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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 19.02.2019 WBE.2018.349

19. Februar 2019·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·2,027 Wörter·~10 min·7

Zusammenfassung

Bevorschussung von Kindesunterhaltsbeiträgen Aus § 33 SPG in der geltenden Fassung ergibt sich keine Pflicht, neben dem Barunterhalt auch den Betreuungsunterhalt zu bevorschussen.

Volltext

178 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 gemeinschaft einzugehen, regelmässig nicht feststellen lässt, ist jene im Wesentlichen aufgrund äusserer Umstände zu erschliessen. Vorliegend sprechen die bescheideneren Verhältnisse wie auch die Lebensumstände beider Bewohner (materiell unterstützter neu anerkannter Flüchtling und Auszubildender) für eine Zweck-Wohngemeinschaft. Unter den gegebenen Umständen erscheint plausibel, dass die Wohngemeinschaft mit dem wesentlichen Zweck eingegangen wurde, eine Kostenersparnis zu erzielen. Insoweit ist naheliegend, dass sich der Beschwerdeführer und sein Mitbewohner die Wohnnebenkosten aufteilen. 4.5. Insgesamt sind keine schlüssigen Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft im Sinne von Kap. B.2.3 der SKOS-Richtlinien schliessen liessen. Demzufolge ist von einer Zweck-Wohngemeinschaft gemäss Kap. B.2.4 der SKOS-Richtlinien auszugehen, wofür auch die unter Erw. 4.4 aufgeführten Gründe sprechen. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer der um 10 % reduzierte Grundbedarf für eine Person in einem Einpersonenhaushalt zu gewähren. (…)

27 Bevorschussung von Kindesunterhaltsbeiträgen Aus § 33 SPG in der geltenden Fassung ergibt sich keine Pflicht, neben dem Barunterhalt auch den Betreuungsunterhalt zu bevorschussen. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 19. Februar 2019, in Sachen A. gegen Sozialkommission B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2018.349).

2019 Sozialhilfe 179 Aus den Erwägungen 3. Gemäss Art. 293 Abs. 2 ZGB regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Der Erlass von Bestimmungen zur Alimentenbevorschussung und deren Vollzug fallen in die Kompetenz der Kantone. Auf eine Verfassungsgrundlage zur Harmonisierung der Bevorschussung von Kindesunterhaltsbeiträgen wurde vorerst verzichtet (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013 [nachfolgend Botschaft], 13.101, in: BBl 2014 545 f.). Die Alimentenbevorschussung für den Kindesunterhalt gehört nach allgemeiner Auffassung zu einem sachgerechten Sozialwesen, die Kantone sind indessen von Bundesrechts wegen nicht verpflichtet, dieses Institut einzuführen; dementsprechend sind sie grundsätzlich auch frei, wie sie das entsprechende System ausgestalten (vgl. BGE 137 III 193, Erw. 3.4; 112 Ia 251, Erw. 3; 106 II 283, Erw. 3). 4. Der Anspruch auf Bevorschussung von Kindesunterhaltsbeiträgen setzt voraus, dass der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt und ein vollstreckbarer Rechtstitel vorliegt (vgl. § 33 lit. a und b SPG). (…) 5. Das neue Unterhaltsrecht ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Nach dessen Konzeption ist der Betreuungsunterhalt als Teil des Kindesunterhalts ausgestaltet (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB): Der Anspruch steht dem Kind zu und beinhaltet die mit der Betreuung durch einen Elternteil entstehenden (indirekten) Kosten (vgl. Botschaft, in: BBl 2014 551 f.). Er ist an die Voraussetzung geknüpft, dass ein Elternteil ein Kind vollumfänglich oder zumindest teilweise selbst betreut (vgl. STEPHAN HARTMANN, Betreuungsunterhalt – Überlegungen zur Methode der Unterhaltsbemessung, in: ZBJV 153/2017, S. 101). Obwohl der Betreuungsunterhalt formell als Anspruch des

