Verwaltungsgericht 2. Kammer
WBE.2025.114 / jr / wm ZEMIS [***]/[***]; (E.2024.091) Art. 44
Urteil vom 12. August 2026
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Cotti Gerichtsschreiberin Roder
Beschwerde führerin A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Polen, unentgeltlich vertreten durch Oskar Gysler, Rechtsanwalt, Schweizergasse 8, 8001 Zürich
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau
Beigeladene B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Irland unentgeltlich vertreten durch MLaw Tamara De Caro, Rechtsanwältin, De Caro Advokatur, Postfach 326, 4002 Basel
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 13. Februar 2025
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Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:
A. Die Beschwerdeführerin reiste am 1. Juli 2022 zusammen mit ihrer damals 14-jährigen Tochter B._____ (geb. tt.mm.jjjj, aus Irland) in die Schweiz ein. Am 4. Juli 2022 meldete sie sich mit dem "Anmeldeformular für alle Staatsangehörige" bei den Einwohnerdiensten der Gemeinde Q._____ an und beantragte für ihre Tochter den Familiennachzug (Akten des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau [MIKA] betreffend die Beschwerdeführerin [MI1-act.] 1 ff.; Akten des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau [MIKA] betreffend die Tochter B._____ [MI2act.] 1 ff.). Dem Anmeldeformular lag ein Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2022 bei, gemäss welchem die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2022 unbefristet als Haushaltshilfe von C._____ beschäftigt ist.
Am 19. bzw. 27. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführerin und am 7. November 2022 ihrer Tochter je eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt, gültig bis zum 29. Juni 2023 (MI1-act. 7 f., MI2-act. 14).
Nachdem C._____ beim MIKA interveniert und darauf hingewiesen hatte, dass der Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin unbefristet sei, wurde die Kurzaufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin am 21. November 2022 in eine (Jahres-)Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA umgewandelt (MI1act. 13-9, 14, 15), gültig bis zum 31. Juli 2027. Die Umwandlung der Bewilligung der Tochter erfolgte am 2. Dezember 2022. Auch ihre (Jahres- )Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA hat bis zum 31. Juli 2027 Gültigkeit (MI2act. 15).
Am 7. September 2023 sprach die Beschwerdeführerin auf dem Sozialdienst der Gemeinde Q._____ vor und beantragte Sozialhilfe (MI1-act. 16, 30 ff.). Im Gesuchsformular (MI1-act. 30 ff.) hielt sie unter Ziff. 8, "Gründe der Hilfsbedürftigkeit (Problembeschreibung)" handschriftlich unter anderem fest, sie sei von ihrem Partner C._____ für 20 Stunden pro Woche als [unleserlich] angestellt worden, damit sie eine Aufenthaltsbewilligung habe erhalten können. Sie sei aber nie bezahlt worden, habe ihn immer um Geld bitten müssen und sei mit ihrer Tochter von ihm abhängig gewesen. Sie sei gezwungen, Sozialhilfe zu beantragen, weil ihr Partner ihrer Tochter sexuelle Gewalt angetan habe und er in Haft genommen worden sei. Nun seien sie und ihre Tochter mittellos (MI1-act. 33). Gemäss einem Schreiben des zuständigen Sozialarbeiters der Gemeinde Q._____ vom 13. September 2023 an das MIKA habe die Beschwerdeführerin überdies ausgeführt, die 2.5-Zimmerwohnung gemäss abgeschlossenem Mietvertrag existiere gar nicht, vielmehr würden sie und ihre Tochter im Einfamilienhaus ihres Vermieters/Partners wohnen und müssten schnellstmöglich ausziehen (MI1-act. 16).
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Mit gleichem Schreiben erkundigte sich der Sozialarbeiter beim MIKA, ob die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin überhaupt rechtmässig erworben bzw. ausgestellt worden sei, sowie, ob (wohl: im Fall einer Bejahung) in Bezug auf das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin ein Fall von Art. 61a Abs. 1 oder 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) vorliege (MI1-act. 16 ff.).
Aufgrund dieses Schreibens erteilte das MIKA der Kantonspolizei Aargau am 18. September 2023 betreffend die Beschwerdeführerin einen Ermittlungsauftrag gemäss § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) wegen dringenden Verdachts auf Umgehung der Zulassungsvorschriften in der Schweiz anlässlich des ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens und Täuschung der Behörden (MI1-act. 24 f.). Der zuständige Sozialarbeiter wurde um zusätzliche Informationen ersucht (act. 27).
Seit dem 7. September 2023 werden die Beschwerdeführerin und ihre (mittlerweile volljährige) Tochter von der Gemeinde Q._____ finanziell unterstützt. Die finanzielle Unterstützung ist aufgrund des ungeklärten Aufenthaltsrechts bzw. des damit einhergehenden ungeklärten Anspruchs auf finanzielle Unterstützung auf die Nothilfe im Sinne der Asylansätze beschränkt (MI1-act. 38 ff., 84 ff., act. 36 ff., act. 223 ff.).
Am 6. Dezember 2023 gewährte das MIKA der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung aus der Schweiz. Es hielt fest, dass es sich bei der Anstellung als Haushaltshilfe um ein Scheinarbeitsverhältnis gehandelt habe, das nur zum Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis abgeschlossen worden sei. Ein solches Verhalten erfülle einen gesetzlichen Widerrufsgrund (MI1-act. 46 ff.).
Mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe 9. Februar 2024) nahm die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist Stellung (MI1-act. 59 f, 57 f.). Unter Einreichung von Beilagen gab sie an, Opfer eines Betrugs durch C._____ geworden zu sein, der sie unter dem Vorwand von Zuneigung getäuscht habe, um ihr keinen Lohn zu bezahlen, während sie und ihre Tochter tatsächlich Opfer seiner kriminellen Handlungen (sexuelle Übergriffe und Missbrauch) geworden seien. Trotz aller Widrigkeiten habe sie mittlerweile eine neue Anstellung per 5. Februar 2024 gefunden (MI1-act. 59 f.). Einem Schreiben ihres Anwalts an den Anwalt von C._____ ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Bezahlung der ausstehenden Lohnforderungen seit Juli 2022 einforderte und ihre Arbeit weiterhin anbot (MI1-act. 61).
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Mit Eingabe an das MIKA vom 30. April 2024 äusserte sich die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler, erneut zur Sache, beantragte die unentgeltliche Rechtspflege und führte unter Beilage eines Arztberichts und eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses namentlich aus, dass sie infolge des sexuellen Missbrauchs durch ihren Arbeitgeber an [Diagnose] leide und gegenwärtig nicht arbeitsfähig sei (MI1act. 67 f., 70 ff.).
Mit Verfügung vom 27. September 2024 widerrief das MIKA die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin und wies sie aus der Schweiz weg. Die Tochter B._____ wurde in die Verfügung miteinbezogen (MI1-act. 90 ff.).
B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 27. September 2024 liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI1-act. 102 ff.).
Am 13. Februar 2025 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):
1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gebühren erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
C. Mit Eingabe vom 17. März 2025 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Gysler, gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 13. Februar 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 15 ff.):
1. Der Einspracheentscheid vom 13. Februar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben;
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2. Es sei von einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerin sowie der ihrer Tochter abzusehen; 3. Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren bis zum Abschluss des Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft R._____ betr. Täuschung der Behörden etc. (STA xxx); 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren; 5. Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben; 6. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben; 7. Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.).
Mit Verfügung vom 7. Juli 2025 lehnte der instruierende Verwaltungsrichter den Antrag auf Sistierung des Verfahrens vorläufig ab, trat auf jenen auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht ein und bewilligte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 41 ff.).
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (act. 44).
Am 21. Juli 2025 ging beim Verwaltungsgericht der Lehrvertrag der Tochter B._____ für eine Ausbildung zur [Beruf] (eingereicht durch die Vorinstanz) ein (act. 47 ff.).
Mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe am 28. Juli 2025) erstattete die Beschwerdeführerin persönlich eine Duplik (act. 54 ff.). Sie reichte diverse Unterlagen ein, darunter zwei [forensische Gutachten]; eines die Beschwerdeführerin betreffend (act. 126-170) und eines die Tochter B._____ betreffend (act. 58-125), die Vorladung des Bezirksgerichts R._____ vom 17. Juni 2025 zur Schlichtungsverhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 30. Juni 2025 (act. 189 ff.) sowie die Klagebewilligung vom 30. Juni 2025 betreffend die arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen den Arbeitgeber über Fr. 29'000.00 netto (act. 187 f.).
