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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 20.08.2014 WBE.2014.52

20. August 2014·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,909 Wörter·~10 min·6

Zusammenfassung

Sozialhilfe; Unterstützungswohnsitz - Der Unterstützungswohnsitz setzt die subjektive und nach aussen manifestierte Absicht dauernden Verbleibens voraus, wozu alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen sind. - Für die Wohnsitzbegründung von drogenabhängigen Personen ist nicht erforderlich, dass sie während des Aufenthalts Beziehungen im Sinne einer sozialen oder beruflichen Integration zum Wohnort entwickeln. - Bei drogenabhängigen Personen führen Klinikaufenthalte, vorübergehendes Untertauchen bei Verwandten oder Bekannten oder auf der Gasse sowie allein die Gewährleistung einer Notunterkunft durch die fallführende Gemeinde nicht zum Verlust des Unterstützungswohnsitzes.

Volltext

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menschenwürdigen Unterbringung. Vorübergehend ist es jedoch zulässig, jemanden in einem nur künstlich belüfteten und beleuchteten Raum unterzubringen (vgl. KATHRIN AMSTUTZ, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, Bern 2002, S. 218 f.). Des Weiteren gehören zur unerlässlichen Grundausstattung einer menschenwürdigen Unterkunft sanitäre Einrichtungen (vgl. dies., a.a.O., S. 222 f.). Ob eine Unterkunft zumutbar ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen im Einzelfall, wobei auch die Dauer der Notlage von Relevanz ist (vgl. CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 370). Mit zunehmender Dauer einer materiellen Notlage verdichtet sich der Anspruch auf Obdach zu einem Recht auf Zuteilung bzw. Vermittlung eines menschenwürdigen Wohnraums, in welchem eine selbstständige Haushaltsführung ermöglicht wird (vgl. AMSTUTZ, a.a.O., S. 236). Auch wenn an Notunterkünfte geringere Anforderungen gestellt werden dürfen, muss die Würde des Betroffenen gewahrt bleiben (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 775). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdestelle SPG war dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, über einen weiteren längeren Zeitraum in der Notunterkunft zu wohnen. Diese Notunterkunft ist auf längere Sicht kein zumutbares Logis. Der Beschwerdeführer lebte bereits fünf Monate darin und suchte während dieser Zeit mit Unterstützung der Sozialbehörde erfolglos nach einer günstigen, angemessenen Unterkunft. Nach fünf Monaten in der Notunterkunft ohne Aussicht auf eine Veränderung der Situation ist ein treuwidriges Verhalten des Beschwerdeführers fraglich.

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- Für die Wohnsitzbegründung von drogenabhängigen Personen ist nicht erforderlich, dass sie während des Aufenthalts Beziehungen im Sinne einer sozialen oder beruflichen Integration zum Wohnort entwickeln. - Bei drogenabhängigen Personen führen Klinikaufenthalte, vorübergehendes Untertauchen bei Verwandten oder Bekannten oder auf der Gasse sowie allein die Gewährleistung einer Notunterkunft durch die fallführende Gemeinde nicht zum Verlust des Unterstützungswohnsitzes. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 20. August 2014 in Sachen Einwohnergemeinde A. gegen Einwohnergemeinde B. und Regierungsrat (WBE.2014.52). Aus den Erwägungen 1.3. Für die Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes und des Aufenthaltsortes gelten im innerkantonalen Verhältnis unter den Gemeinden aufgrund von § 6 Abs. 3 SPG die Vorschriften des ZUG. Der unterstützungsrechtliche Wohnsitz gemäss Art. 4 ZUG ist dem zivilrechtlichen (vgl. Art. 23 Abs. 1 ZGB) angeglichen. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unterstützungswohnsitz begründet worden ist, kann daher grundsätzlich auf die Lehre und Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff abgestellt werden (WERNER THOMET, Kommentar zum ZUG, Zürich 1994, Rz. 95; VGE IV/84 vom 13. Dezember 2012 [WBE.2012.261], Erw. II/3.1). Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Art. 23 Abs. 2 ZGB). Der einmal begründete zivilrechtliche Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen. Im Gegensatz dazu gibt es aufgrund der abweichenden Regelung in Art. 9 Abs. 1 ZUG keinen fiktiven Unterstützungswohnsitz im Sinne von Art. 24 Abs. 1 ZGB. Die Beendigung eines Unter-

