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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 24.10.2014 WBE.2012.1049

24. Oktober 2014·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·2,232 Wörter·~11 min·4

Zusammenfassung

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an vorläufig Aufgenommene; schwerwiegender persönlicher Härtefall; Fürsorgeabhängigkeit; öffentliches Interesse - Vorläufig aufgenommene Personen verbleiben auch dann in der Schweiz, wenn ihnen die beantragte Aufenthaltsbewilligung verweigert wird, weil eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und ein Vollzug der Wegweisung nicht zur Diskussion stehen. Diesem Umstand ist bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an der Verweigerung der beantragten Bewilligung Rechnung zu tragen (Erw. 5.). - Das (kantonale) öffentliche Interesse an einer Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Fürsorgeabhängigkeit ist bei vorläufig aufgenommenen Personen, die sich bereits mehr als sieben Jahre in der Schweiz aufhalten, erheblich zu relativieren, weil die Betroffenen unabhängig davon, ob ihnen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird oder nicht, in ihrem Wohnsitzkanton verbleiben und Anspruch auf Sozialhilfe haben. Eine Reduktion zusätzlicher sowie künftiger Belastungen der öffentlichen Fürsorge erschöpft sich bei einer Bewilligungsverweigerung in den Einsparungen, die sich aufgrund der Anwendbarkeit von §§ 17 -19 SPG ergeben (Erw. 5.1.1.).

Volltext

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24 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an vorläufig Aufgenommene; schwerwiegender persönlicher Härtefall; Fürsorgeabhängigkeit; öffentliches Interesse - Vorläufig aufgenommene Personen verbleiben auch dann in der Schweiz, wenn ihnen die beantragte Aufenthaltsbewilligung verweigert wird, weil eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und ein Vollzug der Wegweisung nicht zur Diskussion stehen. Diesem Umstand ist bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an der Verweigerung der beantragten Bewilligung Rechnung zu tragen (Erw. 5.). - Das (kantonale) öffentliche Interesse an einer Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Fürsorgeabhängigkeit ist bei vorläufig aufgenommenen Personen, die sich bereits mehr als sieben Jahre in der Schweiz aufhalten, erheblich zu relativieren, weil die Betroffenen unabhängig davon, ob ihnen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird oder nicht, in ihrem Wohnsitzkanton verbleiben und Anspruch auf Sozialhilfe haben. Eine Reduktion zusätzlicher sowie künftiger Belastungen der öffentlichen Fürsorge erschöpft sich bei einer Bewilligungsverweigerung in den Einsparungen, die sich aufgrund der Anwendbarkeit von §§ 17 - 19 SPG ergeben (Erw. 5.1.1.). Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 24. Oktober 2014 in Sachen A. und B. gegen das Amt für Migration und Integration (WBE.2012.1049). Sachverhalt (Zusammenfassung) Die Beschwerdeführerin reiste im Januar 2001 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Entscheid vom 13. März 2003 lehnte das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und wies diese aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die schweizerische Asylrekurskommission (ARK) am 9. Februar 2004

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betreffend den Vollzug der Wegweisung gut. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2004 vorläufig aufgenommen. Im September 2007 kam ihr Sohn (der Beschwerdeführer) zur Welt und wurde in die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin miteinbezogen. Mit Eingabe vom 30. März 2010 beantragten die Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AuG. Mit Verfügung vom 10. April 2012 wurde dieses Gesuch abgelehnt. Die daraufhin erhobene Einsprache wurde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin lebt seit über 13 ½ Jahren in der Schweiz, ist nicht verheiratet und muss durch die Sozialhilfe unterstützt werden. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und seinem Alter entsprechend eingeschult. Aus den Erwägungen 4.2. Für die Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, ist bei vorläufig aufgenommenen Personen zunächst auf die Gründe, die zur vorläufigen Aufnahme geführt haben, einzugehen. Dabei ist zu prüfen, ob im konkreten Fall Anzeichen dafür bestehen, dass die vorläufige Aufnahme aufgehoben werden kann, weil die Voraussetzungen für deren Anordnung nicht mehr gegeben sind respektive in absehbarer Zeit wegfallen können. Ist aufgrund der konkreten Umstände nicht davon auszugehen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme kommt, ist von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen. Im Fall der Beschwerdeführerin ist dem Urteil der ARK vom 9. Februar 2004 betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Folgendes zu entnehmen: "Gemäss Rechtsprechung der ARK erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Sierra Leone aufgrund der derzeitigen Lage zwar grundsätzlich als zumutbar (vgl. EMARK 2002 Nr. 11, S. 99 ff.). An dieser Lagebeurteilung hat sich seit Ergehen des publizierten Entscheides bis heute nichts Wesentliches geändert. Festzustellen ist jedoch, dass sich gerade für