Aus den beiden forensischen Gutachten vom tt.mm.jjjj ergibt sich (act. 63, 130), dass […].
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[…].
[…].
Mit Replik vom 14. August 2025 beantragte die Vorinstanz mit Blick auf die neuen, sich aus dem forensischen Gutachten ergebenden Sachverhaltselemente, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, ihre bisherige, aktuelle und künftig zu erwartende therapeutische Betreuung und allfällige weitere gesundheitliche Massnahmen sowie ihre Erwerbsfähigkeit abzuklären seien (act. 194 f.).
Mit Eingabe vom 8. September 2025 bestätigte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Strafverfahren und die Opfereigenschaft der Beschwerdeführerin, dass diese und ihre Tochter durch C._____ mehrfach sexuell missbraucht worden seien und sich die Frage nach einer Ausdehnung des Strafverfahrens wegen Menschenhandels nach Art. 182 StGB stelle. In Bezug auf das arbeitsrechtliche Verfahren reichte er die Klage vom 3. September 2025 ein, mit welcher die Beschwerdeführerin C._____ unter Vorbehalt des Nachklagerechts auf Bezahlung von Fr. 29'000.00 netto aus Arbeitsvertrag einklagte (act. 198 ff., 210 ff.). Zu dem von der Vorinstanz gestellten Antrag auf Abklärung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin führte er aus, dass eine solche als sinnvoll erachtet werde und sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich bereit erkläre, alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Entbindungserklärungen zu unterzeichnen (act. 202).
Am 12. Februar 2026 reichte die Beschwerdeführerin zwei medizinische Berichte betreffend ihre gesundheitliche Situation ein (act. 249 ff.).
[…].
Sämtliche beim Verwaltungsgericht eingegangenen Unterlagen wurden den Verfahrensparteien jeweils zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme zugestellt (act. 45 f., 192 f., 196 f., 221 f., 239 f., 247 f., 257 f., 266 f.).
Mit Schreiben vom 6. März 2026 und 30. April 2026 verlangte die Tochter B._____, vertreten durch Rechtsanwältin Tamara De Caro, Akteneinsicht in das vorliegende Verfahren (act. 268 ff.).
Mit Verfügung vom 7. Mai 2026 lud der instruierende Verwaltungsrichter B._____ (Beigeladene) zum vorliegenden Verfahren bei und gewährte der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, zum Akteneinsichtsgesuch der Beigeladenen Stellung zu nehmen (act. 278 ff.).
Nachdem seitens der Beschwerdeführerin keine Stellungnahme eingegangen war, gewährte der instruierende Verwaltungsrichter der Beigeladenen
- 7 mit Verfügung vom 1. Juni 2026 vollumfängliche Akteneinsicht und die Möglichkeit, aktiv am Verfahren teilzunehmen (act. 283 ff.).
Mit Eingabe vom 23. Juni 2026 beantragte die Beigeladene die vollumfängliche Aufhebung des Einspracheentscheids, den Verzicht auf einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beigeladenen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Tamara De Caro als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin (act. 287 ff.).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beigeladenen wurde am 29. Juni 2026 gutgeheissen, ihr Rechtsanwältin Tamara De Caro als unentgeltliche Vertreterin beigeordnet und ihre Stellungnahme den Parteien zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 302 f.).
Mit Eingabe vom 14. Juli 2026 beantragte die Beschwerdeführerin […] die Sistierung des Verfahrens bis […] (act. 305 ff.).
Am 16. Juli 2026 erhob die Staatsanwaltschaft R._____ beim Bezirksgericht R._____ namentlich Anklage wegen […].
Am 20. Juli 2026 nahm die Vorinstanz innert erstreckter Frist zur Eingabe der Beigeladenen vom 23. Juni 2026 Stellung. Sie reichte ein E-Mail der Sektion Aufenthalt des MIKA vom 20. Juli 2026 ein, in welchem sich die Sektion bereit erklärte, der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter wiedererwägungsweise eine Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen, verbunden mit der Bedingung, dass die Betroffenen weiterhin und künftig sämtliche medizinisch indizierten Massnahmen ergreifen und lückenlos wahrnehmen, damit mittelfristig eine arbeitsmarktliche Integration stattfinden kann, und ersuchte das Verwaltungsgericht um entsprechende Zustimmung i.S.v. § 39 Abs. 1 VRPG (act. 316 f.). Dieser Antrag auf Zustimmung zur Wiedererwägung wurde den Parteien am 22. Juli 2026 zur Stellungnahme zugestellt (act. 318 f.).
Ebenfalls am 22. Juli 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie der Anklageschrift vom 16. Juli 2026 ein. Auch diese Eingabe wurde den Parteien zur Kenntnisnahme und freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 320 ff.).
Die Vorinstanz teilte mit Eingabe vom 27. Juli 2026 mit, sie verzichte auf eine weitere Stellungnahme (act. 357) und ersuchte mit Eingabe vom 3. August 2026 um Zustimmung, ihren Entscheid vom 13. Februar 2025 betreffend Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprechend einem bei ihr eingegangenen Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 30. Juli 2026 wiedererwägungsweise aufzuheben und der Beschwerdeführerin für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechts-
- 8 pflege und Einsetzung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bewilligen (act. 358 ff.).
Mit Eingaben vom 10. August 2026 bzw. 11. August 2026 nahmen die Beschwerdeführerin und die Beigeladene zur Bereitschaft des MIKA, ihnen wiedererwägungsweise eine Härtefallbewilligung zu erteilen, Stellung (act. 361 f., 363).
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (Art. 124 Abs. 2 AIG i.V.m. § 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 13. Februar 2025 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. SCHINDLER/KNEER, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob
- 9 die Vorinstanz die gemäss Art. 96 AIG relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
II. 1. 1.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid primär damit, dass der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf einen missbräuchlich erstellten Arbeitsvertrag und damit zu Unrecht erteilt worden sei. Entsprechend sei die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen, ohne dass den persönlichen Gesichtspunkten der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen wäre. Der Rechtsmissbrauch liegt nach Ansicht der Vorinstanz darin, dass das Anstellungsverhältnis zwischen C._____ und der Beschwerdeführerin zum Schein eingegangen worden sei. Es habe dazu gedient, dass die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung erhalte, während der Abschluss eines Arbeitsverhältnisses mit gegenseitigen Rechten und Pflichten nie das eigentliche Ziel der Parteien gewesen sei. Darauf deute auch der Abschluss des Mietvertrages hin, welcher offensichtlich nicht den Tatsachen entsprochen habe und die wahren Gegebenheiten verschleiern sollte. Zwar habe die Beschwerdeführerin für C._____ Hausarbeiten erledigt, was er von ihr auch eingefordert habe. Die dafür aufgewendete Zeit habe aber nicht der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit entsprochen und C._____ habe der Beschwerdeführerin auch keinen Lohn zur freien Verfügung ausbezahlt, sondern sei für die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter aufgekommen. Dass C._____ die Beschwerdeführerin bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Aargau angemeldet habe, ändere nichts an dessen fehlender Absicht, "ein über die klassische Aufgabenteilung in einer Beziehung hinausgehendes Arbeitsverhältnis" mit der Beschwerdeführerin einzugehen.
Für den Fall, dass von einem Arbeitsverhältnis zwischen C._____ und der Beschwerdeführerin ausgegangen würde, führte die Vorinstanz in einer Eventualbegründung aus, dass dieses Arbeitsverhältnis am 1. Februar 2024, als die Beschwerdeführerin aus dem Haus von C._____ auszog, als konkludent beendet zu betrachten wäre. Die Arbeitsstelle, die die Beschwerdeführerin in der Folge angetreten habe, habe am 4. Mai 2024 geendet. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wäre damit von der Erwerbslosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen und ihr Aufenthaltsrecht in Anwendung von Art. 61a Abs. 4 AIG am 4. November 2024 erloschen. Die Bewilligung des weiteren Aufenthalts könne weder über ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eid-
- 10 genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) erfolgen, da keine Stellenaufgabe infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit vorliege, noch über die erwerbslose Wohnsitznahme im Sinne von Art. 24 Anhang I FZA, da hierfür die finanziellen Mittel fehlten.
Für ein Belassen der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 20 der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation vom 22. Mai 2002 (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP; SR 142.203; heute Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203]) oder die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG erachtete die Vorinstanz die restriktiv zu handhabenden Voraussetzungen als nicht erfüllt.
