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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 04.03.2026 WBE.2024.268

4. März 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·8,181 Wörter·~41 min·4

Volltext

Verwaltungsgericht 2. Kammer

WBE.2024.268 / fb / we ZEMIS [***]; (E.2023.056) Art. 13

Urteil vom 4. März 2026

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichterin Stierli Gerichtsschreiberin William

Beschwerdeführerin A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Kroatien vertreten durch MLaw Lisa Rudin, Rechtsanwältin, Langstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich 1

gegen

Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 2. Juli 2024

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Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:

A. Die 1964 geborene kroatische Beschwerdeführerin stammt aus Bosnien und lebte von 1990 bis 2016 mit ihrem damaligen kroatischen Ehemann und ihren inzwischen volljährigen Kindern in der Schweiz, wo sie Hausfrau war und zuletzt über eine Niederlassungsbewilligung verfügte (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 1, 724, 729 f.). Nachdem sie sich am 11. März 2016 von ihrem kroatischen Ehemann hatte scheiden lassen, meldete sie sich per Ende April 2016 definitiv nach Bosnien ab (MIact. 703 ff., 710). Am 28. Mai 2016 heiratete sie erneut. Ihr aktueller Ehemann lebt in Serbien (MI-act. 3, 82, 138).

Am 15. November 2018 kehrte die Beschwerdeführerin in die Schweiz zurück und erhielt am 21. November 2018 vom Amt für Migration Kanton Schwyz eine bis zum 15. Februar 2019 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche (MI-act. 696 f.). Nachdem sie von Q._____ nach S._____ gezogen war, ersuchte sie am 15. Januar 2019 im Kanton Zürich um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wo sie wiederholt zur Nachreichung von Unterlagen zu ihrem Gesuch aufgefordert wurde (MI-act. 664 ff., 694). Hierauf meldete sich die Beschwerdeführerin per 1. April 2019 bei der Gemeinde Spreitenbach an, wo ihr am 2. September 2019 gestützt auf ihre damalige Erwerbstätigkeit in der Schweiz eine später bis zum 28. März 2021 verlängerte Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde (MIact. 3 f., 26, 34).

Nachdem die Beschwerdeführerin ab dem 7. Januar 2020 wegen Krankheit arbeitsunfähig geschrieben war und sie sich bei der Invalidenversicherung für eine Invalidenrente angemeldet hatte, wurde ihr am 30. März 2021 bzw. 24. September 2021 die Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA (neu) zwecks medizinischer Behandlung bis zum 30. Juni 2021 bzw. 31. Dezember 2021 verlängert (MI-act. 35 ff., 49 ff., 52, 59). Vom 1. März 2021 bis 14. Januar 2022 bezog die Beschwerdeführerin mit Unterbrüchen Krankentaggelder (MI-act. 50, 56, 62, 69, 70). Am 24. Februar 2022 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) R._____ zur Arbeitsvermittlung an und bezog ab März 2022 Taggelder der Arbeitslosenkasse (MI-act. 90, 98 ff.). Ihre Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde hierauf am 13. Juni 2022 zur Stellensuche bis zum 6. Juli 2022 verlängert (MI-act. 105). Am 4. Juli 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wobei sie geltend machte, krankheitsbedingt keine Arbeit zu haben (MI-act. 113 ff.).

Gemäss Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Aargau vom 28. November 2022 betreffend Zusprache einer Invalidenrente wurde der

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Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2021 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 48 %), ab 1. März 2022 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 100 %) und ab 1. Juli 2022 wieder eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 48 %) zugesprochen (MI-act. 518 ff.).

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs lehnte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 11. Mai 2023 ab, unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist ab Rechtskraft der Verfügung (MIact. 583 ff.).

B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 11. Mai 2023 erhob die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 595 ff., 620).

Mit Urteil vom 29. November 2023 sprach das Versicherungsgericht des Kantons Aargau der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2021 bis 28. Februar 2022 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad 50 %), vom 1. März 2022 bis 30. Juni 2022 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %) sowie ab dem 1. Juli 2022 wieder eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad 50 %) zu (MI-act. 657 f.).

Die Vorinstanz erliess am 2. Juli 2024 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):

1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. Juli 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 17 ff.):

Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Verbleiberecht zu verlängern. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners.

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Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.

Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein, erstattete mit Eingabe vom 27. August 2024 Beschwerdeantwort und beantragte unter Festhaltung an ihren Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. 37, 41 f.). Per 1. September 2024 meldeten die Einwohnerdienste der Stadt T._____ eine Adressänderung innerhalb der Gemeinde (act. 44). Am 17. Februar 2025 reichte das MIKA weitere Unterlagen nach, wonach die Beschwerdeführerin zurzeit im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes tätig sei und im Auftrag der IV-Stelle Aargau von der Stiftung Profil – Arbeit & Handicap bei der Stellensuche unterstützt werde (MI-act. 47 ff.).

Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin den Schlussbericht der Stiftung Profil – Arbeit & Handicap zu den Akten und machte geltend, dass die gemäss IV vorhandene Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht verwertbar sei und dementsprechend das freizügigkeitsrechtliche Verbleiberecht zur Anwendung gelange (MI-act. 56 ff.).

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 2. Juli 2024 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

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2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip vgl. SCHINDLER/KNEER, in: Caroni/ Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).

