Verwaltungsgericht 2. Kammer
WBE.2024.259 / ek / jb (EEPO-4692-5919) Art. 38
Urteil vom 9. Juli 2026
Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Verwaltungsrichter Ch. Huber Verwaltungsrichter Michel Verwaltungsrichterin Schwarz Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin William
Beschwerdeführer 1 A._____, geboren am tt.mm.jjjj
Beschwerdeführer 2 B._____, geboren am tt.mm.jjjj, gesetzlich vertreten durch A._____
beide vertreten durch lic. iur. Alexander Schawalder, Rechtsanwalt, Pfrundweg 14, 5000 Aarau
gegen Grosser Rat Einbürgerungskommission (EBK), Parlamentsdienst, Regierungsgebäude, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Ablehnung der Einbürgerung
Entscheid der Einbürgerungskommission des Grossen Rates vom 11. Juni 2024
- 2 -
Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Am 17. Januar 2022 stellte der aus Bosnien und Herzegowina stammende A._____, geb. tt.mm.jjjj, für sich sowie für seine beiden in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Söhne (D._____, geb. tt.mm.jjjj, und B._____, geb. tt.mm.jjjj) beim Gemeinderat Q._____ (Gemeinderat) ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung (Vorakten Beilage [VB] 4 ff., 30 ff.). 2. Im gemeinderätlichen Erhebungsbericht vom 12. Juli 2023 kam der Gemeinderat zum Schluss, dass bei A._____ und seinen beiden Söhnen die erfolgreiche Integration gegeben sei (VB 24 ff.). Am 7. September 2023 sicherte die Gemeindeversammlung von Q._____ den dreien das Gemeindebürgerrecht zu und stellte am 17. November 2023 für alle einen Antrag um ordentliche Einbürgerung in der Schweiz und im Kanton Aargau (VB 29). Ende November 2023 wurde das Einbürgerungsdossier zur weiteren Behandlung an das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Abteilung Register und Personenstand, weitergeleitet (vgl. act. 1). Der Antrag um Erteilung der Einbürgerungsbewilligung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) wurde bis dato nicht eingereicht (VB 22). 3. Mit Schreiben vom 23. Februar 2024 teilte das DVI, Abteilung Register und Personenstand, A._____ mit, bei einer erneuten Prüfung des strafrechtlichen Leumunds habe sich gezeigt, dass er von der Staatsanwaltschaft R._____ wegen eines Vergehens nach Art. 97 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) – Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern – zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt worden sei. Solange in seinem Strafregisterauszug eine bedingte Strafe mit laufender Probezeit vermerkt sei, könne sein strafrechtlicher Leumund nicht als einwandfrei bezeichnet werden. Deshalb werde sein Einbürgerungsgesuch einstweilen kaum Chancen auf Zustimmung haben. Bevor das DVI das Gesuch mit Antrag auf Ablehnung der Einbürgerungskommission des Grossen Rates (EBK) unterbreite, werde dem Beschwerdeführer 1 Gelegenheit gegeben, dieses zurückzuziehen. Im Falle eines Rückzugs könne er bei seiner Wohngemeinde ein neues Einbürgerungsgesuch einreichen, wenn die Voraussetzungen (Ablauf der Probezeit und Bewährungsfrist) zu späterem Zeitpunkt erfüllt seien. Gleichzeitig wies das DVI darauf hin, dass der ältere Sohn, D._____, die Voraussetzungen für ein eigenständiges Einbürgerungsgesuch erfülle; auf Wunsch könne für ihn ein separates Verfahren eröffnet werden, wozu die schriftliche Zustimmung beider Elternteile erforderlich sei. B._____ erfülle
- 3 diese Voraussetzungen nicht und verbleibe im gemeinsamen Verfahren. A._____ wurde aufgefordert, bis zum 8. März 2024 mitzuteilen, ob er sämtliche Gesuche zurückziehen, eine Gesuchstrennung mit eigenständigem Gesuch für den älteren Sohn anstreben oder die Angelegenheit dem Grossen Rat zur Entscheidfällung vorlegen lassen möchte (VB 37 f.). 4. Gemäss einem in den Akten liegenden undatierten Schreiben erklärten A._____ und seine Ehefrau, sie seien damit einverstanden, dass ihr älterer Sohn das Einbürgerungsverfahren selbständig weiterführe. Zugleich hielt A._____ fest, dass er sich hinsichtlich des eigenen Gesuchs sowie des Gesuchs des jüngeren Sohnes vorerst mit seinem Anwalt beraten müsse (VB 28). In der Folge wurde das Gesuch des ältesten Sohnes im Rahmen einer Gesuchstrennung separat weitergeführt (vgl. VB 29, 32). 5. Am 1. März 2024 nahm A._____ erneut zum Schreiben des DVI vom 23. Februar 2024 Stellung. Er teilte mit, dass er an seinem Einbürgerungsgesuch festhalte, und machte sinngemäss geltend, der Vorwurf, er sei einer Verfügung des Strassenverkehrsamtes betreffend die Abgabe des Fahrzeugausweises und des Kontrollschildes eines Nutzfahrzeugs seines Unternehmens wegen Nichtbezahlens der Haftpflichtversicherung nicht nachgekommen, beruhe auf einem Missverständnis. Sein Unternehmen bestehe seit rund zehn Jahren und habe bislang keine rechtlichen Probleme oder Komplikationen gehabt, auch nicht während Krisenzeiten wie der Covid-19-Pandemie. Den Unterlagen legte er ein Schreiben seiner Versicherung vom 1. März 2024 bei. Darin bestätigte diese, dass die Prämienrechnungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022 fristgerecht beglichen worden seien. Weiter hielt sie fest, sie wisse nicht, weshalb das Strassenverkehrsamt eine Entzugsverfügung ausgesprochen habe, und vermutete eine technische Panne (VB 39 f.). 6. In der Folge lehnte die EBK das Einbürgerungsgesuch von A. und B._____ ab. An seiner Sitzung vom 11. Juni 2024 nahm der Grosse Rat (Gesamtrat) vom Entscheid der EBK Kenntnis und verzichtete darauf, das Geschäft an sich zu ziehen. Gleichentags eröffnete der Präsident der EBK A._____ den ablehnenden Entscheid betreffend die beiden Einbürgerungsgesuche (act. 1 f.) B. 1. Gegen den Entscheid der EBK vom 11. Juni 2024 liessen A._____ und B._____ mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Juli 2024 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 3 ff.):
- 4 -
1. Es seien der Entscheid des Grossen Rates vom 11. Juni 2024 sowie der Entscheid der Einbürgerungskommission des Grossen Rates vom 11. Juni 2024 aufzuheben und es sei das Gesuch von A._____ um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht gutzuheissen. 2. Eventuell: Es seien der Entscheid des Grossen Rates vom 11. Juni 2024 sowie der Entscheid der Einbürgerungskommission des Grossen Rates vom 11. Juni 2024 aufzuheben, es sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese seien anzuweisen, das Einbürgerungsverfahren bis zum 11. Oktober 2024 zu sistieren, im Anschluss daran die Wartefrist gemäss § 8 Abs. 5 KBüG durch anfechtbare Verfügung festzulegen und nach deren Rechtskraft in der Sache zu entscheiden. 3. Subeventuell: Es seien der Entscheid des Grossen Rates vom 11. Juni 2024 sowie der Entscheid der Einbürgerungskommission des Grossen Rates vom 11. Juni 2024 aufzuheben und es sei die Streitsache zum Neuentscheid im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Prozessual: Es sei beim SEM ein Amtsbericht einzuholen, welcher sich über seine Praxis gemäss seinem «Handbuch Bürgerrecht», Kapitel 4, Ziff. 4.7.3.1 unter dem Titel «Strafrechtlicher Leumund / Vorstrafen» lit. c) Untertitel bb) «Geringfügige bedingte Strafen, bei welchen die Probezeit noch nicht abgelaufen ist, sowie Bussen» ausspricht, namentlich die Frage beantwortet, ob in solchen Fällen regelmässig die Probezeit nicht abgewartet werden muss, sondern sogleich über die (eidgenössische) Einbürgerung entschieden wird. 5. Unter Kosten und Entschädigungsfolge. 2. Die EBK reichte aufforderungsgemäss die Akten ein und beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. September 2024 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, begründete nochmals, weshalb die Einbürgerungsvoraussetzungen als nicht erfüllt zu gelten hätten, und nahm zudem Stellung zum Sistierungsbegehren (act. 34 ff.). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 liessen die Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist eine Replik einreichen und an ihren Anträgen festhalten (act. 42 ff.). Die EBK verzichtete am 29. Oktober 2024 auf eine Duplik (act. 47). 3. Mit Verfügung vom 11. März 2026 forderte der instruierende Verwaltungsrichter den Beschwerdeführer 1 auf, einen aktuellen Strafregisterauszug für Privatpersonen einzureichen sowie mitzuteilen, ob gegen ihn seit dem letzten Aktenstand neue Strafuntersuchungen eröffnet worden oder Strafverfahren hängig sind bzw. ob es in der Zwischenzeit zu weiteren strafrechtlich
- 5 relevanten Verfehlungen gekommen ist. Mit Schreiben vom 1. April 2026 reichte der Vertreter der Beschwerdeführenden den Privatauszug des Beschwerdeführers 1 vom 24. März 2026 aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA sowie eine schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers 1 ein. Der Strafregisterauszug enthielt keine Einträge und der Beschwerdeführer 1 teilte in seiner Erklärung mit, dass gegen ihn weder ein Strafprozess noch Strafuntersuchungen hängig seien und es zu keinerlei strafrechtlich relevanten Verfehlungen gekommen sei. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (VRPG; SAR 271.200) ist gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Ein Ausschlussgrund nach § 54 Abs. 2 lit. a–h VRPG liegt nicht vor. Gemäss Art. 46 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) i. V. m. § 30 Abs. 1 des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht vom 12. März 2013 (KBüG; SAR 121.200) ist gegen Entscheide des Grossen Rats oder dessen Kommission die Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Zur Beschwerde ist namentlich befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Die Beschwerdeführenden sind durch den angefochtenen Entscheid, mit dem ihnen die Zusicherung des Kantonsbürgerrechts und damit verbunden des Schweizerbürgerrechts verweigert wurde, in ihren eigenen Interessen berührt. Sie haben ein hinreichendes praktisches und aktuelles Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder abgeändert, d. h. eine justizmässige Überprüfung durchgeführt wird (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1998, S. 327; BGE 138 I 305, Erw. 1.4.; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1D_9/2020 vom 25. März 2022 und 1D_1/2014 vom 1. Oktober 2014, je Erw. 1.3); sie sind damit zur Beschwerde befugt.