In ihrer Replik vom 14. August 2025 hielt die Vorinstanz fest, dass die Erkenntnisse aus den durch die Beschwerdeführerin eingereichten forensischen Gutachten nichts am missbräuchlichen Vertragsschluss und der zu Unrecht erteilten Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu ändern vermöchten. Sie beantragte aber mit Blick auf eine allfällige Bewilligungserteilung nach Art. 20 VFP die vertiefte Abklärung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin.
1.2. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie sei von C._____ als Haushälterin angestellt worden und habe die Arbeiten einer Haushälterin auch ausgeführt. Die dafür aufgewendete Zeit habe weitaus mehr als die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit betragen. Weder der Umstand, dass die Beschwerdeführerin niemals Lohn für ihre Arbeit erhalten habe, noch dass sie mit C._____ eine intime Beziehung geführt habe, lasse auf ein Scheinarbeitsverhältnis schliessen, zumal es nicht widerrechtlich sei, seine Partnerin einzustellen, damit diese eine Aufenthaltsbewilligung erhalte. C._____ habe die Existenz des Arbeitsvertrags (zunächst) bestätigt, die Beschwerdeführerin bei der SVA Aargau angemeldet, für sie (über das Konto seiner Ehefrau) Kinderzulagen bezogen und vor dem Zwangsmassnahmengericht Kanton Aargau angegeben, sie in Naturalien bezahlt zu haben. All dies seien eindeutige Hinweise für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Dieses Arbeitsverhältnis sei nicht konkludent beendet worden, sondern bestehe nach wie vor. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach die Bezahlung ihres Lohnes eingefordert, die Fortset-
- 11 zung des Arbeitsverhältnisses angeboten und zwischenzeitlich unter Vorbehalt des Nachklagerechts einen Teil der ausstehenden Lohnforderungen eingeklagt.
In Bezug auf die Möglichkeit, einer (anderen) Erwerbstätigkeit nachzugehen, weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sowohl sie als auch ihre Tochter Opfer von mehreren sexuellen Missbräuchen durch C._____ geworden seien. Die Beschwerdeführerin leide deshalb an [Diagnose], sei [...] und unverschuldet arbeitsunfähig. Sie könne keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
Betreffend eine allfällige Wegweisung macht die Beschwerdeführerin schliesslich darauf aufmerksam, dass sich mittlerweile die Frage stelle, ob in Bezug auf sie und ihre Tochter ein Fall von Menschenhandel vorliege, womit eine Ausweisung (wohl: Wegweisung) Art. 4 EMRK verletzen würde.
1.3. Die Beigeladene führte in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2026 in Bezug auf die Beschwerdeführerin aus, diese habe ihre arbeitsrechtlichen Pflichten stets erfüllt. Dass der Arbeitgeber seinen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nachträglich nicht nachgekommen sei, führe weder dazu, dass der Arbeitsvertrag ursprünglich nicht ernsthaft gewollt gewesen wäre, noch könne der Beschwerdeführerin deshalb Bösgläubigkeit vorgeworfen werden. Ein solcher Vorwurf erscheine im Lichte des Geschehenen unverhältnismässig hart.
In Bezug auf ihre eigene Aufenthaltsbewilligung hielt die Beigeladene fest, dass, wenn die Aufenthaltsbewilligung der Mutter erlösche, dies grundsätzlich auch für ihren abgeleiteten Aufenthalt gelte. Da sie mittlerweile 18 Jahre alt geworden sei, stelle sich aber die Frage einer eigenständigen Regelung. Angezeigt sei die Prüfung eines allgemeinen ausländerrechtlichen Härtefalls. Die Beigeladene habe massive, traumatisierende sexuelle Gewalt erlebt, sei systematisch zum Widerstand unfähig gemacht, sexuell missbraucht und erniedrigt worden. Zusätzlich befinde sie sich durch die wirtschaftliche Abhängigkeit, in die sie und ihre Mutter sich zu C._____ begeben hätten, die fehlende Entlöhnung und die zwischenzeitlich eingetretene, durch C._____ geschaffene Unmöglichkeit, einer anderen Tätigkeit nachzugehen, in einer ausserordentlichen persönlichen Notlage. Die vorliegende Situation sei nicht mit einer gewöhnlichen ausländerrechtlichen Situation gleichzusetzen, sondern in ihrer Intensität besonders gravierend und bisher ungesehen, wobei migrationsrechtliche Härten das erlittene Unrecht noch verschärften.
Art. 30 AIG diene dazu, gerade in atypischen Konstellationen eine humanitäre Korrektur zu ermöglichen. Auch eine analoge Anwendung von Art. 50 AIG sei denkbar. Dies einerseits mit Blick auf den Schutzgedanken dieses
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Artikels, der eine am Opfer orientierte und nicht formalistische Auslegung gebiete, und andererseits auf die von der Schweiz teilweise ratifizierte Istanbul-Konvention, die die Schweiz verpflichte, Gewalt gegen Frauen wirksam zu verhüten und Opfer zu schützen. Davon erfasst seien auch aufenthaltsrechtliche Mechanismen, die verhinderten, dass Gewaltbetroffene aus Angst vor ausländerrechtlichen Konsequenzen in abhängige oder gefährliche Situationen gedrängt werden. Wenn der Beigeladenen der Aufenthaltstitel entzogen werde, führe die aufenthaltsrechtliche Beurteilung dazu, dass schwere sexualisierte Gewalt mittelbar sanktioniert werde.
Schliesslich macht die Beigeladene darauf aufmerksam, dass ihr die Wegweisung nicht zumutbar wäre. Unter Einreichung eines [Arztberichts] weist sie darauf hin, dass sie aufgrund der erlittenen schweren sexuellen Gewalt an [Diagnose] leide, deren Behandlung komplex sei. Durch das laufende Strafverfahren werde sie immer wieder re-traumatisiert und leide durch die diversen Umstände, die ihr die Behörden bereiteten, unter einer sekundären Viktimisierung. Es sei ihr daher nicht ohne Weiteres möglich und zumutbar, einen Umzug in ein anderes Land (Polen oder Irland) zu organisieren und dort eine Wohnung, [...] und den Tritt in das Alltagsleben zu finden. Eine Wegweisung aus der Schweiz würde die Beigeladene sowohl gesundheitlich wie auch sozial und beruflich vor massive Hindernisse stellen, die weit über das hinausgingen, was einem jungen Opfer derartiger sexueller Gewalt zugemutet werden könne.
Abschliessend bringt die Rechtsanwältin ihr grosses Unverständnis darüber zum Ausdruck, wie seitens der Behörden mit der vorliegenden Situation und den Opfern sexueller Gewalt umgegangen worden ist: Während der Kanton, statt von seinem Ermessen Gebrauch zu machen, eine junge Frau, die vor den Ruinen ihrer Jugend stehe, des Landes verweise, stelle sich die Gemeinde bis heute auf den Standpunkt, den beiden Frauen sei nur Nothilfe auszurichten, wodurch sie seit 2023 unter prekärsten Bedingungen leben müssten. Die Situation, in der sich die Beigeladene dadurch befinde, sei "untragbar und der Schweiz nicht würdig".
2. 2.1. Umstritten und zu prüfen ist, ob die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin zu Recht widerrufen worden ist. Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin weder als Arbeitnehmerin gemäss Art. 6 Anhang I FZA einzustufen ist noch die Voraussetzungen für ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA oder einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies.
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2.2. Nach Art. 2 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 12 FZA gilt das AIG für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen sowie für entsandte Arbeitnehmende nur insoweit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht. Die Beschwerdeführerin ist als Polin Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und kann sich damit grundsätzlich sowohl auf die Bestimmungen des AIG als auch auf jene des FZA berufen.
3. 3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 4 FZA i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (EU/EFTA-B-Bewilligung).
