welche eine prekäre Betreuungssituation für die Beschwerdeführerin 3 zu begründen vermögen, noch ist auf eine prekäre Sicherheitslage im Allgemeinen zu schliessen. Da die Beschwerdeführerin 3 bei einem Nachzug von ihrer bisherigen Bezugsperson, ihrer Grossmutter, und ihrem bisherigen sozialen Umfeld, welches angesichts ihres Alters zunehmend an Wichtigkeit gewinnen dürfte (siehe hinten Erw. II/4.2.5.3), getrennt und aus ihrer gewohnten Umgebung gerissen würde, ist ihr Nachzug nicht in ihrem wohlverstandenen Interesse und gebietet das Kindeswohl sogar eher einen weiteren Verbleib im bisherigen Umfeld im Irak. Weitere wichtige familiäre Gründe, die einen nachträglichen Familiennachzug offensichtlich gebieten würden, machen die Beschwerdeführenden nicht geltend. Solche sind den Akten auch nicht zu entnehmen.

Damit bleibt zu prüfen, ob sich allenfalls wichtige familiäre Gründe aus einer Verletzung von Art. 8 EMRK ergeben (siehe vorne Erw. II/4.1.4).

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4.2.3. Hinsichtlich einer konventionskonformen Auslegung von Art. 73 Abs. 3 VZAE bzw. Art. 47 Abs. 4 AIG und der dabei vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung (siehe vorne Erw. II/4.1.4) ist Nachfolgendes festzuhalten:

4.2.4. Im Zeitpunkt des verspätet eingereichten Nachzugsgesuchs vom 21. Dezember 2023 hatte die Beschwerdeführerin 3 (geb. tt.mm.jjjj) ihr 16. Altersjahr vollendet. Sie war somit einiges älter als 13 Jahre, was altersmässig als Ausgangs- und Scheidepunkt für die Bemessung der zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten herangezogen wird. Mit Blick auf die altersbedingt zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz erhöht dies das bereits aufgrund des Verpassens der Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE grosse öffentliche Interesse an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs der Beschwerdeführerin 3. Der unmittelbar anstehende Einstieg in das Berufsleben dürfte sich aufgrund der fehlenden Bezüge zur Schweiz und fehlender Deutschkenntnisse sowie des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin 3 im Heimatland keine Berufsausbildung begonnen, geschweige denn abgeschlossen hat, als schwierig erweisen und birgt ein grosses Frustrationspotenzial. Weiter hat die Beschwerdeführerin 3 einen grossen Teil ihrer Kindheit und ihre ganze bisherige Jugend durchgehend mit anderen Bezugspersonen verbracht und sind die Betreuungskapazitäten ihrer Eltern (Beschwerdeführenden 1 und 2) aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit und der Betreuung ihrer weiteren zwei minderjährigen Kinder eingeschränkt. Insgesamt ist das öffentliche Interesse an der Verweigerung des Nachzugs daher als gross bis sehr gross zu qualifizieren.

4.2.5. 4.2.5.1. Was demgegenüber die privaten Interessen der Beschwerdeführenden anbelangt, ist im Sinne einer Standortbestimmung zunächst festzuhalten, dass mit dem eingereichten Familiennachzugsgesuch kein Nachzug von einem zum anderen Elternteil angestrebt wird, sondern eine Familienzusammenführung zu beurteilen ist. Die nun für mehrere Jahre fremdbetreute Beschwerdeführerin 3 soll (wieder) durch ihre nun in der Schweiz lebenden Eltern betreut werden und mit ihren hier lebenden Geschwistern vereint werden.

4.2.5.2. Grundsätzlich besteht ein grosses privates Interesse der nachzugswilligen Eltern am Zusammenleben mit dem eigenen Kind. So ist vorliegend auch den Beschwerdeführenden 1 und 2 ein Grundinteresse am gemeinsamen Familienleben mit der Beschwerdeführerin 3, zuzugestehen. Dieses Inte-

- 20 resse ist jedoch dann zu relativieren, wenn eine Familie jahrelang freiwillig getrennt gelebt hat.

Die Beschwerdeführenden ersuchten erst am 21. Dezember 2023 um Nachzug der Beschwerdeführerin 3, obschon sie bereits Mitte Dezember 2020, nach Ablauf der dreijährigen Wartefrist, darum hätten ersuchen können und wussten, dass die Nachzugsfrist ab jenem Zeitpunkt nur noch 12 Monate lief. Dennoch liessen sie die Nachzugsfrist verstreichen. Es ist daher zu prüfen, ob bzw. inwieweit das längere Getrenntleben der Familie freiwillig erfolgte und auf ein mangelndes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben schliessen lässt, sodass das private Interesse entsprechend tiefer zu veranschlagen wäre (siehe vorne Erw. II/4.1.4.3).