II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, dass sich die Beschwerdeführerin als kroatische Staatsangehörige zwar grundsätzlich auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) berufen könne. Sie befinde sich jedoch aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr auf Stellensuche, sei teilinvalide und von Ergänzungsleistungen abhängig. Da sie ihre Arbeitnehmereigenschaft verloren habe und nicht mehr über die notwendigen finanziellen Mittel zur Finanzierung ihres hiesigen Aufenthalts verfüge, falle ein Aufenthalt als Arbeitnehmerin oder zur Stellensuche bzw. zur erwerbslosen Wohnsitznahme oder zu medizinischen Zwecken ausser Betracht. Ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht aufgrund dauernder Arbeitsunfähigkeit entfalle sodann aufgrund ihrer selbstverschuldeten (Langzeit-)Erwerbslosigkeit, nachdem sie ihre Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpfe und sich seit Jahren nicht mehr um eine angepasste Erwerbstätigkeit bemüht habe, was ihr trotz ihres Alters und ihrer unveränderten Teilinvalidität zumutbar gewesen wäre. Eine Bewilligungserteilung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls falle sodann ausser Betracht, zumal sie ihre gesundheitlichen Probleme auch in Kroatien behandeln lassen könne und ihr eine Rückkehr dort-

- 6 hin zumutbar sei. Sie lebe erst seit November 2018 wieder in der Schweiz und habe sich hier zumindest beruflich nicht integriert. Ihr Ehemann lebe in Serbien und ihre sozialen und familiären Beziehungen in der Schweiz könne sie auch über die Distanz pflegen. Die Bewilligungsverweigerung verstosse weiter auch nicht gegen Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101).

1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, aufgrund dauerhafter Arbeitsunfähigkeit über ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht zu verfügen. Die Vorinstanz stelle auf eine theoretische und nur sozialversicherungsrechtlich relevante Arbeitsfähigkeit in adaptiver Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ab, statt ihre konkreten Aussichten auf dem ersten Arbeitsmarkt zu prüfen. Gemäss der Einschätzung mehrerer Ärzte und weiterer Fachpersonen sei eine Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit und eine Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt jedoch aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen, des Alters, fehlender Berufserfahrung etc. unrealistisch. Gleichwohl habe sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung und den dort nachzuweisenden Suchbemühungen um ihre berufliche Eingliederung bemüht, wenngleich ihre Eingliederung auf dem realen Arbeitsmarkt mangels auf sie adaptierten Stellen von Beginn weg aussichtslos gewesen sei.

Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 liess die Beschwerdeführerin unter Verweis auf den Schlussbericht der von der IV-Stelle beigezogenen Arbeitsvermittlung Profil – Arbeit & Handycap erneut ausführen, dass eine Ausschöpfung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt angesichts ihrer gesundheitlichen Einschränkungen und der Einschätzung verschiedenster Fachstellen illusorisch sei und deshalb das freizügigkeitsrechtliche Verbleiberecht zur Anwendung gelange.

2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 12 FZA gilt das AIG für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen sowie für entsandte Arbeitnehmende nur insoweit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht.

Die Beschwerdeführerin ist als Kroatin Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und kann sich damit grundsätzlich sowohl auf die Bestimmungen des AIG als auch auf jene des FZA berufen.

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2.2. Mit Blick auf das FZA ist zunächst zu prüfen, ob der teilinvaliden Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt ein Aufenthaltsanspruch als Arbeitnehmerin gestützt auf Art. 4 FZA i.V.m. Art. 6 Anhang I FZA oder aufgrund dauerhafter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 4 Anhang I FZA zusteht (nachfolgend Erw. II/3 und 4). Weiter ist ein erwerbsloser Aufenthalt nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA und ein persönlicher Härtefall nach nationalem Recht zu prüfen (nachfolgend Erw. II/5 und 6) und näher auf allfällige konventions- und verfassungsmässige Ansprüche aus dem Recht auf Privat- und Familienleben einzugehen (nachfolgend Erw. II/7).

3. 3.1. Gemäss Art. 4 FZA i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA haben unselbständig erwerbstätige Staatsangehörige der EU Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, wenn sie mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen. Diese wird automatisch um fünf Jahre verlängert. Bei einem Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr wird eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer erteilt, die der Dauer des Arbeitsvertrages entspricht (Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA).

Das Aufenthaltsrecht erlischt gemäss Art. 61a Abs. 1 AIG sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern die betroffenen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA lediglich über eine Kurzaufenthaltsbewilligung verfügten oder das Arbeitsverhältnis noch vor Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts endete. Endete das Arbeitsverhältnis hingegen erst nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts unfreiwillig, erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder nach dem Ende der Arbeitslosenentschädigung (vgl. Art. 61a Abs. 4 AIG). Mit Art. 61a Abs. 4 AIG wurde die Praxis kodifiziert, wonach bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen Vertragsausländern mit Anspruch auf Arbeitslosen-entschädigung, die während 18 Monaten arbeitslos geblieben sind und ihren Entschädigungsanspruch ausgeschöpft haben, von fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle und einem Verlust der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_152/2025 vom 8. Oktober 2025, Erw. 4.3 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf der arbeitnehmenden Person eine gültige Aufenthaltserlaubnis jedoch nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie keine Beschäftigung mehr hat, sofern sie entweder infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist, wobei letzteres vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt werden muss. Die soeben dargestellte Ordnung

- 8 von Art. 61a Abs. 1–4 AIG gilt deshalb gemäss Art. 61a Abs. 5 AIG nicht, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfalls oder Invalidität beendet wird. Ebensowenig ist sie bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit anwendbar, wo stattdessen ein Verbleiberecht im Sinne von Art. 4 Anhang I FZA zu prüfen ist. Ist es dem Vertragsausländer allerdings zumutbar, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen, kommt Art. 61a Abs. 4 AIG analog zur Anwendung. Nimmt der Vertragsausländer mithin innerhalb der in Art. 61a Abs. 4 AIG statuierten Sechsmonatsfrist trotz Wiedererlangung der Fähigkeit, eine angepasste Erwerbstätigkeit auszuüben, keine solche Tätigkeit auf, verliert er die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft und damit auch sein Aufenthaltsrecht (BGE 151 II 277, Erw. 5.6.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_152/2025 vom 8. Oktober 2025, Erw. 4.4 f., und 2C_986/2020 vom 5. November 2021, Erw. 6.4.1).

