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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 18.10.2017 WBE.2017.338

18. Oktober 2017·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,558 Wörter·~8 min·8

Zusammenfassung

Fahren trotz Entzugs des Führerausweises Entschuldbarer Notstand, daher kein schweres Verschulden i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG; Lückenfüllung mittels analoger Anwendung von Art. 16a Abs. 2 SVG

Volltext

2017 Strassenverkehrsrecht 73 11 Fahren trotz Entzugs des Führerausweises Entschuldbarer Notstand, daher kein schweres Verschulden i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG; Lückenfüllung mittels analoger Anwendung von Art. 16a Abs. 2 SVG Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 18. Oktober 2017, i.S. N. gegen das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau und das Departement Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2017.338) Aus den Erwägungen II. 1. Dem angefochtenen Entscheid liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer wurde dabei beobachtet, wie er am 12. August 2016 in A. ein Motorrad lenkte, obwohl ihm der Führerausweis mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Dezember 2015 zu jenem Zeitpunkt entzogen war. Auf dem Sozius befand sich eine Begleiterin.

Als Folge dieses Vorfalls verurteilte die Staatsanwaltschaft B. den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 8. November 2016 wegen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) sowie wegen eines weiteren, nicht mit dem Strassenverkehrsrecht in Zusammenhang stehenden Delikts zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à je Fr. 30.00. Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer räumt ein, eine kurze Strecke mit dem Motorrad gefahren zu sein, er beruft sich dafür aber auf einen Notstand i.S.v. Art. 17 StGB. Er macht zusammenfassend geltend, seine Partnerin habe gesundheitliche Probleme erlitten, die bei ihm den

74 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 Verdacht auf einen Schlaganfall hervorriefen, weshalb er seine Partnerin umgehend in das Kantonsspital C. habe fahren wollen. Diese Notstandskonstellation werde im Strafbefehl nicht erwähnt und der Beschwerdeführer habe den Strafbefehl nicht angefochten, da der Staatsanwalt ihm mitgeteilt habe, er könne diese Umstände vor dem Strassenverkehrsamt vorbringen. Das Strassenverkehrsamt und das DVI hätten eigene Beweise erheben müssen, da die Staatsanwaltschaft die Notstandshilfe nicht berücksichtigt habe. 2.2. 2.2.1.–2.2.3. (Ausführungen zur Bindung an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt) 2.2.4. Mit der Einholung des Amtsberichts hat das Verwaltungsgericht eigene Beweismittel erhoben, womit es nicht an die Feststellungen des Strafbefehls gebunden ist. Gemäss dem Amtsbericht von Staatsanwalt D. vom 23. August 2017 legten der Beschwerdeführer und seine Partnerin glaubhaft dar, dass der Beschwerdeführer aus einer subjektiven Notsituation heraus gehandelt habe. Er sei aber der Meinung, dass kein rechtfertigender Notstand i.S.v. Art. 17 StGB vorgelegen habe, sondern dass der Beschwerdeführer seine Partnerin zum Sanitätsposten hätte bringen und/oder eine Ambulanz herbeirufen sollen. Somit habe der Beschwerdeführer den Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung erfüllt. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe er bei der Strafzumessung unter dem Aspekt des entschuldbaren Notstands stark strafmindernd berücksichtigt. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die Argumentation des Beschwerdeführers nicht ungehört geblieben. Nach Erhalt des Strafbefehls habe der Beschwerdeführer ihn angerufen, wobei er dem Beschwerdeführer erklärt habe, dass das Strassenverkehrsamt die Strafakten beiziehe und sich aus diesen ergebe, dass er eine Notsituation geltend mache. Er habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er sich im Administrativverfahren werde äussern können. Aufgrund dieser Ausführungen sowie aufgrund der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. August 2016,