180 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 Kindes ausgestaltet ist, soll er wirtschaftlich dem persönlich betreuenden Elternteil zukommen (Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2018 [5A_384/2018], Erw. 4.3). Insoweit stellt er eine Abgeltung für die Betreuungszeit an den betreuenden Elternteil dar (vgl. SABINE AESCHLIMANN/JONAS SCHWEIGHAUSER, in: INGEBORG SCHWENZER/ROLAND FANKHAUSER [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 3. Auflage, Bern 2017, Allg. Bem. zu Art. 276-293 N 15). Im Gegensatz dazu berücksichtigen die Familiengerichte kostenpflichtige Drittbetreuungen im Rahmen des Barunterhalts (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2018 [5A_384/2018], Erw. 4.3; Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder [XKS.2017.2] der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts, S. 4; Botschaft, in: BBl 2014 551). Bezüglich der Bemessung des Betreuungsunterhalts empfiehlt das Bundesgericht die sog. "Lebenshaltungskosten-Methode". Danach wird auf die Differenz zwischen dem Nettoverdienst aus der Erwerbstätigkeit und den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils abgestellt, wobei hierfür im Grundsatz das familienrechtliche Existenzminimum massgebend ist (vgl. BGE 144 III 377, Erw. 7; Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2018 [5A_384/2018], Erw. 4.4; Botschaft, in: BBl 2014 554, 576). Insgesamt wird bei Trennungen verheirateter Eltern und Scheidungen zwar nicht mit einer Erhöhung der Unterhaltsleistungen gerechnet, aber von einer Verschiebung vom (nach-)ehelichen Unterhalt des betreuenden Elternteils zum Kindesunterhalt ausgegangen (vgl. Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder [XKS.2017.2] der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts, S. 2; vgl. auch HARTMANN, a.a.O., S. 91). Bei unverheirateten Eltern ist tendenziell mit Erhöhungen der Kindesunterhaltsbeiträge zu rechnen. 6. Die massgebliche Formulierung der Anspruchsvoraussetzungen in § 33 SPG ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2003 nicht geändert worden ("Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge"; vgl. AGS 2002, S. 264). Aus den Materialien ergibt

2019 Sozialhilfe 181 sich ein klarer Wille des Gesetzgebers, dass sich die Vorschüsse entsprechend Art. 293 Abs. 2 ZGB auf den Kindesunterhalt beschränken und auf eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen an Ehegatten gemäss Art. 131 Abs. 2 ZGB (in der Fassung bis 31. Dezember 2016) verzichtet werden sollte (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 30. Juni 1999, SPG, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, 99.226, S. 31). Änderungen oder Anpassungen der Bestimmungen über die Bevorschussung von Kindesunterhaltsbeiträgen wurden vom aargauischen Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts am 1. Januar 2017 nicht vorgenommen oder in Betracht gezogen. 7. (…) 8. 8.1. Fraglich und zu beantworten ist, ob der behördlich bzw. gerichtlich festgelegte oder genehmigte Betreuungsunterhalt aufgrund der Bestimmung von § 33 SPG zu bevorschussen ist. 8.2. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrundeliegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 136 II 149, Erw. 3; 131 II 562, Erw. 3.5; 129 II 114, Erw. 3.1). Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus ihrem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten entspricht (BGE 136 II 149, Erw. 3; 131 II 562, Erw. 3.5).