- 6 -
3. Der Beschwerdeführer 2 war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung acht Jahre alt und demnach noch minderjährig. Infolgedessen war er beschränkt handlungsunfähig und dementsprechend auch beschränkt prozessunfähig (vgl. Art. 13 i. V. m. Art. 14 sowie Art. 19 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Er wird im vorliegenden Verfahren durch den Beschwerdeführer 1 gesetzlich vertreten (Art. 304 i. V. m. Art. 296 ZGB), welcher sich zulässigerweise anwaltlich vertreten lässt (§ 14 VRPG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung des Entscheids des Grossen Rates vom 11. Juni 2024. Der Grosse Rat hat am 11. Juni 2024 beschlossen, das Einbürgerungsdossier nicht an sich zu ziehen. Materiell über die Einbürgerung entschieden hat die EBK mit ihrem Entscheid vom 11. Juni 2024 (act. 1 f.). Diesen Entscheid legen die Beschwerdeführenden der Beschwerde bei (Beschwerdebeilage 1) und auf ihn beziehen sich auch die vorgebrachten Rügen. Die EBK stellt eine Kommission des Grossen Rates und damit ein Organ desselben dar (§ 9 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung vom 19. Juni 1990 [Geschäftsverkehrsgesetz, GVG; SAR 152.200]). Ihr Entscheid wird mit dem Verzicht des Grossen Rates, die Beschlussfassung an sich zu ziehen, zum Beschluss des Grossen Rates (§ 14 Abs. 2 GVG). Angesichts dessen bildet der Entscheid der EBK vom 11. Juni 2024 Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde. 4.2 Hebt das Verwaltungsgericht auf Beschwerde hin den angefochtenen Entscheid auf, so kann es entweder selbst urteilen oder die Sache zum Erlass einer anderen Verfügung zurückweisen (§ 49 VRPG). Auch § 30 KBüG schränkt die Kompetenz des Verwaltungsgerichts zum Fällen von reformatorischen Entscheiden nicht ein. Das Verwaltungsgericht ist damit im Beschwerdeverfahren nicht auf die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beschränkt; vielmehr stellt die Rückweisung eine Ausnahme dar, für welche besondere Gründe vorliegen müssen (vgl. dazu MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 29 ff. zu § 58 aVRPG). Der Bundesgesetzgeber hat, als er in Art. 50 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG; heute Art. 46 BüG) die Kantone verpflichtete, Gerichtsbehörden einzusetzen, die als letzte kantonale Instanzen Beschwerden gegen ablehnende Entscheide über die ordentliche Einbürgerung beurteilen, ausdrücklich offen gelassen, ob einer solchen Gerichtsbehörde nur kassatorische
- 7 oder auch reformatorische Kompetenzen zukommen sollen (vgl. dazu Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, Ständerat [Amtl. Bull. S] 2005, S. 1138, wo C._____ ausdrücklich darauf hinwies, dass es erlaubt sei, "diesem Gericht positive Einbürgerungsentscheide zu verbieten"). Der aargauische Gesetzgeber hat für Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen ablehnende Einbürgerungsentscheide keine entsprechende Beschränkung der Kompetenz des Verwaltungsgerichts eingeführt (vgl. § 30 KBüG). Vorliegend stellen die Beschwerdeführenden den (Haupt-)Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht sei gutzuheissen. Da der Entscheid des SEM über die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung noch aussteht, ist dieser Antrag sinngemäss so zu verstehen, dass in Aufhebung des angefochtenen Entscheids das Gesuch um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht unter Vorbehalt der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung durch das SEM zu genehmigen und das DVI entsprechend anzuweisen sei, beim SEM die entsprechende Bewilligung zu beantragen. Nach dem vorstehend Gesagten erweist sich dieser Antrag als zulässig. 5. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vollumfänglich einzutreten ist. 6. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensüber- und -unterschreitung oder Ermessensmissbrauch (§ 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG); eine Angemessenheitskontrolle findet nicht statt (§ 30 Abs. 2 KBüG; Umkehrschluss zu § 55 Abs. 3 VRPG). Der eingeschränkten Justiziabilität von Ermessensentscheiden ist durch eine Anpassung des Kontrollumfangs und der Kontrolldichte sowie durch geeignete Beweismassnahmen Rechnung zu tragen (BGE 137 I 235, Erw. 2.5 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.286 vom 26. Februar 2024, Erw. I/4). 7. Das Verwaltungsgericht urteilt aufgrund der besonderen Bedeutung des Falles in der Besetzung mit fünf Richtern (§ 3 Abs. 6 lit. c GOG). II. 1. 1.1 Die EBK hält im angefochtenen Entscheid respektive in ihrer Beschwerdeantwort sinngemäss fest, dass der Beschwerdeführer 1 die Einbürgerungs-
- 8 voraussetzung der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht erfülle, da sein Strafregisterauszug eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von zehn Tagessätzen wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG – mithin wegen eines Vergehens – aufweise und die damit verbundene zweijährige Probezeit zum Zeitpunkt des Entscheids noch nicht abgelaufen sei. Zur Begründung verweist die EBK zunächst auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 (Bürgerrechtsverordnung, BüV; SR 141.01), wonach eine erfolgreiche Integration nicht angenommen werden darf, solange eine angeordnete strafrechtliche Sanktion nicht vollzogen oder eine laufende Probezeit nicht abgelaufen ist. Weiter stützt sie sich auf § 8 Abs. 2 und Abs. 5 KBüG und führt aus, dass eine Einbürgerung im vorliegenden Fall frühestens nach Ablauf der strafrechtlichen Probezeit sowie einer zusätzlichen Wartefrist von zwei Jahren möglich sei, also voraussichtlich Mitte Oktober 2026. Die EBK macht geltend, die rechtlichen Bestimmungen über die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung würden absolut gelten; eine strafrechtliche Beurteilung des Vorfalls könne nicht Gegenstand des Einbürgerungsverfahrens sein. In ihrer Beschwerdeantwort führt die EBK ergänzend aus, der Umstand, dass im Strafregister ein Eintrag mit laufender Probezeit bestehe, sei unbestritten und habe sich auch durch die Erhebung der Beschwerde nicht geändert. Die EBK argumentierte weiter, dass eine Sistierung des Einbürgerungsverfahrens, wie von den Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren beantragt, nicht verfügt werden konnte, da die Probezeit zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch nicht abgelaufen war und zusätzlich die kantonale Bewährungsfrist gemäss § 8 Abs. 5 KBüG im Raum stand. Eine Sistierung komme schliesslich nur dort in Betracht, wo die zeitliche Nähe zum Entscheid dies zulasse oder ein noch hängiges Strafverfahren eine solche erforderlich mache. Beides sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Die EBK habe deshalb gestützt auf das geltende Recht und in Anwendung des ihr zustehenden Ermessens korrekt entschieden. 1.2 Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber sinngemäss zusammengefasst geltend, der Beschwerdeführer 1 erfülle sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen. Er lebe seit über zwei Jahrzehnten in der Schweiz und habe in all dieser Zeit – mit Ausnahme des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft R._____ vom 3. Oktober 2022– keine strafrechtliche Verfehlung zu verantworten gehabt. Die EBK habe die Ablehnung der Einbürgerung zu Unrecht allein mit der erwähnten Verurteilung wegen Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung (Nichtbezahlung der Haftpflichtversicherung; Art. 97 Abs. 1