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stützungswohnsitzes ist daher ohne die Begründung eines neuen möglich (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 89; Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 22. November 1989, 89.077, in: BBl 1990 I 63). Gegebenenfalls wird die Aufenthaltsgemeinde unterstützungspflichtig (vgl. Art. 11 und Art. 12 Abs. 2 ZUG; Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2010 [8C_223/2010], Erw. 3.1 mit Hinweisen). Die Absicht dauernden Verbleibens muss sich nach der Rechtsprechung in äusserlich erkennbaren Umständen verwirklichen, weshalb als Wohnsitz einer Person der Ort gilt, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen befindet. Aufgrund der Bedeutung des Wohnsitzes nicht nur für die betroffene Person, sondern auch für Drittpersonen und das Gemeinwesen, muss die innere Absicht auch nach aussen erkennbar sein (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 4. Aufl., 2010, Art. 23 N 5; BGE 127 V 237, Erw. 1). Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden Aufenthalt gerichtet sein. Bei der Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes ist aufgrund der gesamten Lebensumstände festzustellen, wo eine Person die intensivsten familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen unterhält. Entscheidend ist, ob eine Person den Ort, an dem sie sich aufhält, in einer für Dritte erkennbaren Weise zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat oder zu machen beabsichtigt (BGE 119 II 64, Erw. 2b/bb). Nicht als Beweis eines zivilrechtlichen Wohnsitzes gilt u.a. die Haltung oder Auffassung einer Verwaltungsbehörde (PETER TUOR/BERNHARD SCHNYDER/JÖRG SCHMID/ ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Aufl., Zürich 2009, § 10 Rz. 14). Auch ein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn er auf Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird. Den so verstandenen Lebensmittelpunkt kann eine Person nur in einer bestimmten Gemeinde haben (VGE IV/84 vom 13. Dezember 2012 [WBE.2012.261], Erw. II/3.1; IV/2 vom 9. Februar 2011 [WBE.2010.336], Erw. II/4.2). Für die Wohnsitzbegründung erforderlich ist sodann der physische Aufenthalt, d.h. ein Aufenthalt im Sinne des Wohnens; der

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blosse Wille dazu genügt nicht. Ist die objektiv erkennbare Absicht eines dauerhaften Verweilens und die Begründung eines neuen Lebensmittelpunktes gegeben, so genügt ein Aufenthalt von kurzer Dauer (vgl. STAEHELIN, a.a.O., Art. 23 N 20 ff.). 1.4. (…) 1.5. Gemäss Art. 4 Abs. 2 ZUG gilt die polizeiliche Anmeldung als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Aufenthalt bereits anfangs bzw. am 7. Februar 2011 begonnen hat. Wie der Kantonale Sozialdienst im Entscheid zu Recht ausführte, ist die polizeiliche Anmeldung (blosses) Indiz für die Begründung des Unterstützungswohnsitzes; massgebend ist in erster Linie die objektiv erkennbare Absicht dauernden Verbleibens mit Anwesenheit. Für die Ermittlung der subjektiven und nach aussen manifestierten Absicht dauernden Verbleibens sind alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2010 [8C_223/2010], Erw. 4.1 mit Hinweisen). Mit der polizeilichen Anmeldung in A. vom 8. Februar 2012 brachte C. zum Ausdruck, sich auf unbestimmte Zeit an diesem Ort aufhalten zu wollen. Die Absicht des Verbleibens zielte nicht bloss auf einen vorübergehenden, sondern dauernden Aufenthalt ab. Dies muss aus dem vorgelegten Dokument über eine Mietwohnung und deren Verfügbarkeit geschlossen werden. Der zivilrechtlichen Gültigkeit des Vertrags kommt zunächst keine Bedeutung zu. Die Vertragsparteien wollten einen unbefristeten Mietvertrag schliessen. Die Wohnung wurde bezogen und der Aufenthalt schliesslich durch die Klinikeinweisung vom 23. Februar 2012 unterbrochen. Diese Einweisung hatte keinen Einfluss auf die Begründung oder Beendigung des Unterstützungswohnsitzes (vgl. Art. 5 und 9 Abs. 3 ZUG). Es ist zwar nicht anzunehmen, dass C. während seines Aufenthalts Beziehungen im Sinne einer sozialen oder beruflichen Integration zum Wohnort entwickeln konnte. Dies ist indessen für die Begründung des Unterstützungswohnsitzes auch nicht erforderlich. Das Fehlen gefestigter sozialer und ökonomischer Beziehungen ist gerade

