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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 01.05.2019 WBE.2018.378

1. Mai 2019·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·2,936 Wörter·~15 min·7

Zusammenfassung

Schenkungssteuer Privilegierter Steuersatz bei Schenkungssteuer für in Wohngemeinschaft Lebende: Voraussetzungen, unter denen eine Wohngemeinschaft angenommen werden kann

Volltext

2019 Steuern und Abgaben 65 7 Schenkungssteuer Privilegierter Steuersatz bei Schenkungssteuer für in Wohngemeinschaft Lebende: Voraussetzungen, unter denen eine Wohngemeinschaft angenommen werden kann Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 1. Mai 2019, in Sachen C. gegen KStA (WBE.2018.378). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer Wohngemeinschaft im Sinne von § 147 Abs. 2 lit. a StG, weil die Beschwerdeführerin eine 3 Zimmer-Wohnung im ersten Stock links und der Lebenspartner eine 3 Zimmer-Wohnung im Parterre links bewohnen würden und somit zwei eigenständige, voll ausgerüstete Wohnungen mit zwei separaten Eingängen zur Verfügung stünden. 1.2. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, sie und ihr Lebenspartner bewohnten nicht je eine separate Wohnung, sondern gemeinsam vor allem die Wohnung im ersten Stock. Die Wohnung im Parterre werde aus Platzgründen gemeinsam bspw. für Besuche von Familienangehörigen benutzt. Sie würden gemeinsam in den beiden Wohnungen zusammenwohnen. 1.3. Das KStA will demgegenüber, gleich wie die Vorinstanz, den privilegierten Tarif der Klasse 1 nur dann gewähren, wenn eine klassische Wohngemeinschaft vorliegt. Darunter sei eine Gemeinschaft in einer einzigen Wohnung oder in einem Einfamilienhaus zu verstehen. Dabei müsse das Näheverhältnis vollständig ausgeblendet werden, da der Art der Beziehung keinerlei Bedeutung zukomme.

66 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 2. 2.1. Gemäss § 147 Abs. 1 StG, in der vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, wird die Steuer nach dem steuerbaren Betrag des Vermögensanfalls und nach dem Verwandtschaftsgrad der steuerpflichtigen Person zur erblassenden, schenkenden oder zuwendenden Person berechnet. Für die Verwandtschaftsgrade gelten gemäss Abs. 2 folgende Klassen: a) Klasse 1: Eltern, Stiefeltern und Pflegeeltern, sofern das Pflegeverhältnis während mindestens 2 Jahren bestanden hat, sowie Personen, die mit der zuwendenden Person während mindestens 5 Jahren in Wohngemeinschaft (gleicher Wohnsitz) gelebt haben; b) Klasse 2: Geschwister und Grosseltern; c) Klasse 3: alle weiteren steuerpflichtigen Personen. Die Steuersätze für die verschiedenen Klassen sind in § 149 Abs. 1 StG festgelegt. § 54a Abs. 2 StGV konkretisiert die Wohngemeinschaft als gemeinsamen Haushalt an gleicher Adresse am gleichen steuerlichen Wohnsitz. Der gemeinsame Haushalt muss bis zum Zeitpunkt des Vermögensanfalls ununterbrochen angedauert haben (§ 54a Abs. 1 StGV). Obwohl die Bestimmung erst am 1. Januar 2014 und damit nach der hier umstrittenen Schenkung in Kraft getreten ist, darf diese bei der Auslegung des geltenden Rechts mitberücksichtigt werden. Eine solche Konkretisierung bewirkt keine unzulässige Vorwirkung (vgl. dazu Urteile des Verwaltungsgerichts WBE.2013.524 vom 11. September 2014 E. 2.1 sowie BGE 117 II 467 E. 5a). 2.2. Daraus hat das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung in einem Erbschaftssteuerfall geschlossen, dass das Erfordernis des gemeinsamen Haushalts gemäss § 147 Abs. 2 StG i.V.m. § 54a Abs. 2 StGV angesichts der vom Gesetzgeber gewollten moralischen Beistandspflicht ebenfalls als eng zu verstehende Wohngemeinschaft auszulegen ist. Konkret muss danach zum einen ein gemeinsamer Wohnsitz der Betroffenen vorliegen (Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2013.524 vom 11. September 2014 E. 2.3). Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Erblasser mit der bedachten Person zwar nicht

