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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 29.01.2013 WBE.2013.25

29. Januar 2013·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,524 Wörter·~8 min·4

Zusammenfassung

Übertragung der Entlassungszuständigkeit gemäss Art. 428 Abs. 2 ZGB Es ist unzulässig, dass das Familiengericht die Entlassungszuständigkeit an eine Einrichtung ohne ärztliche Leitung überträgt, da die Anordnung einer Nachbetreuung nur durch das Familiengericht möglich ist.

Volltext

2013 Fürsorgerische Unterbringung 59 die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung in der Stiftung Satis weiterhin erfüllt sind. 12 Übertragung der Entlassungszuständigkeit gemäss Art. 428 Abs. 2 ZGB Es ist unzulässig, dass das Familiengericht die Entlassungszuständigkeit an eine Einrichtung ohne ärztliche Leitung überträgt, da die Anordnung einer Nachbetreuung nur durch das Familiengericht möglich ist. Urteil des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 29. Januar 2013 in Sachen B.F. gegen den Entscheid des Familiengerichts Z. (WBE.2013.25). Aus den Erwägungen II. 1. Gemäss Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1). Dabei sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). 2. 2.1. Der im ZGB verwendete Begriff der psychischen Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie; dazu gehören auch Suchterkrankungen (Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenabhängigkeit; vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7043, nachfolgend: Botschaft Erwachsenenschutz). Beim Begriff der "psychischen Störung" handelt sich um einen Rechtsbegriff, der im Grundsatz der Definitionsmacht und Auslegungshoheit der Jurisprudenz unterliegt. Wo die Begrifflichkeiten jedoch mit der medizinischen Terminologie übereinstimmen, wie

60 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 bei der psychischen Störung, muss die rechtsanwendende Instanz daran gebunden sein (vgl. KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Zürich/St.Gallen 2012, Rz.10.6; vgl. CHRISTOF BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 267 ff.). 2.2. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist Herausgeberin der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandten Gesundheitsprobleme (englisch: International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems [ICD]). Das Kapitel V dieser Dokumentation beinhaltet die psychischen Störungen. Im Abschnitt F1 werden Psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen dargestellt. Mit F.10 werden Störungen durch Alkohol klassifiziert. Damit eine Störung durch Alkohol als Abhängigkeitssyndrom diagnostiziert werden kann, müssen drei von mehreren von der WHO herausgeschälten Kriterien erfüllt sein. Der Begriff "Abhängigkeitssyndrom" löst den veralteten Begriff der "Sucht" ab und kennzeichnet sich in Anlehnung an diese Kriterien zusammenfassend durch ein passives und unkontrolliertes Verhalten, bei dem die freie Willensentscheidung aufgrund des Angewiesenseins auf schädliche Substanzen weitgehend fehlt und körperliche und psychosoziale Problemen zur Folge hat. Ein Abhängigkeitssyndrom kann ferner zu einer Toleranzentwicklung gegenüber den Wirkungen der Substanz und zu körperlichen Entzugssymptomen bei Reduktion der Substanz führen (vgl. CHRISTOF BERNHART, a.a.O., N 267 ff. und N 275 ff.). Die Alkoholabhängigkeit als psychische Störung ist somit als medizinischer Terminus klar definiert, weshalb die rechtsanwendende Instanz bei der Beurteilung, ob eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt, daran gebunden ist. 2.3. 2.3.1. Wie bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2012 ausgeführt, steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits seit vielen Jahren an einer Alkoholabhängigkeit leidet. Als Folge der langjährigen Alkoholabhängigkeit hat sich beim Beschwerdeführer