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alleinstehende Frauen, Frauen oder Familien mit Kindern und Kranke die Situation noch immer nicht derart präsentiert, dass für sie von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könnte. Daher wird der Wegweisungsvollzug für diese Personen, welche einer so genannten "vulnerable group" angehören, gemäss geltender Praxis der ARK grundsätzlich auch heute noch als nicht zumutbar erachtet. Dies gilt vorliegend auch für die Beschwerdeführerin. Zwar bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Familie, wonach sie nur noch einen Bruder habe, der jedoch unbekannten Aufenthalts sei (vgl. ES-Prot. S. 3). Es kann indes auch nicht zwingend der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin verfüge über ein Beziehungsnetz. Sodann sind im vorliegenden Fall auch keine weiteren überzeugenden Argumente ersichtlich, welche rechtfertigen würden, vom zur Zeit geltenden Grundsatz der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau abzuweichen. Es kann daher auf eine nähere Auseinandersetzung mit den einzelnen Argumenten der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin verzichtet werden." Zwischenzeitlich hat sich die Lage der alleinstehenden Frauen offenbar nicht wesentlich gebessert. Im Urteil der ARK vom 19. April 2006 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 16) wird zusammenfassend festgehalten, dass sich die Rückkehr nach Sierra Leone im Allgemeinen als zumutbar erweise, sofern es sich um allein stehende Männer in jungem und mittleren Alter handelt und um Familien ohne kleine Kinder. Für kranke Personen ist die Rückkehr nur dann zumutbar, wenn die notwendige medizinische Versorgung in Sierra Leone grundsätzlich verfügbar ist und individuelle begünstigende Umstände vorliegen, welche der betroffenen Person den Zugang zu dieser Versorgung effektiv ermöglichen. Für nicht mehr erwerbsfähige Menschen ist die Rückkehr dann zumutbar, wenn sie über ein soziales Netz verfügen, welches für den Unterhalt aufkommen kann oder wenn aus anderen Gründen davon ausgegangen werden kann, dass sie den notwendigen Lebensunterhalt bestreiten können. In aller Regel unzumutbar ist der Vollzug der Wegweisung für allein stehende Frauen und Personen mit kleinen Kindern, für die sie zu sorgen haben (a.a.O. Erw. 7.4.2). An dieser Lagebeurteilung wird

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noch immer festgehalten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2012 [D-2764/2012], Erw. 5.4.3.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 2011 [E-1733/2010], Erw. 4.3). Vor diesem Hintergrund erscheint die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin innert absehbarer Zeit geradezu ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin ist noch immer alleinstehend und hat überdies nunmehr für ihren Sohn zu sorgen. Auch sind keine Umstände ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug ausnahmsweise als zumutbar erscheinen lassen. Nach dem Gesagten ist bei der Beschwerdeführerin von einem Härtefall auszugehen, da nicht davon auszugehen ist, dass die Gründe, die zur vorläufigen Aufnahme geführt hatten, in absehbarer Zeit wegfallen würden, womit eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme weder jetzt noch in absehbarer Zeit zur Diskussion steht. Gleiches gilt für den Beschwerdeführer, welcher in die vorläufige Aufnahme seiner Mutter miteinbezogen wurde. 4.3. Mit Blick auf das Vorliegen eines Härtefalles kommt heute hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin, seit über 13 ½ Jahren und damit seit langer Zeit in der Schweiz aufhält. Abgesehen davon war sie bei ihrer Einreise höchstens 16 Jahre alt, womit sie zumindest einen Teil der prägenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht hat. Der heute siebenjährige Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren und hat keinen persönlichen Bezug zu seinem Heimatland. Da sein Vater verstorben ist, bezieht der Beschwerdeführer eine monatliche Waisenrente in Höhe von CHF 912.00. AHV/IV-Renten, worunter auch Waisenrenten fallen, werden lediglich in Länder ausbezahlt, mit welchen ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Nachdem zwischen der Schweiz und Sierra Leone kein entsprechendes Abkommen abgeschlossen wurde, hätte eine Übersiedlung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone zur Folge, dass er seine Waisenrente nicht mehr beziehen könnte. Auch diese Umstände sprechen für das Vorliegen eines Härtefalls.