2019 Steuern und Abgaben 67 im Konkubinat, aber in Wohngemeinschaft gelebt haben muss. Dabei liegt die Beweislast für das Vorliegen einer solchen Wohngemeinschaft als steuermindernde Tatsache beim Bedachten. Bei der Nutzung von zwei vollständig ausgestatteten Wohnungen ist nicht von einem gemeinsamen Haushalt im Sinne dieser Bestimmung auszugehen, da jede Person ihren Alltag völlig autonom in der eigenen Wohnung verbringen kann. Damit erfolgte eine Abgrenzung, die unabhängig von weiteren Kriterien im Einzelfall für die Frage einer Wohngemeinschaft auf das Merkmal der gemeinsamen Wohnung abstellt. Die auf diese Weise vorgenommene Abgrenzung, nämlich dass eine Wohngemeinschaft bei zwei komplett ausgestatteten Wohnungen auszuschliessen ist, ist vor dem Hintergrund, dass in dieser Situation das Leben jederzeit vollumfänglich auf die eigene Wohnung beschränkt werden kann, sachlich begründet (Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2017.74 vom 9. Juni 2017 E. 2.3 und 2.4, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2C_685/2017 vom 6. Februar 2018 E. 4.4.4). 2.3. Im Unterschied zu den soeben zitierten Urteilen, wo eine Erbschaft respektive eine Wohngemeinschaft unter Geschwistern zu beurteilen war, handelt es sich vorliegend um eine Schenkung zwischen zwei Konkubinatspartnern. Solche nicht verwandtschaftlichen, jedoch unter Umständen einer Ehe ähnlichen Beziehungen sind erst mit Erlass des Steuergesetzes vom 15. November 1998 privilegiert worden und auch dann nur, wenn während fünf Jahren eine Wohngemeinschaft bestanden hat. Davor fielen solche Konstellationen in die damals noch existierende Klasse 6 unter die Kategorie "alle weiteren steuerpflichtigen Personen" (§ 90 aStG vom 13. Dezember 1983). Die Aufnahme von mindestens fünfjährigen Wohngemeinschaften begründete der Gesetzgeber mit der Nähe, welche zwischen den in langjährigen Wohngemeinschaften lebenden Personen entstehe (vgl. nichtständige Kommission Nr. 07 "Steuergesetz", 23. Sitzung vom 27. November 1997, Votum Dr. U. Hofmann, S. 378). Diese stünden sich oftmals näher als Kinder und Eltern, Stiefeltern und Pflegekinder, welche zu dieser Zeit noch in der ersten respektive zweiten Klasse eingestuft waren. Solche Personen sollten steuerlich

68 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 honoriert werden, als wären sie Ehepaare (1. Lesung, 47. Sitzung des Grossen Rats vom 5. Mai 1998, Votum M. Kuhn, S. 934). Dabei wurde der Begriff "Konkubinat" bewusst vermieden, da der Nachweis eines solchen kaum zu erbringen sei. "Eine Wohngemeinschaft unter gleichem steuerlichen Wohnsitz lässt sich hingegen alleine aus den Akten belegen. Die Frist von fünf Jahren soll sicherstellen, dass nur bevorzugt behandelt wird, wer zur zuwendenden Person ein persönliches Verhältnis hat, welches aufgrund seiner Dauer nicht nur Rechte, sondern auch Beistandspflichten moralischer Art begründet hat." (Botschaft des Regierungsrats vom 21. Mai 1997 zur Totalrevision der aargauischen Steuergesetze 97.002968, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, § 146 S. 106). Das KStA wies bereits in seinem Kurzkommentar vom 26. November 1993 zu den Vorentwürfen für das revidierte Steuergesetz in den Ausführungen zu § 90 StG darauf hin, dass mit der Vermeidung des Begriffs "Konkubinat" eine Ausweitung des Kreises der Begünstigten über das Konkubinatsverhältnis hinaus einhergehe. 2.4. In Erbschaftssachen ist die Tatsache, ob der Erblasser mit einer Person während fünf Jahren in Wohngemeinschaft gelebt hat, im Nachhinein oft schwer überprüfbar. In solchen Fällen ist eine Beurteilung gestützt auf gewisse schematische Abgrenzungen zulässig (Urteil des Bundesgerichts 2C_685/2017 vom 6. Februar 2018 E. 4.4.4). Solche Abklärungen zu Wohngemeinschaften bereiten unter Umständen auch in Schenkungssteuerfällen Schwierigkeiten, doch können hier, im Unterschied zu Sachverhalten bei der Erbschaftssteuer, wo der Erblasser naturgemäss nicht mehr befragt werden kann, der Schenker und die Beschenkte Auskunft geben. Der vorliegende Fall gibt daher Anlass, die mit Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2017.74 vom 9. Juni 2017 E. 2.3 und 2.4 (bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2C_658/2017 vom 6. Februar 2018 E. 4.4.4) eingeführte Auslegung für die Belange der Schenkungssteuer zu präzisieren. Entgegen der Befürchtung des KStA erweisen sich die Beweisschwierigkeiten in Schenkungssteuerfällen nicht als unüberwindbar. Infolgedessen ist eine schematische Beurteilung, wie sie in Erb-

