2019 Vollstreckung 209 XI. Vollstreckung
31 Vollstreckung; Vollzugsverschiebung des Führerausweisentzugs Der Vollzugstermin des Führerausweisentzugs ist unverhältnismässig, wenn er den Betroffenen aufgrund einer beruflichen Angewiesenheit besonders hart trifft. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 23. Juli 2019, in Sachen A. gegen Strassenverkehrsamt (WBE.2019.180). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Bei der Festsetzung des Vollzugsbeginns eines Warnungsentzuges ist – wie im Verwaltungsrecht allgemein – der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. § 3 VRPG; Art. 5 Abs. 2 BV) zu beachten. Dieses Prinzip fordert, dass die Vollstreckungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden, d.h. zumutbar sein (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 514; TOBIAS JAAG, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 30 N 68). Aufgrund des Legalitätsprinzips, der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit sind die Behörden verpflichtet, Sachentscheide zu vollstrecken. Sie haben daher im Rahmen der Vollstreckung lediglich einen gewissen Ermessensspielraum bei der Bestimmung der Modalitäten. Beim Vollzug eines Warnungsentzugs geht es ausschliesslich um die Ansetzung des
210 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 Entzugsbeginns (vgl. AGVE 2013, S. 351; VGE vom 20. September 2012 [WBE.2012.331], S. 5). 2.2. Beim Entscheid über die Aufschiebung eines Warnungsentzugs sind das öffentliche Interesse am Vollzug der Administrativmassnahme und das private Interesse des betroffenen Fahrzeuglenkers am Aufschub gegeneinander abzuwägen. Es besteht ein öffentliches Interesse an einem möglichst zügigen Vollzug; damit wird der erzieherische Zweck der Massnahme am ehesten erreicht. Der Zeitpunkt des Entzugs kann nicht weitgehend nach den Wünschen des betroffenen Fahrzeuglenkers festgelegt werden. Zu vermeiden ist auf der anderen Seite, dass die Massnahme über den damit bezweckten erzieherischen Zweck hinaus den betroffenen Fahrzeuglenker aus in seiner Person liegenden Gründen besonders schwer trifft oder schikanös wird (vgl. VGE vom 20. September 2012 [WBE.2012.331], S. 5; RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2729, 2731; AGVE 1989, S. 494). 3. 3.1. Berufliche Gründe, mit welchen ein betroffener Fahrzeuglenker vor Erlass der Vollstreckungsverfügung um Verschiebung nachsucht, sind bei der Festsetzung des Entzugsbeginns zu berücksichtigen (vgl. AGVE 2013, S. 351; VGE vom 26. Juni 2013 [WBE.2013.144], S. 6 f.). Die Praxis stellt hohe Anforderungen an den Nachweis der beruflichen Angewiesenheit, zumal zu verhindern ist, dass ein berufstätiger Automobilist gegenüber einem nicht Erwerbstätigen bessergestellt ist (VGE vom 20. September 2012 [WBE.2012.331], S. 6 mit Hinweisen). 3.2. Im Gesuch um Vollzugsverschiebung verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine Tätigkeit als selbständiger Lohnunternehmer. Vom Mai bis November müssten folgende Arbeiten erledigt werden: Getreideernte Gerste, Getreideernte Weizen und Raps, Gülletransporte, Kartoffeltransporte sowie Maisernte. In der
2019 Vollstreckung 211 Stellungnahme konkretisierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt: Das verstehe ich nicht. Der Beginn einen Monat [richtig: zwei Monate] später hat doch nichts mit der Erziehungswirkung zu tun. Ich führe zusammen mit einigen Familienmitgliedern und Angestellten unter anderem ein Lohnunternehmen. Bis Ende Oktober ist jeweils Erntehochsaison. Jedermann wird gebraucht, um in den jeweils sehr engen, nicht voraussehbaren Zeitfenstern die Erntearbeiten bzw. Aufträge zu erledigen (Tag u. Nacht!). Ich führe das Lohnunternehmen schon unzählige Jahre und habe absolut am meisten Erfahrung und Fertigkeiten u. Kontakte. Fast alles läuft bei mir zusammen. Falls ich zu dieser Zeit keine Fahrzeuge (alle Kategorien) führen kann, können wir unsere Aufträge und allfällige Notfälle nicht erledigen. Der Verlust wäre enorm, da regelmässig sehr teure Maschinen zum Einsatz kommen. Ich muss jeweils Feldbesichtigungen machen, Material- und Erntetransporte durchführen, Reparaturen erledigen, Ernten, je nach aktueller Situation. 