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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 23.11.2017 WBE.2017.138

23. November 2017·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,344 Wörter·~7 min·6

Zusammenfassung

Beschwerdebefugnis/Legitimation Beschwerdebefugnis der (Einwohner-)Gemeinde in Bausachen; Präzisierung der Rechtsprechung bezüglich Beschwerdeführung "pro Bauherrschaft"

Volltext

2017 Verwaltungsrechtspflege 263 Damit ist der angefochtene Beschluss aus formellen Gründen aufzuheben. Ein Entscheid in der Sache durch das Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen, weshalb die Angelegenheit zum Erlass eines hinreichend begründeten Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. § 49 VRPG). Beweismittel sind bei diesem Ergebnis nicht zu erheben. 2. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Angelegenheit zum Erlass eines genügend motivierten Entscheids an den Regierungsrat zurückzuweisen. Beim Erlass ihres Entscheids wird die Vorinstanz ihre Entscheidgrundlagen offenzulegen haben. Will sie an ihrem Entscheid festhalten, wird sie zur Begründung des Revierzusammenschlusses wesentlich auf jagdliche und wildbiologische Kriterien (§ 3 Abs. 1 AJSG) abzustellen haben. Diese können insbesondere anhand der topographischen Verhältnisse, Landschaftskammern und Waldgebiete aufgezeigt werden (vgl. dazu das Schreiben der Abteilung Wald, wo Mindestgrösse, Reviergrenzen, Bejagbarkeit, Lebensraumnutzung und Schutzgebiete als Kriterien genannt werden). Wie ausgeführt, ist eine von der Empfehlung der Fachstelle abweichende Entscheidung eingehender zu begründen. Der erwähnte "Widerstand" einer betroffenen Gemeinde und Jagdgesellschaft ist konkretisierungsbedürftig und kann mit Blick auf das Anhörungsrecht bei der Reviereinteilung (§ 3 Abs. 2 AJSG) bzw. im Hinblick auf die Mitbestimmung bei der künftigen Pachtvergabe (§ 4 Abs. 2 AJSG) Berücksichtigung finden.

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264 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 23. November 2017, i.S. Einwohnergemeinde A. gegen Gemeinderat A. und Departement Bau, Verkehr und Umwelt (Vorinstanzen) sowie B. und C. (Baugesuchsteller) (WBE.2017.138) Aus den Erwägungen 2. 2.1. Gemäss § 42 VRPG ist zur Beschwerde befugt a) wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat, b) jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch Bundesrecht oder kantonales Recht zur Beschwerde ermächtigt ist. 2.2. (...) 2.3. 2.3.1. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts kann sich auch eine (Einwohner-)Gemeinde auf § 42 lit. a VPRG (bzw. früher § 38 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 9. Juli 1968 [aVRPG]) berufen. Gleich wie beim privaten Beschwerdeführer ist vorausgesetzt, dass sie ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend machen kann. Die öffentlichen Interessen einer (Einwohner-)Gemeinde sind eigene, wenn sie dem spezifischen lokalen Lebensbereich entspringen; gemeint sind jene Belange, welche die Gemeindeeinwohner erheblich anders als die Kantonseinwohner im Allgemeinen berühren (vgl. AGVE 2016, S. 324; 1989, S. 305 f.; 1988, S. 373; 1986, S. 322; VGE III/98 vom 30. Juni 2017 [WBE.2016.466, WBE.2016.470], S. 5; VGE III/73 vom 31. Mai 2017 [WBE.2017.45], S. 4; VGE III/18 vom 2. März 2009 [WBE.2006.430], S. 4). Zudem ist Gemeinden die Beschwerdebefugnis nach Massgabe von Art. 89 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 111 Abs. 1 BGG einzuräumen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Gemeinde (bzw. der Gemeinderat) in Bausachen nur dann zur Be-

2017 Verwaltungsrechtspflege 265 schwerde befugt, wenn die kantonale Instanz entgegen der gemeinderätlichen Verfügung eine Baubewilligung erteilt hat – weil dies zu Veränderungen in der Gemeinde führt, welche der Gemeinderat für unzulässig hält – (vgl. AGVE 2016, S. 324; 1989, S. 306; 1986, S. 322; VGE III/111 vom 24. August 2017 [WBE.2017.132], S. 4; VGE III/98 vom 30. Juni 2017 [WBE.2016.466, WBE.2016.470], S. 5; VGE III/73 vom 31. Mai 2017 [WBE.2017.45], S. 4; VGE III/5 vom 23. Januar 2014 [WBE.2013.113], S. 3; VGE III/18 vom 2. März 2009 [WBE.2006.430], S. 5; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38- 72 [a]VRPG, Diss., Zürich 1998, § 38 N 206), nicht hingegen, wenn eine Baubewilligung des Gemeinderats aufgehoben wird, weil dann die Situation der Gemeinde, wenn der Baugesuchsteller auf ein Rechtsmittel verzichtet, nicht anders ist, als wenn überhaupt kein Baugesuch eingereicht worden wäre (AGVE 2016, S. 324 f.; 1989, S. 306 mit diversen Hinweisen; VGE III/98 vom 30. Juni 2017 [WBE.2016.466, WBE.2016.470], S. 6; VGE III/73 vom 31. Mai 2017 [WBE.2017.45], S. 4 f.; MERKER, a.a.O., § 38 N 206). Begründet wurde letzteres damit, dass selbst wenn die Baubewilligung im Beschwerdeverfahren erteilt werde, der Gemeinderat keine Mittel habe, die Ausführung der Baute durchzusetzen; dies hänge völlig vom Willen des Baugesuchstellers ab (bei dem angenommen werden könne, dass er selbst ein Rechtsmittel ergreife, wenn er fest entschlossen sei zu bauen, so dass es in dieser Situation gar keiner eigenen Beschwerdelegitimation der Gemeinde bedürfe). Es bleibe deshalb immer ungewiss, ob die Gemeinde die angestrebten Auswirkungen ihrer Beschwerde überhaupt erreichen könne. Ausserdem habe sie, wenn sie die Bautätigkeit fördern wolle, dies durch generell anwendbare und wirksame Massnahmen zu tun. Die besonders intensive Unterstützung eines Bauwilligen im Einzelfall – auch in prozessualer Hinsicht – erfülle diese Voraussetzung nicht; sie sei nicht allgemein vorgesehen und könne es auch nicht sein, weil dies darauf hinausliefe, dass die Gemeinde in jedem Fall prozessiere, wenn sie vor der Beschwerdeinstanz nicht recht erhalten habe, also letztlich aus reiner Rechthaberei. Zudem bestünde bei derartigem