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für drogenabhängige Personen typisch und kann daher für sich allein nicht ausschlaggebend sein. Andernfalls könnten solche Personen kaum je einen Unterstützungswohnsitz begründen (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2010 [8C_223/2010], Erw. 4.1 mit Hinweisen; vom 2. Mai 2000 [2A.420/1999], Erw. 6a). Der verhältnismässig kurze Aufenthalt im Februar 2012 steht der Begründung des Unterstützungswohnsitzes nicht entgegen. Wie an die Absicht dauernden Verbleibens dürfen auch an die tatsächliche Dauer des Verbleibens keine strengen Anforderungen gestellt werden (THOMET, a.a.O., Rz. 100). Ein Telefonanschluss war nicht entscheidend. Damit sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass C. im Februar 2012 unterstützungsrechtlichen Wohnsitz in A. begründete. 2. 2.1.-2.2. (…) 2.3. 2.3.1. Fraglich ist, ob der unterstützungsrechtliche Wohnsitz in A. infolge Wegzugs nach Art. 9 Abs. 1 ZUG oder Begründung eines neues Unterstützungswohnsitzes unterging. 2.3.2. Das kantonale Sozialhilferecht und das ZUG definieren den Begriff des Wegzugs nicht näher. Negativ wird einzig festgelegt, dass bei zweifelhaftem Zeitpunkt eines Wegzugs der Zeitpunkt der polizeilichen Abmeldung gilt (§ 9 Abs. 2 ZUG). THOMET ist der Ansicht, wegziehen bedeute, dass eine Person nicht mehr an diesem Ort wohnhaft und niedergelassen sein wolle und nach Aufgabe der Unterkunft mit ihrem Gepäck oder ihrem gesamten Hausrat das Kantonsgebiet bzw. die Gemeinde verlasse (THOMET, a.a.O., Rz. 146). Die gleiche Auslegung verwendet auch das Handbuch Sozialhilfe des Kantonalen Sozialdienstes (4. Aufl., 2003; Kapitel 4, Ziff. 4.4.4, S. 26). Unterhält eine bedürftige Person gleichzeitig zu mehreren Orten persönliche Beziehungen, so ist der Ort mit den intensivsten Beziehungen zu ermitteln und massgebend, d.h. der Mittel- oder