3.3. Das Strassenverkehrsamt hatte anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 25. Januar 2019 mitgeteilt, der Abgabetermin müsse innerhalb von 7 Monaten festgelegt werden (d.h. spätestens am 25. August 2019). Um dem erzieherischen Zweck der Massnahme gerecht zu werden, ist seines Erachtens eine Verschiebung auf den 1. November 2019 ausgeschlossen. Verwiesen wird zudem auf einen früheren Warnungsentzug aus dem Jahre 2012. 3.4. Nach den Ausführungen des Strassenverkehrsamts hätte für den Beschwerdeführer die Möglichkeit bestanden, den Führerausweis bereits zu Beginn dieses Jahres abzugeben. Tatsächlich wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 25. Januar 2019 nicht nur die Administrativmassnahme in Aussicht gestellt; sondern er wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass er den Abgabetermin innerhalb der nächsten 7 Monate frei wählen könne. Der Sachentscheid, mit welchem die Entzugsdauer auf 3 Monate festgesetzt wurde, datiert indessen erst vom 28. März 2019. Er enthielt den Hinweis, dass ein sofortiger Vollzug möglich sei, wenn ein Gesuch um Vollzugsverschiebung gestellt und der Führerausweis beigelegt werde. Ein sofortiger Ausweisentzug konnte in-
212 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 dessen zu diesem Zeitpunkt den geltend gemachten beruflichen Bedürfnissen des Beschwerdeführers (vgl. vorne Erw. 3.2) nicht genügend Rechnung tragen. Damit kein Konflikt mit den im Mai beginnenden Erntearbeiten entstanden wäre, hätte eine Abgabe in den Monaten Februar/März/April erfolgen müssen. Das Strassenverkehrsamt bezieht sich in seinen Ausführungen zu den Dispositionsmöglichkeiten des Beschwerdeführers somit auf einen Zeitpunkt, in welchem noch gar keine Administrativmassnahme verfügt war. Auch unter Berücksichtigung, dass dem Beschwerdeführer der Ausweis bereits einmal entzogen werden musste, ist nachvollziehbar, dass er zuerst Kenntnis von der definitiven Entzugsdauer haben wollte, bevor er sich um deren konkrete zeitliche Festlegung kümmern konnte. Die Praxis des Strassenverkehrsamts, wonach dreimonatige Führerausweisentzüge, welche nicht angefochten werden, innert 7 Monaten ab Gewährung des rechtlichen Gehörs zu vollziehen sind, dient als Richtwert der rechtsgleichen Anordnung der Vollstreckung. Massgebend ist aber stets der Einzelfall, so dass berufliche Gründe, mit welchen ein betroffener Fahrzeuglenker um eine Verschiebung nachsucht, bei der individuellen Festsetzung des Entzugsbeginns zu berücksichtigen sind (AGVE 2013, S. 351 mit Hinweis). 3.5. Das Verwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Praxis nicht beanstandet, dass bei einem selbständigen Maler der Entzugstermin bereits Mitte Juni angesetzt wurde und nicht erst – wie ersucht – Mitte Dezember. Dieser Beschwerdeführer nahm keinen Bezug auf allfällige saisonale oder zyklische Geschäftsentwicklungen und beschränkte sich darauf darzulegen, dass ihn der Führerausweisentzug als solcher besonders hart treffe. Nicht ersichtlich war, dass ihn der Ausweisentzug mit späterem Entzugsbeginn weniger empfindlich beeinträchtigen würde als der angeordnete (vgl. VGE vom 23. Mai 2018 [WBE.2018.140], S. 6). Bei einem angestellten Aussendienstmitarbeiter hat das Verwaltungsgericht nicht beanstandet, dass die Verschiebung des Vollzugsbeginns nicht – wie beantragt – auf den 18. Februar, sondern lediglich auf den 11. Januar gewährt wurde. Zur Begründung erwog es, dass dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem Rechtsmittelverfahren ausreichend Zeit für Dispositionen
2019 Vollstreckung 213 zur Verfügung gestanden habe. Die Argumentation des Beschwerdeführers (Stellensuche, prekäre finanzielle Verhältnisse, bestehende Unterhaltspflichten sowie Hinweis auf die Karenzfrist für den Bezug von Arbeitslosentaggeldern) legte nahe, dass lediglich ein möglichst langer Aufschub des Führerausweisentzugs bezweckt wurde (vgl. VGE vom 9. Januar 2019 [WBE.2018.445], S. 6 ff.). Schliesslich hat das Verwaltungsgericht bei einem Arzt, welcher an zwei Spitälern tätig war und das Auto im Wesentlichen für den Arbeitsweg einsetzte, nicht beanstandet, dass kein Vollzugsaufschub um weitere zwei Monate gewährt worden war. Entsprechende Erschwernisse, Unannehmlichkeiten oder Kosten seien unausweichlich Folge der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Für Notfallsituationen seien Vorkehren und Dispositionen innerhalb der Arbeitsorganisation zu treffen; diese Problematik bestehe auch bei der Festlegung eines späteren Entzugstermins (VGE vom 20. September 2012 [WBE.2012.331], S. 6 f.). 