- 9 lit. b SVG) begründet. Der Vorfall sei auf ein Missverständnis zurückzuführen. Das Schreiben des Strassenverkehrsamts sei übersehen worden, als die Familie in den Ferien gewesen sei; nach der Rückkehr habe der Beschwerdeführer 1 die Angelegenheit sofort in Ordnung gebracht bzw. die offenen Versicherungsbeiträge beglichen. Richtig wäre es zwar gewesen, den Strafbefehl anzufechten, was der Beschwerdeführer 1 zunächst auch getan habe. Er habe den Strafbefehl schliesslich jedoch akzeptiert, nachdem ihm sinngemäss erklärt worden sei, es handle sich um eine Bagatelle ohne weitere Rechtsfolgen. Nach Auffassung der Beschwerdeführenden stellt der geschilderte Vorfall entsprechend ein Bagatellvergehen dar, das keinen eigentlichen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründet. Unter Wertungsgesichtspunkten und in Beachtung des Grundsatzes der Gesamtschau der Einbürgerungsvoraussetzungen sei es nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer 1 deswegen die Einbürgerung verweigert werde. Eventualiter bringen die Beschwerdeführenden vor, das Verfahren hätte aus prozessökonomischen Gesichtspunkten bis zum Ablauf der strafrechtlichen Probezeit sistiert und anschliessend fortgesetzt werden sollen, um zu vermeiden, dass sie das Einbürgerungsverfahren erneut vollständig von vorne beginnen müssen. 2. 2.1 Nach Art. 11 BüG erfordert die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes, dass die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert ist (lit. a), mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist (lit. b) und keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt (lit. c). Eine erfolgreiche Integration zeigt sich nach Art. 12 Abs. 1 BüG insbesondere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen (lit. c), in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) sowie in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (lit. e). Der in Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG enthaltene unbestimmte Rechtsbegriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird in Art. 4 BüV konkretisiert. Nach dessen Abs. 1 gelten Bewerberinnen und Bewerber als nicht erfolgreich integriert, wenn sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beachten, dass sie gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen erheblich oder wiederholt missachten (lit. a), wichtige öffentlich-rechtliche
- 10 oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllen (lit. b) oder nachweislich Verbrechen oder Vergehen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, oder Kriegsverbrechen öffentlich billigen oder dafür werben (lit. c). Art. 4 Abs. 2 BüV enthält sodann eine Liste von Fällen, in denen ein den lit. a–e entsprechender Eintrag im Strafregister-Informationssystem VOSTRA zum Schluss führt, der Bewerber oder die Bewerberin sei nicht integriert. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn im VOSTRA ein entsprechender Eintrag mit einer bedingten Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen einsehbar ist, sofern sich die betroffene Person in der Probezeit nicht bewährt hat (Art. 4 Abs. 2 lit. e BüV). In allen anderen Fällen, in denen im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein Eintrag für das SEM einsehbar ist – unter anderem im Falle einer bedingten Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen bei bestandener Probezeit –, entscheidet dieses unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion, ob die Integration der Bewerberin oder des Bewerbers als erfolgreich zu gelten hat. Eine erfolgreiche Integration darf nicht angenommen werden, solange eine angeordnete Sanktion noch nicht vollzogen oder eine laufende Probezeit noch nicht abgelaufen ist (Art. 4 Abs. 3 BüV). Bei diesen bundesrechtlichen Vorgaben handelt es sich um Mindestvorschriften im Sinne von Art. 38 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Den Kantonen ist es gestattet, den bundesrechtlich vorgegebenen Rahmen näher zu konkretisieren, wobei sie stets die verfassungsrechtlichen Schranken sowie Ziel und Zweck der eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzgebung zu beachten haben (Art. 46 und 49 BV; BGE 138 I 305, Erw. 1.4.3). Demgemäss verfügen die Kantone nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beim Entscheid über eine ordentliche Einbürgerung über ein gewisses Ermessen. Obwohl diesem Entscheid auch eine politische Komponente innewohnt, ist das Einbürgerungsverfahren kein rechtsfreier Vorgang, wird doch darin über den rechtlichen Status von Einzelpersonen entschieden. Die zuständige Behörde muss die einschlägigen Verfahrensbestimmungen beachten und darf nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend entscheiden; sie hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben (BGE 140 I 99, Erw. 3.1; 138 I 305, Erw. 1.4.3; Urteil des Bundesgerichts 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019, Erw. 3.1). Sofern ein Kanton zusätzliche formelle oder materielle Einbürgerungsvoraussetzungen aufstellt, dürfen diese insbesondere nicht zu unsachlichen oder diskriminierenden Unterscheidungen führen oder die Einbürgerung übermässig erschweren, sodass eine solche kaum mehr erreichbar wäre (Urteile des Bundesgerichts 1D_1/2014 vom 1. Oktober 2014, Erw. 3.8 = ZBl 116/2015 S. 105 ff. und 1D_3/2014 vom 11. März 2015, Erw. 2.3 und 2.4).
- 11 -
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen die Einbürgerungsvoraussetzungen und insbesondere die Integrationsanforderungen insgesamt verhältnismässig bzw. "vernünftig" und diskriminierungsfrei sein und dürfen nicht überzogen erscheinen. Einzelnen Kriterien darf demnach zwar eine gewisse eigene Gewichtung beigemessen werden, insgesamt muss die Beurteilung aber ausgewogen bleiben und darf nicht auf einem klaren Missverhältnis der Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte beruhen. Die Fokussierung auf ein einziges Kriterium ist unzulässig, es sei denn, dieses falle, wie etwa eine erhebliche Straffälligkeit, bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall. Ein Manko bei einem Gesichtspunkt kann, solange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1C_350/2024 vom 21. Mai 2025, Erw. 4.3, 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019, Erw. 3.4; BGE 141 I 60, Erw. 3.5; BGE 146 I 49, Erw. 4.4, je mit weiteren Hinweisen). 2.2 Auf Kantonsebene gilt eine gesuchstellende Person gemäss § 6 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) i. V. m. § 5 Abs. 1 KBüG als erfolgreich integriert, wenn sie nachweist, dass sie mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde vertraut ist (lit. a), über ausreichende sprachliche und staatsbürgerliche Kenntnisse verfügt (lit. b), die Werte der Bundes- und der Kantonsverfassung achtet (lit. c), die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet (lit. d) und am Wirtschaftsleben teilnehmen oder Bildung erwerben will (lit. e). Die Integrationsvoraussetzungen müssen auch zum Zeitpunkt des Entscheids von Gemeinde und Kanton erfüllt sein (§ 5 Abs. 2 KBüG). Diese materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen sind sodann in den §§ 6a ff. KBüG genauer umschrieben. § 8 KBüG konkretisiert das hier strittige Kriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Nach § 8 Abs. 2 KBüG gilt die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Erwachsenen als beachtet, wenn der für die kantonalen Einbürgerungsbehörden einsehbare Strafregisterauszug keinen Eintrag von Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen enthält. § 8 Abs. 5 KBüG sieht sodann vor, dass Erwachsene und Jugendliche, die zu einer bedingten Strafe wegen eines Vergehens verurteilt worden sind, eingebürgert werden können, wenn der Strafregisterauszug für Privatpersonen keinen Eintrag enthält und die Probezeit zwei Jahre vor Einreichung des Gesuchs abgelaufen ist. 2.3 Das Erfordernis der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung dient der Abklärung, ob eine gesuchstellende Person bereit und in der Lage ist, dauerhaft die Normen der schweizerischen Rechtsordnung zu befolgen.
