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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 12.06.2018 WBE.2017.46

12. Juni 2018·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·4,082 Wörter·~20 min·8

Zusammenfassung

Ästhetische Generalklausel; Beeinträchtigungsverbot (§ 42 Abs. 2 BauG) Eine nach § 42 Abs. 2 BauG relevante Beeinträchtigung bestimmt sich einerseits an der Sensibilität eines Orts-oder Quartierbildes gegenüber Eingriffen durch andersartige Bauten und Anlagen, andererseits an deren Störungswirkung. Auf einem belebten Stadtplatz, der von Gebäuden gesäumt wird, die keine homogene Struktur aufweisen und deshalb weniger empfindlich auf bauliche Veränderungen reagieren, und wo bestehende Fassadenelemente (Leuchtbeschriftungen, Schaufenster etc.) und Warenauslagen im Freien bereits eine gewisse Unruhe erzeugen, stellen Stelen mit integrierten Bildschirmen für die Ausstrahlung von Werbung im öffentlichen Raum (sog. digitale Stelen) kein erheblich störendes Element dar. Somit kann die Baubewilligung für solche Anlagen nicht aus ästhetischen Gründen verweigert werden.

Volltext

2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 221 puffer am Fahrzeug, um die Geräusche beim Schliessen der Hebebühne zu reduzieren etc. Die Ergreifung solcher Massnahmen kann entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin durchgesetzt und kontrolliert werden. (…)

18 Ästhetische Generalklausel; Beeinträchtigungsverbot (§ 42 Abs. 2 BauG) Eine nach § 42 Abs. 2 BauG relevante Beeinträchtigung bestimmt sich einerseits an der Sensibilität eines Orts- oder Quartierbildes gegenüber Eingriffen durch andersartige Bauten und Anlagen, andererseits an deren Störungswirkung. Auf einem belebten Stadtplatz, der von Gebäuden gesäumt wird, die keine homogene Struktur aufweisen und deshalb weniger empfindlich auf bauliche Veränderungen reagieren, und wo bestehende Fassadenelemente (Leuchtbeschriftungen, Schaufenster etc.) und Warenauslagen im Freien bereits eine gewisse Unruhe erzeugen, stellen Stelen mit integrierten Bildschirmen für die Ausstrahlung von Werbung im öffentlichen Raum (sog. digitale Stelen) kein erheblich störendes Element dar. Somit kann die Baubewilligung für solche Anlagen nicht aus ästhetischen Gründen verweigert werden. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 12. Juni 2018, in Sachen A. AG gegen Stadtrat B. und Departement Bau, Verkehr und Umwelt (WBE.2017.46). Aus den Erwägungen 1. Die streitbetroffenen Parzellen Nrn. XXX und YYY liegen in der Zone Cityzone (C) der Stadt B., die für innenstädtische und publikumsorientierte Nutzungen wie Einkaufszentren, Fachmärkte, Ladengeschäfte, Gaststätten, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Wohnen reserviert ist (§ 17 Abs. 1 BNO). (…) Für die Zone C

222 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018 gelten keine besonderen ästhetische Schutzvorschriften oder gestalterische Anforderungen. Die von der Beschwerdeführerin zur Bewilligung beantragten vier digitalen Stelen (aus beschichtetem Metall in einem dunklen, matten Grauton) sind rund 2,1 m (Modell Indoor) bis 2,35 m (Modell Outdoor) hoch, 90 cm breit und 12,3 cm (Modell Indoor) bis 20 cm (Modell Outdoor) tief. Der integrierte Bildschirm (aus entspiegeltem Verbundsicherheitsglas) ist rund 1,2 m hoch und 68 cm breit bzw. – in der Diagonale – 55 Zoll gross. Die Stelen sind wie folgt positioniert: Stele 1 direkt neben dem Eingang des Gebäudes Nr. VVV am C.-Markt 2 (D.-Center), Stele 2 beim Ein-/Ausgang an der nordwestlichen Ecke des Gebäudes Nr. WWW (E.-Laden), Stele 3 beim Eingang C.-Markt 1 an der südöstlichen Ecke des Gebäudes Nr. WWW und Stele 4 in einer Unterführung im Gebäude Nr. WWW, beim Durchgang vom Parkhaus zur Rolltreppe beim F.-Laden. Die beiden Gebäude Nrn. VVV und WWW stehen nicht unter (Denkmal-) Schutz. 2. Der Stadtrat B. verweigerte der Beschwerdeführerin die nachgesuchte Baubewilligung für die oben beschriebenen digitalen Stelen aus ästhetischen Gründen, unter Berufung auf § 42 Abs. 2 BauG. Dazu führte er im Beschluss vom 22. März 2016 aus, dass die Stelen mit den bewegten Bildern unruhig wirkten und auch noch auf eine grosse Entfernung eine entsprechend weiträumige Aufmerksamkeit auf sich zögen. Das Publikum wäre der dauerhaften Reklameberieselung schutzlos ausgesetzt. Das Orts-, Quartier- und Strassenbild werde durch den punktuellen, von den Stelen ausgehenden Einfluss empfindlich gestört. Beim Standort im Untergeschoss des Gebäudes am C.-Markt 1 könne es vor der Reklamestele (Stele 4) zu Menschenansammlungen kommen, die weiter zur bereits vorhandenen Behinderung des Personendurchgangsverkehrs beitragen würden. Die Vorinstanz erwog, die östlich und westlich an den C.- Marktplatz angrenzende C.-Markt-Überbauung sei eine auffällige Überbauung von einheitlichem Erscheinungsbild. Der öffentliche Platz zwischen den genannten Gebäuden sei ein bedeutender Durchgang zwischen dem Bahnhof und weiteren Teilen der Stadt bzw. der