2013 Fürsorgerische Unterbringung 61 gar ein alkoholbedingtes dementielles Syndrom (Korsakow-Demenz) entwickelt. Ausserdem wurde eine Benzodiazepin-Abhängigkeit diagnostiziert. Diese Diagnosen haben sich seit Oktober 2012 nicht verändert. Die Klinik nimmt in ihrem Austrittsbericht vom 7. Dezember 2012 denn auch Bezug auf die Klassifizierungen der WHO und stellt erneut eine Alkoholabhängigkeit mit der Klassifizierung ICD-10 F10.24 fest. Die psychiatrische Sachverständige diagnostizierte im Rahmen ihres Kurzgutachtens ebenfalls eine schwere Alkoholabhängigkeit. Die Beiständin hat den Beschwerdeführer früher in Zofingen mehrfach in stark betrunkenem Zustand getroffen. Sie erlebt ihn als einen alkoholabhängigen Menschen mit einem starken Drang nach Alkohol. Dies zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer sich ohne Bewilligung am 5. Januar 2013 vom Rehahaus Effingerhort nach Zofingen begab und dort in stark alkoholisiertem Zustand ins Spital gebracht werden musste. 2.3.2. Folglich wurde beim Beschwerdeführer bereits mehrfach ein Alkoholabhängigkeitssyndrom diagnostiziert. Mit Blick auf diese klare medizinische Diagnose sowie des von der Beiständin geschilderten Verhaltens des Beschwerdeführers und der vom Rehahaus Effingerhort geschilderten Situation steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer schweren Alkoholabhängigkeit und somit an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB leidet. 3.-5. (…) 6. 6.1. Dispositivziffer 2 des Entscheids des Familiengerichts Z. überträgt die Zuständigkeit für die Entlassung des Beschwerdeführers dem Rehahaus Effingerhort. Nachfolgend ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Übertragung der Entlassungszuständigkeit im vorliegenden Fall zulässig war. 6.2. 6.2.1. Zur Problematik der vorangehend aufgeworfenen Frage finden sich im Bundesrecht folgende Regelungen:

62 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 6.2.2. Wie im früheren Recht richtet sich die Zuständigkeit für die Entlassung aus einer fürsorgerischen Unterbringung danach, wer die Unterbringung angeordnet hat. Hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Unterbringung angeordnet, ist sie gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB grundsätzlich auch für die Entlassung zuständig. Wurde die Unterbringung von einem Arzt angeordnet, entscheidet die Einrichtung über die Entlassung (Art. 429 Abs. 3 ZGB). Im Gesetz ist vorgesehen, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Einzelfall die Zuständigkeit für die Entlassung der Einrichtung übertragen kann (Art. 428 Abs. 2 ZGB). Die Möglichkeit der Delegation der Entlassungszuständigkeit entspricht der geltenden Praxis. Damit soll sichergestellt werden, dass der Patient sofort entlassen wird, wenn dies aus medizinischer Sicht möglich ist, und die Klinik nicht zuerst einen Antrag an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde stellen muss. Die Übertragung kann nur im Einzelfall erfolgen und nicht in einer generell-abstrakten Norm festgehalten werden (Botschaft Erwachsenenschutz, BBl 2006 7064; THOMAS GEISER/ MARIO ETZENSBERGER, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 428 N 8 f.). Weitere Hinweise, unter welchen Voraussetzungen die Entlassungszuständigkeit im Einzelfall an die Einrichtung übertragen werden kann, lassen sich aus dem Bundesrecht nicht ableiten. 6.2.3. In Art. 437 ZGB wird die Kompetenz zur Regelung der Nachbetreuung an die Kantone delegiert. In Abs. 2 der genannten Bestimmung wird darauf hingewiesen, dass die Kantone neben und innerhalb der Regelung der Nachbetreuung ambulante Massnahmen vorsehen können. Gemäss THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER werden die Kantone mit Art. 437 ZGB zur Regelung der Nachbetreuung verpflichtet, selbst wenn eine solche Verpflichtung dem Wortlaut der Bestimmung nicht explizit zu entnehmen ist. Wie die Nachbetreuung ausgestaltet wird, schreibt das Bundesrecht nicht vor und ist entsprechend den kantonalen Gesetzgebern überlassen (vgl. THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: a.a.O., Art. 437 N 5 f.).