2019 Steuern und Abgaben 69 schaftsfällen als richtig erscheint, jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn sich ein wirklich gelebtes gefestigtes Konkubinat in einer Wohngemeinschaft nachweisen lässt. Der Gesetzgeber hat zwar auf die formalen Kriterien einer Wohngemeinschaft bei gleichem steuerlichem Wohnsitz abgestellt. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich indessen klar, dass er dadurch in erster Linie Beweisschwierigkeiten vermeiden, nicht jedoch gefestigte Konkubinate, bei denen die Partner am gemeinsamen steuerlichen Wohnsitz zusammenleben, allein deswegen, weil sie zwar räumlich eng miteinander verbunden, aber nicht notwendigerweise in einer einzigen Wohnung zusammenleben, von der durch § 147 Abs. 1 StG gewährten Privilegierung ausschliessen wollte. Die Beschwerdeführerin ist daher zum Nachweis der Wohngemeinschaft zuzulassen. Grundsätzlich bleibt es aber dabei, dass eine Wohngemeinschaft das Zusammenleben von mindestens zwei Personen in einer Wohnung, respektive in einem Einfamilienhaus erfordert. Verfügen die Bewohner über mehrere Wohnungen, bedarf es für die Annahme einer Wohngemeinschaft einer besonderen Begründung durch den Nachweis eines langjährig gelebten Konkubinats. Sehr gute nachbarliche Beziehungen in einem Mehrfamilienhaus fallen nicht unter den Begriff der Wohngemeinschaft (MARTIN IMTHURN, in: MARIANNE KLÖTI-WEBER/DAVE SIEGRIST/DIETER WEBER [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri/Bern 2015, § 147 N 4). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner führen seit Anfang der neunziger Jahre eine Paarbeziehung und bewohnen seit 1998 zwei Wohnungen im Mehrfamilienhaus des Lebenspartners, welches über sechs Wohnungen verfügt. Unbestrittenermassen handelt es sich bei der Lebensform der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners um ein Konkubinat. Während die Vorinstanz von einer eheähnlichen Beziehung ausgeht, ist das KStA der Ansicht, die Art der Beziehung müsse vollständig ausgeblendet werden. Entgegen dieser Meinung ist die Art der Beziehung jedoch nicht unbedeutend, denn der Gesetzgeber hatte den Begriff des Konkubinats ausschliesslich wegen Beweisschwierigkeiten vermieden und nicht, weil die