2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 223 Altstadt und bilde für viele Personen, die mit dem Zug anreisten, das Eingangstor, die Visitenkarte der Stadt. Er werde von vielen Menschen begangen und sei dementsprechend von grosser Bedeutung, auch aus ortsbildschützerischer Sicht. Die Unterführung, in welcher die vierte Stele stehe, sei ebenfalls stark frequentiert. Alle Stelen stünden in unmittelbarer Nähe zu diesen wichtigen öffentlichen Räumen. Die Monitore an den Stelen bzw. deren wechselnde Bilder seien in ihrem Umkreis gut sichtbar und auf die Passantenströme als Zielgruppe ausgerichtet. Demzufolge sei davon auszugehen, dass die Stelen einen gewichtigen Einfluss auf den auch aus ortsbildschützerischer Sicht bedeutenden öffentlichen Raum ausübten. Die Bildschirme seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als grossformatig einzustufen und wirkten entsprechend stark auf ihre Umgebung. Diese Wirkung werde durch die gezielte Ausrichtung auf den öffentlichen Raum zu Reklame- und Informationszwecken, die Animation der Bilder, die Leuchtkraft der Bildschirme und deren Ausstattung mit Lautsprechern für akustische Signale noch verstärkt. Die Bildschirme würden die Aufmerksamkeit auf sich ziehen und brächten Unruhe in die Umgebung, weshalb sie als erheblich störend zu beurteilen seien. Daran ändere nichts, dass der öffentliche Platz von Bewegungen geprägt sei, die von Menschen und realen Objekten ausgingen, und dass die nicht auf Passantenströme ausgerichteten Bildschirme in weit geringeren Dimensionen von Laptops, Smartphones und dergleichen heute zum Alltag gehörten. Auch der Fachberater Ortsbild, Siedlung und Städtebau (OSS) erachte die Stelen (mit Ausnahme der Stele am Standort 1) als nicht gut in die architektonische und städtebauliche Umgebung eingepasst und beantrage die Abweisung der Beschwerde. Unter den gegebenen Umständen vermöge sich der Bauabschlag des Stadtrats auf vertretbare Gründe zu stützen. Mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie bestehe für die Rechtsmittelinstanz kein Anlass, korrigierend in die Würdigung des Stadtrats einzugreifen. Dabei falle auch ins Gewicht, dass das Verbot von Stelen mit Bildschirmen nicht als schwerwiegender Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und die Eigentumsgarantie zu qualifizieren sei. Auf die Durchführung eines Augenscheins könne in Anbetracht