Der freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff stellt einen eigenständigen Rechtsbegriff der Europäischen Union dar. Das Bundesgericht legt ihn in Übereinstimmung mit der unionsrechtlichen Rechtsprechung bis zur Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens am 21. Juni 1999 aus (Art. 16 Abs. 2 FZA). Neuere Entscheide des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind im Interesse einer parallelen Rechtslage zu berücksichtigen, soweit keine triftigen Gründe dagegensprechen (sog. Beachtungsgebot vgl. BGE 151 II 277 = Pra 2025 Nr. 47, Erw. 5.2; 149 I 248, Erw. 6.7; 147 II 1 = Pra 2021 Nr. 127, Erw. 2.3; 141 II 1, Erw. 2.2.3). Um die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA zu erfüllen, muss ein unselbständig erwerbstätiger Vertragsausländer demgemäss (1) während einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringen und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhalten (BGE 151 II 277 = Pra 2025 Nr. 47, Erw. 5.3; 141 II 1, Erw. 2.2.3; 131 II 339, Erw. 3; Urteile des Bundesgerichts 2C_699/2023 vom 19. Mai 2025 [zur Publikation vorgesehen] = Pra 2026 Nr. 1, Erw. 5.1.1; 2C_198/2024 vom 25. Juni 2024, Erw. 3.2; 2C_16/2023 vom 12. Juni 2024, Erw. 3.1). Dabei kommt es grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und das fragliche Arbeitsverhältnis betreffen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (BGE 151 II 277 = Pra 2025 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=freiz%FCgigkeitsrechtlichen+Arbeitnehmerbegriffs&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F151-II-277%3Ade&number_of_ranks=0#page277 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=freiz%FCgigkeitsrechtlichen+Arbeitnehmerbegriffs&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F151-II-277%3Ade&number_of_ranks=0#page277 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=freiz%FCgigkeitsrechtlichen+Arbeitnehmerbegriffs&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F151-II-277%3Ade&number_of_ranks=0#page277 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=freiz%FCgigkeitsrechtlichen+Arbeitnehmerbegriffs&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-II-1%3Ade&number_of_ranks=0#page1 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=freiz%FCgigkeitsrechtlichen+Arbeitnehmerbegriffs&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F151-II-277%3Ade&number_of_ranks=0#page277 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=freiz%FCgigkeitsrechtlichen+Arbeitnehmerbegriffs&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F151-II-277%3Ade&number_of_ranks=0#page277 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=freiz%FCgigkeitsrechtlichen+Arbeitnehmerbegriffs&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-II-339%3Ade&number_of_ranks=0#page339 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=freiz%FCgigkeitsrechtlichen+Arbeitnehmerbegriffs&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F151-II-277%3Ade&number_of_ranks=0#page277 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=freiz%FCgigkeitsrechtlichen+Arbeitnehmerbegriffs&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F151-II-277%3Ade&number_of_ranks=0#page277
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Nr. 47, Erw. 5.3; 141 II 1, Erw. 2.2.4 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des EuGH; Urteil des Bundesgerichts 2C_699/2023 vom 19. Mai 2025 [zur Publikation vorgesehen] = Pra 2026 Nr. 1, Erw. 5.1.2; Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2022.137 vom 28. November 2022, Erw. 3.1.2). Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich erweisen, begründen die Arbeitnehmereigenschaft nicht (vgl. BGE 131 II 339, Erw. 3.2 f.; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_16/2023 vom 12. Juni 2024, Erw. 3.1; 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023, Erw. 3.2 mit Hinweisen).
3.1.2. Gemäss Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf der arbeitnehmenden Person eine gültige Aufenthaltserlaubnis nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie keine Beschäftigung mehr hat, sofern sie entweder infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist, wobei letzteres vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt werden muss. Das Bundesgericht hat in Auslegung dieser Rechtsgrundlagen festgehalten, dass eine arbeitnehmende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person verlieren kann, (1) wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist, (2) aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird (Dahinfallen der Arbeitnehmereigenschaft; vgl. dazu Urteil des EuGH vom 26. Mai 1993 C-171/91 Tsiotras, Slg. 1993 I-2925, Rz. 14) oder (3) ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung etwa gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (BGE 151 II 277 = Pra 2025 Nr. 47, Erw. 5.6.1; 144 II 121, Erw. 3.1; 141 II 1 = Pra 2021 Nr. 127, Erw. 2.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_699/2023 vom 19. Mai 2025 [zur Publikation vorgesehen] = Pra 2026 Nr. 1, Erw. 5.2).
Wenn die Voraussetzungen von Art. 4 FZA i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA nicht oder nicht mehr erfüllt sind, kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der betroffenen Person widerrufen oder nicht verlängern, sofern keine andere Verbleiberechts- oder Freizügigkeitssituation besteht (Art. 23 VFP; zum Ganzen BGE 144 II 121, Erw. 3.1; BGE 141 II 1, Erw. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_152/2025 vom 8. Oktober 2025, Erw. 4.2; 2C_329/2022 vom 27. September 2023, Erw. 4.3). Massgebend sind dabei grundsätzlich die rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Urteilszeitpunkt (Urteile des Bundesgerichts 2C_1034/2016 vom 13. November 2017, Erw. 4.2; 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015, Erw. 2.2.3).
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3.1.3. Bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt das Aufenthaltsrecht gemäss Art. 61a Abs. 1 AIG sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern die betroffenen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA lediglich über eine Kurzaufenthaltsbewilligung verfügten oder das Arbeitsverhältnis noch vor Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts endete. Endete das Arbeitsverhältnis hingegen erst nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts unfreiwillig, erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder nach dem Ende der Arbeitslosenentschädigung (vgl. Art. 61a Abs. 4 AIG). Mit Art. 61a Abs. 4 AIG wurde die Praxis kodifiziert, wonach bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen Vertragsausländern mit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, die während 18 Monaten arbeitslos geblieben sind und ihren Entschädigungsanspruch ausgeschöpft haben, von fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle und einem Verlust der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_152/2025 vom 8. Oktober 2025, Erw. 4.3 mit Hinweisen, Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2024.268 vom 4. März 2026, Erw. 3.1).
3.1.3.1. Gemäss Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf der arbeitnehmenden Person eine gültige Aufenthaltserlaubnis jedoch nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie keine Beschäftigung mehr hat, sofern sie entweder infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist, wobei letzteres vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt werden muss. Die soeben dargestellte Ordnung von Art. 61a Abs. 1–4 AIG (siehe vorne Erw. II/3.1.3) gilt deshalb gemäss Art. 61a Abs. 5 AIG nicht, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfalls oder Invalidität beendet wird. Ebensowenig ist sie bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit anwendbar, wo stattdessen ein Verbleiberecht im Sinne von Art. 4 Anhang I FZA zu prüfen ist (vgl. dazu hinten, Erw. II/3.1.3.2). Ist es dem Vertragsausländer bzw. der Vertragsausländerin allerdings zumutbar, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen, kommt Art. 61a Abs. 4 AIG analog zur Anwendung. Nimmt der Vertragsausländer bzw. die Vertragsausländerin mithin innerhalb der in Art. 61a Abs. 4 AIG statuierten Sechsmonatsfrist trotz Wiedererlangung der Fähigkeit, eine angepasste Erwerbstätigkeit auszuüben, keine solche Tätigkeit auf, verliert er bzw. sie die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft und damit auch sein bzw. ihr Aufenthaltsrecht (BGE 151 II 277 = Pra 2025 Nr. 47, Erw. 5.6.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_152/2025 vom 8. Oktober 2025, Erw. 4.4 und 2C_986/2020 vom 5. November 2021, Erw. 6.1.1 und 6.4.1).
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3.1.3.2. Art. 61a Abs. 1–4 AIG gilt nach Art. 61a Abs. 5 AIG ebenfalls nicht, wenn sich die betroffene Person auf das Verbleiberecht nach dem FZA berufen kann. Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA sieht vor, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben. Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 (ABl. L 142, 1970, S. 24), auf die Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA verweist, besteht ein Verbleiberecht für den "Arbeitnehmer, der infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat". Das Verbleiberecht setzt demnach u.a. voraus, dass die Person im freizügigkeitsrechtlichen Sinn Arbeitnehmerin war und die Arbeitnehmereigenschaft aufgrund des Eintritts einer dauernden Arbeitsunfähigkeit verlor (BGE 151 II 277 = Pra 2025 Nr. 47, Erw. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_152/2025 vom 8. Oktober 2025, Erw. 4.5; 2C_408/2024 vom 27. März 2025, Erw. 3.4 mit Hinweisen; vgl. überdies BGE 147 II 35 Erw. 3.3).
3.2. 3.2.1. In einem ersten Schritt ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin auf der Grundlage des Arbeitsvertrags mit C._____ während einer bestimmten Zeit weisungsgebundene Leistungen gegen Vergütung erbracht hat, die als echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit erscheinen und nicht bloss von untergeordneter Bedeutung waren und ob ihr, daraus abgeleitet, die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA zukommt (siehe hinten Erw. II/3.2.2). Bejahendenfalls ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und C._____ nur zum Schein geschlossen wurde und die Haushaltsarbeiten der Beschwerdeführerin effektiv im Rahmen der "klassischen Aufgabenteilung in einer Beziehung" geleistet wurden, wie es die Vorinstanz formuliert (siehe hinten Erw. II/3.2.3).