3.2. Die Beschwerdeführerin reiste am 15. November 2018 (wieder) in die Schweiz ein und erhielt am 21. November 2018 eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche, womit ab November 2018 wieder von einem ordentlich bewilligten Aufenthalt in der Schweiz auszugehen ist (MIact. 696). Den Akten sind diverse, teilweise überlappende ärztliche Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zu jeweils 100 % zu entnehmen, wobei das Zeugnis vom 25. März 2021 eine Arbeitsunfähigkeit vom 7. Januar 2020 bis 30. Juni 2021, das Zeugnis vom 7. Juni 2021 eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 und das Zeugnis vom 30. November 2021 eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022 bescheinigt (MI-act. 49, 55, 61). Zudem liegt ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 28. März 2022 zu 80 % für die Zeit vom 1. April 2022 bis 30. Juni 2022 vor (MI-act. 91). Zusammenfassend ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vom 7. Januar 2020 bis 31. März 2022 zu 100 % und vom 1. April 2022 bis 30. Juni 2022 zu 80 % arbeitsunfähig war. Nach Auslaufen der Krankentaggelder per 14. Januar 2022 (MI-act. 70) meldete sie sich am 24. Februar 2022 bei der Arbeitslosenkasse an (MI-act. 90). Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Amtsstelle Arbeitslosenversicherung, stufte sie mit Verfügung vom 18. März 2022 ab dem 1. März 2022 wieder als vermittlungsfähig ein (MI-act. 128). Retrospektiv und in gewissem Widerspruch zum Umfang der Arbeitsunfähigkeit ging das Versicherungsgericht mit Urteil vom 29. November 2023 unter Bezugnahme auf ein Gutachten der B._____ AG vom 10. Oktober 2022 von einer teilweisen Arbeitsfähigkeit von 50 % ab dem 2. März 2022 aus (MI-act. 650 und 653, Erw. 5.3). Die Beschwerdeführerin selbst bestreitet aktuell die Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit, äussert sich aber ansonsten widersprüchlich dazu, seit wann sie auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sein soll: Einerseits verweist sie darauf, sich im Februar 2022 wieder zur Arbeitsvermittlung angemeldet zu haben und damit damals entsprechend vermittelbar gewesen zu sein. Andererseits soll ihre Eingliederung auf dem ersten

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Arbeitsmarkt und die Ausschöpfung ihrer Restarbeitsfähigkeit nach ihrer Eigeneinschätzung und unter Berufung auf entsprechende Einschätzungen von Pro Infirmis und dem Schlussbericht der Stiftung Profil - Arbeit & Handicap vom 10. Oktober 2025 bereits von Beginn weg chancenlos gewesen sein (vgl. Rz. 16 f. der Beschwerdeschrift, act. 23 f.).

Nach dargelegter Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt eingebüsst hat: Sie geht seit ihrer Krankschreibung im Januar 2020 unbestrittenermassen keiner Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr nach. Geht man im Sinne ihrer Darstellung davon aus, dass ihr die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit heute dauerhaft nicht (mehr) möglich und zumutbar ist, hat sie ihre freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft aufgrund dauernder Arbeitsunfähigkeit verloren, sodass anstelle eines Aufenthalts gestützt auf Art. 6 Anhang I FZA ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA zu prüfen ist. Ist hingegen mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpft, hätte sie ihren Arbeitnehmerstatus spätestens sechs Monate nach der Wiedererlangung ihrer Restarbeitsfähigkeit eingebüsst, also auf den 2. September 2022.

Entsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit vorliegt, welche ihr allenfalls ein Aufenthaltsrecht verschaffen könnte.

4. 4.1. 4.1.1. Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA sieht vor, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben. Dieses Verbleiberecht ist in der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben (ABl. L 142 vom 30. Juni 1970 S. 24 ff.; nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 1251/70), geregelt (Verweis in Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA). Demzufolge ist eine arbeitnehmende Person zum Verbleib befugt, sofern ihre Beschäftigung aufgrund der Erreichung des Rentenalters oder des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit endet. Gleiches gilt bei Aufgabe der Beschäftigung im Wohnsitzstaat unter Beibehaltung des Wohnsitzes, aber Weiterführung der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat. Die entsprechenden materiellen Voraussetzungen finden sich in Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 (vgl. BGE 144 II 121, Erw. 3.5).

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Vorliegend kommt einzig das Verbleiberecht wegen des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 in Frage. Demgemäss besteht ein Verbleiberecht für den "Arbeitnehmer, der infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat".

4.1.2. Für ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 ist zunächst erforderlich, dass die arbeitnehmende Person die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund der dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat; nur dann rechtfertigt es sich, deren Rechte als Wanderarbeitnehmer oder Wanderarbeitnehmerin über das Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus hinaus fortbestehen zu lassen. Wer sich auf ein Verbleiberecht berufen kann, behält seine als Arbeitnehmer erworbenen Rechte und hat insbesondere auch Anspruch auf Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen (BGE 144 II 121, Erw. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 II 1, Erw. 4.1).

Für den Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGE 144 II 121, Erw. 3.6.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Migrationsbehörde grundsätzlich nicht über den weiteren Aufenthaltsstatus entscheiden, solange die IV-Abklärungen in Bezug auf die dauernde Arbeitsunfähigkeit noch im Gang sind. In Zweifelsfällen ist die Verfügung der zuständigen IV-Stelle abzuwarten. Regelmässig kann nur gestützt auf deren Entscheid abschliessend beurteilt werden, ob eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 vorliegt. Die Migrationsbehörde darf den Aufenthaltsstatus nur dann früher regeln, wenn die IV-rechtliche Ausgangslage als Vorfrage zum Bewilligungsentscheid klar und eindeutig erscheint (BGE 141 II 1, Erw. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_587/2013 vom 30. Oktober 2013, Erw. 4, und 2C_1102/2013 vom 8. Juli 2014, Erw. 4).