224 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018 des aktenkundigen Bildmaterials in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. 3. (…) 4. 4.1. 4.1.1. Gemäss § 42 Abs. 2 BauG dürfen Bauten und Anlagen, Anschriften, Bemalungen, Antennen und Reklamen insbesondere Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Die Begriffe "Ortsbild", "Quartierbild" und "Strassenbild" bezeichnen den Gesamteindruck, der sich aus dem Zusammenwirken der verschiedenen Gebäude unter sich oder mit der Umgebung ergibt; die räumliche Struktur des Ganzen macht das Bild aus. Dazu gehört, was von einem durchschnittlichen Betrachter gleichzeitig überblickt und erlebt werden kann. Schutzziel ist dabei die Erhaltung des "Charakteristischen" und des "Typischen" (AGVE 2010, S. 443). § 42 Abs. 2 BauG beinhaltet ein Beeinträchtigungsverbot, das in die Kategorie der sog. negativen ästhetischen Generalklauseln fällt. Im Gegensatz zur positiven ästhetischen Generalklausel – wie sie in § 42 Abs. 1 BauG (nur für Gebäude) vorgesehen ist – verlangt § 42 Abs. 2 BauG keine (architektonische) Gestaltung, die sicherstellt, dass sowohl für die Baute oder Anlage selbst als auch für die bauliche und landschaftliche Umgebung eine gute oder befriedigende Gesamtwirkung entsteht. Die Anforderungen einer positiven ästhetischen Generalklausel gehen weiter als blosse Beeinträchtigungsoder Verunstaltungsverbote, bei deren Anwendung in einem Quartier mit fehlender Einheitlichkeit und den verschiedensten Bauformen kein allzu strenger Massstab angelegt werden darf. Wegen Verunstaltung darf eine Gestaltung nur abgelehnt werden, wenn sie nach Massstäben, die in Anschauungen von einer gewissen Verbreitung und Allgemeingültigkeit gefunden werden, als erheblich störend zu bezeichnen ist (BGE 114 Ia 343, Erw. 4b; Urteile des Bundesgerichts vom 28. Juli 2011 [1C_148/2011], Erw. 4.2, und vom 28. Oktober 2002 [1P.280/2002], Erw. 3.3).

2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 225 Wenngleich der unbestimmte Rechtsbegriff der Beeinträchtigung wiederum weniger weit geht als derjenige der Verunstaltung und nicht erst bei besonders schweren Einwirkungen gegeben ist, setzt er doch einen Gegensatz zum Bestehenden voraus, der so erheblich stört, dass sich ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit rechtfertigt (ERICH ZIMMERLIN, Kommentar zum aargauischen Baugesetz, 2. Auflage, Aarau 1985, § 159 N 5; ERICA HÄUPTLI-SCHWALLER, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 42 N 26). Das Beeinträchtigungsverbot im Sinne von § 42 Abs. 2 BauG verbietet nicht jede Veränderung, die als ungewohnt erscheint. Der Gegensatz zum Bestehenden muss erheblich störend sein (AGVE 2010, S. 442). Die Beeinträchtigung ist immer am Wert des zu schützenden Objekts zu messen. Je höher also der Wert des Ortsbildes ist, umso höher ist seine Empfindlichkeit gegenüber Einwirkungen. Im Einzelfall hat daher eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Ortsbildes und dem Nutzungsinteresse des Grundeigentümers stattzufinden (ZIMMERLIN, a.a.O., § 159 N 5; HÄUPTLI-SCHWALLER, a.a.O., § 42 N 26). 4.1.2. Bei der Anwendung von Ästhetikvorschriften, insbesondere von § 42 Abs. 2 BauG, steht dem Gemeinderat ein erheblicher Ermessensspielraum zu; die Gemeinde darf den verfassungsrechtlichen Schutz beanspruchen, der ihr gestützt auf die Gemeindeautonomie (§ 106 Abs. 1 KV) zusteht. Es obliegt in erster Linie den örtlichen Behörden, über den architektonischen Aspekt zu wachen, weshalb sie diesbezüglich über einen breiten Ermessensspielraum verfügen. Die Rechtsmittelinstanzen haben sich daher bei der Überprüfung einschlägiger gemeinderätlicher Entscheide zurückzuhalten. Wo eine Regelung unbestimmt ist und verschiedene Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar erscheinen, sind die kantonalen Rechtsmittelinstanzen gehalten, das Ergebnis der gemeinderätlichen Rechtsauslegung zu respektieren und nicht ohne Not ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle der gemeinderätlichen zu setzen (BGE 115 Ia 118 f. = Pra 78/1989, S. 796 f.; Urteile des Bundesgerichts vom 11. Juli 2017 [1C_572/2016], Erw. 2.1, vom 22. April 2015 [1C_265/2014], Erw. 5.3, vom 28. Juli 2011