2017 Strassenverkehrsrecht 75 der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2016 durch die Staatsanwaltschaft sowie der Einvernahme der Partnerin des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2016 ist für das Verwaltungsgericht erstellt, dass der Beschwerdeführer das Motorrad lenkte, um seine Partnerin – bei welcher er den Verdacht auf einen Schlaganfall hegte – schnellst möglich in das nahe gelegene Kantonsspital C. zu führen. 3. Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG). Indem der Beschwerdeführer trotz des entzogenen Führerausweises am 12. August 2016 ein Motorfahrzeug führte, verstiess er gegen die genannte Bestimmung. 4. 4.1. Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Verhalten des Beschwerdeführers unter Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG zu subsumieren ist. 4.2. 4.2.1. Das DVI führte im Wesentlichen aus, dass die Nichterwähnung der durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Notstandssituation nur den Schluss zulasse, dass der Strafrichter offensichtlich ausgeschlossen habe, dass sich der Beschwerdeführer in einer Notstandssituation befunden habe. Demnach habe der Beschwerdeführer eine Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG begangen, womit ihm der Führerausweis gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG für immer zu entziehen sei. Das gleiche gelte auch für die Schiffsführerausweise des Beschwerdeführers. 4.2.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, sich in einer Notstandssituation befunden zu haben, da er den Verdacht gehabt habe, dass seine Partnerin einen Schlaganfall erlitten habe und er sie so schnell wie möglich in das nahe gelegene Kantonsspital C. habe bringen wollen.

76 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 4.3. Eine schwere Widerhandlung begeht, wer ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzugs führt (Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG). Die spezifischen Widerhandlungstatbestände i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. b bis f SVG sind erfüllt, wenn die objektiven Tatbestandselemente vorliegen, ein Rechtfertigungsgrund fehlt und der Fahrzeuglenker schuldhaft gehandelt hat, wobei bereits fahrlässiges Handeln ein Verschulden darstellt (BERNHARD RÜTSCHE, in: MARCEL ALEXANDER NIGGLI/THOMAS PROBST/BERNHARD WALDMANN [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16 N 82). Durch das wissentliche und willentliche Führen eines Motorfahrzeugs hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs erfüllt (vgl. Erw. 3. hiervor). Der Staatsanwalt hat in seinem Amtsbericht vom 23. August 2017 das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands i.S.v. Art. 17 StGB verneint, er hat aber die subjektive Notsituation des Beschwerdeführers dahingehend berücksichtigt, als er vom Vorliegen eines entschuldbaren Notstands i.S.v. Art. 18 StGB ausgegangen ist und gestützt darauf die Strafe stark gemindert hat. Da der Staatsanwalt den Beschwerdeführer sowie seine Partnerin einvernommen hat und somit die Tatsachen besser kennt als das Verwaltungsgericht, besteht für das Verwaltungsgericht kein Grund für eine Abweichung von dieser Beurteilung. Es liegt somit kein Rechtfertigungsgrund vor und der Beschwerdeführer hat auch schuldhaft gehandelt. Somit wären die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG vorliegend grundsätzlich erfüllt. 5. 5.1. Das Bundesgericht hat mehrfach für die Anwendbarkeit von Art. 16c SVG ein schweres Verschulden vorausgesetzt (Urteile des Bundesgerichts vom 4. Juli 2016 [1C_25/2016], Erw. 2.1; vom 21. Dezember 2009 [1C_355/2009], Erw. 5.3). Da der Staatsanwalt anerkennt, dass der Beschwerdeführer aus einer subjektiven Notsituation heraus gehandelt und der Staatsanwalt aus diesem Grund die Strafe stark gemindert hat, ist vorliegend jedoch lediglich von