266 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 Handeln im Einzelfall die erhebliche Gefahr objektiv nicht begründbarer Ungleichbehandlung (AGVE 2016, S. 325; 1989, S. 307; VGE III/73 vom 31. Mai 2017 [WBE.2017.45], S. 5). An der genannten Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten (siehe zum Ganzen z.B. auch MICHAEL PFLÜGER, Die Legitimation des Gemeinwesens zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Diss., Zürich/St. Gallen 2013, Rz. 679 f. sowie MICHAEL PFLÜGER, Die Beschwerdebefugnis von Gemeinwesen in der bernischen Verwaltungsrechtpflege, in: BVR 2013, S. 220). Eine Ausnahme gilt allerdings in Fällen, in denen die Gemeinde "pro Bauherrschaft" neben dieser eine Beschwerde erhebt. Ein Verzicht der Bauherrschaft auf das Bauvorhaben kann dann nicht angenommen werden (vgl. PFLÜGER, Die Legitimation des Gemeinwesens zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, a.a.O., Rz. 681). Voraussetzung ist allerdings, dass die (Einwohner-)Gemeinde eine Verletzung der Gemeindeautonomie geltend macht. In diesen Fällen ist sie als Trägerin hoheitlicher Gewalt betroffen und auch dann zur Beschwerde befugt, wenn eine Baubewilligung des Gemeinderats aufgehoben wird. Ob ihr im betreffenden Bereich tatsächlich Autonomie zusteht, ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. VGE III/98 vom 30. Juni 2017 [WBE.2016.466, WBE.2016.470], S. 6 mit Hinweis auf BGE 140 II 380; 135 I 45; 124 I 226; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2015 [1C_465/2015], Erw. 1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2013 [1C_180/2013], Erw. 1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 4. September 2001 [1P.678/2000, 1P.682/2000], Erw. 2c; ferner: Thurgauische Verwaltungsrechtspflege [TVR] 2016 Nr. 8, BR 2017, S. 313). 2.3.2. Im konkreten Fall führt nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch die Bauherrschaft gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde. Die Beschwerde der Bauherrschaft wird im Parallelverfahren WBE.2017.128 beurteilt. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin richtet sich "pro Bauherrschaft", und die Beschwerdeführerin macht u.a. explizit geltend, die Vorinstanz habe die Gemein-

2017 Verwaltungsrechtspflege 267 deautonomie (§ 106 KV; Art. 50 BV) verletzt. Unter diesen Umständen ist die Beschwerdeführerin zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuzulassen (siehe Erw. 2.3.1). Ob ihr im Zusammenhang mit der gerügten Interessenabwägung tatsächlich Autonomie zusteht und falls ja, ob diese durch die Vorinstanz verletzt wurde, ist eine Frage der materiellen Beurteilung.

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2017 Zivilrecht 271 I. Zivilrecht (Zivilgesetzgebuch) A. Familienrecht 48 Vorsorgeauftrag; Eignung des/ der eingesetzten Vorsorgebeauftragen (Art. 363 Abs. 2 ZGB) Bei der Prüfung der Eignung des Vorsorgebeauftragten bedürfen die Kriterien aus Art. 400 ZGB einer Relativierung im Sinne des Vorrangs der Selbstvorsorge: Die in Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB statuierte Voraussetzung der pflichtgemässen Besorgnung der Aufgaben durch den Vorsorgebeauftragten, ist zu bejahen, wenn die Interessen der betroffenen Person weder gefährdet noch nicht mehr gewahrt sind. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 13. Dezember 2017, i.S. K.L. (XBE.2017.75) Aus den Erwägungen 2. 2.1. 2.1.1. Das neue Erwachsenenschutzrecht legt grossen Wert auf die Subsidiarität des staatlichen Eingriffs, wonach behördliche Massnahmen nur anzuordnen sind, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person nicht ausreichend durch die Familie oder Dritte sichergestellt werden kann oder von vornherein nicht ausreicht. Zusätzlich werden behördliche Massnahmen notwendig, wenn eine Person urteilsunfähig wird und keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen wurde bzw. die Massnahmen von Gesetzes wegen (Art. 374 ff. ZGB) nicht genügen (Art. 389 ZGB). Auch wenn die Zweiteilung zwischen eigener privater Vorsorge einerseits und behördlichen Massnahmen andererseits im neuen Recht zentral ist, lassen sich die Institutionen nicht vollständig trennen. Eine gewisse staatliche Kontrolle ist auch bei der eigenen und privaten Vorsorge notwendig, um das mit dem Erwachsenenschutzrecht bezweckte

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