Ähnlich wie im Sozialversicherungsrecht liegt eine "dauernde Arbeitsunfähigkeit" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 erst vor, wenn aus gesundheitlichen Gründen auch die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des angestammten Berufsumfelds dauerhaft nicht zur Diskussion steht und in diesem Sinne eine dauernde und vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGE 146 II 89, Erw. 4; vgl. auch die Differenzierung zwischen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in Art. 6 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]). Eine blosse Teilinvalidität begründet in der Regel keine (volle) Arbeitsunfähigkeit und damit kein Ver-

- 11 bleiberecht im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70. Vielmehr ist diesfalls – wie bereits dargelegt – die Restarbeitsfähigkeit grundsätzlich zu verwerten. Von einer dauerhaften (vollen) Arbeitsunfähigkeit ist jedoch dann auszugehen, wenn eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit weder im angestammten noch in einem alternativen Berufsfeld zur Diskussion steht. Dies ist dann der Fall, wenn die Verwertung entweder nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Zu berücksichtigen sind dabei neben dem Alter der betroffenen Person auch ihre Aussichten, auf dem konkreten Arbeitsmarkt noch einmal Fuss zu fassen (vgl. BGE 147 II 35, Erw. 4.3.4).

4.1.3. Neben dem dauernden Verlust der Arbeitsfähigkeit (bzw. der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei Teilinvalidität) ist kumulativ ein mindestens zweijähriger ständiger Aufenthalt im jeweiligen Vertragsstaat erforderlich (Karenzfrist). Dieser Mindestaufenthalt ist unabhängig von der Beschäftigungsdauer erfüllt, wenn bereits zum Zeitpunkt der Erwerbsaufgabe wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit ein mindestens zweijähriger, rechtmässiger und ununterbrochener Aufenthalt in der Schweiz vorliegt (BGE 144 II 121, Erw. 3.5.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_1026/2018 vom 25. Februar 2025, Erw. 4.2.1; Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr [Weisungen VFP] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern-Wabern Januar 2026, Ziff. 8.3.2 Fn. 221).

Wird bei Teilinvalidität geltend gemacht, dass die Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar sei, ist für die Einhaltung der Karenzfrist auf den Zeitpunkt abzustellen, ab welchem die Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit nicht mehr möglich oder zumutbar ist. Ab diesem Zeitpunkt liegt freizügigkeitsrechtlich ebenfalls eine dauerhafte (volle) Arbeitsunfähigkeit vor. Wenn ein Verbleiberecht bei einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit erst nach einem zweijährigen Mindestaufenthalt zu gewähren ist, muss dies gleichermassen bei einer Teilinvalidität gelten, wenn die Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht mehr möglich oder zumutbar ist. Mit anderen Worten besteht ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht nur dann, wenn die Restarbeitsfähigkeit erst nach Ablauf des zweijährigen Mindestaufenthalts nicht mehr ausgeschöpft werden kann. Kann die Restarbeitsfähigkeit hingegen bereits vor Ablauf des zweijährigen Mindestaufenthalts nicht mehr ausgeschöpft werden, muss ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht entfallen, ansonsten eine teilinvalide Person mit nicht mehr verwertbarer Restarbeitsfähigkeit besser gestellt wäre als vollinvalide Betroffene.

Das Erfordernis eines mindestens zweijährigen Aufenthalts entfällt gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70, "wenn die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit eintritt, auf

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Grund derer ein Anspruch auf Rente entsteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers dieses Mitgliedstaats geht".

4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin reiste am 15. November 2018 in die Schweiz ein und erhielt am 21. November 2018 eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche, womit ab November 2018 wieder von einem ordentlich bewilligten Aufenthalt in der Schweiz auszugehen ist. Ab dem 7. Januar 2020 war die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig geschrieben und mit Urteil vom 29. November 2023 sprach das Versicherungsgerichts des Kantons Aargau der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2021 bis 28. Februar 2022 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad 50 %), vom 1. März 2022 bis 30. Juni 2022 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %) sowie ab dem 1. Juli 2022 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad 50 %) zu (MIact. 657 f.).

Angesichts der sozialversicherungsgerichtlich festgestellten Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt kommt ein Verbleiberecht im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 somit nur dann in Betracht, wenn es ihr einerseits nach den gesamten Umständen auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, mithin im freizügigkeitsrechtlichen Sinne überhaupt eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Andererseits ist die Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit nur insoweit relevant, als dass diese nicht schon vor Ablauf eines zweijährigen Mindestaufenthalts entfallen ist, da ein Verbleiberecht ansonsten schon an der erforderlichen Karenzfrist scheitern würde. Weiter ist erforderlich, dass ihre Arbeitnehmereigenschaft zum Zeitpunkt des behaupteten Verlusts der Restarbeitsfähigkeit überhaupt noch bestand, da es ansonsten an der erforderlichen Kausalität zwischen der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit durch den (nachträglichen) Verlust der Restarbeitsfähigkeit und der Erwerbsaufgabe mangelt (vgl. zum erforderlichen Konnex auch Weisungen VFP, a.a.O., Ziff. 8.3.2 Fn. 220; BGE 141 II 1, Erw. 4.2.3).

Dass bei der Beschwerdeführerin die dauernde Arbeitsunfähigkeit nicht durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit eingetreten ist und somit das Erfordernis eines mindestens zweijährigen Aufenthalts gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 nicht entfällt, ist offensichtlich und wird auch nicht behauptet, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

4.2.2. Das Versicherungsgericht ging gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten der B._____ AG vom 10. Oktober 2022 davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einem degenerativen Lendenwirbelsäulensyndrom, einem

- 13 degenerativen beidseitigen Hüftleiden, einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer chronischen Schmerzstörungen sowie einer mittelgradigen depressiven Episode leide und bereits seit dem 22. Februar 2020 im angestammten Bereich in der Reinigungsbranche arbeitsunfähig sei (MIact. 649 ff.). Während die Beschwerdeführerin aufgrund von Krankschreibungen und der versicherungsgerichtlichen Beurteilung unbestrittenermassen von Januar/Februar 2020 bis Ende Februar 2022 arbeitsunfähig war und definitiv nicht mehr in ihrem angestammten Beruf als Reinigungsfachfrau arbeiten konnte, finden sich zu ihrer nachfolgenden (Rest-)Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit widersprüchliche Angaben in den Akten:

- Das AWA, Amtsstelle Arbeitslosenversicherung, stufte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. März 2022 ab dem 1. März 2022 wieder als vermittlungsfähig ein (MI-act. 128).