Gemäss den Darstellungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 waren die Sicherheitslage im Irak, die pandemiebedingten Einschränkungen und zudem die gesundheitliche Verfassung der Grossmutter massgebend für das verspätet eingereichte Familiennachzugsgesuch, weshalb nachträglich um den Nachzug der Beschwerdeführerin 3 ersucht wurde. Wie bereits ausgeführt, vermochten die Beschwerdeführenden indessen nicht hinreichend darzulegen, dass sich auch im Dezember 2020, nach Ablauf der dreijährigen Wartefrist, die Sicherheitslage im Irak, die pandemiebedingten Einschränkungen oder die Betreuungssituation der Beschwerdeführerin 3 tatsächlich als derart prekär erwiesen hätten, dass nicht einmal die Gesuchseinreichung möglich war. Weshalb sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht fristgerecht und trotz mehrfacher Hinweise durch das SEM (MI1act. 74 ff.; MI3-act. 37 f.) um den Nachzug der Beschwerdeführerin 3 bemühten, begründen sie ebenfalls nicht weiter. Auch aufgrund der Akten sind keine objektiv nachvollziehbaren Gründe für das verspätet eingereichte Nachzugsgesuch zu erkennen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 leben damit seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Familiennachzugs im Dezember 2020 bis zum Nachzugsgesuch im Dezember 2023 während drei Jahren von der Beschwerdeführerin 3 freiwillig getrennt, ohne dass sie sich nachweislich um eine Zusammenführung bemüht hätten. Dies zeugt von einem mangelnden Interesse an einem gemeinsamen Familienleben. Nachdem kein zu berücksichtigender Grund ersichtlich ist, welcher das mehrjährige freiwillige Getrenntleben zu rechtfertigen vermöchte, ist das grundsätzlich grosse private Interesse der Beschwerdeführenden, in der Schweiz zusammenleben zu können, tiefer zu veranschlagen und bestenfalls als mittel bis gross einzustufen.

4.2.5.3. Sodann sind bei der Bemessung des privaten Interesses an einer Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs sämtliche weitere Umstände zu beachten, welche im Einzelfall relevant sind. Zu einer Erhöhung des privaten Interesses führt dabei namentlich, wenn das Kindswohl eine Übersiedlung des nachzuziehenden Kinds gebietet (siehe vorne Erw. II/4.1.4.3).

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Wie bereits dargelegt (siehe vorne Erw. II/4.2.2), würde die Bewilligung des Familiennachzugs vorliegend zu einer Trennung von bisherigen Bezugspersonen und ihrem bisherigen sozialen Umfeld führen, in welchem die Beschwerdeführerin 3 in den vergangenen Jahren gelebt hatte. Sodann ist im dargelegten Sinne nicht hinreichend substanziiert worden, dass eine altersspezifische Betreuung der Beschwerdeführerin 3 im Irak nicht mehr gewährleistet ist. Die Beschwerdeführerin 3 war zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits 16 Jahre alt. Wie zuvor erläutert, hat sie ihre prägende Kindheit und Jugend im Irak verbracht, wo sich ihr soziales Umfeld befindet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sie in kultureller und in sozialer Hinsicht fest in ihrem Heimatland verwurzelt ist. Zur Schweiz hat sie hingegen, soweit ersichtlich und geltend gemacht, bis auf ihre familiäre Beziehung zu ihren Eltern und ihren Geschwistern keinen Bezug. Auch war sie noch nie in der Schweiz und versteht mutmasslich die hiesige Sprache nicht. Ob sie die lateinische Schrift beherrscht, ist unklar. Gemäss den Angaben ihrer Eltern habe die Beschwerdeführerin 3 keine Schule besucht, was aber auch nicht vorgesehen gewesen sei (MI3-act. 128). Dies obschon im Nordirak grundsätzlich Aus- und Bildungsmöglichkeiten vorhanden sind und gemäss den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts die Schulbildung für die ersten sechs Jahre obligatorisch und kostenlos ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-913/2021 vom 19. März 2024, Erw. 14.6). Die Beschwerdeführerin 3 lebt von ihren Eltern spätestens seit August 2014 getrennt (MI1-act. 5 ff.; MI2-act. 6 ff.; MI3-act. 128). Bei einer Bewilligung des Nachzugs ist deshalb insgesamt mit nicht zu unterschätzenden Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz zu rechnen. Zudem befindet sich die Beschwerdeführerin 3 gegen Ende der Adoleszenz, was es mit Blick auf das Kindswohl umso problematischer erscheinen lässt, sie im Rahmen einer Übersiedlung in die Schweiz aus ihrer gewohnten Umgebung und ihrem sozialen Umfeld herauszureissen und zu erwarten, dass sie sich ohne Kenntnisse der Landessprache in einem ihr fremden Land zurechtfinden und eingliedern soll. Auch mit Blick auf ihr Alter im Gesuchszeitpunkt und ihrer sozialen und kulturellen Verwurzelung ist darauf zu schliessen, dass ein Verbleib im Norden des Iraks dem Kindswohl der mittlerweile volljährigen Beschwerdeführerin 3 besser entsprechen dürfte als ein nachträglicher Nachzug in die ihr fremde Schweiz.

Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich aufgrund des langen Zuwartens mit dem Gesuch um Familiennachzug und des Alters der Beschwerdeführerin 3 bei Einreichung des Gesuchs die Frage stellt, ob das verspätet eingereichte Gesuch rechtsmissbräuchlich bloss im Hinblick darauf gestellt wurde, der Beschwerdeführerin 3 den Zugang zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu ermöglichen (vgl. Botschaft AuG, BBl 2002, 3709 ff., Ziff. 1.3.7.7; Urteil des Bundesgerichts 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016, Erw. 5.1.1). Wie es sich damit verhält, kann schliesslich offengelassen werden. Denn unter dem Gesichtspunkt des Kindswohls ist für

- 22 die Beschwerdeführerin 3 nicht auf eine entscheidrelevante Erhöhung des privaten Interesses an einer Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs zu schliessen. So ist damit zu rechnen und wurde bereits betont, dass sich ein Nachzug in die Schweiz und die damit einhergehende Trennung von ihrem gewohnten Umfeld im Irak belastend auf die Beschwerdeführerin 3 auswirken würde und sie in der Schweiz mit nicht zu unterschätzenden Integrationsschwierigkeiten konfrontiert wäre, während die Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht hinreichend belegen konnten, dass keine altersadäquate Betreuung im Irak mehr gewährleistet wäre. Wie zudem bereits erwähnt (siehe vorne Erw. II/4.2.2), befindet sich die Beschwerdeführerin 3 in einem Alter, in welchem ohnehin mit einer baldigen Ablösung von den Eltern zu rechnen ist und ausserfamiliäre Bezüge an Bedeutung gewinnen. Dies gilt umso mehr mit Bezug auf die Beschwerdeführenden 1 und 2, mit denen die Beschwerdeführerin 3 seit nun mehr als zehn Jahren nicht mehr zusammengelebt hat. Es ist damit auch bei einer Übersiedlung in die Schweiz zu erwarten, dass die innerfamiliäre Beziehung zu den Beschwerdeführenden 1 und 2 an Bedeutung verlieren würde. Demnach ist auch aus den weiteren Umständen – namentlich unter dem Gesichtspunkt des Kindswohls bzw. des übergeordneten Kindsinteresses – nicht auf eine entscheidrelevante Erhöhung des privaten Interesses an einer Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs zu schliessen. Damit bleibt es beim bestenfalls mittleren bis grossen privaten Interesse.

4.2.5.4. Nach dem Gesagten gebietet die derzeitige Betreuungs- und Wohnsituation im Irak keinen Nachzug der Beschwerdeführerin 3 und dürfte ihr Verbleib in ihrem bisher gewohnten Umfeld dem Kindswohl besser entsprechen. Das private Interesse der Beschwerdeführerin 3 beschränkt sich damit weitgehend auf das Interesse einer Familienzusammenführung mit ihren Eltern und ihren Geschwistern. Dieses erscheint jedoch angesichts des Alters der Beschwerdeführerin 3 sowie der bei ihrem Nachzug zu erwartenden Trennung von ihrem gewohnten Umfeld höchstens als mittel bis gross.

4.2.6. Im Ergebnis überwiegt bei der Beschwerdeführerin 3 – unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände – das grosse bis sehr grosse öffentliche Interesse an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs das höchstens mittlere bis grosse private Interesse an der Bewilligung desselben. Der mit der Verweigerung einhergehende Eingriff in das geschützte Familienleben erweist sich somit als verhältnismässig und mithin unter Art. 8 Ziff. 2 EMRK als zulässig, weshalb sich aus Art. 8 EMRK auch keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE ableiten lassen.

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5. Im Ergebnis hält die Verweigerung des Familiennachzugs für die Beschwerdeführerin 3 sowohl vor nationalem Recht als auch vor der EMRK stand. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführenden vollumfänglich unterliegen, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Da sie die Beschwerde gemeinsam erhoben haben, ist die volle solidarische Haftbarkeit der Beschwerdeführenden 1 und 2 anzuordnen (§ 33 Abs. 3 VRPG). Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind von den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: die Beschwerdeführenden 1 und 2 die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Rechtsmittelbelehrung

Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni

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2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).

In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).

Aarau, 31. März 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Busslinger Peter

WBE.2025.173 — Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 31.03.2026 WBE.2025.173 — Swissrulings