2013 Fürsorgerische Unterbringung 63 6.3. 6.3.1. Die Regelung der Nachbetreuung überlässt das Bundesrecht dem Kanton. Bezüglich der Voraussetzungen der Delegation der Entlassungszuständigkeit macht das Bundesrecht keine Vorgaben. 6.3.2. Das kantonale Recht regelt die Nachbetreuung in den §§ 67k, l und m EG ZGB. § 67k EG ZGB hält allgemeine Grundsätze fest. So sieht § 67k Abs. 1 EG ZGB vor, dass bei Rückfallgefahr beim Austritt eine Nachbetreuung vorzusehen ist. Sofern es zu keiner sachgerechten schriftlichen Vereinbarung über die Nachbetreuung kommt, entscheidet die für die Entlassung zuständige Stelle über die Nachbetreuung (§ 67k Abs. 3 EG ZGB). 6.3.3. Dem Wortlaut und der Systematik dieser Bestimmungen kann entnommen werden, dass die Zuständigkeit der Anordnung einer Nachbetreuung an die Entlassungszuständigkeit angeknüpft werden soll: Liegt die Entlassungszuständigkeit bei der Einrichtung, soll diese auch die Nachbetreuung festlegen (§ 67l Abs. 1 EG ZGB). Wenn hingegen die Entlassungszuständigkeit bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde liegt, entscheidet diese gestützt auf die ärztliche Beurteilung über die Anordnung der Nachbetreuung (§ 67m Abs. 1 EG ZGB). 6.3.4. § 67l Abs. 1 EG ZGB hält fest, dass in Einrichtungen mit ärztlicher Leitung die diensthabenden Kaderärztinnen und Kaderärzte die Nachbetreuung festlegen. Gemäss Abs. 4 derselben Bestimmung richtet sich die Nachbetreuung in Einrichtungen ohne ärztliche Leitung nach § 67m EG ZGB, d.h. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bzw. das Familiengericht (§ 59 Abs. 1 EG ZGB) ist zuständig für die Anordnung der Nachbetreuung. Im letzteren Fall ist eine Übertragung der Zuständigkeit für die Entlassung an die Einrichtung gemäss Art. 428 Abs. 2 ZGB nicht sachgerecht, denn dies würde bedeuten, dass die Einrichtung für die Entlassung und das Familiengericht für die Anordnung einer Nachbetreuung zuständig sind. Ein Auseinanderfallen der Kompetenzen wäre unpraktikabel und kann

64 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 nicht dem Willen des kantonalen Gesetzgebers entsprochen haben (vgl. Erw. 6.3.2. f. hiervor). Das kantonale Recht präzisiert Art. 428 Abs. 2 ZGB in dem Sinne, dass einzig bei Einrichtungen mit ärztlicher Leitung eine Übertragung der Zuständigkeit für die Entlassung an die Einrichtung zulässig ist. Andernfalls würde das Familiengericht faktisch im Voraus auf die Anordnung einer Nachbetreuung verzichten, was nicht zulässig sein kann, insbesondere in den Fällen, in denen eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen ist, was bei Alkoholabhängigkeit regelmässig der Fall ist. 6.4. 6.4.1. Das Rehahaus Effingerhort ist eine Einrichtung ohne ärztliche Leitung. Nach dem Gesagten war es daher nicht zulässig, die Entlassungszuständigkeit an das Rehahaus zu übertragen. Folglich ist Dispositivziffer 2 des Entscheids des Familiengerichts Z. von Amtes wegen aufzuheben. 6.4.2. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es notorisch ist, dass die Rückfallgefahr bei Personen, welche seit langer Zeit an einem Abhängigkeitssyndrom leiden, sehr hoch ist. Dies zeigt sich auch an der Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers, welche von erfolgslosen Entzugsversuchen und wiederholten Rückfällen geprägt ist. Gestützt auf § 67k EG ZGB ist davon auszugehen, dass bei Austritt des Beschwerdeführers aus dem Rehahaus Effingerhort eine Nachbetreuung vorzusehen ist. Die Kompetenz betreffend Entlassungszuständigkeit und Regelung der Nachbetreuung darf im vorliegenden Fall nicht auseinanderfallen. 6.4.3. Es ist somit abschliessend festzustellen, dass das Familiengericht Z. für die Entlassung und Anordnung einer Nachbetreuung zuständig ist. 13 Behandlung ohne Zustimmung - Urteilsunfähigkeit betreffend Behandlung ohne Zustimmung mit einem zusätzlichen Medikament trotz grundsätzlicher Krankheitseinsicht (Erw. 4.3.)

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