196 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 fallende Wohnkosten zu berücksichtigen sind (VGE vom 15. September 2015 [WBE.2015.248], Erw. II/3.4; vom 1. Juni 2015 [WBE.2015.101], Erw. II/2.4 f.). Soweit die Nebenkosten durch die Mietzinszahlung abgegolten sind, werden sie ohne Weiteres von § 15 Abs. 2 SPV erfasst. Zu Akontozahlungen hat das Verwaltungsgericht neuerlich erwogen, mit der Nachzahlung von Wohnnebenkosten entsprechend der ordnungsgemäss erstellten jährlichen Abrechnung erfülle der Mieter seine ursprüngliche Pflicht zur Übernahme der Nebenkosten, eine Vertragsänderung sei damit nicht verbunden. Nachzahlungsforderungen seien nach Vorliegen der Nebenkostenabrechnung und unter Berücksichtigung geleisteter Akontozahlungen bestimm- und erfüllbar (vgl. VGE vom 27. Oktober 2016 [WBE.2016.325], Erw. II/4 und 5.2 = AGVE 2016, S. 236 ff.). Damit stellen auch nachzuzahlende Nebenkosten gebundene Ausgaben im Sinne von § 15 Abs. 2 SPV dar. Es ist nicht einsichtig, mit dem Mietzins abgegoltene oder bevorschusste Nebenkosten anders zu behandeln als Nachzahlungen. Die Anordnung, dass nachträglich geltend gemachte Nebenkosten nicht übernommen werden, verstösst bei gleichzeitiger Kürzung des Grundbedarfs auf das Niveau der Existenzsicherung gegen § 15 Abs. 2 SPV. Vertraglich geschuldete Nebenkosten müssten diesfalls über den Grundbedarf finanziert werden.
37 Sozialhilfe; Rechtsmissbrauch Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt nicht vor, wenn die mangelnde Kooperation der unterstützten Person mit der Invalidenversicherung auf psychische Gründe zurückzuführen ist. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 28. August 2017, i.S. A. gegen Gemeinderat B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2017.145)
2017 Sozialhilfe 197 Aus den Erwägungen 2. 2.1. Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen (§ 5 Abs. 1 SPG). Damit wird der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe ausgedrückt. Die Hilfe suchende Person ist verpflichtet, sich nach Möglichkeit selbst zu helfen; sie muss alles Zumutbare unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben (BGE 130 I 71, Erw. 4.3; vgl. auch SKOS-Richtlinien, A.4-1). Weder der Gemeinderat noch die Vorinstanz behauptet, dass die Anspruchsvoraussetzungen der materiellen Hilfe fehlen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise für eine fehlende Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Die blosse Möglichkeit, durch die Kooperation mit der Invalidenversicherung (IV) einen Anspruch auf eine IV- Rente zu erhalten, führt nicht zum Entfallen des Anspruchs auf Sozialhilfe (vgl. SKOS-Richtlinien, A.4-2). Der Anspruch auf materielle Hilfe ist nicht verschuldensabhängig (vgl. BGE 131 I 166, Erw. 4.3). Eine Leistungseinstellung wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen war somit nicht zulässig. 2.2. 2.2.1. Nach § 13 Abs. 1 SPG kann die Gewährung von materieller Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. Werden solche Auflagen und Weisungen nicht befolgt, können die Leistungen gekürzt werden, sofern sie unter Androhung der Folgen bei Missachtung erlassen wurden (Abs. 2). Bei der Kürzung der materiellen Hilfe ist die Existenzsicherung zu beachten (§ 15 Abs. 1 SPV). Diese liegt bei 65 % des Grundbedarfs I gemäss SKOS-Richtlinien (§ 15 Abs. 2 SPV in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung). Verhält sich die unterstützte Person rechtsmissbräuchlich, kann eine Kürzung der materiellen Hilfe auch unter die Existenzsicherung erfolgen oder die materielle Hilfe ganz eingestellt werden. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn das Verhalten der unterstützten Person
198 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 einzig darauf ausgerichtet ist, in den Genuss von materieller Hilfe zu gelangen (§ 15 Abs. 3 Satz 2 SPV). Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, wenn jemand eine Notlage bewusst willentlich herbeiführt oder aufrechterhält, um so an Sozialhilfeleistungen zu gelangen (CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 154). Auch die systematische Weigerung, Weisungen und Auflagen zu erfüllen, kann als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden (AGVE 2008, S. 242 ff., Erw. 2; VGE vom 29. März 2007 [WBE.2006.319], S. 15). 2.2.2. Mit Entscheid vom 15. September 2014 erteilte der Gemeinderat dem Beschwerdeführer die Auflage/Weisung, eine teilstationäre Behandlung zu absolvieren. Werde die Therapie nicht angetreten oder abgebrochen, werde "der Grundbedarf I gemäss SKOS-Richtlinien 20 % über 6 Monate unter Wegfall des Grundbedarfs II ab November 2014 gekürzt". Wegen Missachtens der Auflage/Weisung wurde im Entscheid vom 12. Januar 2015 der Grundbedarf I um Fr. 7.00 gekürzt und der Grundbedarf II gestrichen (für den Zeitraum von 6 Monaten). Am 19. Januar 2015 erteilte der Gemeinderat dem Beschwerdeführer die Auflage/Weisung, für die Abklärungen der Invalidenversicherung eng mit der IV-Stelle zusammenzuarbeiten. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer angedroht, die Sozialhilfe wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens einzustellen, falls die IV-Stelle das hängige Gesuch wegen mangelnder Kooperation erneut zurückweist. Am 18. Januar 2016 verfügte der Gemeinderat – unabhängig von einer bestehenden Kürzung der Wohnkosten – eine Kürzung des Grundbedarfs I um 35 % ab Februar 2016 und für 12 Monate. Falls der Beschwerdeführer in eine teil- bzw. stationäre Behandlung eintrete, könne diese Kürzung überprüft bzw. aufgehoben werden. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung wurde auf zwei abgebrochene Therapien verwiesen. Es bestehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, seine psychische Erkrankung therapieren zu lassen.
