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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 21.10.2013 WBE.2013.91

21. Oktober 2013·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·746 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Kostenverlegung; Parteikostenentschädigung bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens betreffend Baueinstellung Neben formellen können auch materielle Kriterien berücksichtigt werden, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben.

Volltext

358 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 Konstellation ist zu unterscheiden von jenen Fällen, wo es nach mehrmonatiger Untätigkeit der Beschwerdeführer zu einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde kommt (vgl. dazu MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 53 N 44). Angesichts der Zusage der Vorinstanz vom 11. April 2012 kann ihre anschliessende Untätigkeit nicht durch die fehlende Abmahnung der Beschwerdeführer gleichsam kompensiert werden. Die Verwaltung, welche einen raschen Entscheid verspricht, ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV; § 4 VRPG) gehalten, eine gegenüber ihrer Zusage verzögerte Zustellung des Entscheids den Parteien anzuzeigen. Im vorliegenden Kontext wäre daher die Rechtsverzögerungsbeschwerde hinsichtlich des Verfahrensabschnitts seit April 2012 gutzuheissen gewesen. 60 Kostenverlegung; Parteikostenentschädigung bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens betreffend Baueinstellung Neben formellen können auch materielle Kriterien berücksichtigt werden, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 21. Oktober 2013 in Sachen A. AG gegen Gemeinderat B. und Rechtsdienst des Regierungsrats (WBE.2013.91). Aus den Erwägungen 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verlegung der Parteikosten durch die Vorinstanz. Diese schrieb das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab, nachdem der Gemeinderat am 7. Januar 2013 die Baueinstellung vom 12. November 2012 aufgehoben hatte. Der Beschwerdeführerin wurde keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. (...)

2013 Verwaltungsrechtspflege 359 3. 3.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Wer sein Rechtsmittel zurückzieht oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei (§ 32 Abs. 3 Satz 1 VRPG). § 32 Abs. 3 Satz 1 VRPG schliesst dabei nebst formellen auch ein Abstellen auf materielle Kriterien, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben, nicht aus. Der mutmassliche Verfahrensausgang spielt dabei keine Rolle (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat zum VRPG vom 14. Februar 2007, 07.27, S. 43 f.). Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, sind die Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Gemeinwesen zu belasten (§ 32 Abs. 3 Satz 2 VRPG). 3.2. Im konkreten Fall ist strittig, wer die Gegenstandslosigkeit vor Vorinstanz verursacht hat. Indem der Gemeinderat mit Protokollauszug vom 7. Januar 2013 die Baueinstellungsverfügung vom 12. November 2012 aufhob, hat er formell die Gegenstandslosigkeit verursacht. Die Kostenauflage nach rein formellen Gesichtspunkten erscheint vorliegend jedoch zu kurz gegriffen und würde dem Fall nicht gerecht: Tatsache ist nämlich, dass der wesentliche Grund, weshalb der Gemeinderat die Baueinstellung aufhob, im Verzicht der Beschwerdeführerin auf die Verarbeitung von tierischen Fetten lag. Gemäss der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. November 2012 beabsichtigte diese bei der Rohstoffversorgung eine Änderung von Jatrophaöl zu Altspeiseöl und tierischen Fetten. Den Verzicht auf tierische Fette stellte die Beschwerdeführerin erstmals mit ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 6. Dezember 2012 zur Diskussion. Anlässlich der Besprechung vom 20. Dezember 2012 zwischen Vertretern der Beschwerdeführerin, des Gemeinderats und des BVU wurde seitens der Beschwerdeführerin ausdrücklich bestätigt, auf die Verarbeitung von tierischen Fetten zu verzichten; sollte zukünftig beabsichtigt werden, solche Stoffe einzusetzen, werde das ordentliche

360 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 Verfahren eingehalten und in jedem Fall vorgängig ein Projektänderungsgesuch erarbeitet und – soweit notwendig – der UVB ergänzt. Erst der Verzicht auf die Verarbeitung von tierischen Fetten führte zum Beschluss des Gemeinderats vom 7. Januar 2013, die Baueinstellungsverfügung vom 12. November 2012 aufzuheben. Letztlich führte der Verzicht auch dazu, dass – nach weiteren Abklärungen – für die Verwendung eines Alternativrohstoffs (Altspeiseöl) kein neues Baugesuch eingereicht und kein neuer Umweltverträglichkeitsbericht erstellt werden musste. Ohne den Meinungsumschwung der Beschwerdeführerin wäre ihre Verwaltungsbeschwerde nicht gegenstandslos geworden. Ihr Verzicht auf die Verarbeitung von tierischen Fetten war entscheidend für die Aufhebung der Baueinstellung. Materiell hat somit die Beschwerdeführerin die Gegenstandslosigkeit der Verwaltungsbeschwerde veranlasst, formell der Gemeinderat. Das gilt es bei der Kostenauflage zu berücksichtigen. Die Vorinstanz ist bei der Verlegung der Parteikosten vom Grundsatz in § 32 Abs. 3 VRPG nicht abgewichen, wonach als unterliegende Partei gilt, wer auf andere Weise als durch Rückzug eines Rechtsmittels dafür sorgt, dass ein Verfahren gegenstandslos wird. Indem sie die Beschwerdeführerin als hälftig obsiegend betrachtete, hat sie den ihr zustehenden weiten Ermessensspielraum nicht überschritten. Die Verrechnungspraxis (AGVE 2009, S. 279 f.; 2012, S. 224 ff.) ergab schliesslich, dass der Beschwerdeführerin bei hälftigem Obsiegen/Unterliegen keine Parteikosten zugesprochen werden konnten. (...) 61 Vergleich Ein Vergleich im Beschwerdeverfahren setzt eine Einigung aller Parteien voraus, einschliesslich der Vorinstanz. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 19. November 2013 in Sachen A. AG gegen Gemeinderat B. und BVU (WBE.2013.277).

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