3.6. Als selbständiger Lohnunternehmer ist der Beschwerdeführer saisonalen Schwankungen besonders ausgesetzt. Typischerweise führen Lohnunternehmen für Landwirtschaftsbetriebe insbesondere Erntearbeiten aus, bei welchen bestimmte (kostenintensive) Landmaschinen wie beispielsweise Mähdrescher zum Einsatz gelangen. Der Beschwerdeführer legt dar, dass er jeweils von Mai bis Ende Oktober insbesondere für die Ernte von Gersten, Weizen, Raps und Mais sowie für Kartoffel- und Gülletransporte äusserst stark beansprucht wird. Dabei verweist er auf zu erwartende finanzielle Einbussen, falls die Landmaschinen nicht planmässig eingesetzt werden können. In diesem Zusammenhang betont er seine Funktion als Geschäftsführer, welche neben dem Ernten insbesondere Feldbesichtigungen, Material- und Erntetransporte sowie Reparaturen umfasse. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der wetterabhängigen Arbeiten, welche unter Zeitdruck erfolgen, ist davon auszugehen, dass ein mobilitätsbedingter Ausfall des Beschwerdeführers während der Erntesaison kaum durch den Einsatz von Familienmitgliedern und Angestellten aufgefangen werden könnte. Bei dieser Ausgangslage ist darauf zu schliessen, dass den Beschwerdeführer der angeordnete
214 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 Entzug des Führerausweises ab dem 25. August 2019 besonders hart trifft. Die ungünstigen Wirkungen des Entzugs entsprechen aufgrund besonderer Umstände nicht mehr dem üblichen Ausmass (vgl. SCHAFFHAUSER, a.a.O., Rz. 2731). Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Anforderungen der (vorübergehenden) beruflichen Angewiesenheit auf den Führerausweis, welche eine Verschiebung des Vollzugs rechtfertigen, zumal im Herbst/Winter keine vergleichbare Abhängigkeit vom Führerausweis besteht. Dem erzieherischen Zweck der Massnahme kann auch entsprochen werden, wenn er den Führerausweis nach der Erntesaison (mithin gut 2 Monate später als vom Strassenverkehrsamt angeordnet) abgibt. Auch diesfalls wird er Beeinträchtigungen in Kauf nehmen müssen; diese dürften jedoch deutlich weniger einschneidend sein als bei einem Entzug während der Erntearbeiten. Hinzu kommt, dass zwischen der Zustellung der Administrativmassnahme und dem Entzugsbeginn gut 7 Monate liegen werden. Die erzieherische Wirkung des Entzugs ist damit nicht infrage gestellt. Der vom Strassenverkehrsamt angeordnete Führerausweisentzug vom 25. August 2019 bis und mit 24. November 2019 erweist sich somit als unverhältnismässig und ist zu korrigieren.
2019 Anwalts- und Notariatsrecht 215 XII. Anwalts- und Notariatsrecht
32 Zulassungsvoraussetzungen Anwaltsprüfung Die Tätigkeit bei einer Rechtsberatungsstelle gilt nicht als hinreichende rechtspraktische Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 AnwV, selbst wenn die stelleninterne Betreuung durch eine im Kanton registrierte Anwältin erfolgt. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 24. Januar 2019, in Sachen A. gegen Anwaltskommission (WBE.2018.367).
Aus den Erwägungen 2. Strittig ist im Wesentlichen, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei den Rechtsberatungsstellen B. als hinreichende rechtspraktische Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 AnwV zu qualifizieren ist. 3. Die Vorinstanz verneinte dies. Die Anstellung des Beschwerdeführers sei durch die B.-Rechtsberatungsstellen und nicht durch die im Register eingetragene Advokatin C. erfolgt. Gemäss § 2 Abs. 1 AnwV würden jedoch (u.a.) nur rechtspraktische Tätigkeiten bei einem im Kanton registrierten Anwalt bzw. bei einer registrierten Anwältin angerechnet. Die blosse Betreuung durch eine im Register eingetragene Anwältin genüge nicht. 4. Gemäss Beschwerdeführer entspricht die Auslegung der Anwaltskommission weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Gesetzesbestimmung. Einzige Bedingung sei, dass der Anwalt oder die Anwältin im Anwaltsregister verzeichnet sei. Es werde weder eine Un-