3.2.2. Gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2022 besteht zwischen den Parteien ein auf unbestimmte Zeit geschlossenes Arbeitsverhältnis (MI1-act. 4 ff.). Der Arbeitsvertrag sieht eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Haushaltshilfe vor, beginnend ab 1. Juli 2022, mit einer Probezeit von einem Monat. Das Arbeitspensum beträgt 16 Stunden pro Woche, der Ferienanspruch fünf Wochen pro Jahr und der Lohnanspruch Fr. 2'000.00 (brutto) pro Monat. Der Vertrag regelt zudem die Lohnfortzahlungspflicht bei Verhinderung der Arbeitnehmerin sowie die Kündigungsfrist und unterstellt das Arbeitsverhältnis dem Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) des Bundes und dem kantonalen "NAV für Hausangestellte" (wohl: Normalarbeitsvertrag für https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_152%2F2025&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F151-II-277%3Ade&number_of_ranks=0#page277 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_152%2F2025&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-II-35%3Ade&number_of_ranks=0#page35
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Hauspersonal vom 4. September 2019, [NAV Hauspersonal; SAR 963.375]).
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2022 in die Schweiz einreiste und ab diesem Zeitpunkt bis zur Verhaftung von C._____ am 4. September 2023 in dessen Haus täglich zwei bis drei Mahlzeiten zubereitete und während zwei bis drei Stunden putzte, sowie wöchentlich den Einkauf (vier bis fünf Stunden), die Wäsche und im Sommer und Herbst während eines halben Tages Gartenarbeiten verrichtete (MI1-act. 7, 121 f., act. 6, 217). Unbestritten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter vom 1. Juli 2022 bis 1. Februar 2024 im Haus von C._____ wohnten (MI1-act. 2 ff., 15, 65). Unklar ist hingegen, wie die Tätigkeit der Beschwerdeführerin ab der Verhaftung von C._____ am 4. September 2023 genau ausgestaltet war, namentlich in welchem Umfang sie welche Arbeiten erledigte. Unbestritten ist sodann wieder, dass die Beschwerdeführerin seit dem 14. März 2024 bis dato zu 100% krankgeschrieben und damit arbeitsunfähig ist (MI1-act. 68, 70 ff., 73; act. 21, 38, 256).
Damit leistete die Beschwerdeführerin jedenfalls während 14 aufeinanderfolgenden Monaten (1. Juli 2022 bis 4. September 2023) Hausarbeiten im Umfang von schätzungsweise rund 36 Stunden pro Woche (16 Stunden Essenszubereitung [2 Stunden/Tag an Wochentagen und 3 Stunden/Tag am Wochenende] + 14 Stunden Putzarbeiten + 4 Stunden Einkaufstätigkeit + 2 Stunden Gartenarbeit [halbjährlich 4 Wochenstunden]) für C._____, wobei die Akten auch Hinweise auf dessen Weisungsbefugnis gegenüber der Beschwerdeführerin enthalten. So führte die Beschwerdeführerin, angesprochen auf die Gartenarbeit aus, dass C._____ seine Unzufriedenheit darüber geäussert habe, dass sie nicht im Garten arbeite und sie (also) im Sommer und Herbst jeweils auch einen halben Tag im Garten verbracht habe (MI1-act. 122, Frage 59). Zudem hatte sie offenbar die Vorgabe, jeweils eine bunte und eine weisse Wäsche zu machen (MI1-act. 122, Frage 61).
Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin erfolgte nicht entschädigungslos. Einerseits ist vertraglich ein Lohn von Fr. 2'000.00 brutto vorgesehen, andererseits lebten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter im Haus von C._____, der seinerseits für ihren Lebensunterhalt und die Liegenschaftskosten aufkam (act. 6). Ob der vertraglich vereinbarte Bruttolohn von Fr. 2'000.00 durch den Unterhalt und das Zurverfügungstellen von Wohnraum in Natura bezahlt wurde oder aber zusätzlich zum Naturallohn geschuldet war (siehe arbeitsrechtliche Klage der Beschwerdeführerin vom 3. September 2025, act. 210 ff., insb. act. 216 f.) und der Arbeitgeber entsprechend seiner Lohnzahlungspflicht nicht (umfassend) nachgekommen ist, kann insofern offenbleiben, als mit Verweis auf das Nachstehende bereits bei Annahme eines reinen Naturallohns von einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen ist.
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Die entschädigte, regelmässige und zeitlich unbefristete Arbeit der Beschwerdeführerin während jedenfalls mehr als eines Jahres zu einem vertraglich garantierten Beschäftigungsgrad von 16 Wochenstunden (entsprechend einem Pensum von 40 Prozent bei Annahme einer 40-Stundenwoche für ein Pensum von 100%) stellt sowohl quantitativ als auch qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit dar, die die Arbeitnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen vermag. Das gilt schon mit Blick auf den Arbeitsvertrag, der für die Arbeit als Haushaltshilfe im Umfang von 40 Prozent einen Lohn von Fr. 2'000.00 brutto vorsieht. Umso mehr trifft es bezüglich der tatsächlich gearbeiteten rund 36 Stunden pro Woche (entsprechend einem Pensum von 90%) und dem damit einhergehenden höheren (obligatorischen) Lohnanspruch der Beschwerdeführerin zu (vgl. dazu Übersicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Urteil des Bundesgerichts 2C_534/2024 vom 19. November 2025, Erw. 3.5: Das Bundesgericht hat die Arbeitnehmereigenschaft bejaht bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 2'532.65 für ein Pensum von 80% [Urteil 2C_1061/2013 vom 14. Juli 2015, Erw. 4.4] und bei einem monatlichen Einkommen [netto] von Fr. 1'793.15 für eine Tätigkeit von durchschnittlich 84.85 Stunden pro Monat [Urteil 2C_198/2024 vom 25. Juni 2024, Erw. 4], sie aber verneint bei einer als "marginale et accessoire" qualifizierten Teilzeitarbeit mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 600.00 bis Fr. 800.00 [Urteil 2C_1137/2014 vom 6. August 2015, Erw. 4], bei einer Tätigkeit im Stundenlohn auf Abruf ohne eine Mindestanzahl garantierter Arbeitsstunden bei einem durchschnittlichen Monatseinkommen von Fr. 1'673.25 und einer durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit von knapp 80 Stunden aufgrund der zeitlich limitierten, unregelmässigen Arbeitseinsätze [Urteil 2C_98/2015 vom 3. Juni 2016, Erw. 6.2] und bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 900.00 [Urteil 2C_815/2020 vom 11. Februar 2021, Erw. 3]. Offen liess das Bundesgericht, ob eine befristete Arbeitstätigkeit im Umfang von 38% für einen monatlichen Nettolohn von Fr. 1'643.45 hinreichend ist. Es wies die Vorinstanz an, dies näher abzuklären [Urteil 2C_617/2019 vom 6. Februar 2020, Erw. 4.3]).
Der echte und tatsächliche wirtschaftliche Charakter der Tätigkeit wird dadurch untermauert, dass die Modalitäten der Beschäftigung (Lohnhöhe, Arbeitszeit, Lohnfortzahlung bei Krankheit, Sozialversicherungsanmeldung) im konkreten Fall grundsätzlich marktüblich erscheinen. Ferner handelt es sich bei der Art der Tätigkeit (Haushaltshilfe) um eine auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt übliche Tätigkeit, die nicht von einer persönlichen Beziehung der Vertragsparteien abhängt. Der Umstand allein, dass ein Arbeitgeber und eine Arbeitnehmerin in einer partnerschaftlichen Beziehung stehen, führt nicht dazu, dass der gestützt auf ein zwischen ihnen bestehendes Arbeitsverhältnis verrichteten Arbeit per se der echte und tatsächliche wirtschaftliche Charakter abzusprechen wäre. Dies auch dann nicht,
- 19 wenn die geleistete Arbeit im Rahmen partnerschaftlicher Beziehungen oft unentgeltlich erfolgt (dazu vertieft nachfolgend Erw. II/3.2.3).
Die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA (siehe vorne Erw. II/3.1.1) sind damit grundsätzlich erfüllt.