- 12 -
Das bedeutet einerseits, dass grundsätzlich jede Verletzung von Rechtsnormen beurteilungsrelevant sein kann. Es ist andererseits aber unhaltbar, für die Einbürgerungskandidaten einen übermässig strengen Massstab anzulegen und eine in jeder Hinsicht "weisse Weste" zu verlangen, d. h. dass eine Gesuchstellerin bzw. ein Gesuchsteller noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist. Letztlich kommt es darauf an, ob aufgrund einer Gesamtbeurteilung auf die grundlegende Bereitschaft, die Rechtsordnung zu respektieren, geschlossen werden darf. Dabei sind allfällige Fehlverhalten nach Art, Schwere und Häufigkeit zu gewichten. In diesem Sinne verdeutlicht Art. 4 Abs. 1 lit. a BüV mit den Begriffen "erheblich" und "wiederholt", dass nur Normverletzungen von gewisser Intensität oder Regelmässigkeit das entsprechende Integrationskriterium in Frage zu stellen vermögen. Ob eine gesuchstellende Person das Erfordernis der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung erfüllt, ist somit, sofern Normverletzungen vorliegen, stets eine Frage des Masses. Dabei fällt es schwer, generelle Massstäbe für das erforderliche Mass an normkonformem Verhalten aufzustellen. Immerhin lässt sich als Leitlinie bestimmen, dass in Bezug auf die Schwere und / oder Häufigkeit von Delikten eine gewisse Bagatellschwelle überschritten sein muss, damit willkürfrei auf eine ungenügende Beachtung der Rechtsordnung geschlossen werden kann. Es ist aufgrund der Schwere und / oder der Häufigkeit der Verstösse einer gesuchstellenden Person gegen Normen der schweizerischen Rechtsordnung durch die für die Einbürgerung zuständige Behörde zu prüfen, ob diese Verstösse einen Rückschluss auf den Willen und die Fähigkeit der gesuchstellenden Person zur Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung zulassen (zum Ganzen: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2014.20 vom 25. April 2014, Erw. 4.3.1 f.). 3. 3.1 Vorliegend ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer 1 sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen mit Ausnahme des hier streitgegenständlichen Kriteriums der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfüllt. Weder im angefochtenen Entscheid noch in der Beschwerdeantwort wird in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer 1 mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz, im Kanton Aargau und in seiner Wohnsitzgemeinde vertraut ist, über ausreichende sprachliche sowie staatsbürgerliche Kenntnisse verfügt, die Werte der Bundes- und der Kantonsverfassung achtet und am Wirtschaftsleben teilnimmt (§ 5 Abs. 1 lit. a, b, c und e KBüG). Entsprechend wurde ihm auch mit Beschluss der Gemeindeversammlung Q._____ vom 7. September 2023 ohne Weiteres das Gemeindebürgerrecht zugesichert.
- 13 -
Unbestritten ist aber auch, dass der Beschwerdeführer 1 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft R._____ vom 3. Oktober 2022 wegen Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung (Nichtbezahlung der Haftpflichtversicherung; Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 150.00 verurteilt wurde. Die Probezeit lief am 11. Oktober 2024 ab. Die im kantonalen Recht vorgesehene, zusätzliche zweijährige Wartefrist (§ 8 Abs. 5 KBüG) würde somit am 11. Oktober 2026 ablaufen. 3.2 Streitig ist einzig, ob die EBK dem Beschwerdeführer 1 angesichts der im damaligen Zeitpunkt noch laufenden strafrechtlichen Probezeit sowie der zusätzlichen zweijährigen kantonalen Wartefrist die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung absprechen durfte. Weiter stellt sich die Frage, ob die EBK zudem allein gestützt auf den Strafregisterauszug und ohne vorgängige Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall die erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 12 Abs. 1 BüG bzw. § 5 KBüG verneinen und das Einbürgerungsverfahren definitiv mit einer Abweisung des Einbürgerungsgesuchs abschliessen durfte. Die EBK stellt sich auf den Standpunkt, Art. 4 Abs. 3 BüV sowie § 8 Abs. 5 KBüG liessen keinen Ermessensspielraum zu und verpflichteten die rechtsanwendende Behörde, zwingend von einer fehlenden Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit von einer nicht erfolgreichen Integration auszugehen, solange massgebliche Fristen – namentlich die strafrechtliche Probezeit sowie die zusätzliche zweijährige kantonale Wartefrist – noch liefen. Aus diesem Grund gelangte die EBK zum Ergebnis, die Einbürgerungsvoraussetzungen seien im vorliegenden Fall erst Mitte Oktober 2026 erfüllt. 3.3 Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das Bundesrecht und das kantonale Recht – wie von der EBK geltend gemacht – tatsächlich während laufender Probezeit bzw. anschliessender Wartefrist jedes behördliche Ermessen ausschliessen (siehe nachfolgend Erw. II/4 f.). Sollte die Prüfung ergeben, dass der EBK ein solches Ermessen zukommt, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob dieses Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt wurde (siehe nachfolgend Erw. II/6). 4. 4.1 Wie bereits unter Erwägung II/2.1 dargelegt, setzt die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung voraus, dass die bewerbende Person erfolgreich integriert ist (Art. 11 lit. a BüG). Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG).
- 14 -
Nach der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Integration als Prozess gegenseitiger Annäherung zwischen der einheimischen und der ausländischen Bevölkerung zu verstehen. Die zugezogene Person soll am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der hiesigen Gesellschaft teilhaben, wozu eine Auseinandersetzung mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_350/2024 vom 21. Mai 2025, Erw. 4.3, mit weiteren Hinweisen). Daraus folgt, dass die Integrationsbeurteilung unter Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte zu erfolgen hat. Eine Fokussierung auf ein einziges Kriterium ist unzulässig, es sei denn, dieses falle, wie etwa eine erhebliche Straffälligkeit, bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht. Ein Manko bei einem Gesichtspunkt kann, solange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden. Diese in Anwendung des alten Bürgerrechtsgesetzes ergangene Rechtsprechung ist unter dem neuen Bürgerrechtsgesetz weiterhin gültig (zuletzt: Urteil des Bundesgerichts 1C_350/2024 vom 21. Mai 2025, Erw. 4.3 und 5; vgl. bereits vorne Erw. II/2.1). Das Bundesgericht hat sodann in Bezug auf die nach Ablauf der Probezeit gestützt auf Art. 4 Abs. 3 Satz 1 BüV vorzunehmende Beurteilung und die dabei vom SEM im Handbuch Bürgerrecht vorgesehenen (zusätzlichen) Wartefristen präzisiert, dass Art. 4 Abs. 3 BüV dem SEM ausdrücklich einen Ermessensspielraum belässt und die Sanktion lediglich eines von mehreren Elementen darstellt, die bei der Integrationsbeurteilung zu berücksichtigen sind. Eine erfolgreiche Integration dürfe in solchen Fällen nicht gleichsam automatisch verneint werden. Der Verweis auf im Handbuch Bürgerrecht vorgesehene Wartefristen ersetze weder die nach Art. 12 BüG gebotene Gesamtwürdigung noch eine Begründung dafür, weshalb die konkrete Verurteilung im Einzelfall bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht fallen soll. Eine schematische Anwendung solcher Wartefristen lasse keine dem Einzelfall angepasste Auslegung von Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG und Art. 4 Abs. 3 BüV zu und erweise sich als bundesrechtswidrig (Urteil des Bundesgerichts 1C_350/2024 vom 21. Mai 2025, Erw. 4.4 f.). Vor diesem Hintergrund stellt sich vorliegend die Frage, wie Art. 4 Abs. 3 Satz 2 BüV zu verstehen ist. Zu klären ist insbesondere, ob eine laufende strafrechtliche Probezeit – wie von der EBK angenommen – zwingend zur Abweisung eines Einbürgerungsgesuchs führt, oder ob die Bestimmung lediglich die Gutheissung während der Dauer der Probezeit ausschliesst, während die verfahrensrechtliche Behandlung des Gesuchs (Abweisung oder allenfalls Sistierung) gestützt auf eine Gesamtwürdigung nach Art. 12 BüG unter pflichtgemässer Würdigung der massgeblichen Faktoren zu bestimmen bleibt. 