226 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018 [1C_148/2011], Erw. 4.3, vom 5. Mai 2008 [1C_42/2008], Erw. 4.1, vom 28. Oktober 2002 [1P.280/2002], Erw. 2; AGVE 2010, S. 441; 2008, S. 163 ff.). Die Grenze zwischen erlaubter Zweckmässigkeitsprüfung und autonomieverletzendem eigenem Ermessensentscheid der Rechtsmittelinstanz ist nicht leicht zu ziehen. Die Praxis zieht die Grenze dort, wo sich eine Auslegung mit dem Wortlaut sowie mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht mehr vereinbaren lässt (AGVE 2010, S. 441; 2006, S. 188; 2005, S. 152). Eine Beschränkung der Kognition des kantonalen Gerichts auf eine Willkürprüfung wäre hingegen mit der Rechtsweggarantie in Art. 29a BV nicht vereinbar (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2018 [1C_296/2017], Erw. 2.1). 4.2. 4.2.1. Zunächst stellt sich die Frage, wie schützenswert das Orts- und Strassenbild am C.-Marktplatz in B. ist. Im Bericht vom 3. November 2016 spricht die Fachperson OSS von einem markanten architektonischen Ensemble aus den 70er-Jahren. Aus den 70er-Jahren stammt allerdings nur das Gebäude C.- Markt 1 (Nr. WWW). Das gegenüberliegende Gebäude C.-Markt 2 (Nr. VVV) ist ein 80er-Jahre-Bau mit einer teils auffällig roten Fassade, die zwar schon ein wenig ruhiger gestaltet wurde, aber nach wie vor relativ unruhig wirkt, und sich deutlich vom Baustil des Gebäudes C.-Markt 1 abhebt, das mit seinen massiven, aber klar strukturierten, eher schwerfällig wirkenden Betonstützen dem momentan in Fachkreisen stark diskutierten Brutalismus, einem Architekturstil der Moderne, zugeordnet wird. Insofern ist die von der Vorinstanz für die Gebäude am C.-Marktplatz hervorgehobene Einheitlichkeit und Homogenität zu relativieren. Obschon das Gebäude C.-Markt 1 durchaus sehr markant ist, fehlt es der baulichen Umgebung am C.- Marktplatz an charakteristischen oder typischen Elementen, die sich zu einem (harmonischen) Ensemble zusammenfügen und den Aussenraum dermassen stark prägen, dass sie jedwede andersartigen, einer anderen Zeitepoche entstammenden Bauten oder Anlagen von vornherein als erheblich störenden Eingriff oder Fremdkörper erscheinen liessen.

2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 227 Hinzu kommt, dass der C.-Marktplatz – wie schon im Fachbericht vom 3. November 2016 und von der Vorinstanz übereinstimmend festgestellt und an der Augenscheinsverhandlung vor dem Verwaltungsgericht verifiziert – aufgrund seiner zentralen Lage zwischen dem Bahnhof und dem Stadtzentrum respektive der Altstadt ein sehr belebter Ort mit vielen Passanten ist. Im gesamten Bereich sind mehrere Verkaufsgeschäfte untergebracht, die mit ihren Leuchtbeschriftungen, Schaufenstern, hinter denen sich zum Teil grossformatige Bildschirme befinden, auf denen Videosequenzen gezeigt werden, und Warenauslagen im Freien bereits eine gewisse Unruhe erzeugen, was jedoch sehr gut zu der auf dem Platz herrschenden allgemeinen geschäftigen Umtriebigkeit passt. Entsprechend dem Zonenzweck (§ 17 Abs. 1 BNO) stehen denn auch publikumsorientierte Nutzungen im Vordergrund. Der Ort ist geradezu auf eine kommerzielle Nutzung und Modernität getrimmt. Er ist in keiner Weise mit einer beschaulichen Dorf- oder Altstadtzone vergleichbar. Speziell in den Arkaden der Gebäude C.-Markt 1 und 2 hat es sodann verschiedenste Elemente (herkömmliche Reklametafeln, Warenauslagen, Informationskästen etc.), welche die baulichen Strukturen und angeblich klaren Linien verwischen. Die Einschätzung im Fachbericht vom 3. November 2016, es bestehe an diesem Ort ein hohes öffentliches Interesse an einer ruhigen Gestaltung, kann daher nicht geteilt werden. Von einer qualitativ hochstehenden (architektonischen) Gestaltung oder gar einer Visitenkarte für die ganze Stadt kann im Zusammenhang mit dem C.-Marktplatz und den Gebäuden Nrn. TTT, VVV, WWW und UUU aus Sicht des Verwaltungsgerichts, dem als Fachrichter ein erfahrener diplomierter Architekt ETH angehört, ohnehin nicht gesprochen werden. Der mit roten Verbundsteinen belegte Platz fügt sich wenig harmonisch zwischen die erwähnten Gebäude ein. Ansprechend oder zum längeren Verweilen einladend ist dieser Ort primär aufgrund seiner verkehrstechnisch günstigen Lage und der vielen Verkaufsgeschäfte auf engem Raum sowie den dadurch bedingten Publikumsverkehr. Man geht in erster Linie dorthin, um einzukaufen, oder weil man Hektik und Betriebsamkeit sucht, nicht, um dieser zu entfliehen und seine Ruhe zu finden. Die beim Augen-