- Gemäss Bestätigung des AWA, Öffentliche Arbeitslosenkasse, vom 6. Mai 2022 war die Beschwerdeführerin ab dem 24. Februar 2022 bei der Arbeitslosenkasse angemeldet und bezugsberechtigt, was grundsätzlich ebenfalls die Vermittlungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt voraussetzen würde (MI-act. 97).

- Im Gegensatz dazu ging das Versicherungsgericht in seinem Urteil VBE.2023.172 vom 29. November 2023 ab dem 2. März 2022 von einer Restarbeitsfähigkeit in angepasstem Bereich von 50 % aus (MIact. 650 und 653, Erw. 5.3).

- Gemäss den Einschätzungen von Pro Infirmis vom 16. und 23. Juli 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin zwar zur Überbrückung zeitweise bei der Arbeitslosenkasse an, soll jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihres Gesundheitszustands keinerlei Chancen auf eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt gehabt haben (act. 30 ff.). Zu ähnlichen Schlüssen gelangte auch die Stiftung Profil – Arbeit & Handicap in ihrem Schlussbericht vom 10. Oktober 2025 (act. 58 ff.).

- Die Beschwerdeführerin selbst bestreitet die Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit, äussert sich aber widersprüchlich dazu, seit wann sie auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar ist: Einerseits verweist sie darauf, sich im Februar 2022 wieder zur Arbeitsvermittlung angemeldet zu haben und damit damals entsprechend vermittelbar gewesen zu sein. Andererseits soll ihre Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt und die Ausschöpfung ihrer Restarbeitsfähigkeit nach ihrer Eigeneinschätzung und unter Berufung auf die Einschätzungen von Pro Infirmis und der Stiftung Profil – Arbeit & Handicap bereits von Beginn weg chancenlos gewesen sein (vgl. Rz. 16 f. und Rz. 20 der Beschwerdeschrift, act. 23 ff.).

- 14 -

4.2.3. 4.2.3.1. Wie es sich mit der (Nicht-)Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Einzelnen verhält, kann offenbleiben. Unabhängig davon scheitert ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 entweder am Erfordernis eines zweijährigen Mindestaufenthalts (Karenzfrist) im Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit oder daran, dass die Arbeitnehmereigenschaft bereits vor dem Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit bzw. vor dem Verlust der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verloren gegangen war (Konnex).

4.2.3.2. Wie bereits dargelegt wurde, schätzte die Beschwerdeführerin ihre Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt und die Ausschöpfung ihrer Restarbeitsfähigkeit selbst als von Beginn weg, d.h. ab dem Zeitpunkt ihrer Krankschreibung zu 100% per 7. Januar 2020, illusorisch ein, womit eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich in Abrede gestellt wird. Geht man gestützt auf ihre eigenen Angaben und unabhängig davon, dass das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin offenbar formell erst im November 2020 beendet wurde, davon aus, dass sie ihre effektive Arbeitsfähigkeit selbst im angepassten Bereich mangels Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit bereits im Januar 2020 definitiv verloren hatte und seither nicht wiedererlangte, scheitert ein Verbleiberecht bereits am Erfordernis des zweijährigen Mindestaufenthalts, da sie sich bei Eintritt der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit lediglich rund 14 Monate wieder ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hätte.

4.2.3.3. Wäre der Beschwerdeführerin umgekehrt die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt möglich oder zumutbar, scheitert ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht an der fehlenden dauernden Arbeitsunfähigkeit. Zudem hätte sie ihren freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus spätestens sechs Monate nach der Wiedererlangung ihrer Restarbeitsfähigkeit, also auf den 2. September 2022 verloren (vgl. vorstehend Erw. II/3.2).

4.2.3.4. Nimmt man schliesslich an, die Beschwerdeführerin habe ihre Restarbeitsfähigkeit per 2. März 2022 (Feststellung der grundsätzlichen Vermittelbarkeit durch das AWA) wenigstens zeitweise wiedererlangt und später wieder verloren, fehlt es am erforderlichen Zusammenhang zwischen Arbeitsaufgabe und Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit bzw. Eintritt des definitiven Verlusts der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, soweit dieser (erneute) Verlust erst nach dem Verlust der Arbeitnehmereigenschaft per 2. September 2022 eingetreten sein sollte (vgl. vorstehend Erw. II/3.2).

- 15 -

Sodann geben die Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit innerhalb des kurzen Sechsmonatsfensters verloren haben könnte, in dem sie vom AWA bzw. vom Versicherungsgericht wieder als grundsätzlich vermittelbar bzw. (teil-)arbeitsfähig eingestuft wurde, sie ihren Arbeitnehmerstatus aber noch nicht verloren hatte. Den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist vielmehr zu entnehmen, dass die wesentlichen Hindernisse für die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit bereits vor dem Jahr 2022 bestanden haben sollen. So soll sie gemäss Eigendarstellung und mehreren medizinischen Berichten bereits seit (mindestens) 2021 erheblich in alltäglichen Handlungen und der Bewältigung ihres Alltags eingeschränkt gewesen sein und auch aufgrund ihres Alters, Bildungsdefiziten und fehlender Berufserfahrung auf dem ersten Arbeitsmarkt kaum mehr vermittelbar gewesen sein. Im Urteil des Versicherungsgerichts ist eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands wiederum erst ab Januar 2023 bzw. nach Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 13. Februar 2023 dokumentiert (MI-act. 651), also zu einem Zeitpunkt, in dem die Beschwerdeführerin ihre Arbeitnehmereigenschaft in jedem Fall bereits verloren hatte.