70 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 Beziehungsebene keine Rolle spielen sollte. Dies zeigt sich auch darin, dass er Beistandspflichten moralischer Art, welche durch ein enges und langjähriges Konkubinat entstehen, privilegieren wollte. Ziel war es denn auch, eheähnliche Lebensweisen steuerlich zu begünstigen (vgl. vorne E. 2.3). 3.2. Wie aus der Rechtsprechung zum Ehe- und Scheidungsrecht hervorgeht, wird unter einem gefestigten Konkubinat "eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen (…) mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist", verstanden. In diesem Zusammenhang ist auch von Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft die Rede. Massgebend sind die gesamten Umstände des Zusammenlebens. Ein gefestigtes Konkubinat hat zudem zur Folge, dass ein allfälliger Unterhaltsanspruch gegenüber dem (früheren) Ehepartner entfällt, wenn eine derart enge Beziehung besteht, die ähnliche Vorteile bietet wie eine Ehe. Entscheidend ist dabei, ob der Unterhaltsberechtigte mit seinem neuen Partner eine so enge Lebensgemeinschaft bildet, dass dieser bereit ist, ihm Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegatten fordert (BGE 138 III 97 E. 2.3.3). 3.3. Die Beschwerdeführerin vereinbarte mit ihrem Ex-Mann im Jahre 2004, aufgrund des gelebten Konkubinats auf Unterhalt zu verzichten. Bereits geraume Zeit davor, per 1. Dezember 1997, hatte der aktuelle Lebenspartner eine Lebensversicherung über CHF 250'000.00 abgeschlossen und die Beschwerdeführerin als Begünstigte eingesetzt. Im Jahre 2010 meldete der Lebenspartner die Beschwerdeführerin ausserdem bei seiner Pensionskasse für eine Lebenspartnerrente an. Im Unterschied zum Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2017.74 vom 9. Juni 2017, in dem es sich um eine Erbschaft zwischen zwei Geschwistern handelte und die gesetzliche Erbfolge zum Zug kam, geht es vorliegend um eine Schenkung von CHF 250'000.00 zwischen zwei Konkubinatspartnern. Eine Schenkung in dieser Grössenordnung zeigt bereits an sich eine er-

2019 Steuern und Abgaben 71 hebliche Verbundenheit, wie sie einer Ehe gemeinhin nachgesagt wird. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten denn auch solche Konkubinatspaare von der privilegierten Besteuerung gemäss der Klasse 1 profitieren können. Jedenfalls zeigen diese Umstände eindeutig, dass es sich um ein gefestigtes Konkubinat handelt, was durch die gerichtliche Befragung des Beschwerdeführers sowie ihres Konkubinatspartners zur Wohnsituation bestätigt wurde. 4. 4.1. 4.1.1. Befragt zur Wohnsituation führten die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner aus, dass sämtliche Wohnungen im Mehrfamilienhaus vermietet seien mit Ausnahme der Parterre-Wohnung links, welche zusammen mit der an die Beschwerdeführerin vermieteten Wohnung im ersten Stock als Wohngemeinschaft genutzt werde. Die anfangs verfolgte Absicht, die Parterre-Wohnung links mit jener rechts zu verbinden und damit zu einer gemeinsamen Wohnung umzubauen, wofür auch Architekten-Pläne ausgearbeitet worden seien, zeigt, dass eine tatsächlich gelebte Nähe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner bestand (und immer noch besteht) sowie ein Bedürfnis nach einer grösseren, gemeinsamen Wohnung. Aus sozialen Gründen – einer langjährigen Mieterin wollte der Lebenspartner nicht kündigen – wurde das Projekt schliesslich nicht mehr weiterverfolgt. Nach dem Versterben der langjährigen Mieterin wäre zwar grundsätzlich die Gelegenheit zum Verbinden der beiden Wohnungen da gewesen, da jedoch bereits etliche Sanierungsmassnahmen an der Parterre-Wohnung durchgeführt worden seien, habe man aus ökonomischen Gründen darauf verzichtet. Der Verzicht ist unter diesen Umständen durchaus nachvollziehbar – auch weil der Lebenspartner bei der Befragung glaubhaft ausführte, es mache für ihn keinen Unterschied, ob er nun innerhalb oder ausserhalb der Wohnung in den ersten Stock gelange. 4.1.2. Während die Küche im ersten Stock gemeinsam für die Einnahme des Frühstücks und des Mittagessens genutzt werde, diene die Küche im Parterre vorwiegend als Abstellplatz für grössere oder sel-