228 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018 schein vom 12. Juni 2018 thematisierten geplanten Massnahmen zur architektonischen Aufwertung des C.-Marktplatzes sind zu wenig konkret und aktuell, um beurteilen zu können, ob und inwiefern sie den vom C.-Marktplatz gewonnen Eindruck zu beeinflussen vermögen. Insgesamt konnte sich das Verwaltungsgericht an der Augenscheinsverhandlung davon überzeugen, dass der C.-Marktplatz und die östlich und westlich daran angrenzenden Bauten (insbesondere die Gebäude Nrn. VVV und WWW) unabhängig davon, welchen ästhetischen Wert man den erwähnten Gebäuden zugesteht, kein Orts- und Strassenbild abgeben, das gegenüber Veränderungen des Bestehenden besonders sensibel reagieren würde. Die Unterführung im Gebäude Nr. WWW, wo Stele 4 platziert ist, verdient unter keinem Titel das Prädikat als schützenswertes Ortsbild, soweit man bei einer solchen gebäudeinternen, aber rund um die Uhr öffentlich zugänglichen Unterführung überhaupt von einem Ortsbild sprechen kann. Es ist eine gewöhnliche, wenn auch gut beleuchtete Unterführung ohne jede architektonische Finessen oder Höhepunkte. Der Umstand, dass die Unterführung – wie der C.- Marktplatz, der u.a. darüber erschlossen wird – gut frequentiert ist, bewirkt nicht per se ein schützenswertes Ortsbild. Die Unterführung besticht allein durch ihre Funktionalität, nicht durch gestalterische Elemente. Auch die beim Augenschein anwesende Fachberaterin Siedlungsentwicklung und Ortsbild äusserte sich kritisch zur Frage, ob man einer solchen Unterführung Ortsbildschutz zuteilwerden lassen kann. Vor diesem Hintergrund können weder der C.-Marktplatz mit den östlich und westlich daran angrenzenden Bauten noch die Unterführung im Gebäude Nr. WWW als Orte mit erhöhter Empfindlichkeit gegenüber Einwirkungen durch neuartige Elemente qualifiziert werden. Im Unterschied zum Sachverhalt, den das Bundesgericht im Urteil vom 8. Januar 2008 (1C_12/2007) zu beurteilen hatte, zeichnen sich die für die Werbemonitoren ausgewählten Standorte nicht durch das Vorhandensein historisch schutzwürdiger Gebäude, kleinräumige Verhältnisse (Stichwort: Altstadtgässchen) oder ein denkmalpflegerisch sensibles Umfeld aus. Entsprechend moderat ist im

2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 229 vorliegenden Fall das Interesse an der Erhaltung eines kaum (Unterführung) oder zumindest nicht ausgeprägt (C.-Marktplatz) schützenswerten Ortsbildes. Nur eine einigermassen schwerwiegende Beeinträchtigung des Ortsbildes darf daher zur Verweigerung der von der Beschwerdeführerin nachgesuchten Baubewilligung führen. 4.2.2. 4.2.2.1. Vorab ist sicherzustellen, dass bei der Beurteilung der Störungswirkung der einzelnen Stelen wirklich gestalterische Fragen im Vordergrund stehen und die Verweigerung der Baubewilligung nicht auf einer (sachfremden) generellen Ablehnung dieser Art kommerzieller Tätigkeit (Ausstrahlung von Werbebotschaften im öffentlichen Raum via bewegte Bilder auf einem selbstleuchtenden Bildschirm) beruht (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2002 [1P.280/2002], Erw. 3.5.2). Der vom Stadtrat B. angeführte Schutz des Publikums vor dauerhafter Reklameberieselung ist insofern kein taugliches Argument, um einer Reklameanlage die Bewilligung aus ästhetischen Gründen zu versagen. Unerheblich ist ferner der nicht gestalterisch motivierte Einwand im Fachbericht vom 3. November 2016, wonach der Spickel zwischen den Stelen 2 und 3 und den danebenstehenden Betonsäulen als Abfallecke (für Zigarettenkippen) missbraucht werde. Allfällige Sicherheitsbedenken des Stadtrats B., der offenbar befürchtet, vor der Stele 4 könnten sich grössere Menschenansammlungen bilden, die den Durchgang behindern, die Stele 1 könnte in einem gefährlichen Masse von der automatisch bedienten Glasschiebetüre beim Eingang zum D.-Center ablenken, oder aber die oberirdischen Stelen könnten generell Radfahrer und Mütter mit Kinderwagen ablenken und dadurch den Fussgänger- und Fahrradverkehr gefährden, wären offen als sicherheitstechnischer Mangel des Bauvorhabens zu deklarieren, der gegebenenfalls – die im vorliegenden Fall angeführten Sicherheitsbedenken erscheinen allerdings unbegründet – als Grundlage für die Verweigerung einer Baubewillligung herangezogen werden kann. Mit einem ästhetischen Hindernis hat das Ganze jedoch nichts zu tun.