Ein Verbleiberecht kann sodann nicht zuerkannt werden, wenn die dauernde Arbeitsunfähigkeit erst während oder nach der Frist von sechs Monaten gemäss den Absätzen 1 letzter Satz und 4 erster und zweiter Satz von Art. 61a AIG eintritt (vgl. Weisungen VFP, a.a.O., Ziff. 8.3.2 Fn. 214; Urteil des Bundesgerichts 2C_1026/2018 vom 25. Februar 2025, Erw. 4). Dies gilt umso mehr in Konstellationen wie der vorliegenden, in der der Aufenthalt zuletzt nur noch zur medizinischen Behandlung bzw. zur Stellensuche bewilligt war und die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit von der Beschwerdeführerin selbst generell in Zweifel gezogen wurde.

4.2.4. Die Beschwerdeführerin kann damit unter keinem Titel ein Verbleiberecht geltend machen.

Dieses Ergebnis entspricht auch den Intentionen des Gesetzgebers: Mit den Karenzfristen von Art. 4 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 sollte eine gewisse Verwurzelung im Aufenthaltsstaat sichergestellt werden, woran es eben mangelt, wenn der Aufenthalt vor dem Verlust der Arbeitsfähigkeit lediglich kurze Zeit gedauert hat (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 9. Januar 2003, C-257/00, Erw. 24 ff., bezogen auf das Verbleiberecht des überlebenden Ehegatten im Todesfall). Sodann steht das Verbleiberecht im Konnex zur Arbeitnehmerfreizügigkeit und ist dieser Konnex durchbrochen, wenn der dauerhafte Verlust der Arbeitsfähigkeit erst viele Monate nach dem Stellenverlust und wiedererlangter Vermittelbarkeit erfolgte, eine effektive Arbeitsaufnahme jedoch zwischenzeitlich nicht mehr stattfand.

- 16 -

Eine vertiefte Prüfung der Restarbeitsfähigkeit kann damit unterbleiben, da im einen wie im anderen Fall ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht entfällt. Gleichwohl ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich widersprüchlich verhält, wenn sie einerseits ihre Restarbeitsfähigkeit von Beginn weg in Abrede stellt, zugleich aber ihre zeitweilige Vermittelbarkeit während ihrer Anmeldung bei der regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) behaupten lässt.

5. Gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA hat eine Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt, ein Anwesenheitsrecht unter der Voraussetzung, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist, und sie überdies krankenversichert ist (BGE 142 II 35, Erw. 5.1). Die Voraussetzung der ausreichenden finanziellen Mittel ist nicht gegeben, wenn die betreffende Person Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beansprucht (Urteil des Bundesgerichts 2C_120/2017 vom 18. Juli 2017, Erw. 3.3).

Die Beschwerdeführerin finanziert ihren Aufenthalt hauptsächlich über Ergänzungsleistungen zu ihrer halben IV-Rente, während ihre IV-Rente keinen wesentlichen Teil ihres Lebensbedarfs zu decken vermag.

Damit erfüllt die Beschwerdeführerin unstrittig die ökonomischen Voraussetzungen für die Bewilligung eines erwerbslosen Aufenthalts gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA nicht, womit die Vorinstanz einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA zu Recht verneint hat.

Aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel und mangels aktueller, dokumentierter Suchbemühungen fällt überdies auch ein Aufenthalt zur Stellensuche gemäss Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA i.V.m. Art. 18 Abs. 2 VFP ausser Betracht, was vor Verwaltungsgericht ebenfalls unstrittig ist.

6.1. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin allenfalls gestützt auf Art. 20 VFP eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Nach dieser Bestimmung können im Fall, dass eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach dem FZA oder dem EFTA-Übereinkommen nicht erfüllt, Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten. Nachdem die Zulassung von Nichterwerbstätigen gestützt auf das FZA oder das EFTA-Übereinkommen lediglich genügende finanzielle Mittel und eine Krankenversicherung voraussetzt, ist die Anwendung von Art. 20 VFP nur in wenigen Fällen

- 17 denkbar, namentlich wenn – wie vorliegend bei der Beschwerdeführerin – die notwendigen finanziellen Mittel fehlen (vgl. Weisungen VFP, a.a.O., Ziff. 6.5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-2848/2015 vom 30. Januar 2018, Erw. 8.4, und F-3531/2016 vom 21. August 2017, Erw. 6.1.4). Von wichtigen Gründen ist auf jeden Fall dann auszugehen, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) vorliegt (vgl. Weisungen VFP, a.a.O., Ziff. 6.5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-2848/2015 vom 30. Januar 2018, Erw. 8.1, und C-5385/2009 vom 10. Juni 2010, Erw. 6.2).

6.2. Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 20 VFP i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, sind die Konkretisierungen in Art. 31 VZAE zu beachten.

Diese Bestimmung umschreibt in allgemeiner Form, dass Ausländerinnen und Ausländern, die ihre Identität offenlegen, bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Sie bezieht sich gemäss Klammerverweis im Titel sowohl auf Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) als auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 AIG). In Art. 31 Abs. 1 VZAE werden folgende zu berücksichtigende Kriterien aufgelistet:

- die Integration anhand der Kriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE), - die familiären Verhältnisse unter besonderer Beachtung des Zeitpunkts der Einschulung und der Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), - die finanziellen Verhältnisse (lit. d), - die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), - der Gesundheitszustand (lit. f) und - die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g).

Die Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE und Art. 58a Abs. 1 AIG beziehen sich einerseits auf härtefallbegründende Umstände und andererseits auf Aspekte des öffentlichen Interesses, die der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegenstehen können. Mit Blick auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sind zunächst nur die härtefallbegründenden bzw. privaten Interessen massgebend, da vorab zu klären ist, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, der die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen vermag. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, ist die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zu erteilen, es sei denn, der Erteilung der

- 18 -

Bewilligung stehen Gründe entgegen, die zu einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Bewilligungsverweigerung führen.

