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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 19.11.2013 WBE.2013.420

19. November 2013·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,181 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Laufbahnentscheide; vorsorgliche Massnahmen - Beim Entscheid, ob bei Übertritten in die Oberstufe der Besuch der höheren Schulstufe für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vorsorglich erlaubt wird, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. - Neben den privaten Interessen des Schülers kommen den öffentlichen Interessen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip Bedeutung zu. - In einer summarischen Entscheidprognose ist zu prüfen, ob die Übertrittsanforderungen erfüllt sind.

Volltext

2013 Schulrecht 311 XII. Schulrecht

50 Laufbahnentscheide; vorsorgliche Massnahmen - Beim Entscheid, ob bei Übertritten in die Oberstufe der Besuch der höheren Schulstufe für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vorsorglich erlaubt wird, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. - Neben den privaten Interessen des Schülers kommen den öffentlichen Interessen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip Bedeutung zu. - In einer summarischen Entscheidprognose ist zu prüfen, ob die Übertrittsanforderungen erfüllt sind. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 19. November 2013 in Sachen A. gegen Regierungsrat, Schulpflege B. und Schulrat des Bezirks C. (WBE.2013.420). Aus den Erwägungen 1.3. 1.3.1. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn nicht aus wichtigen Gründen im angefochtenen Entscheid oder durch besondere Vorschrift etwas anderes bestimmt wird (§ 46 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeinstanz oder das ihr vorsitzende Mitglied prüft, ob eine gegenteilige Anordnung oder andere vorsorgliche Massnahmen zu treffen sind (Abs. 2). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde verschafft dem Beschwerdeführer für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich jene Rechtsposition, welche vor dem angefochtenen Entscheid bestand. Sofern bereits zuvor positive Anordnungen getroffen wurden, verschafft die aufschiebende Wirkung dem Beschwerdeführer somit grundsätzlich einen vorsorglichen Rechtsschutz in dem Sinne,

312 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 dass der angefochtene Entscheid nicht rechtskräftig und vollstreckbar wird und bisherige Anordnungen für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens weiterhin Geltung beanspruchen. Beim Fehlen entsprechender Anordnungen oder beim Vorliegen früherer negativer, ablehnender Entscheide stellt sich die Frage, ob auf Gesuch hin oder von Amtes wegen in Anwendung von § 46 Abs. 2 VRPG vorsorgliche Massnahmen zu treffen sind (vgl. AGVE 1998, S. 527; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 44 N 9; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, 07.27, S. 59; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLI- MANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 27 N 7; ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSSHART/MARTIN RÖHL, VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 6 N 6). Vorsorgliche Massnahmen gestützt auf § 46 Abs. 2 VRPG sind Anordnungen, die von der Beschwerdeinstanz für die Dauer des Beschwerdeverfahrens getroffen werden. 1.3.2. Die Vorinstanzen haben der Beschwerdeführerin den prüfungsfreien Übertritt an die Bezirksschule nicht erlaubt. Die Anfechtung dieser Entscheide bzw. die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hat nicht zur Folge, dass die Beschwerdeführerin einstweilen für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens in die höhere Schulstufe eintreten könnte. Hierzu bedarf es einer besonderen vorsorglichen Massnahme (vgl. AGVE 1981, S. 518). 1.3.3. Die vorsorglichen Massnahmen errichten bei entsprechendem Bedürfnis für die Dauer des Prozesses eine wirksame Übergangsordnung (MERKER, a.a.O., § 44 N 34; AGVE 1980, S. 281). In Sachen der Volksschule gebietet das Wohl des Kindes in aller Regel die rasche Beendigung des Schwebezustands und den Vollzug einer Anordnung (HERBERT PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2003, S. 732).

2013 Schulrecht 313 Beim Erlass vorsorglicher Massnahmen, die letztlich demselben Zweck wie die aufschiebende Wirkung dienen, ist aufgrund einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Gründe für den vorsorglichen Rechtsschutz jene für die Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustands überwiegen (vgl. AGVE 1998, S. 529). Dabei kommt neben den privaten Interessen des Beschwerdeführers dem Grundsatz des öffentlichen Interesses wie auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip Bedeutung zu (Art. 5 Abs. 2 BV; § 3 VRPG; vgl. REGINA KIENER, in: CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 56 N 8; MERKLI/ AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 27 N 12). Zur Konkretisierung der sich gegenüberstehenden Interessen ist soweit möglich eine summarische Entscheidprognose vorzunehmen (vgl. ALFRED KÖLZ/ ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 567). 1.3.4. Wie sich aus dem Zeugnis ergibt, erreichte die Beschwerdeführerin in der 5. Klasse der Primarschule in den Kernfächern folgende Noten: 4.5 in Deutsch, 4.5 in Mathematik und 5 in Realien. Unter anderem gestützt darauf wurde der prüfungsfreie Übertritt in die 1. Klasse der Bezirksschule nicht empfohlen, welcher in den Kernfächern überwiegend gute bis sehr gute Leistungen voraussetzt (§ 13a Abs. 2 SchulG; § 13 der Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule vom 19. August 2009 [Promotionsverordnung; SAR 421.352]). An der Übertrittsprüfung nahm die Beschwerdeführerin nicht teil (§ 14 Abs. 3 Promotionsverordnung; Verordnung über die Übertrittsprüfungen in die Sekundar- und Bezirksschule vom 17. November 2004 [Übertrittsprüfungsverordnung; SAR 421.355]). 1.3.5. Vorliegend ist das private Interesse der Beschwerdeführerin am sofortigen Besuch der Bezirksschule für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht liquid. Die Notengebung wird nicht beanstandet. Nicht geltend gemacht wird, dass die Leistungen für einen prüfungs-