4.2 Die Bürgerrechtsverordnung (BüV) ist als bundesrätliche Verordnung gestützt auf Art. 182 Abs. 2 BV i. V. m. Art. 48 BüG erlassen worden. Das Bür-
- 15 gerrechtsgesetz (BüG) überträgt dem Bundesrat jedoch zumindest in materieller Hinsicht keine Rechtsetzungsbefugnisse. Die BüV stellt daher, soweit hier von Bedeutung, eine reine Vollziehungsverordnung dar, die sich an den gesetzlichen Rahmen zu halten hat und deren Funktion darauf beschränkt ist, die gesetzlichen Bestimmungen zu konkretisieren und gegebenenfalls untergeordnete Lücken zu füllen, soweit es für den Vollzug des Gesetzes erforderlich ist (BGE 126 II 283, Erw. 3b, auch zum Folgenden). Ob der Bundesrat beim Erlass der BüV den gesetzlichen Rahmen respektierte, kann das Verwaltungsgericht vorfrageweise überprüfen (zum Ganzen: BGE 139 II 460, Erw. 2.1 ff., 136 II 337, Erw. 5.1; siehe auch HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 99 f.). Der unbestimmte Rechtsbegriff des (Nicht-)Beachtens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird in Art. 4 BüV konkretisiert (siehe vorne, Erw. II/2.1). Gemäss Art. 4 Abs. 3 BüV entscheidet das SEM in Fällen, in denen im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein Eintrag einsehbar ist und die nicht in den Anwendungsbereich von Abs. 2 fallen, unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion, ob die Integration der betroffenen Person erfolgreich ist (Satz 1). Satz 2 derselben Bestimmung hält weiter fest, dass eine erfolgreiche Integration nicht angenommen werden darf, solange eine angeordnete Sanktion noch nicht vollzogen oder eine laufende Probezeit noch nicht abgelaufen ist. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist damit während laufender Probezeit die Annahme einer erfolgreichen Integration und somit die Gutheissung des Einbürgerungsgesuchs ausgeschlossen. Der in Art. 4 Abs. 3 Satz 2 BüV für den Fall einer laufenden Probezeit vorgesehene Ausschluss der Gutheissung bedeutet indessen nicht, dass nach Ablauf der Probezeit ohne Weiteres von einer erfolgreichen Integration auszugehen wäre. Art. 4 Abs. 3 BüV knüpft vielmehr daran an, ob ein Eintrag im Strafregister-Informationssystem VOSTRA für das SEM einsehbar ist. Anders als im Strafregisterauszug für Privatpersonen, in dem eine bedingte Geldstrafe nach Ablauf der Probezeit bei Bewährung nicht mehr erscheint (vgl. Art. 40 Abs. 3 lit. b i. V. m. Art. 41 des Bundesgesetzes über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA vom 17. Juni 2016 [Strafregistergesetz, StReG; SR 330]), bleibt das Grundurteil im Strafregister-Informationssystem VOSTRA für behördliche Zwecke während einer deutlich längeren Frist einsehbar (vgl. Art. 30 Abs. 2 lit. d StReG, wonach bei Geldstrafen als Hauptstrafe eine Frist von 15 Jahren gilt). Deshalb hat das SEM nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 BüV nach Ablauf der Probezeit – solange der Eintrag im Strafregister-Informationssystem VOSTRA einsehbar ist – unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion im Einzelfall zu beurteilen, ob die Integration als erfolgreich zu qualifizieren ist. Der Ablauf der Probezeit führt daher nicht automatisch zu einer positiven Integrationsbeurteilung. Dass ein Einbürgerungsgesuch während laufender Probezeit nicht gutgeheissen werden darf, erklärt sich aus dem strafrechtlichen Bewährungsprin-
- 16 zip des bedingten Strafvollzugs, wonach sich erst nach Ablauf der Probezeit beurteilen lässt, ob sich die verurteilte Person bewährt hat. Nach Art. 42 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) wird der Vollzug einer Geldstrafe aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Strafaufschub ist dabei die Regel, von der nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (vgl. SCHNEIDER / GARRÉ, in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I [nachfolgend: BSK StGB I], 4. Auflage, Basel 2019, N 34 und 38 zu Art. 42). Zweck der Probezeit ist es, der verurteilten Person einen Zeitraum zu gewähren, in dem sie sich unter dem Druck des möglichen Widerrufs bewähren kann. Ihre Dauer wird innerhalb des gesetzlichen Rahmens von zwei bis fünf Jahren einzelfallbezogen festgesetzt, insbesondere nach Persönlichkeit, Charakter und Rückfallgefahr der verurteilten Person. Massgebend ist, bei welcher Dauer diese Gefahr am geringsten ist (vgl. WOLFGANG WOHLERS, in: Wohlers / Godenzi / Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Aufl., Bern 2024, N. 2 zu Art. 44, mit Hinweisen). Bewährt sich die verurteilte Person nicht, kann der bedingte Strafaufschub widerrufen werden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Diesem befristeten Bewährungs- bzw. Schwebezustand trägt Art. 4 Abs. 3 Satz 2 BüV Rechnung. Art. 4 Abs. 3 Satz 2 BüV sieht vor, dass eine erfolgreiche Integration vor Ablauf einer Sanktion oder Probezeit nicht angenommen werden darf. Soweit diese Bestimmung so verstanden wird, dass sie lediglich den zeitlichen Aspekt der Integrationsbeurteilung regelt, hält sie sich an den gesetzlichen Rahmen von Art. 11 lit. a und Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG und kann als zulässige Konkretisierung des Integrationskriteriums der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verstanden werden. Art. 4 Abs. 3 Satz 2 BüV kann jedoch nicht als Grundlage herangezogen werden, um ein hängiges Einbürgerungsgesuch allein aufgrund einer laufenden Sanktion oder Probezeit automatisch und ohne Vornahme einer Gesamtwürdigung sämtlicher Integrationskriterien definitiv abzuweisen. Eine solche Wirkung ginge über eine blosse Konkretisierung von Art. 12 BüG hinaus und würde den dort verankerten Grundsatz der Gesamtwürdigung in rechtswidriger Weise einschränken. 4.3 Damit stellt sich die Frage, welche verfahrensrechtliche Folge eine laufende Probezeit für ein hängiges Einbürgerungsgesuch hat. Diese Frage ist im Rahmen der nach Art. 12 BüG gebotenen Gesamtwürdigung sämtlicher Integrationskriterien zu beantworten. Ergibt die Gesamtwürdigung, dass die Integrationsanforderungen unabhängig von der laufenden Probezeit nicht erfüllt sind, ist das Gesuch abzuweisen. Steht einer Gutheissung hingegen einzig die noch laufende Probezeit entgegen, drängt sich allenfalls eine Sistierung des Verfahrens auf.