72 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 ten genutzte Küchengeräte sowie als Kochgelegenheit anlässlich von "Männerabenden" des Lebenspartners. Beim Einzug der Beschwerdeführerin in die vom Lebenspartner vorher allein bewohnte Wohnung hätten sich die Möbel in dem Sinne vermischt, dass einige der Möbel im ersten Stock geblieben und einige in das Parterre verschoben worden seien. Dies und die Tatsache, dass die Kleider auf beide Wohnungen verteilt sind, spricht eher für das gemeinsame Bewohnen beider Wohnungen. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände – die Beschwerdeführerin arbeitete bis zur Pensionierung im Jahre 2012 im Unternehmen des Beschwerdeführers, welches sich im selben Gebäude wie die beiden Wohnungen befindet – spricht die Inanspruchnahme der unteren Wohnung als temporärer Rückzugsort für den Lebenspartner während ungefähr einer Stunde pro Tag nicht gegen die Annahme einer Wohngemeinschaft in zwei Wohnungen. Auch in einer grossen Wohnung mit zwei Etagen oder einem Einfamilienhaus kann eine solche räumliche Trennung ohne weiteres ebenfalls stattfinden. Beide Konkubinatspartner verfügen zudem über Schlüssel für beide Wohnungen, wobei die Haustüren die meiste Zeit nicht abgeschlossen seien. 4.1.3. Gegen das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts spricht der von der Beschwerdeführerin mit dem Lebenspartner abgeschlossene Mietvertrag über die Wohnung im ersten Stock. Anlässlich der Befragung erklärten beide unabhängig voneinander, dass dieser zu Absicherungszwecken für die Beschwerdeführerin im Falle eines Vorversterbens des Lebenspartners erstellt worden sei, was nachvollziehbar erscheint. Eher ungewöhnlich erscheint, dass die Beschwerdeführerin den Mietzins tatsächlich bezahlt. Der Lebenspartner bezahle im Gegenzug jedoch Einkäufe, Auswärtsessen und Ferien, wobei er die Entrichtung des Mietzinses als Beitrag an das gemeinsame Wohnverhältnis erachte. Eine solche Aufteilung der Lebenshaltungskosten zwischen Konkubinatspaaren spricht nicht per se gegen ein Vorliegen einer Wohngemeinschaft. Auch das Bestehen von zwei separaten Festnetzanschlüssen erscheint zwar eher eigentümlich. Da der Lebenspartner aber nach wie vor beruflich aktiv ist und sein Tele-

2019 Steuern und Abgaben 73 fonanschluss auf das Unternehmen lautet, wobei nicht entgegengenommene Anrufe offenbar in die Büroräumlichkeiten umgeleitet werden, spricht auch dieser Umstand nicht gegen die Annahme einer Wohngemeinschaft. Schliesslich verfügen die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner mit Ausnahme des Mietzinskontos für eine gemeinsam erworbene Liegenschaft über kein gemeinsames Konto, welches als Indiz für eine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für die Haushaltskosten zu werten wäre, doch werden die Haushaltskosten offenbar tatsächlich gemeinsam bestritten. Es existiere weder ein Budget, noch werde Buch geführt, mit Ausnahme betreffend den Wohnraum. Auf die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner auch das Schlafzimmer teilen würden, machten sie folgende Angaben: Während die Beschwerdeführerin ausführte, dass sie ein schmales Bett in einem Zimmer habe und in der unteren Wohnung ein Doppelbett stehe, wo gemeinsam genächtigt werde, sagte der Lebenspartner aus, dass im ersten Stock ein "Eheschlafzimmer" bestehe und dort gemeinsam geschlafen werde – im Parterre könne man aber ebenso gemeinsam nächtigen. In besonderen Situationen (Schnarchen, medizinische Gründe) würden sie separat schlafen – in solchen Fällen packe sie ihre Sachen und gehe hinauf in den ersten Stock. Ungefähr drei Mal in der Woche würden sie beieinander schlafen. Auf nachträgliche schriftliche Aufforderung hin, ihre Ausführungen zu konkretisieren, stellte die Beschwerdeführerin dem Gericht am 19. Februar 2019 fotografische Aufnahmen von der Schlafsituation zur Verfügung. Auf diesen Aufnahmen befinden sich ein Einzelbett und ein Bettsofa in je einem Zimmer in der Wohnung im ersten Stock und ein Doppelbett, aufgenommen in einem Zimmer der Parterre-Wohnung. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Lebenspartners in beiden Wohnungen gemeinsam geschlafen werden könne. Beide Wohnungen würden gemeinsam genutzt und es werde regelmässig im selben Bett genächtigt. 4.2.