230 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018 4.2.2.2. Der Stadtrat B. und die Vorinstanz messen den Stelen offenbar ein enormes Störungspotenzial bei. Der Stadtrat lässt in den Rechtsschriften ans Verwaltungsgericht ausführen, die grossformatigen Bildschirme zeigten pauschale Abläufe bewegter, künstlicher Bilder, was in keiner Zone, also auch nicht in der Cityzone, wesenskonform sei. Mit Hilfe bewegter Bilder oder Filmsequenzen werde beabsichtigt, zu Werbezwecken auf eine möglichst grosse Entfernung eine entsprechend weiträumige visuelle Aufmerksamkeit auf die Bildschirme zu lenken. Damit gehe eine Beeinträchtigung des Orts-, Quartier- und Strassenbildes einher. Ein ausreichender Bezug zur Architektur der C.-Marktüberbauung könne unter diesen Umständen a priori nicht hergestellt werden, unabhängig von der Positionierung der einzelnen Stelen. Die selbstleuchtenden und animierten Bildschirme bildeten ein völlig neues Element in der Umgebung und verursachten durch die Aufmerksamkeit, die sie auf sich zögen, Unruhe. Deshalb seien die Stelen als störender Fremdkörper zu qualifizieren. Dabei gehe es nicht primär um die Wirkung auf die umliegenden Gebäude und deren Architektur, sondern auf den öffentlichen Raum. In der Dämmerung und Dunkelheit, die im Winterhalbjahr vor den Ladenschliessungszeiten einsetze, werde diese Wirkung noch verstärkt. Ein Vergleich mit viel weniger aufdringlich positionierten Bildschirmen (von TV-Geräten und Computern) in Schaufenstern sei nicht zulässig. Im Bericht vom 3. November 2016 hielt der Fachberater OSS fest, dass die Anzahl Reklameanlagen in realisierter Grösse im Bereich des C.-Markts grundsätzlich denkbar sei. Bei der Positionierung müsse aber eine sorgfältige Einpassung in den Kontext gewährleistet sein, damit die Elemente nicht störend wirkten. Es sei davon auszugehen, dass der Betrieb der Stelen (Ausstrahlung von animierten Bildern) den öffentlichen Raum deutlich mehr beeinflusse als die schiere Grösse der Objekte. Die Stele 1, die neben dem Hauptzugang zum Gebäude am C.-Markt 2 direkt und parallel zur Fassade angeordnet sei, sei zweckmässig positioniert und auf die Architektur des Gebäudes abgestimmt. Hingegen werde die Position der schräg zur Gebäudestruktur und direkt auf den Passantenstrom ausgerichteten