- 17 -
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sistierung zu verfügen ist, kommt der Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BERTSCHI / PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich 2014, N. 43 zu Vorbem. zu §§ 4–31). Eine Sistierung steht grundsätzlich im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot bzw. zum Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) und soll deshalb die Ausnahme bleiben, die triftige Gründe voraussetzt. Ein verfassungsmässiger Sistierungsanspruch besteht nicht (BERTSCHI / PLÜSS, a. a. O., N. 38 zu Vorbem. zu §§ 4–31). Das Interesse an der vorübergehenden Verfahrenseinstellung muss im konkreten Fall höher wiegen als das Gebot der Verfahrensbeschleunigung, d. h. die Verfahrenssistierung muss unter den gegebenen Umständen als insgesamt verfahrensökonomischer erscheinen als eine unmittelbare Fortführung des Verfahrens (BERTSCHI / PLÜSS, a. a. O., N. 39 zu Vorbem. zu §§ 4– 31). Eine Sistierung kann sich namentlich rechtfertigen, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird (BERTSCHI / PLÜSS, a. a. O., N. 40 zu Vorbem. zu §§ 4–31; vgl. auch BGE 130 V 90, Erw. 5). Sie erfolgt in der Regel auf Gesuch, kann aber auch von Amtes wegen angeordnet werden (BERTSCHI / PLÜSS, a. a. O., N. 44 zu Vorbem. zu §§ 4–31). Im Einbürgerungskontext sind bei der Beurteilung der Zweckmässigkeit insbesondere die verbleibende Dauer der Probezeit, der Stand und die bisherige Dauer des Einbürgerungsverfahrens sowie die Frage zu berücksichtigen, ob nach Ablauf der Probezeit voraussichtlich noch ein Einbürgerungshindernis bestehen wird. Dabei ist mitzuberücksichtigen, dass die Verurteilung auch nach Ablauf der Probezeit im Strafregister-Informationssystem VOSTRA für Behörden weiterhin einsehbar bleibt. Das SEM hat deshalb nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 BüV auch nach Ablauf der Probezeit unter Berücksichtigung der Sanktion im Einzelfall über die Integration der bewerbenden Person zu entscheiden. Allfällige im Handbuch Bürgerrecht vorgesehene Wartefristen dürfen jedoch die nach Art. 12 BüG gebotene Gesamtwürdigung nicht schematisch ersetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_350/2024 vom 21. Mai 2025, Erw. 4.4 f.). Das Bundesgericht hat jüngst bestätigt, dass es nach allgemeinen Grundsätzen im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde liegt, ein Verfahren aus zureichenden Gründen zu sistieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_591/2025 vom 26. März 2026, Erw. 5.4; BGE 130 V 90, Erw. 5; BERTSCHI / PLÜSS, a. a. O., N. 39 und 43 zu Vorbem. zu §§ 4–31). Ob Art. 4 Abs. 5 BüV in dieser Konstellation allenfalls analog anwendbar ist, kann deshalb offenbleiben. 4.4 Auf Bundesebene ist demnach festzuhalten, dass Art. 12 BüG grundsätzlich eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung der integrationsrelevanten Umstände verlangt und ein Verzicht auf eine solche nur in Betracht kommt,
- 18 wenn die Straffälligkeit bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht fällt. Zwar darf während laufender Probezeit gestützt auf Art. 4 Abs. 3 Satz 2 BüV eine erfolgreiche Integration nicht angenommen werden, womit die Gutheissung des Einbürgerungsgesuchs ausgeschlossen ist. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass das Einbürgerungsgesuch zwingend abzuweisen ist. Ob das Gesuch abzuweisen oder das Verfahren vorübergehend zu sistieren ist, ist vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. 5. 5.1 Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob § 8 Abs. 5 KBüG als kantonale Konkretisierung des Integrationskriteriums der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung etwas anderes anordnet. Zu klären ist namentlich, ob diese Bestimmung bei noch laufender strafrechtlicher Probezeit lediglich einen positiven Einbürgerungsentscheid ausschliesst oder ob sie darüber hinaus zwingend die definitive Abweisung eines bereits hängigen Gesuchs verlangt. Das Verwaltungsgericht hat sich zur Anwendung von § 8 Abs. 5 KBüG bei bedingten Strafen wegen eines Vergehens bereits im Entscheid WBE.2017.437 vom 28. März 2018 geäussert (publiziert in: AGVE 2018, S. 277 ff.). Die EBK beruft sich in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. September 2024 ausdrücklich auf diesen Entscheid und macht sinngemäss geltend, daraus ergebe sich, dass bei noch nicht abgelaufener strafrechtlicher Probezeit die erfolgreiche Integration nicht bejaht werden könne. Gleiches gelte im vorliegenden Fall (act. 37). Zu prüfen ist daher, welche Aussagen sich dem Entscheid WBE.2017.437 vom 28. März 2018 für den vorliegenden Fall entnehmen lassen und in welchem Verhältnis sie zu den bereits dargelegten bundesrechtlichen Vorgaben stehen (vgl. vorne Erw. II/4). 5.2 Das Verwaltungsgericht hatte im Entscheid WBE.2017.437 vom 28. März 2018 einen Fall zu beurteilen, bei dem die beschwerdeführende Person während des laufenden Einbürgerungsverfahrens wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt worden war. In Erwägung II/4.1 hielt das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass sich das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Personen, die zu einer bedingten Strafe wegen eines Vergehens verurteilt worden sind, nicht nach § 8 Abs. 2 und 3 KBüG, sondern nach der Sondernorm des § 8 Abs. 5 KBüG beurteile. Diese Bestimmung regle positiv die Voraussetzungen, unter denen das Erfordernis nach einer solchen Verurteilung (wieder) als eingehalten gelte, nämlich wenn erstens der Strafregisterauszug für Privatpersonen keinen Eintrag (mehr) enthält, was nach
- 19 beanstandungslosem Ablauf der strafrechtlichen Probezeit der Fall ist, und zweitens die strafrechtliche Probezeit zwei Jahre vor Einreichung des Einbürgerungsgesuchs abgelaufen ist. In Erwägung II/4.2 stellte das Verwaltungsgericht sodann für den konkret zu beurteilenden Fall fest, die Einbürgerung falle "zum jetzigen Zeitpunkt" ausser Betracht, weil die strafrechtliche Probezeit noch nicht abgelaufen und das Integrationskriterium damit nicht erfüllt sei. Damit wurde für den damaligen Entscheidzeitpunkt klargestellt, dass während laufender Probezeit kein positiver Einbürgerungsentscheid ergehen kann. Zugleich hielt das Verwaltungsgericht im Sinne eines obiter dictums in Erwägung II/4.3 fest, dass die Vorinstanz fehlgehe, wenn sie annehme, § 8 Abs. 5 KBüG belasse ihr keinen Spielraum in der Frage, wie lange eine gesuchstellende Person von der Möglichkeit der Einbürgerung ausgeschlossen sei. Eine solche Auslegung könnte im Einzelfall zu Ergebnissen führen, die den bundesrechtlich gezogenen Rahmen sprengen und die Einbürgerung übermässig erschweren würden. Auch mit Blick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) verbiete es sich, die Erfordernisse von § 8 Abs. 5 KBüG als absolute Bedingungen auszulegen. Im selben Abschnitt hielt das Verwaltungsgericht jedoch fest, entsprechend dem Bewährungsgedanken der kantonalen Norm stehe Personen, die zu einer bedingten Strafe wegen eines Vergehens verurteilt wurden, die Einbürgerung gestützt auf § 8 Abs. 5 KBüG "in jedem Fall" erst nach Ablauf der strafrechtlichen Probezeit sowie einer zusätzlichen Wartefrist offen. Bei der Bemessung der konkreten Dauer der zusätzlichen kantonalen Wartefrist von bis zu zwei Jahren seien die Behörden jedoch verpflichtet, die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Damit wurde im entsprechenden Entscheid zwischen dem Ablauf der strafrechtlichen Probezeit und der zusätzlichen kantonalen Wartefrist unterschieden. Während Erstere als zeitliche Mindestvoraussetzung bezeichnet wurde, hielt das Verwaltungsgericht ausdrücklich fest, dass Letztere nicht schematisch anzusetzen, sondern nach der Schwere des Delikts und dem konkreten Verschulden im Einzelfall zu bestimmen sei. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Verwaltungsgericht damals nach der Abweisung des Hauptantrags in einem zweiten Schritt ausdrücklich prüfte, ob das Einbürgerungsverfahren hätte sistiert werden müssen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.437 vom 28. März 2018, Erw. II/5.1 ff.). Daraus ergibt sich jedenfalls, dass der Entscheid nicht ohne Weiteres dahin verstanden werden kann, dass die definitive Abweisung des Einbürgerungsgesuchs bei noch laufender Probezeit die einzig mögliche Folge ist.