182 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 8.3. Der Bundesgesetzgeber hat per 1. Januar 2017 den Betreuungsunterhalt als neues Element des Kindesunterhalts eingeführt (vgl. Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB), um die bestehende Benachteiligung von Kindern unverheirateter gegenüber verheirateter Eltern zu beheben (bezüglich indirekter Kosten der Kinderbetreuung; vgl. HARTMANN, a.a.O., S. 86; Botschaft, in: BBl 2014 540; Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder [XKS.2017.2] der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts, S. 1 f.). Nach der Konzeption des neuen Unterhaltsrechts ist der Betreuungsunterhalt als Bestandteil des Kindesunterhalts ausgestaltet, welcher sich aus dem Barunterhalt und dem Betreuungsunterhalt zusammensetzt. Die Botschaft betont die Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung (vgl. BBl 2014 552). Die neue bundesrechtliche Regelung und der unveränderte Wortlaut von § 33 SPG ("Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge") sprechen somit für eine Subsumtion des Betreuungsunterhalts unter die Bevorschussung der Kinderalimente. Dies gilt insbesondere, da Drittbetreuungskosten im Rahmen des Barunterhalts berücksichtigt werden. Die Funktion des Betreuungsunterhalts und die Entstehungsgeschichte von § 33 SPG relativieren allerdings eine entsprechende Schlussfolgerung: Wie ausgeführt, ist der Betreuungsunterhalt zwar formell als Anspruch des Kindes ausgestaltet, indessen kommt er wirtschaftlich dem persönlich betreuenden Elternteil zu (vgl. vorne Erw. 5). Dies zeigt sich insbesondere an der vom Bundesgericht empfohlenen Lebenshaltungskosten-Methode zur Bemessung des Betreuungsunterhalts (vgl. vorne Erw. 5). Der Wille des kantonalen Gesetzgebers, auf die Bevorschussung von (nach-)ehelichen Unterhaltsbeiträgen im Sinne von Art. 131 Abs. 2 ZGB (in der Fassung bis 31. Dezember 2016) zu verzichten (vgl. vorne Erw. 6), darf nicht ausser Acht gelassen werden. In wirtschaftlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz zu Recht, dass mit der Revision des Unterhaltsrechts Beiträge, welche vormals über den nachehelichen Unterhalt zugesprochen wurden, nunmehr als Teil des Kindesunterhalts gelten (vgl. vorne Erw. 5). Die mit der Revision des Unterhaltsrechts einhergehende Verschiebung der Unterhaltsleistungen vom (nach-)ehelichen

2019 Sozialhilfe 183 Unterhalt des betreuenden Elternteils zum Kindesunterhalt würde erwartungsgemäss zu Mehraufwendungen im Rahmen der Alimentenbevorschussung führen. Solche sind auch für den Betreuungsunterhalt von Kindern zu erwarten, deren Eltern nicht verheiratet sind. Die Übernahme entsprechender Vorschüsse war vom historischen Gesetzgeber kaum gewollt. Gemäss § 78 Abs. 1 Satz 1 KV erlässt der Grosse Rat in der Form des Gesetzes alle wichtigen Bestimmungen, insbesondere diejenigen, welche die Rechte und Pflichten der Bürger festlegen. Aus staatsrechtlicher Sicht erscheint es daher angezeigt, dass das Kantonsparlament eine Entscheidung über allfällige Auswirkungen des revidierten Unterhaltsrechts auf die Alimentenbevorschussung trifft. Einerseits zeitigt die Einführung des Bar- und Betreuungsunterhalts – entsprechend der Ausgestaltung der Bevorschussung – direkte Auswirkungen auf deren Umfang und damit den Anspruch an sich. Andererseits ist aufgrund erwarteter Verschiebungen vom (nach- )ehelichen Unterhalt des betreuenden Elternteils hin zum Kindesunterhalt mit Mehrausausgaben bzw. mit bedeutenden finanziellen Auswirkungen zu rechnen (zu den Kriterien für die Wichtigkeit von Erlassbestimmungen vgl. KURT EICHENBERGER, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau 1986, § 78 N 11 ff., 16; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 353 ff.). Zwar vergütet der Kanton den Gemeinden gemäss § 47 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 SPG die Kosten der Alimentenbevorschussung nicht mehr, weshalb allfällige Mehrkosten in erster Linie die Gemeinden belasten. Unabhängig davon spricht das Fehlen einer gesetzgeberischen Entscheidung dagegen, Mehraufwendungen des Betreuungsunterhalts über die Kinderalimente zu bevorschussen. Nach der verfassungskonformen Auslegung erfasst § 33 SPG den Betreuungsunterhalt somit nicht. Zwar kann bei der Auslegung von § 33 SPG der Maxime des Kindeswohls grundsätzlich besser Rechnung getragen werden (vgl. dazu die Grundsatzbestimmung von § 32 SPG, wonach die Bevorschussung die nachteiligen Folgen bei Säumnis des unterhaltsverpflichteten Elternteils mindern soll); indessen würde die maximale