2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 231 Stelen 2 und 3 als störend beurteilt. Der Bezug zur Architektur des Gebäudes sei zu wenig gegeben. Die direkte Ausrichtung auf die Fussgänger wirke aufdringlich. Aufdringlich wirke auch die Stele 4, die im Zugangsbereich zu den Rolltreppen vor einer grossen runden Säule frontal in Bewegungsrichtung positioniert sei. Die Formen der Stele und der Säule konkurrenzierten sich gegenseitig. An der Augenscheinsverhandlung vom 12. Juni 2018 ergänzte die Fachberaterin Siedlungsentwicklung und Ortsbild, aus ihrer Sicht sei der Standort der Stelen 2 und 3 vor allem deshalb kritisch, weil die Betonstützen als wichtiges gestalterisches Element des Gebäudes C.-Markt 1 dadurch marginalisiert würden. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn man die Stelen parallel zu den Stützen anordne. Sie gehörten dort ganz einfach nicht hin. Das Ziel seien möglichst nackte und unberührte Stützen. Selbst Papierplakate wären an der fraglichen Stelle nicht optimal. Schliesslich sei es auch die Menge, die problematisch sei. Es habe in der Nähe der Stützen schon verschiedene störende Elemente. Hingegen wirke die Positionierung der Stele 1 für sich genommen nicht störend. Sie sei parallel zur dahinterliegenden Fassade angeordnet. Doch auch dort werde der öffentliche Raum durch die bewegten Bilder beeinträchtigt. Die Stele 4 in der Unterführung wirke in diesem engen Raum massiv, störe sie aber wesentlich weniger als die Stelen an den übrigen Standorten, vor allem diejenigen an den Positionen 2 und 3. 4.2.2.3. Die zitierten Ausführungen des Stadtrats und der kantonalen Fachpersonen vermögen das Verwaltungsgericht nicht zu überzeugen und sind auch nicht in allen Teilen nachvollziehbar. Mit Blick darauf, dass nur erheblich störende Elemente zur Verweigerung einer Baubewilligung gestützt auf § 42 Abs. 2 BauG führen dürfen, gilt es Folgendes in Betracht zu ziehen: Die Fernwirkung der Bildschirme respektive der darauf eingespielten (nur teilweise bewegten) Bilder wird namentlich vom Stadtrat beträchtlich überschätzt. Ihre Wirkung ist insbesondere nicht intensiver als diejenige eines grossformatigen TV-Bildschirms hinter einem Schaufenster, von denen es am C.-Marktplatz einige gibt. Weil der C.-Marktplatz insgesamt sehr geschäftig und eher unruhig wirkt

232 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018 (vgl. Erw. 4.2.1 vorne), kann auch nicht gesagt werden, dass die bewegten Bilder auf den Bildschirmen der Stelen automatisch die Aufmerksamkeit der Passanten auf sich ziehen und Unruhe in einen ansonsten ruhigen öffentlichen Raum bringen würden. Für Standbilder gilt das ohnehin nicht. Effektiv werden die Stelen, die aufgrund ihrer Positionierung nicht alle von einem Ort aus gleichzeitig einsehbar sind, wenn überhaupt, erst auf relativ kurze Distanz wahrgenommen. Die meisten Passanten schenken ihnen nach den am Augenschein gemachten Erfahrungen keine grössere Beachtung. Dass die Bildschirme in der Dämmerung und Dunkelheit auffälliger sind als bei (hellem) Tageslicht, liegt in der Natur der Sache. Doch auch in diesen Phasen dürften sie inmitten der beleuchteten Schaufenster mit anderen Bildschirmen mit bewegten Bildern und vergleichbarer Leuchtkraft entlang des C.-Marktplatzes keine besondere Aufmerksamkeit erregen. Ganz abgesehen davon könnten die Betriebszeiten mittels Auflage in der Baubewilligung (z.B. auf die Ladenöffnungszeiten) eingeschränkt werden. Auch mit Bezug auf die Animationstiefe der bewegten Bilder könnten der Betreiberin Vorgaben gemacht werden. Dass die mehrere Meter hohen, alles andere als filigranen Betonstützten des Gebäudes C.-Markt 1 durch die um ein Vielfaches geringer dimensionierten Metallstelen marginalisiert werden könnten, ist schwer vorstellbar. Der Sichtweise der Fachberaterin Siedlungsentwicklung und Ortsbild, die sich im Sinne eines Idealzustands möglichst unverstellte Säulen wünscht, mag man in fachlicher Hinsicht zustimmen. Das heisst aber noch lange nicht, dass die Stelen das ästhetische Empfinden des Durchschnittsbetrachters erheblich stören würden. Sie treten gegenüber den Säulen eher in den Hintergrund und fügen sich, vor allem an der Position 2, in die dahinterliegende Fassade des Einkaufszentrums und die weiteren sich an und vor der Fassade befindlichen Kleinanlagen (Leuchtbeschriftungen, Informationstafeln, Briefkästen, Warenauslagen etc.) ein. Es besteht möglicherweise kein Bezug zwischen den Stelen und der Architektur des Gebäudes, aber sehr wohl zwischen dem Zweck der Stele als Werbe- und Informationsplattform und der Nutzung des Gebäudes als Einkaufszentrum. Andererseits büssen die Stützen durch die Stelen nichts von ihrer Prominenz ein.