2017 Strassenverkehrsrecht 77 einem geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, womit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend kein Raum für die Anwendbarkeit von Art. 16c SVG bleibt. Da im Gesetz nicht geregelt ist, welches die Rechtsfolge des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises sein soll, wo kein schweres Verschulden vorliegt, besteht eine Gesetzeslücke (ebenfalls vom Vorliegen einer Lücke in Fällen von Fahren trotz Ausweisentzugs bei geringem Verschulden geht die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St.Gallen aus, die es als zulässig erachtet, die Mindestentzugsdauer in Fällen eines leichten Verschuldens zu unterschreiten: Entscheid vom 29. Juni 2017 [IV-2016/179], Erw. 2d; Entscheid vom 30. Mai 2013 [IV-2013/18], Erw. 2e; Entscheid vom 18. August 2011 [IV-2011/57], Erw. 3a/bb; Entscheid vom 19. April 2007 [IV- 2006/174], Erw. 2b [alle abrufbar unter: http://www.gerichte.sg.ch/ home/dienstleistungen/rechtspre-chung/aktuelle_entscheide2.html; besucht am 18. Oktober 2017]; vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 29. Juli 2015 [7H 15 166], Erw. 3.2 [abrufbar unter: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/ lgve/Ajax?EnId=10436; besucht am 18. Oktober 2017]). Das Gericht hat daher – mangels Gewohnheitsrechts – nach der Regel zu entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde (Art. 1 Abs. 2 ZGB). Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung (Art. 1 Abs. 3 ZGB). Als Mittel zur Schliessung der echten Lücke fällt unter anderem der Analogieschluss in Betracht (BGE 129 V 345, Erw. 4.1). 5.2. Bei der Bemessung der Entzugsdauer sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, zu berücksichtigen. Da das Fahren trotz Ausweisentzugs in erster Linie aus Gründen der wirksamen Rechtsdurchsetzung mit einem Entzug des Führerausweises sanktioniert wird, wird durch diesen Entzugsgrund nur indirekt der Verkehrssicherheit gedient (BERNHARD RÜTSCHE/DENISE WEBER, in: MARCEL ALEXANDER NIGGLI/THOMAS PROBST/BERNHARD WALDMANN [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrshttp://www.gerichte.sg.ch/

78 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 gesetz, Basel 2014, Art. 16c N 41). Dem Kriterium der Gefährdung der Verkehrssicherheit kommt vorliegend bei der Bemessung der Aberkennungsdauer somit keine Bedeutung zu (vgl. Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St.Gallen vom 29. Juni 2017 [IV-2016/179], Erw. 3c/bb). 5.3. Es bietet sich an, auf den zu beurteilenden Sachverhalt dem leichten Verschulden entsprechend Art. 16a Abs. 2 SVG analog anzuwenden, wonach der Führerausweis nach einer leichten Widerhandlung für mindestens einen Monat entzogen wird, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.

2017 Fürsorgerische Unterbringung 79 II. Fürsorgerische Unterbringung

12 Art. 434 Abs. 1 ZGB Eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung gestützt auf Art. 434 Abs. 1 ZGB darf nicht von der gleichen Ärztin angeordnet werden, die schon den Behandlungsplan aufgestellt hat. Zur Wahrung des Vier- Augen-Prinzips muss die Zwangsbehandlung von einer anderen als der behandelnden Arztperson autorisiert werden. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 14. Februar 2017, i.S. A. gegen die Entscheide der Psychiatrischen Klinik Königsfelden (WBE.2017.71/72/81) Aus den Erwägungen III. 1. Im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung dürfen (medikamentöse) Behandlungen auch gegen den Willen der betroffenen Person vorgenommen werden (Art. 434 ZGB). Kumulativ müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: (1) ohne Behandlung droht der betroffenen Person ein ernsthafter Schaden oder das Leben oder die körperliche Integrität von Drittpersonen ist gefährdet; (2) die betroffene Person ist bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig; (3) es steht keine angemessene Massnahme zur Verfügung, die weniger einschneidend ist (Abs. 1). Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt (Abs. 2). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin rügt vorab formelle Fehler, mit denen die Zwangsmedikationsentscheide der Psychiatrischen Klinik

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