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Schwerpunkt der Lebensbeziehungen (THOMET, a.a.O. Rz. 98 mit Hinweis). Der Nachweis des Wegzugs obliegt dem Gemeinwesen, das aus dem Wegzug Rechte ableitet, d.h. dessen Unterstützungspflicht mit dem Wegzug des Bedürftigen (grundsätzlich) erlischt (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 151). Vorliegend hat somit die Beschwerdeführerin zu beweisen, dass C. aus der Gemeinde A. weggezogen ist. Aufgrund der Bestimmungen im ZUG und SPG ist dabei nicht vorausgesetzt, dass C. in D. einen neuen Unterstützungswohnsitz begründete (kein fiktiver Wohnsitz, vgl. vorne Erw. 1.3). Ist eine unterstützte Person weggezogen, ohne einen neuen Wohnsitz zu begründen, obliegt die allfällige Unterstützungspflicht der Gemeinde am Aufenthaltsort (§ 6 Abs. 1 SPG; vgl. zur Regelung im ZUG: Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2010 [8C_223/2010], Erw. 3.1). In diesen Fällen trägt der Kanton nach Abzug allfälliger Einnahmen die Kosten für die materielle Hilfe (§ 51 Abs. 1 lit. c SPG). 2.3.3. (…) 2.3.4. Der massgebende Zeitraum von Februar 2012 bis zum Entscheid des Kantonalen Sozialdienstes im Dezember 2012 war von der Suchtproblematik von C. geprägt. Diese hatte zahlreiche stationäre Klinikaufenthalte, Therapien und – damit verbunden – instabile Wohnverhältnisse zur Folge. Ein Klinikaufenthalt mit abgebrochener Therapie und zeitweiligem Untertauchen führte zum Verlust der Wohnung. Die bisherige Unterkunft wurde somit nicht willentlich aufgegeben. Die stationären Klinikaufenthalte bewirkten keinen Wegzug im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZUG und damit den Untergang des unterstützungsrechtlichen Wohnsitzes. Der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder in eine andere Einrichtung sowie die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege beendigen einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht (Art. 9 Abs. 3 ZUG). Dies muss auch für vorübergehendes Untertauchen beim Bruder, bei Bekannten oder auf der Gasse gelten. Eine polizeiliche Abmeldung bei der Gemeinde A. erfolgte nicht. Entgegen der früheren Situation anerkannte der Kantonale Sozialdienst keine Flottanz. Nach der Konzeption des ZUG oblag es der Wohnsitzgemeinde, wei-

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terhin Sozialhilfeleistungen zu erbringen, wozu nötigenfalls auch eine Notunterkunft gehört (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 148). Diese kann beim Fehlen entsprechender Unterbringungsmöglichkeiten auch in der vorübergehenden Einquartierung in einem günstigen Hotelzimmer bestehen. Dass die fallführende Gemeinde für die Vermittlung des Hotelzimmers besorgt war, ist von keiner Bedeutung. Ohnehin wurde die Unterbringung im Hotel zu Beginn mit dem Übertritt in die Tagesklinik begründet. Aufgrund von weiteren Klinikaufenthalten und Therapieabbrüchen liegt nahe, dass eine vorübergehende Unterbringung im Sinne einer Notunterkunft im Vordergrund stand. Im Zeitpunkt des Entscheids des Kantonalen Sozialdienstes war C. – abgesehen von den stationären Klinikaufenthalten – während rund 3 Monaten im Hotelzimmer einquartiert. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass der Hotelaufenthalt in D. eine vorübergehende Notunterkunft war. Bei drogenabhängigen Personen kann einer befristeten resp. unklaren Wohnsituation keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2010 [8C_223/2010], Erw. 4.2). Damit wurde in D. kein neuer Unterstützungswohnsitz begründet. Ohnehin wäre selbst ein länger dauernder Aufenthalt (von beispielsweise 6 Monaten) in derselben Gemeinde nicht Voraussetzung, sondern lediglich ein Indiz für die Begründung eines neuen Unterstützungswohnsitzes (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2010 [8C_223/2010], Erw. 4.2). Weitere Bezugspunkte zur Gemeinde D. bestehen nach den Akten nicht. (…)

38 Sozialhilfe; Subsidiarität - Die Notlage bzw. Bedürftigkeit ist Anspruchsvoraussetzung des verfassungsmässigen Rechts auf Hilfe in Notlagen und des gesetzlichen Anspruchs auf Sozialhilfe. - Ein freiwilliger Einkommensverzicht lässt bei fortgesetzter und auf Dauer angelegter Freiwilligenarbeit (Pflege und Betreuung) den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen dahinfallen.

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