Die für das Vorliegen eines Härtefalls zu beachtenden Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein, damit von einem Härtefall ausgegangen werden kann. Indessen ergibt sich bereits aufgrund der Stellung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im Gesetz (im Abschnitt "Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen"), seiner Formulierung und der einschlägigen altrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass dieser Bestimmung Ausnahmecharakter zukommt und die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls restriktiv zu handhaben sind. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalls müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es wird jedoch vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben (vgl. BVGE 2017 VII/6, Erw. 6.2 f.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-501/2018 vom 13. Dezember 2019, Erw. 5.3, und C-2283/2010 vom 9. August 2011, Erw. 6.2 f., je mit weiteren Hinweisen).

6.3. 6.3.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass bei der Beschwerdeführerin kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (i.V.m. Art. 20 VFP) vorliegt.

6.3.2. 6.3.2.1. Bei der Beurteilung, ob ein Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, kommt der Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger eine Person in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden in der Regel die Beziehungen sein, die sie dort geknüpft hat, umso grösser ist grundsätzlich ihr privates Interesse an einem Verbleib in diesem Land und umso eher ist im Fall einer Wegweisung von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen.

Massgebend ist aber nicht die Aufenthaltsdauer für sich allein. Wie hoch das aus der Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse an einem wei-

- 19 teren Verbleib ausfällt und inwieweit demzufolge die Aufenthaltsdauer dafürspricht, dass bei einer Wegweisung ein Härtefall vorliegt, lässt sich vielmehr erst unter Berücksichtigung der während der Aufenthaltsdauer erfolgten Integration – namentlich in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht – bestimmen. Damit gilt der Grundsatz "je länger die Aufenthaltsdauer, umso eher ist von einem Härtefall auszugehen" nur, wenn die Integration einen der Aufenthaltsdauer entsprechenden Grad erreicht. Wird der aufgrund der Aufenthaltsdauer zu erwartende Integrationsgrad übertroffen, ist entsprechend (noch) eher von einem Härtefall auszugehen. Erreicht die Integration demgegenüber den mit Blick auf die Aufenthaltsdauer zu erwartenden Grad nicht, stellt die Entfernungsmassnahme für die betroffene Person einen weniger gravierenden Eingriff dar und ist entsprechend weniger von einem Härtefall auszugehen. Demnach lässt sich erst im Rahmen einer Gesamtbetrachtung feststellen, inwieweit die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall spricht.

6.3.2.2. Die Beschwerdeführerin hielt sich bereits von 2001 bis 2016 in der Schweiz auf und verfügte zuletzt über die Niederlassungsbewilligung. Nach ihrer Scheidung von ihrem damaligen Ehemann meldete sie sich jedoch per Ende April 2016 definitiv nach Bosnien ab (MI-act. 703 f.). Im November 2018 kehrte sie in die Schweiz zurück und seit dem Ablauf ihrer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche per 6. Juli 2022 durfte sie sich nur aufgrund des hängigen Bewilligungs- bzw. Rechtsmittelverfahrens im Land aufhalten.

Auch wenn aufgrund des langen Voraufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz grundsätzlich von einer engen Beziehung zur Schweiz auszugehen ist, wird die Aufenthaltsdauer einerseits durch ihre mehrjährige Rückkehr ins Heimatland und andererseits durch die zuletzt prekäre Natur ihres hiesigen Aufenthalts stark relativiert. Die Beschwerdeführerin hielt sich während ihres gesamten bewilligten Aufenthalts seit ihrer Wiedereinreise lediglich mit Kurzaufenthaltsbewilligungen EU/EFTA im Land auf, wobei zumindest die letzten beiden Kurzaufenthaltsbewilligungen zwecks medizinischer Behandlung und zur Stellensuche nicht mehr auf einen längeren Aufenthalt ausgerichtet waren und die Beschwerdeführerin spätestens seit dem Verlust ihrer freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft mit einer Nichtverlängerung ihrer Kurzaufenthaltsbewilligung rechnen musste.

Es ist deshalb in Bezug auf die Aufenthaltsdauer, selbst unter angemessener Mitberücksichtigung des früheren Voraufenthalts in der Schweiz, maximal von einem mittleren privaten Interesse auszugehen.

- 20 -

Zu prüfen ist im Folgenden, wie sich die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und inwieweit letztlich die Aufenthaltsdauer unter Berücksichtigung des Integrationsgrads für einen Härtefall spricht.

6.3.2.3. Mangels weitergehender Anhaltspunkte in den Akten ist in sprachlicher Hinsicht mit Blick auf die (unter Berücksichtigung des Voraufenthalts) lange Aufenthaltsdauer von einer normalen Integration auszugehen.

6.3.2.4. Was die soziale und kulturelle Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeht, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert geltend gemacht, dass sie hier über ein soziales Netz verfügen würde, aus welchem sie im Fall einer Wegweisung herausgerissen würde. Es ist damit trotz des langen Voraufenthalts nicht von einer besonders starken sozialen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Auch Hinweise auf eine kulturelle Einbindung der Beschwerdeführerin in der Schweiz lassen sich weder den Akten noch den Vorbringen in der Beschwerde entnehmen. Mit Blick auf den langen Voraufenthalt ist bei der Beschwerdeführerin in sozialer und kultureller Hinsicht somit höchstens von einer normalen Integration auszugehen.

6.3.2.5. Die Beschwerdeführerin war während ihres langen Voraufenthalts Hausfrau und nahm erst nach ihrer Wiedereinreise während rund einem Jahr eine Erwerbstätigkeit auf. Auch wenn zumindest zu Beginn ihrer Wiedereinreise ein gewisser Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben zu erkennen war und sie danach durch ihre gesundheitlichen Probleme mindestens teilweise an der Wiederaufnahme einer (angepassten) Erwerbstätigkeit gehindert wurde, deutet auch unter diesem Aspekt nichts auf das Vorliegen eines Härtefalls hin. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Wegweisung aus der Schweiz ein intaktes Arbeitsumfeld auf dem ersten Arbeitsmarkt aufgeben müsste. Auch wenn keine betreibungsrechtlichen Vorkommnisse registriert sind, ist die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt in der Schweiz ohne staatliche Hilfe zu finanzieren, weshalb eine Integration in wirtschaftlicher Hinsicht zu verneinen ist.