184 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 Bevorschussung gemäss § 35 Abs. 1 SPG (d.h. Fr. 940.00 bzw. ab 1. Januar 2019 Fr. 948.00) mit bevorschusstem Betreuungsunterhalt vorliegend – und regelmässig auch in den übrigen Fällen – ausgeschöpft. Die Begrenzung der Bevorschussung entsprechend der maximalen einfachen Waisenrente nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung spricht – wie die Vorinstanz zu Recht erwog – gegen die Bevorschussung des Betreuungsunterhalts. Insgesamt überwiegen bei der Auslegung der aktuellen Fassung von § 33 SPG diejenigen Argumente, welche gegen eine Ausdehnung der Bevorschussung auf den Betreuungsunterhalt sprechen. Diesem Ergebnis stehen keine praktischen Gründe entgegen: Es dürfte in aller Regel unentbehrlich sein, für die Festlegung oder Genehmigung der Kindesunterhaltsbeiträge den Bar- und Betreuungsunterhalt auszuweisen (vgl. Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder [XKS.2017.2] der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts, S. 6). Schliesslich wird dem betreuenden Elternteil bei Sozialhilfeabhängigkeit der Betreuungsunterhalt nur als eigene Mittel angerechnet, wenn er vom Unterhaltspflichtigen tatsächlich bezahlt wird (vgl. § 11 Abs. 1 SPG; § 11 Abs. 1 SPV; Merkblatt "Auswirkungen des revidierten Rechts zum Kindesunterhalt auf die Sozialhilfe" der SKOS, Kommission Rechtsfragen, vom 12. Dezember 2016, S. 2). Insoweit wirkt sich die Bevorschussung zumindest nicht auf die Existenzsicherung der Beschwerdeführerin aus. 8.4. Die Auslegung von § 33 SPG ergibt somit, dass die Sozialbehörde aufgrund der geltenden Bestimmung nicht verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin den Betreuungsunterhalt für ihren Sohn zu bevorschussen. Der kantonale Gesetzgeber ist aber aufgefordert, im dafür vorgesehenen Verfahren eine ausdrückliche Entscheidung zu treffen, in welchem Umfang Kindesunterhaltsbeiträge nach neuem Unterhaltsrecht zu bevorschussen sind.

2019 Wahlen und Abstimmungen 185 IX. Wahlen und Abstimmungen

28 Gemeinderecht Kein Finanzreferendum bei Kredit betreffend Anschaffung im Bereich des Finanzvermögens Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 28. August 2019, in Sachen A.X., B.Y., C.Y. und D.Z. gegen Einwohnergemeinde Aarau und Departement Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung (WBE.2019.238). Aus den Erwägungen 1. (…) Umstritten ist einzig, ob der Kreditbeschluss des Einwohnerrats vom 25. März 2019 dem Finanzreferendum und damit dem obligatorischen Referendum untersteht. Mit den vom Einwohnerrat gesprochenen CHF 33'580'000.00 will die Stadt Aarau die Liegenschaft "auf Walthersburg" in Aarau als Kapitalanlage erwerben (Botschaft und Antrag an den Einwohnerrat vom 21. Januar 2019), wobei beabsichtigt ist, den Kaufpreis aus eigenen Mitteln des Finanzvermögens (Anlagefonds) oder durch Aufnahme von Fremdkapital zu finanzieren. Neben 30 Mietwohnungen verfügt die Liegenschaft über 29 Alterswohnungen für selbstständiges Wohnen im Alter, welche von einer Betriebsgenossenschaft als Seniorenzentrum betrieben werden. Die Stadt Aarau ist aktuell eine von mehreren Genossenschafterinnen. Mit dem Kauf möchte die Stadt Aarau ihre Position auf dem Immobilienmarkt stärken und die Erträge zugunsten der Erfolgsrechnung sichern, wobei in erster Linie marktgerechte Mieteinnahmen erzielt werden sollen. 2. 2.1.

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