314 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 freien Übertritt vorlägen, und die darauf abgestützte Einschätzung der Lehrperson wird grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Angebliche Defizite bzw. unterschiedliche Leistungen bei vorbereiteten und unvorbereiteten Prüfungen werden mit Verweis auf den im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren eingereichten und vor Verwaltungsgericht ergänzten privaten Fachbericht auf Lese- und Rechtschreibeschwäche sowie Prüfungsangst zurückgeführt. Bereits die Lehrperson hat ihre Einschätzung neben der Benotung und dem Verhalten im Unterricht zusätzlich auf einen standardisierten Leistungstest (Check 5) abgestützt. Die Beschwerdeführerin und ihre Eltern hatten die Lehrperson zuvor nicht auf im Bericht erwähnte Schwächen bzw. Defizite angesprochen und dieser waren aufgrund des Unterrichts keine solchen bekannt. Der schulpsychologische Dienst war nicht in Anspruch genommen worden. Im familiären Umfeld begründete oder andere Umstände, welche objektiv geeignet wären, das Leistungsvermögen der Primarschülerin (vorübergehend) zu beeinträchtigen, werden nicht geltend gemacht und sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für den prüfungsfreien Übertritt liegen bei summarischer Betrachtung somit nicht vor. Damit ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer schlechten Entscheidprognose ausging. Die Beschwerdeführerin macht zutreffend geltend, dass der Besuch der 1. Klasse der Sekundarschule einen Wechsel an die Bezirksschule im Falle der Gutheissung der Beschwerde erschwert. Dabei wird aber übersehen, dass an der Umsetzung der Schulgesetzgebung und der Aufrechterhaltung des Leistungsniveaus an der Bezirksschule ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Der prüfungsfreie Übertritt in die 1. Klasse der Bezirksschule ist von der Empfehlung abhängig, welche aufgrund der Promotionsverordnung getroffen wird. (…) Unter den gesamten Umständen und aufgrund der Beschwerde überwiegt das private Interesse der Beschwerdeführerin am unverzüglichen Besuch der Bezirksschule die entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht. Konkrete Umstände, welche den Übertritt in die 1. Klasse der Sekundarschule unverhältnismässig erscheinen lassen, werden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich.

2013 Personalrecht 315 XIII. Personalrecht

51 Besoldung von Lehrpersonen - Überführung der Funktion "Werken/Hauswirtschaft/Textiles Werken Volksschule" in die Funktion "Sekundarstufe I" bzw. in die entsprechende Lohnstufe; Übergangsregelung. - Eine differenzierte Übergangsregelung für Lehrpersonen, welche die grundsätzlich erforderliche Ausbildung tatsächlich absolviert haben, und Lehrpersonen, denen die entsprechende Ausbildung fehlt, verletzt weder den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Erw. 4.) noch das Diskriminierungsverbot (Erw. 6.). Urteil des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 5. Juni 2013 i.S. U.S. gegen die Lohnverfügung von 26. Juli 2012 (WBE.2012.2014). Aus den Erwägungen II. 1. 1.1. Die Besoldung von Lehrpersonen ist im Dekret über die Löhne der Lehrpersonen vom 24. August 2004 geregelt. 1.2. Gemäss dem ursprünglichen Einreihungsplan (Anhang II A LDLP) fiel die Beschwerdeführerin unter die Funktion "Werken/Hauswirtschaft/Textiles Werken Volksschule", welche der Lohnstufe 4 (von 11) zugeteilt war. Mit der Revision des Lohndekrets Lehrpersonen vom 3. Mai 2011, in Kraft seit 1. August 2011, wurde die separate Lohneinstufung der Funktion "Werken/Hauswirtschaft/Textiles Werken Volksschule" aufgehoben. Neu werden die entsprechenden Lehrpersonen der Stufe zugeordnet, wo sie tatsächlich unterrichten. Für die Be-

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