6.3.2.6. Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihren langen Voraufenthalt selbst unter Ausblendung ihrer zuletzt krankheitsbedingt mangelhaften beruflichen und wirtschaftlichen Integration nicht sonderlich gut integriert und insgesamt hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben. Eine massgebliche Verwurzelung der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist trotz ihres Voraufenthalts nicht ersichtlich. Damit spricht

- 21 die Dauer des bisherigen Aufenthalts unter Berücksichtigung der währenddessen erfolgten Integration insgesamt nicht in entscheidrelevantem Mass für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls.

6.3.3. Was die familiären Verhältnisse in der Schweiz betrifft, ist festzuhalten, dass die Kinder der Beschwerdeführerin inzwischen allesamt volljährig sind und ihr Ehemann in Serbien lebt. Die Beschwerdeführerin scheint keine engen Beziehungen zu ihren in der Schweiz lebenden Kindern zu haben. Jedenfalls bestreitet sie die entsprechende Feststellung der Vorinstanz in ihrer Beschwerde nicht (vgl. Einspracheentscheid Erw. II/6.4, act. 13). Ihre familiären Bezüge zur Schweiz haben sie sodann nicht davon abgehalten, im Jahr 2016 für mehrere Jahre in ihre Heimat zurückzukehren, weshalb davon auszugehen ist, dass sie ihre familiären Beziehungen zu Angehörigen in der Schweiz auch erneut über die Distanz wird pflegen können.

6.3.4. Der Vorinstanz ist sodann zu folgen, wenn sie mit Bezug auf den Gesundheitszustand und die mögliche Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland ausführt, dass auch in Kroatien adäquate Behandlungsmöglichkeiten existieren würden. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin bestanden zudem teilweise schon lange vor deren Wiedereinreise in die Schweiz und haben die Beschwerdeführerin 2016 nicht davon abgehalten, für mehrere Jahre in ihr Heimatland zurückzukehren.

Eine allfällige vorübergehende Verschlechterung ihres Gesundheitszustands infolge notwendiger Eingewöhnung in die neuen Verhältnisse kann zwar nicht ausgeschlossen werden, ist aber hinzunehmen, zumal keine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands zu befürchten ist, welche auf das Vorliegen eines Härtefalls hindeuten würde. Die von der Beschwerdeführerin benötigte medizinische Behandlung und fürsorgerische Unterstützung ist in Kroatien (gleich wie in anderen Balkanstaaten) hinreichend gewährleistet und ein Wechsel der Betreuungspersonen bzw. der behandelnden Psychiaterin ist zumutbar. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin in Kroatien (oder einem anderen Balkanstaat) nicht adäquat behandeln lassen sollten.

In Bezug auf die Möglichkeiten der Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 2016 freiwillig in ihre Heimat zurückkehrte und damals trotz langem Aufenthalt in der Schweiz offenkundig in der Lage war, ihre sozialen Netzwerke in Kroatien und Bosnien zu reaktivieren. Weshalb ihr dies nicht erneut gelingen sollte, ist weder ersichtlich noch substanziiert dargelegt worden, zumal ihr ebenfalls auf dem Balkan lebender Ehegatte ihr bei der Reintegration behilflich sein kann

- 22 und sie allenfalls auch zu diesem zurückkehren könnte. Mit der Vorinstanz ist deshalb von einem intakten sozialen Empfangsraum im Herkunftsland auszugehen. Insgesamt sind somit die Wiedereingliederungschancen der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als intakt zu betrachten, zumal sie ihre sozialen Beziehungen auch grenzüberschreitend weiterpflegen und sie sich ihre IV-Teilrente in ihrem Heimatland ausbezahlen lassen kann.

6.3.5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin zu keinem schwerwiegenden persönlichen Härtefall führt, womit sie aus Art. 20 VFP respektive Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 VZAE nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.

Zu prüfen bleibt, ob die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin vor Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) standhalten.

Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz im Einspracheentscheid verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin verfügt seit der Scheidung von ihrem früheren Ehemann und der Volljährigkeit ihrer Kinder in der Schweiz über keine durch das Recht auf Privat- und Familienleben geschützten Beziehungen. Sie pflegt auch keine vertieften sozialen Beziehungen im ausserfamiliären Bereich, welche ein Abhängigkeitsverhältnis begründen würden. Solche sind trotz ihres langen Voraufenthalts auch nicht zu vermuten. Zusammenfassend hat die Vorinstanz richtig festgestellt, dass der Schutzbereich des Familien- und Privatlebens nicht tangiert ist und ein Eingriff in den Schutzbereich ansonsten verhältnismässig und somit nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig wäre. Ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK oder Art. 13 Abs. 1 BV liegt damit nicht vor.

In einem letzten Schritt ist zu überprüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, nicht möglich oder nicht zulässig, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG).

Dabei ist wiederum mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin Hinweise ergeben, welche auf Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG hindeuten.

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Nach dem Gesagten wurde das Vorliegen von Vollzugshindernissen durch die Vorinstanzen zu Recht verneint und der Vollzug der Wegweisung erweist sich als unproblematisch.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 4 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA bzw. Art. 6 Anhang I FZA bzw. gestützt auf eine andere freizügigkeitsrechtliche Bestimmung oder Art. 20 VFP erteilt hat. Es ist denn auch keine andere Grundlage im nationalen oder internationalen Recht ersichtlich, gestützt auf welche der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin halten vor dem FZA, dem nationalen Recht sowie Art. 8 EMRK stand. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführerin unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.

3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

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Rechtsmittelbelehrung

Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).

In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).

Aarau, 4. März 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Busslinger William

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