3.2.3. Vorliegend stellt sich aber die Frage, ob aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin mit C._____ unbestrittenermassen eine Beziehung führte sowie aufgrund ihrer sinngemässen Aussage, wonach sie den Arbeitsvertrag abgeschlossen habe, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, der Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und C._____ als nur zum Schein geschlossen zu qualifizieren ist. Diesfalls wäre das Berufen der Beschwerdeführerin auf ihr Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin rechtsmissbräuchlich und die Beschwerdeführerin würde ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person verlieren (siehe vorne Erw. II/3.1.2).
Da das Freizügigkeitsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG), kann die einer ausländischen Person erteilte Bewilligung gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 AIG widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, wenn die ausländische Person oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG) oder eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG) (Urteil des Bundesgerichts 2C_407/2023 vom 18. Juni 2024, Erw. 5.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 II 1, Erw. 3.1; 139 II 393, Erw. 2.1; 130 II 113, Erw. 8 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt: Zwar ist aufgrund der Akten erstellt, dass C._____ gegenüber dem MIKA im Bewilligungsverfahren verneinte, dass die Beschwerdeführerin damals seine Lebenspartnerin war (MI1-act. 14). Weiter hat er offenbar einen Mietvertrag eingereicht, gemäss welchem die Beschwerdeführerin eine in der Liegenschaft liegende, eigenständige 2.5-Zimmerwohnung bewohne, während sie tatsächlich einfach in dessen Haus lebte (vgl. Einspracheentscheid, act. 5 f.). Dabei handelte C._____ aber nicht als Vertreter der Beschwerdeführerin, weshalb sie sich dessen Handeln nicht anrechnen lassen muss.
Ohnehin führt der Umstand allein, dass die Vertragsparteien in einer partnerschaftlichen Beziehung standen, nicht per se dazu, dass ein zwischen ihnen bestehendes Arbeitsverhältnis lediglich zum Schein geschlossen wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich bei der Arbeitstätigkeit um eine echte wirtschaftliche Tätigkeit handelt. Diese Frage ist vorliegend zu bejahen (siehe dazu vorne Erw. II/3.1.1 und II/3.2.2).
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Entgegen der Vorinstanz ändert auch die Angabe der Beschwerdeführerin gegenüber dem Sozialdienst an dieser Beurteilung nichts. Die ihr von der Vorinstanz angelastete handschriftliche Ausführung findet sich auf dem Gesuch um materielle Hilfe vom 6. September 2023 und lautet (MI1-act. 33):
"Ich bin gezwungen, Sozialhilfe zu beantragen, weil mein Partner C._____ meiner Tochter B._____ sexuelle Gewalt angetan hat und ein Strafverfahren gegen ihn anhängig ist. Ich und meine Tochter waren von [unleserlich] abhängig. Damit ich eine Aufenthaltsbewilligung erhalten konnte, "stellte er mich als [unleserlich] für 20 Stunden pro Woche ein", aber ich wurde nie von ihm bezahlt, ich musste ihn immer um Geld bitten, um meine Bedürfnisse oder meiner Tochter zu befriedigen, z.B. Kleidung, Friseur, Fahrkarte zur Schule, Autoversicherung usw. Am 10.08.2023 teilte mir die Staatsanwaltschaft mit, dass das Gericht beschlossen hat, ihn für 3 Monate in Haft zu nehmen. Meine Tochter und ich waren nun mittellos."
Zwar ergibt sich aus dieser Ausführung, dass mit der Anstellung der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz bezweckt wurde. Dadurch jedoch, dass die Beschwerdeführerin auch auf die ausgebliebene Lohnzahlung und ihre damit einhergehende Abhängigkeit von C._____ Bezug nahm, erhellt, dass es der Beschwerdeführerin ebenso um ein Arbeitsverhältnis ging. Dies ergibt sich auch aus ihren Angaben zum Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses. Sie gab diesbezüglich an, schon vor ihrer Einreise in die Schweiz in ähnlicher Weise erwerbstätig gewesen zu sein, indem sie in Irland einen älteren Mann betreut und mit ihrer Tochter bei ihm gewohnt habe. Es sei ein ähnlicher Arbeitsvertrag gewesen, bei dem Unterkunft und Lebensunterhalt übernommen und ihr ein Lohn von etwa EUR 600.00 pro Woche bezahlt worden seien. Diese Stelle habe sie gekündigt, weil ihr die Offerte von C._____ besser erschienen sei (MI1act. 122). Aus dieser Ausführung wird deutlich, dass es der Beschwerdeführerin zumindest auch um eine Geschäftsbeziehung bzw. eine Anstellung und nicht einzig darum ging, bei ihrem Partner in der Schweiz leben zu können. Das Verhalten der Beschwerdeführerin nach der Verhaftung von C._____ macht dies noch deutlicher: Sie bot zunächst ihre Arbeitsleistung an und beschritt schliesslich den Rechtsweg, indem sie ihre arbeitsrechtliche Forderung nach gescheitertem Schlichtungsversuch mit Klage geltend machte (act. 31, 32, 28 ff. und 210 ff.). Auch darin, dass die Beschwerdeführerin ihren Arbeitgeber erst nach dessen Verhaftung zur Zahlung des Lohnes aufforderte, ist mit Blick auf die Schutznorm von Art. 341 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR, SR 220) kein Rechtsmissbrauch zu erblicken (STREIFF/ VON KAENEL/ RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2010, N. 4 zu Art. 341 OR).
Auch in objektiver Hinsicht erscheint angesichts der damals noch jungen Beziehung sowie der Verlegung des Lebensmittelpunkts der Beschwerdeführerin in die Schweiz nachvollziehbar, dass die Vertragsparteien bestrebt
- 21 waren, die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin und jene ihrer Tochter auch unabhängig vom Fortbestand der Beziehung mit C._____ abzusichern. Der Abschluss eines Arbeitsvertrags kann unter diesen Umständen als Ausdruck eines legitimen Sicherungsbedürfnisses verstanden werden und spricht nicht ohne Weiteres gegen die Ernsthaftigkeit des Vertragsverhältnisses. Jedenfalls auf Seite der Beschwerdeführerin erscheint eine solche Motivation zum Abschluss eines Arbeitsvertrages naheliegend. Dafür spricht auch, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben eine vergleichbare Stelle in Irland aufgab, um die finanziell vorteilhaftere Stelle bei C._____ anzutreten.
Vor diesem Hintergrund ist auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdeführerin und C._____ eine Beziehung geführt haben und es den Vertragsparteien mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages auch darum gegangen ist, eine Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter zu erwirken, nicht auf einen Rechtsmissbrauch zu schliessen. Vielmehr verfolgte jedenfalls die Beschwerdeführerin mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages nach dem zuvor Gesagten legitime Ziele. An dieser Beurteilung würde sich auch nichts ändern, wenn C._____ seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht oder jedenfalls nicht vollumfänglich erfüllt und/oder es ihm an einem echten Vertragswillen gefehlt haben sollte. Wobei diesbezüglich jedenfalls für die Annahme eines echten Arbeitsverhältnisses spricht, dass C._____ die Beschwerdeführerin bei der SVA Aargau und zum Bezug von Quellensteuern angemeldet hatte (act. 6, 215).
Damit liegt entgegen der Vorinstanz kein Rechtsmissbrauch vor, der einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 AIG rechtfertigt.
3.3. 3.3.1. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ihre durch das Arbeitsverhältnis mit C._____ erlangte freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft inzwischen verloren hat.
Die Vorinstanz bejaht dies in ihrer Eventualbegründung. In Bezug auf das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und C._____ hält sie fest, dass dieses mit dem Auszug der Beschwerdeführerin aus dessen Haus am 1. Februar 2024 als konkludent beendet betrachtet werden müsse. Da von keiner der Parteien die weitere Vertragserfüllung verlangt oder gerichtlich eingefordert worden sei, sei spätestens seit dem 1. Februar 2024 die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit bei C._____ nicht mehr erfüllt. Nachdem auch die weitere Anstellung der Beschwerdeführerin nur bis zum 4. Mai 2025 (richtig: 2024) gedauert habe, sei ihr Aufenthaltsrecht in Anwendung
- 22 von Art. 61a Abs. 4 AIG sechs Monate später, also spätestens am 4. November 2024 erloschen.