2017 Sozialhilfe 199 Nachdem die IV-Stelle am 8. Juni 2016 verfügt hatte, wegen fehlender Mitwirkung auf das Begehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten, beschloss der Gemeinderat am 12. September 2016 die Einstellung der materiellen Hilfe. 2.2.3. Die dargelegte Chronologie lässt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers als naheliegend erscheinen. Er hat sich trotz angedrohten und vollzogenen Kürzungen sowie der angedrohten Leistungseinstellung nicht dazu bewegen lassen, mit der IV- Stelle zu kooperieren. Gleichzeitig ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer mindestens seit 2004 psychisch auffällig ist. Ursprünglich wurde von einer "Depression mit Anpassungsstörungen bei einer unreifen Persönlichkeit mit zusätzlicher Überprotektion durch die Mutter" ausgegangen. Nach Einschätzung der behandelnden Psychiaterin Dr. med. C., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Juni 2014 leidet er unter Angstzuständen und depressiven Stimmungen. Seine Ängste führten zu Blockaden, weshalb er insbesondere eine vorgesehene Operation der Nasenscheidewand wieder abgesagt habe. Lic. phil. D., Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, diagnostizierte am 5. November 2015 eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1) sowie "sonstige näher bezeichnete Probleme verbunden mit der sozialen Umgebung: bis jetzt hat keine Ablösung von der Mutter stattgefunden, symbiotische Beziehung mit Mutter Z 60.8". Gemäss Schreiben von Dr. med. E. vom 15. März 2017 leidet der Beschwerdeführer an einer depressiven Verstimmung mit mangelndem Selbstwertgefühl; zudem bestehe wohl eine verminderte zerebrale Kapazität. Unabhängig davon, dass eine genaue Diagnose bis dato nicht möglich war, leidet der Beschwerdeführer offenbar unter ernstzunehmenden psychischen Problemen. Es liegt nahe, dass diese Probleme, namentlich seine regelmässigen Angstzustände, eine wesentliche Ursache für die ungenügende Kooperation mit der IV waren. Daher darf nicht auf rechtsmissbräuchliches Verhalten geschlossen werden. Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen werden, absichtlich eine Notlage aufrechtzuerhalten, um so an Sozialhilfeleistungen zu gelangen. Die Einstellung der materiellen Hilfe war somit unzulässig.
200 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 2.3. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass eine Leistungseinstellung weder aufgrund fehlender Bedürftigkeit noch wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zulässig war. Entgegen der Darstellung des Gemeinderats hat sich der Beschwerdeführer insbesondere nicht rechtsmissbräuchlich verhalten, indem er Beschwerde erhoben hat.
2017 Wahlen und Abstimmungen 201 VIII. Wahlen und Abstimmungen
38 Gemeindebeschwerde - Zulässigkeit der Teilnahme und Wortmeldung eines externen Experten an einer Gemeindeversammlung - Abstimmungsprozedere (Korrekturmöglichkeit bei falscher Abstimmungsfrage) Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 12. Januar 2017, i.S. Einwohnergemeinde S. gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2016.418) Aus den Erwägungen 2. 2.1. Im Hinblick auf die Teilnahme und die Wortmeldung des externen Projektleiters an der Gemeindeversammlung führt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zunächst aus, dass einer Teilnahme nicht stimmberechtigter Personen an einer Gemeindeversammlung grundsätzlich nichts entgegenstehe, Gästen indessen keine Mitwirkungsrechte zukämen. Insbesondere sei es Gästen nicht erlaubt, sich zu Sachgeschäften zu äussern. Ein Abweichen toleriere die Praxis nur in den Fällen, in denen Fachleute ein Projekt erläutern sollten. Es sei dem Gemeinderat gestattet, auswärtige Experten für die Präsentation eines Geschäfts und die Beantwortung allfälliger Fragen beizuziehen. Diese Fachleute dürften jedoch keine Voten für oder gegen eine Vorlage abgeben und hätten bei ihren Ausführungen strikt neutral zu bleiben. Hier habe der externe Projektleiter – auf entsprechende Aufforderung des Gemeindeammans hin – ein etwa 10-minütiges Statement zur Rechtsformänderung abgegeben. Dabei habe er verschiedene Aspekte der Umwandlung thematisiert. Eine direkte Empfeh-