74 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 Gestützt auf die gerichtliche Befragung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner tatsächlich eine Wohngemeinschaft in zwei übereinanderliegenden Wohnungen desselben Gebäudes führen. Der Begriff "Konkubinat" wurde im Gesetzgebungsverfahren, wie ausgeführt, bloss deshalb bewusst vermieden, weil der Nachweis eines solchen problematisch ist. Ist aber in einem Schenkungssteuerfall eine Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft mit einer über 20jährigen Dauer und entsprechenden moralischen Beistandspflichten nachgewiesen, darf die steuerliche Privilegierung nicht einfach mit dem formalen Kriterium "Vorliegen von zwei Wohnungen" verwehrt werden, wenn Umstände wie hier gegeben sind (zwei direkt übereinander liegende Wohnungen, gesamte Liegenschaft im Eigentum eines Konkubinatspartners, langjährige Mitarbeit der Beschwerdeführerin im Betrieb des Lebenspartners, Begünstigung der Beschwerdeführerin durch eine Lebensversicherung auf das Leben des Lebenspartners, Schenkung dieses Versicherungskapitals von CHF 250'000.00 im Erlebensfall, Anmeldung der Beschwerdeführerin für eine Lebenspartnerrente bei der Pensionskasse des Lebenspartners) und ein "echtes" Konkubinat vorliegt. In einer solchen Konstellation erscheint es gerechtfertigt, vom Erfordernis abzuweichen, wonach die Wohngemeinschaft in ein und derselben Wohnung gelebt werden muss. 4.3. Entgegen dem KStA liegt im vorliegenden Fall auch keine systemwidrige Öffnung des Begünstigtenkreises vor, handelt es sich doch eben gerade um ein langjähriges Konkubinat, welches der Gesetzgeber privilegieren wollte. Die vom KStA befürchteten Beweisschwierigkeiten sprechen auch nicht gegen die Zulassung des Nachweises einer Wohngemeinschaft in zwei unmittelbar angrenzenden Wohnungen durch die Steuerpflichtigen. Der Beweis für solche steuermindernden Tatsachen obliegt bekanntlich nicht den Steuerbehörden, daher geht die Beweislosigkeit zu Lasten der Steuerpflichtigen. Die Steuerbehörden werden damit, entgegen der Befürchtung des KStA, nicht wesentlich durch aufwendige und unangenehme Beweisverfahren belastet, dies auch aufgrund der Tatsache, dass eher

2019 Steuern und Abgaben 75 von einer geringen Anzahl von Schenkungssteuerfällen auszugehen ist, in denen eine tatsächlich gelebte Wohngemeinschaft in zwei unmittelbar benachbarten Wohnungen behauptet wird. In der Mehrzahl solcher Sachverhaltskonstellationen mit zwei separaten Wohnungen dürfte eben gerade keine vom Gesetz privilegierte Wohngemeinschaft vorliegen.

8 Sicherstellungsverfügung Voraussetzungen für den Erlass einer Sicherstellungsverfügung Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 20. Juni 2019, in Sachen Stadtrat X. gegen D. (WBE.2019.55). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer gefährdet, kann die Bezugsbehörde auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrags jederzeit Sicherstellung verlangen (§ 232 Abs. 1 StG). Für die direkte Bundessteuer enthält Art. 169 DBG eine inhaltlich übereinstimmende Regelung, so dass Lehre und Rechtsprechung dazu bei der Anwendung von § 232 Abs. 1 StG ebenfalls herangezogen werden können. 2.2. Mit der umstrittenen Sicherstellungsverfügung vom 7. August 2018 will die Abteilung Finanzen der Stadt X. den Bezug der von der Beschwerdegegnerin geschuldeten, definitiv veranlagten Kantonsund Gemeindesteuern 2016 im noch offenen Gesamtbetrag von CHF 16'518.00 sicherstellen. Da die Beschwerdegegnerin ihren

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