- 20 -
5.3 Aus dem Gesagten folgt zunächst, dass auch § 8 Abs. 5 KBüG bei noch laufender strafrechtlicher Probezeit einen positiven Einbürgerungsentscheid ausschliesst. Ebenso folgt daraus jedoch, dass weder § 8 Abs. 5 KBüG noch der Entscheid WBE.2017.437 die schematische Annahme tragen, ein bei laufender Probezeit hängiges Einbürgerungsgesuch sei ohne weitere Prüfung und ohne Vornahme einer Gesamtwürdigung aller Integrationskriterien zwingend definitiv abzuweisen. Dies ergibt sich bereits aus der Struktur des damaligen Entscheids. Das Verwaltungsgericht beschränkte sich nicht darauf, die sofortige Einbürgerung wegen der noch laufenden Probezeit auszuschliessen, sondern es prüfte anschliessend ausdrücklich, ob das Verfahren zu sistieren sei. Damit brachte es zum Ausdruck, dass mit der Verneinung eines positiven Einbürgerungsentscheids die verfahrensrechtliche Behandlung des hängigen Gesuchs noch nicht abschliessend feststeht. Die zusätzliche Frage, ob das Verfahren mit einer definitiven Abweisung zu beenden oder bis zum Wegfall des Hindernisses zu sistieren ist, bedarf vielmehr einer eigenständigen Beurteilung. Entgegen der Auffassung der EBK zeigt der Entscheid WBE.2017.437 gerade nicht, dass bei einer noch laufenden Probezeit ein Einbürgerungsgesuch stets abzuweisen ist. Vielmehr geht daraus hervor, dass während einer laufenden Probezeit das Einbürgerungsgesuch nicht gutgeheissen werden kann und im Einzelfall geprüft werden muss, ob eine Abweisung sachgerecht ist oder das Verfahren sistiert werden muss. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht bereits im Entscheid WBE.2017.437 festhielt, dass die zusätzliche kantonale Wartefrist nicht schematisch festgelegt werden darf, sondern nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen ist. Wenn aber bereits die Dauer der an die Probezeit anschliessenden Wartefrist nicht starr ist, sondern einzelfallbezogen zu bestimmen, so kann erst recht nicht angenommen werden, die verfahrensrechtliche Folge einer noch laufenden Probezeit sei in jedem Fall und ohne weitere Prüfung bereits durch das Gesetz vorentschieden. Daraus folgt für die Anwendung von § 8 Abs. 5 KBüG im vorliegenden Zusammenhang, dass auch auf kantonaler Ebene zunächst zu prüfen ist, ob die Straffälligkeit bereits für sich allein von solchem Gewicht ist, dass eine Einbürgerung unabhängig von der noch laufenden Probezeit ausser Betracht fällt. Ist dies zu verneinen, bleibt eine Gesamtwürdigung der übrigen Integrationskriterien erforderlich. 5.4 Auch nach kantonalem Recht fällt ein positiver Einbürgerungsentscheid während laufender Probezeit ausser Betracht. Jedoch folgt weder aus § 8 Abs. 5 KBüG noch aus dem Entscheid WBE.2017.437, dass ein hängiges Einbürgerungsgesuch allein aufgrund einer laufenden Probezeit in jedem Fall automatisch abgewiesen werden darf. Vielmehr ist – in Übereinstim-
- 21 mung mit den bundesrechtlichen Vorgaben – zunächst eine Gesamtwürdigung sämtlicher massgeblicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Erst auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob das Gesuch abzuweisen oder das Verfahren bis zum Ablauf der Probezeit zu sistieren ist. Aus prozessökonomischen Gründen kann das Verfahren ausnahmsweise auch ohne vorgängige Gesamtwürdigung bis zum Ablauf der Probezeit sistiert werden, sofern das Einbürgerungsgesuch nach erfolgreich bestandener Probezeit voraussichtlich gutgeheissen werden kann. 6. 6.1 Entsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob die EBK das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob sie auf eine Gesamtwürdigung sämtlicher massgeblicher Umstände des Einzelfalls verzichten durfte und ob sie die verfahrensrechtliche Folge des hängigen Gesuchs rechtsgenüglich geprüft hat. 6.2 Die EBK verneinte die erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers 1 im Wesentlichen mit der Begründung, im Strafregisterauszug bestehe ein Eintrag über eine bedingte Geldstrafe wegen eines Vergehens und die damit verbundene Probezeit sei zum Zeitpunkt des Entscheids noch nicht abgelaufen. Im angefochtenen Entscheid hielt sie ausdrücklich fest, die Bestimmungen gemäss Art. 4 Abs. 3 BüV und § 8 Abs. 2 und 5 KBüG würden "absolut" gelten. Damit behandelte die EBK die laufende Probezeit als formalen Ausschlussgrund, der jede weitere Prüfung entbehrlich mache. Dies widerspricht den vorstehend dargelegten Grundsätzen. Wie sich aus den Erwägungen II/4 und 5 ergibt, schliesst die laufende Probezeit zwar einen positiven Einbürgerungsentscheid aus. Sie entbindet die EBK jedoch nicht von der Pflicht, eine Gesamtwürdigung sämtlicher Integrationskriterien vorzunehmen, wenn sie das Gesuch ablehnen will. Dies wäre nur zulässig, wenn die zur Last gelegte Verfehlung bereits für sich allein derart schwer wiegt, dass eine erfolgreiche Integration von Vornherein zu verneinen ist und deshalb ausnahmsweise auf eine Gesamtwürdigung verzichtet werden kann. Ein solcher Ausnahmefall war unter den gegebenen Umständen nicht gegeben. Dem Beschwerdeführer 1 wird eine einzelne Verurteilung wegen Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung entgegengehalten, die mit einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen und einer Busse von Fr. 150.00 sanktioniert wurde. Bereits dieses geringe Strafmass zeigt, dass die strafrechtliche Verfehlung nicht für sich allein so erheblich ins Gewicht fallen kann, dass eine erfolgreiche Integration auch ohne Vornahme einer Gesamtwürdigung verneint werden kann.
- 22 -
Die EBK wäre daher verpflichtet gewesen, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und zu prüfen, ob neben der Straffälligkeit weitere Gesichtspunkte gegen die Einbürgerung sprechen. Sie beschränkte sich stattdessen darauf, das Vorliegen eines Strafregistereintrags und die noch laufende Probezeit festzustellen, ohne sich mit Art und Schwere der konkreten Verfehlung oder den übrigen Integrationskriterien auseinanderzusetzen. Indem die EBK das Einbürgerungsgesuch allein aufgrund der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe und der noch laufenden Probezeit abwies, ohne die nach Art. 12 BüG gebotene Gesamtwürdigung sämtlicher Integrationskriterien vorzunehmen, unterschritt sie das ihr zustehende Ermessen und verletzte Bundesrecht. 6.3 Die unterlassene Gesamtwürdigung wirkte sich unmittelbar auf die verfahrensrechtliche Behandlung des Gesuchs aus. Wer die Gesamtwürdigung unterlässt, kann folgerichtig auch nicht beurteilen, ob die Abweisung die einzig vertretbare verfahrensrechtliche Konsequenz ist oder ob eine Sistierung in Betracht fällt. Hätte die EBK die Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei die konkrete Straffälligkeit nicht als für sich allein ausschlaggebend qualifiziert, hätte sie in einem zweiten Schritt prüfen müssen, ob nach Ablauf der Probezeit überhaupt noch ein selbständiges kantonales Einbürgerungshindernis verbleibt. Namentlich hätte sie sich dazu äussern müssen, ob eine zusätzliche Wartefrist nach § 8 Abs. 5 KBüG in Betracht fällt und, falls sie dies bejaht hätte, nach welchen einzelfallbezogenen Kriterien deren Dauer zu bemessen wäre. Erst auf dieser Grundlage hätte sich beurteilen lassen, ob eine definitive Abweisung gerechtfertigt oder ob eine andere verfahrensrechtliche Folge, namentlich eine Sistierung, vorzuziehen gewesen wäre. Auch diese Prüfung unterliess die EBK. Im angefochtenen Entscheid setzte sie sich mit der Frage einer allfälligen Wartefrist inhaltlich nicht auseinander, sondern hielt lediglich fest, Art. 4 Abs. 3 BüV und § 8 Abs. 2 und 5 KBüG würden "absolut" gelten. Bezeichnenderweise räumte sie erst in der Beschwerdeantwort ein, es stehe eine Wartefrist "von bis zu zwei Jahren" im Raum. Damit brachte sie selbst zum Ausdruck, dass die zusätzliche Wartefrist ihrer Dauer nach nicht starr feststeht, sondern einer einzelfallbezogenen Festlegung bedarf. Eine solche Festlegung nahm sie indessen weder im angefochtenen Entscheid noch in der Beschwerdeantwort nachvollziehbar vor. Auch darin liegt eine Ermessensunterschreitung. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die EBK die noch laufende Probezeit rechtswidrig als absoluten Ausschlussgrund behandelte und deshalb die nach Art. 12 BüG gebotene Gesamtwürdigung unterliess. Ebenso unterliess sie die Prüfung, ob nach Ablauf der Probezeit überhaupt noch eine