3.3.2. Dem kann, was das Anstellungsverhältnis mit C._____ anbelangt, nicht gefolgt werden. Zwar kann ein Arbeitsvertrag statt durch einseitige Kündigung auch durch zweiseitige Übereinkunft (sog. Aufhebungsvertrag) beendet werden. Weil mit dem Aufhebungsvertrag gewisse Schutzrechte aufgegeben werden, muss die Willensäusserung zur einvernehmlichen Vertragsbeendigung aber speziell klar und eindeutig sein (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 10 zu Art. 335 OR). Sofern auf eine konkludente einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 115 OR; Urteil des Bundesgerichts 4A_563/2011 vom 19. Januar 2012, Erw. 4.1) geschlossen wird, muss sich der entsprechende Vertragswille der arbeitnehmenden Partei unmissverständlich und zweifelsfrei aus ihrem Verhalten ergeben (Urteil des Bundesgerichts 4A_563/2011 vom 19. Januar 2012, Erw. 4.1). Das Verhalten der Beschwerdeführerin lässt keinen solchen Schluss zu. Im Gegenteil: Am Tag ihres Auszugs aus dem Haus von C._____ bot sie diesem ihre Arbeit weiterhin an und forderte ihn zur Zahlung des ausstehenden Lohnes auf (MI1-act. 61). Von einem konkludent geschlossenen Aufhebungsvertrag kann bei dieser Ausgangslage keine Rede sein.
Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht nur weiter bestand, als die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2024 aus dem Haus von C._____ auszog, sondern dass das Arbeitsverhältnis mangels anderer Hinweise, insbesondere einer Kündigung (die gemäss Ziff. 8 des Arbeitsvertrags vom 1. Juni 2022 i.V.m. § 23 des Normalarbeitsvertrags für Hauspersonal vom 4. September 2019 [NAV Hauspersonal, SAR 963.375] unter Anwendung der sog. Unklarheitenregel wohl nur schriftlich zulässig wäre) bis heute besteht.
Damit war das Arbeitsverhältnis weder im Zeitpunkt des Auszugs der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2024 beendet noch als sie am 14. März 2024 arbeitsunfähig wurde, noch ist es das heute. Dass die Leistungspflichten der Vertragsparteien (Arbeitsleistung durch die Beschwerdeführerin und Lohnleistung durch C._____) seit längerer Zeit nicht mehr erbracht werden können bzw. müssen, ändert daran nichts (vgl. Art. 336 Abs. 1 lit. b OR, aus dem sich ergibt, dass der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin den Arbeitsvertrag während einer andauernden Krankheit des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin nach Ablauf der Sperrfrist kündigen kann. Ein Erlöschen des Arbeitsverhältnisses oder eine Beendigung von Gesetzes wegen [wie namentlich beim Tod des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin nach Art. 338 Abs. 1 OR] gibt es bei langjähriger Arbeitsunfähigkeit nicht.).
- 23 -
Nach dem Gesagten ist Art. 61a AIG, der das Erlöschen des Aufenthaltsrechts nach Stellenverlust von EU- und EFTA-Staatsangehörigen regelt, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
3.4. 3.4.1. Anzuknüpfen ist entgegen der Vorinstanz nicht an einen (hier formell nicht vorhandenen) Stellenverlust der Beschwerdeführerin, sondern an die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Diesbezüglich ist zunächst zu prüfen, ob die Arbeitsunfähigkeit vorübergehender oder dauernder Natur ist. Im ersten Fall ist von einem Fortbestehen der Arbeitnehmereigenschaft auszugehen (vgl. hinten Erw. II/3.4.3), im zweiten Fall ist ein allfälliges Verbleiberecht zu prüfen.
3.4.2. Dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) 1251/70 liegt vor, wenn die betroffene Person dauerhaft aus gesundheitlichen Gründen sowohl an der weiteren Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als auch an der Ausübung einer (zumutbaren) angepassten Tätigkeit gehindert ist (BGE 146 II 89, Erw. 4.6; Urteil des Bundesgerichts 2C_498/2024 vom 4. Februar 2025, Erw. 4.5). Nach der Rechtsprechung muss auch eine partielle Arbeitsfähigkeit verwertet werden, sofern dies im Rahmen einer qualitativ und quantitativ echten und tatsächlichen Erwerbstätigkeit möglich ist (BGE 147 II 35, Erw. 4.3.4). Zudem müssen zwei weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Aufenthaltsanspruch entsteht. Erstens muss der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin im Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft gehabt haben und zweitens muss der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft gerade die Folge der dauernden Arbeitsunfähigkeit sein (BGE 147 II 35, Erw. 3.3; 141 II 1, Erw. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_306/2022 vom 13. Juli 2022, Erw. 7.1; 2C_322/2020 vom 24. Juli 2020, Erw. 3.1; 2C_755/2019 vom 6. Februar 2020, Erw. 4.1). Für den Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGE 144 II 121, Erw. 3.6.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Migrationsbehörde grundsätzlich nicht über den weiteren Aufenthaltsstatus entscheiden, solange die IV-Abklärungen in Bezug auf die dauernde Arbeitsunfähigkeit noch im Gang sind. In Zweifelsfällen ist die Verfügung der zuständigen IV-Stelle abzuwarten. Regelmässig kann nur gestützt auf deren Entscheid abschliessend beurteilt werden, ob eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 vorliegt. Die Migrationsbehörde darf den Aufenthaltsstatus nur dann früher regeln, wenn die IV-rechtliche Ausgangslage als Vorfrage zum Bewilligungsentscheid klar und eindeutig erscheint (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.268 vom 4. März 2026, Erw. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen; BGE 146 II 89, Erw. 4.5; 141 II 1, Erw. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts
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2C_498/2024 vom 4. Februar 2025, Erw. 4.6; 2C_664/2020 vom 10. November 2020, Erw. 6).
Demgegenüber ist die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich in Abgrenzung zur dauernden Arbeitsunfähigkeit zu definieren: Solange die Voraussetzungen für eine dauernde Arbeitsunfähigkeit noch nicht erfüllt sind, ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Präzisierung grundsätzlich davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit vorübergehender Natur ist. Allerdings wird mit Bezug auf die Schadenminderungspflicht gemeinhin erwartet, dass sich eine gesundheitlich beeinträchtigte Person nach einer gewissen Zeit beruflich umorientiert bzw. sich um eine ihrem Gesundheitszustand angepasste Erwerbstätigkeit bemüht. Ist die Person - gegebenenfalls in angepasster Tätigkeit - (wieder) zumindest teilweise arbeitsfähig, endet daher ihre vorübergehende Arbeitsunfähigkeit (HUNZIKER/SIEGRIST, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., N. 46 [Fussnote 99] zu Art. 61a AIG mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verliert der Vertragsausländer bzw. die Vertragsausländerin seine bzw. ihre freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft, wenn es ihm bzw. ihr zumutbar ist, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen und er bzw. sie während sechs Monaten keine solche Tätigkeit aufnimmt (in Analogie zu Art. 61a Abs. 4 AIG und trotz Art. 61a Abs. 5 AIG sowie Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA; BGE 151 II 277 = Pra 2025 Nr. 47, Erw. 5.6.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_152/2025 vom 8. Oktober 2025, Erw. 4.4; 2C_986/2020 vom 5. November 2021, Erw. 6.4.1).
3.4.3. Die Akten enthalten keine Hinweise darauf, dass in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin IV-Abklärungen im Gang wären. Da im vorliegenden Fall nur gestützt auf einen Entscheid der zuständigen IV- Stelle auf eine dauernde Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden kann (siehe vorne Erw. II/3.4.2), ist die Qualifikation der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als dauernd (derzeit) ausgeschlossen.
Nachdem bei der Beschwerdeführerin keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, bleibt zu prüfen, ob ihr die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des angestammten Berufsumfelds aus gesundheitlichen Gründen zugemutet werden könnte. Diesbezüglich ist auf [Arztbericht] (act. 253 ff.) abzustellen. Dieser attestiert der Beschwerdeführerin […]. Der Bericht beschreibt als primären Auslöser für [Erkankung] der Beschwerdeführerin die sexuellen Übergriffe durch C._____, insbesondere gegenüber der Tochter. Aufrechterhaltende Faktoren für die Belastungssituation und die Arbeitsunfähigkeit seien unter anderem die straf- und sozialrechtlichen Folgen der Tat, namentlich der Umstand, dass der Aufenthaltsstatus in Frage gestellt wird, wodurch sich die Beschwerdeführerin in einer existenziell bedrohten Situation sehe. Die Beschwerdeführerin sei seit Bekanntwerden der Taten arbeitsunfähig und https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=freiz%FCgigkeitsrechtlichen+Arbeitnehmerbegriffs&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F151-II-277%3Ade&number_of_ranks=0#page277 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=freiz%FCgigkeitsrechtlichen+Arbeitnehmerbegriffs&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F151-II-277%3Ade&number_of_ranks=0#page277
- 25 aktuell nicht in der Lage, sich selbst zu versorgen. Allerdings habe sie sich in der Vergangenheit als sehr resilient gezeigt und nehme Unterstützung offen an. Die Hoffnung auf Wiederherstellen von Gerechtigkeit stelle ein zentrales Element für die Bewältigung und die Alltagsfunktionsfähigkeit dar, womit unter der Voraussetzung, dass die juristische Aufarbeitung zu einem aus Sicht der Beschwerdeführerin gerechten Abschluss komme, basierend auf dem bisherigen Verlauf von einer vorsichtig günstigen Prognose ausgegangen werden könne (act. 256).