2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 233 Schliesslich wirken die Stelen an keinem der gewählten Standorte besonders aufdringlich, auch wenn sie so ausgerichtet sind, dass sie von den Passanten wahrgenommen werden, was als Werbe- und Informationsplattform letztlich ihr Daseinszweck ist. Sie stehen aber nicht in der Mitte des belebten Platzes, gewissermassen in Solitärstellung, sondern eher peripher unter Arkaden bzw. in einer Unterführung, jeweils neben anderen Fassaden- oder Stützelementen. Inwiefern die in der Unterführung positionierte Stele 4 mit der weissen Säule, vor der sie steht, in Konkurrenz treten soll, ist nicht ersichtlich. Die weisse Säule hat eine statische Funktion und ist mit Sicherheit kein Bauteil, das die Aufmerksamkeit des Publikums in irgendeiner Art und Weise erheischt oder auf sich ziehen will. Sie kann ganz oder teilweise verdeckt werden, ohne negative Implikationen auf das Erscheinungsbild der Unterführung. Die Enge des Raums mag für Passanten ein Ärgernis sein, was aber nichts mit der Stele oder deren ästhetischer Wirkung zu tun hat. Im gesamten Kontext muss man sich noch einmal vor Augen halten, dass sich die Stelen nicht im Sinne der positiven ästhetischen Generalklausel (§ 42 Abs. 1 BauG) gut oder sogar optimal in die bauliche Umgebung einordnen müssen. Eine Abstimmung auf die umliegenden Bauten und Bauteile dergestalt, dass eine positiv zu würdigende Bezugnahme hergestellt wird, ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn eine erhebliche negative Beeinflussung ausbleibt. Eine solche ist aus den oben dargelegten Gründen klar zu verneinen. Weder in Bezug auf die Gebäude C.-Markt 1 und 2 noch auf den öffentlichen Raum (auf dem C.-Marktplatz) findet eine erhebliche Beeinträchtigung statt. Die gegenteilige Auslegung des Stadtrats B. ist vom Wortlaut und vom Sinn und Zweck von § 42 Abs. 2 BauG nicht mehr gedeckt und stellt eine Rechtsverletzung dar. Aufgrund dessen darf das Verwaltungsgericht auch mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie und den dadurch bedingten grossen Ermessensspielraum der Stadt B. in ästhetischen Fragen korrigierend eingreifen. § 42 Abs. 2 BauG bietet der Baubewilligungsbehörde keine Handhabe, der Beschwerdeführerin die für die streitgegenständlichen Stelen nachgesuchte Baubewilligung aus ästhetischen Gründen zu verweigern.

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19 Schutzumfang in einer Altstadtzone Auslegung kommunaler Vorschriften im Hinblick auf den Schutzumfang in einer Altstadtzone. Im Anwendungsfall fehlt es an einer klaren gesetzlichen Grundlage, die es dem Stadtrat erlaubt, bei inneren Umbauten von Gebäuden in den Altstadtzonen Bauvorgaben anzuordnen. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 24. Oktober 2018, in Sachen A. AG gegen Stadtrat X. und Departement Bau, Verkehr und Umwelt (WBE.2018.160). Aus den Erwägungen 1. Die Parzelle Nr. yyy befindet sich in der Altstadt von X. (...). Das auf dieser Parzelle befindliche Gebäude Nr. zzz liegt in der Altstadtzone (grösstenteils in der Altstadtzone Ab; vgl. Nutzungsplan [...]). Das Haus ist Teil der Häuserzeile an der Verzweigung (...). Vorgesehen bzw. bereits vollendet sind der Einbau von Dachlukarnen und Ochsenaugen, Fassadenänderungen sowie innere Umbauten. Im Keller, im EG und teilweise im 1. OG soll das Haus in ein Bistro/Café/Bar umgenutzt werden. In der nordöstlichen Gebäudeecke ist deshalb der Einbau eines 0.8 x 1.0 m (gemäss Vorinstanz) grossen Warenlifts (nachfolgend: Kleingüteraufzug) geplant. Dieser soll vom Keller ins EG und weiter ins 1. OG (Küche) führen. Die für den Kleingüteraufzug erforderlichen Durchbrüche der Geschossdecken sind heute bereits vorhanden, wobei unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin diese Durchbrüche (unabhängig von deren vorbestehenden Grösse) zumindest auf die für den Einbau erforderlichen Abmessungen erweitert hat. Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht bildet einzig die Frage, ob der Kleingüteraufzug (inkl. der dafür erforderlichen Durchbrüche) bewilligt werden kann.