- 23 zusätzliche kantonale Wartefrist in Betracht kommt und welche verfahrensrechtliche Folge sich daraus für das hängige Gesuch ergibt. Damit unterliess sie die nach der dargelegten Rechtslage gebotenen Prüfungsschritte und unterschritt das ihr zustehende Ermessen. Damit liegt eine vor Verwaltungsgericht justiziable Rechtsverletzung vor. 7. Trotz der festgestellten Ermessensunterschreitung ist der angefochtene Entscheid nur dann aufzuheben, wenn er auch im Ergebnis Recht verletzt. Dies ist vorliegend zu bejahen: Dem Beschwerdeführer 1 wird einzig der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft R._____ vom 3. Oktober 2022 wegen Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung entgegengehalten. Dabei handelt es sich um eine administrativ geprägte Pflichtverletzung mit – im Fall des Beschwerdeführers 1 – geringem Unrechtsgehalt. Der Beschwerdeführer 1 führte dazu plausibel aus, das Verhalten sei auf ein Missverständnis im Zusammenhang mit der Nichtbezahlung der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung zurückzuführen. Er habe die ausstehenden Beträge beglichen und die Kontrollschilder in der Folge zurückbekommen. Ob die Verfehlung die Bagatellschwelle rechtswidrigen Verhaltens überschreitet und damit überhaupt ein integrationsrelevantes Manko begründet, kann offenbleiben (vgl. vorne Erw. II/2.3). Denn selbst wenn man dies bejahen wollte, liegt auf der Hand, dass es sich nicht um eine erhebliche Straffälligkeit handelt, welche bereits für sich allein – ohne Gesamtwürdigung der übrigen Integrationskriterien – dazu führen könnte, dem Beschwerdeführer 1 eine erfolgreiche Integration abzusprechen. Die ausgesprochene Sanktion einer bedingten Geldstrafe von lediglich zehn Tagessätzen bestätigt die Einordnung im untersten Bereich des strafrechtlichen Spektrums. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass das damit allenfalls verbundene Manko bei pflichtgemässer Würdigung derart schwer wiegen würde, dass es durch die im Übrigen vorbildliche Integration des Beschwerdeführers 1 – über zwanzig Jahre Aufenthalt in der Schweiz, eine gefestigte berufliche Stellung mit Einzelunterschrift im Familienunternehmen, ausgeprägte soziale Verwurzelung als Taekwon-Do-Trainer sowie eine im Übrigen beanstandungsfreie Lebensführung – nicht kompensiert werden könnte. Bei dieser Ausgangslage durfte die EBK nicht ohne Weiteres davon ausgehen, das Gesuch sei definitiv abzuweisen. Selbst wenn man zugunsten der Vorinstanz annehmen wollte, dass im Entscheidzeitpunkt (11. Juni 2024) die erfolgreiche Integration wegen der noch laufenden Probezeit noch nicht habe bejaht werden dürfen, hätte sich angesichts des absehbaren Endes der strafrechtlichen Probezeit am 11. Oktober 2024 – vier Monate nach
- 24 dem angefochtenen Entscheid – jedenfalls die ernsthafte Prüfung einer Sistierung aufgedrängt, zumal das Einbürgerungsverfahren nach der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts bereits relativ weit fortgeschritten war und zum Zeitpunkt des Entscheids der EBK schon fast zweieinhalb Jahre andauerte. Aufgrund der konkreten Umstände – Verletzung einer administrativen Pflicht infolge eines Missverständnisses, umgehende Bereinigung sämtlicher Konsequenzen, keinerlei Anhaltspunkte für Rückfallgefahr – hätte sich nach Ablauf der Probezeit weder eine zusätzliche Wartefrist noch eine definitive Verweigerung der Einbürgerung sachlich begründen lassen. Eine solche Rechtsfolge wäre unter den gegebenen Umständen nicht mehr vertretbar und damit willkürlich gewesen. Da die EBK das Verfahren unter diesen Umständen dennoch definitiv mit der Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs abschloss, erweist sich der angefochtene Entscheid auch im Ergebnis als rechtswidrig. 8. 8.1 Wie bereits in Erwägung II/6.4 festgestellt, liegt eine vor Verwaltungsgericht justiziable Rechtsverletzung in Form einer Ermessensunterschreitung vor. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und insoweit zur Gutheissung der Beschwerde. 8.2 Da dem Verwaltungsgericht eine Angemessenheitskontrolle untersagt ist (siehe vorne Erw. I/6), ist es ihm grundsätzlich verwehrt, anstelle der Vorinstanz in Ausübung eigenen Ermessens über das Vorliegen der Integrationsvoraussetzungen zu entscheiden, also die fehlende Gesamtwürdigung selbst vorzunehmen. Grundsätzlich wäre die Streitsache daher an die EBK zurückzuweisen, damit sie unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze einen neuen Entscheid fällt. Im vorliegenden Fall sind nach der dargelegten Rechtslage und den unbestrittenen tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt dieses Urteils keine rechtlich haltbaren Gründe mehr ersichtlich, welche eine Verweigerung der Zusicherung des Kantonsbürgerrechts zu stützen vermögen. Die strafrechtliche Probezeit ist am 11. Oktober 2024 abgelaufen und der Beschwerdeführer 1 hat sich während dieser Probezeit bewährt. Dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten aktuellen Privatauszug aus dem Strafregister sind keine Einträge zu entnehmen. Zudem teilte der Beschwerdeführer 1 schriftlich mit, dass gegen ihn weder ein Strafprozess noch Strafuntersuchungen hängig seien und es in der Zwischenzeit zu keinerlei strafrechtlich relevanten Verfehlungen gekommen sei. Anhaltspunkte, welche diese Angaben in Frage stellen könnten, bestehen nicht.
- 25 -
Die EBK könnte die Einbürgerung nach beanstandungslosem Ablauf der Probezeit folglich nur noch mit Hinweis auf die in § 8 Abs. 5 KBüG vorgesehene kantonale Wartefrist verweigern. Dies hielte vor Bundesrecht und Verfassung jedoch nicht stand. Wie bereits dargelegt, ist die dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfene Verfehlung nicht von solchem Gewicht, dass sie eine fortdauernde Verneinung der erfolgreichen Integration zu tragen vermöchte. Hinzu kommt, dass auch die kantonale Wartefrist spätestens am 11. Oktober 2026 und damit in wenigen Monaten ablaufen würde. Unter diesen Umständen wäre es sachlich nicht vertretbar, die erfolgreiche Integration weiterhin einzig mit Hinweis auf den formalen Fristablauf zu verneinen (zum Ganzen: Erw. II/6.3; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a. a. O., Rz. 434 f.). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben sich zudem keine weiteren Umstände ergeben, welche die erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers 1 oder jene des mitbetroffenen minderjährigen Sohnes (Beschwerdeführer 2) in Frage stellen könnten. Weder die EBK noch das DVI haben zusätzliche Tatsachen vorgebracht, die gegen die Einbürgerung sprechen. Im Übrigen ist die Integration des Beschwerdeführers 1 unbestritten: Er lebt seit über zwanzig Jahren in der Schweiz, ist beruflich und sozial bestens integriert und hat – abgesehen vom erwähnten Strafbefehl – eine beanstandungsfreie Lebensführung vorgewiesen. Unter diesen Umständen wäre es sachlich nicht vertretbar und willkürlich, die erfolgreiche Integration weiterhin einzig mit Hinweis auf den formalen Fristablauf zu verneinen, weil damit in einer an Schikane grenzenden Weise überhöhte Anforderungen an die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und gleichsam an eine erfolgreiche Integration gestellt würden. Daher ist nicht nur der angefochtene Entscheid aufzuheben, sondern den Beschwerdeführern 1 und 2 – vorbehaltlich des Erhalts der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung durch das SEM – das Kantonsbürgerrecht zu erteilen. Das DVI ist entsprechend anzuweisen, beim SEM die Ausstellung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes zu beantragen. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt, wobei den Behörden gemäss § 1 Abs. 2 KBüG i. V. m. § 31 Abs. 2 zweiter Satz VRPG Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben. Die Beschwerdeführer 1 und 2 obsiegen vollständig, weshalb ihnen keine Kosten aufzuerlegen sind. Da der EBK weder ein willkürliches Vorgehen noch schwerwiegende Verfahrensmängel vorzuwerfen sind, gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Staatskasse.
- 26 -
2. 2.1 Auch die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 1 Abs. 2 KBüG i. V. m. § 32 Abs. 2 VRPG). Die EBK ist daher zu verpflichten, den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen. 2.2 Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. Da es vorliegend nicht um eine vermögensrechtliche Streitsache geht, ist die Entschädigung gemäss § 8a Abs. 3 AnwT nach Massgabe der §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. AnwT festzusetzen. Sowohl der Aufwand des Rechtsvertreters als auch die Schwierigkeit des Falles sind als niedrig zu werten, die Bedeutung des Falles (unter Berücksichtigung dessen, dass nach der Argumentation der EBK die Einbürgerung faktisch bloss aufgeschoben wäre) als durchschnittlich. Innerhalb des nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT zur Verfügung stehenden Rahmens (Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00) erscheint deshalb eine Grundentschädigung von Fr. 3'300.00 als sachgerecht. Abzüge oder Zuschläge sind keine vorzunehmen. Die resultierende Entschädigung von Fr. 3'300.00 wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Abs. 1 AnwT). Diese Parteikosten hat die EBK den Beschwerdeführenden zu ersetzen.
Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1 In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Einbürgerungskommission des Grossen Rates vom 11. Juni 2024 aufgehoben und das Gesuch der Beschwerdeführenden um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht unter dem Vorbehalt der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung genehmigt. 1.2 Das Departement für Volkswirtschaft und Inneres wird angewiesen, die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung beim Staatssekretariat für Migration umgehend zu beantragen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.
- 27 -
3. Die Einbürgerungskommission des Grossen Rates wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in der Höhe von Fr. 3'300.00 zu ersetzen.
Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreter, im Doppel) den Grossen Rat, Einbürgerungskommission Mitteilung an: das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Register und Personenstand den Gemeinderat Q._____
Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 9. Juli 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
i.V.
J. Huber William