Aus dieser medizinischen Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich zweierlei: Einerseits wird – wie bereits festgestellt wurde – deutlich, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig vollumfänglich arbeitsunfähig ist, da von einer zumutbaren angepassten Tätigkeit im Bericht keine Rede ist. Andererseits erscheint die Rückkehr der Beschwerdeführerin zur Arbeit oder zumindest deren schrittweise Wiederaufnahme nicht ausgeschlossen. Es ist damit von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.
3.5. Die gegenwärtige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ist damit vorübergehender Natur. Diese vorübergehende Arbeitsunfähigkeit stellt einen Unterbruch der Arbeitsleistung infolge Krankheit oder Unfall dar (vgl. für die Qualifikation von Sexualdelikten als Unfall oder Krankheit Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2023 vom 21. Februar 2024), der als Beschäftigungszeit gilt (vgl. Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70; BGE 147 II 35, Erw. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_131/2020 vom 4. Mai 2020, Erw. 4.1; 2C_129/2025 vom 19. März 2026, Erw. 4).
Damit hat die Beschwerdeführerin entgegen der Vorinstanz ihre Arbeitnehmereigenschaft behalten. Nachdem offensichtlich auch kein Fall von Arbeitslosigkeit vorliegt, sind die Voraussetzungen für einen Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht erfüllt.
Daran ändert nichts, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Urteilsfällung bereits mehr als zwei Jahre andauert. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass nach einer Erwerbslosigkeit von 18 Monaten (vgl. BGE 147 II 1 = Pra 2021 Nr. 127, Erw. 2.1.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_595/2024 vom 27. Juni 2025, Erw. 4.2.1; 2C_321/2023 vom 2. Juli 2024, Erw. 3.3) praxisgemäss von fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle auszugehen ist und die Arbeitnehmereigenschaft verloren geht, ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar: Sie wurde ausdrücklich für Fälle unfreiwilliger Arbeitslosigkeit entwickelt und mit der Ausschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder gerechtfertigt (BGE 147 II 1 = Pra 2021 Nr. 127, Erw. 2.1.3). Eine Arbeitslosigkeit besteht aber vorliegend gerade nicht (siehe vorne Erw. II/3.3.2). Ohnehin
- 26 wäre die praxisgemässe Vermutung, dass keine Aussichten auf die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit bestehe, vorliegend durch den hiervor zitierten Arztbericht und dessen vorsichtig positive Prognose umgestossen.
Allerdings wird die Beschwerdeführerin, bei (teilweiser) Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit innerhalb einer Frist von sechs Monaten eine (möglicherweise angepasste) Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen, andernfalls sie die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft und damit möglicherweise auch das Aufenthaltsrecht verlieren könnte (siehe zum Grundsatz vorne Erw. II/3.4.2 sowie relativierend in Bezug auf den konkreten Fall hinten Erw. II/4).
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Auf das weitere, (zwischenzeitliche bestandene und) am 4. Mai 2025 geendete Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin braucht bei diesem Ergebnis nicht gesondert eingegangen zu werden.
4. Bei dieser Ausgangslage erübrigt es sich, die Voraussetzungen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder in analoger Anwendung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, je i.V.m. Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) zu prüfen. Nachdem sich das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin weiterhin auf ihre Arbeitnehmereigenschaft stützt, bleibt auch kein Raum, ihren Aufenthaltsstatus wiedererwägungsweise im Rahmen eines Härtefalles zu regeln, geschweige denn, wie durch das MIKA vorgesehen, die wiedererwägungsweise zu erteilende Härtefallbewilligung mit Auflagen oder Bedingungen zu verbinden. Ebenso wenig ist dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Verfahrens bis [...] zuzustimmen, da sich dieser einzig auf die Erteilung einer Härtefallbewilligung auswirken könnte.
Der Vollständigkeit halber rechtfertigt sich aber folgender Hinweis: unabhängig von der Frage, ob die Gesetzesbestimmungen betreffend häusliche Gewalt hier analog anzuwenden wären, erhellt, dass die Voraussetzungen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, wie das MIKA inzwischen richtigerweise erkannt hat, vorliegend aufgrund der besonderen Umstände wohl klar erfüllt wären. Dies gilt umso mehr in Bezug auf die Beigeladene, deren eigenständige Aufenthaltsberechtigung indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
Der Rechtsanwältin der Beigeladenen ist überdies zuzustimmen, dass der vorliegende Fall in seiner Intensität besonders gravierend und bisher ungesehen ist und dass es der Zweck der genannten Bestimmungen ist, in solch atypischen Konstellationen eine humanitäre Korrektur zu ermöglichen
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(Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG) bzw. Opfer von Gewalt unter Beachtung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG wirksam zu schützen.
5. Zusammenfassend hat das MIKA die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu Unrecht widerrufen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben.
6. 6.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Beiordnung ihres Anwaltes als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Einspracheverfahren (Beschwerdeantrag 5). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass im Einspracheverfahren gemäss § 8 Abs. 1 EGAR weder Gebühren erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen werden. Zu klären bleibt somit einzig, ob der Rechtsvertreter im Einspracheverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand hätte eingesetzt werden müssen.
6.2. Nachdem sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 3. August 2026 bereit erklärt hat, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Beiordnung ihres Anwaltes als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Einspracheverfahren wiedererwägungsweise zu bewilligen, ist die Beschwerde auch in diesem Punkt gutzuheissen. Die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters hat aufgrund einer Honorarrechnung durch die Vorinstanz zu erfolgen. Der Rechtsvertreter ist deshalb aufzufordern, der Vorinstanz eine detaillierte Rechnung für das Einspracheverfahren einzureichen.
III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt, wobei den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 1 VRPG). Bei der Verlegung der Parteikosten gilt dieses Behördenprivileg nicht.
Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Beschwerdeführerin und die Beigeladene. Dementsprechend haben die Beschwerdeführerin und die Beigeladene keine Verfahrenskosten zu tragen und Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht. Weil gleichzeitig der Vorinstanz weder Willkür in der Sache noch ein schwerwiegender Verfahrensfehler vorzuwerfen sind, sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Hin-
- 28 gegen ist die Vorinstanz zum Ersatz der Parteikosten der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen zu verpflichten.
2. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind sogenannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes bzw. der Anwältin sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).
Unter Berücksichtigung von Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache erscheint für die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.00 inkl. Auslagen und MWST als angemessen.
Nachdem die durch die Beigeladene geltend gemachten Vertretungskosten angemessen erscheinen, sind diese inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer antragsgemäss auf Fr. 2'067.40 festzusetzen.
Das Verwaltungsgericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 13. Februar 2025 aufgehoben.
2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.
3. Das MIKA wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in der Höhe von Fr. 4'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) und der Beigeladenen nach Rechtskraft die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'067.40 (inkl. Auslagen und MWST) zu ersetzen.
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4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Urteils die noch festzusetzenden Parteikosten für das Einspracheverfahren zu ersetzen. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt späterer Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO.
5. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aufgefordert, der Vorinstanz eine detaillierte Honorarrechnung für das Einspracheverfahren einzureichen.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter, im Doppel, inkl. Eingaben der Vorinstanz vom 27. Juli 2026, 3. August 2026 und 6. August 2026 sowie Eingabe der Beigeladenen vom 11. August 2026) die Beigeladene (Vertreterin, im Doppel, inkl. Eingaben der Vorinstanz vom 27. Juli 2026, 3. August 2026 und 6. August 2026 sowie Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. August 2026) die Vorinstanz (mit Rückschein, inkl. Eingaben der Beschwerdeführerin bzw. der Beigeladenen vom 10. August 2026 bzw. 11. August 2026) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
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Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 12. August 2026
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
i.V.
Busslinger Roder