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4.4. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt. 5. Zu prüfen bleibt, ob der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführer überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Dabei ist in Fällen wie dem Vorliegenden dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Betroffenen auch bei Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verbleiben, da eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und ein Vollzug der Wegweisung nicht zur Diskussion steht. Soll eine Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit verweigert werden, geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Für die Bemessung des öffentlichen Interesses ist neben der Höhe der bezogenen Gelder und der Dauer der Fürsorgeabhängigkeit massgebend, ob und inwieweit die Betroffenen ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft. Zu berücksichtigen ist zudem, ob die Sozialhilfeabhängigkeit auch zukünftig zu erwarten ist. Je wahrscheinlicher eine andauernde Bedürftigkeit konkret zu befürchten ist, umso grösser ist das öffentliche Interesse an einer Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung einzustufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2014 [2C_877/2013], Erw. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob der Bund oder der Kanton (bzw. die Gemeinde) für die Fürsorgeleistungen aufzukommen hat. Geht die Leistungspflicht mit Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf den Kanton über, oder erhöht sich die Leistungspflicht des Kantons mit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, ist dies im Rahmen des (kantonalen) öffentlichen Interesses zu bemessen. 5.1. Vorliegend ist zunächst das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zu beurteilen, welches durch die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführer begründet wird.

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5.1.1. Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin abgesehen von zwei kurzen Arbeitseinsätzen ohne Einkommen und daher von der Fürsorge abhängig. Den Lebensunterhalt für den Beschwerdeführer kann sie teilweise mit dessen Waisenrente decken. Die Beschwerdeführerin war damit über lange Dauer und in erheblichen Umfang von der Sozialhilfe abhängig, weshalb grundsätzlich von einem gewichtigen öffentlichen Interesse auszugehen ist, den Beschwerdeführern keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In Fällen wie dem Vorliegenden ist jedoch zu beachten, dass vorläufig aufgenommene Personen unabhängig davon, ob ihnen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird oder nicht, in ihrem Wohnsitzkanton verbleiben (vgl. Art. 85 AuG). Im Falle von Bedürftigkeit ist die Ausrichtung von Sozialhilfe an vorläufig aufgenommene Personen Sache der Kantone (Art. 86 AuG). Gemäss kantonaler Gesetzgebung besteht Anspruch auf Sozialhilfe, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen (§ 5 Abs. 1 SPG). Für die Bemessung der materiellen Hilfe sind grundsätzlich die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien vom 18. September 1997 für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS- Richtlinien) mit den bis zum 1. Juli 2004 ergangenen Änderungen massgebend (§ 10 Abs. 1 SPV). Davon ausgenommen ist jedoch die Bemessung der Sozialhilfeleistungen für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene, welche nach Massgabe der §§ 17 - 19 SPG festzusetzen ist (§ 16 Abs. 1 SPG). Die Kantone erhalten für vorläufig aufgenommene Personen finanzielle Unterstützung in Form von Bundesbeiträgen (Art. 87 Abs. 1 AuG). Die entsprechenden Pauschalen werden jedoch längstens sieben Jahre ab Einreise der vorläufig aufgenommenen Person ausgerichtet (Art. 87 Abs. 3 AuG). Folglich ändert sich am Anspruch auf Sozialhilfe gemäss § 5 Abs. 1 SPG und an der kantonalen Leistungspflicht grundsätzlich nichts, wenn vorläufig aufgenommenen Personen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert wird. Hingegen ist der Leistungsanspruch von Personen mit Aufenthaltsbewilligung gegenüber Personen mit vorläufiger Aufnahme

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höher, da die Sozialhilfe von vorläufig aufgenommenen Personen lediglich nach Massgabe der §§ 17 - 19 SPG ausgerichtet wird. Nach dem Gesagten ist das öffentliche Interesse des Kantons an einer Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit bei vorläufig aufgenommenen Personen, die sich bereits mehr als sieben Jahre in der Schweiz aufhalten und für die der Bund deshalb keine Beiträge mehr entrichtet, erheblich zu relativieren. Eine zusätzliche sowie künftige Belastung der öffentlichen Fürsorge kann zwar bis zu einem gewissen Grad noch abgewendet werden, wenn keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird und die Betroffenen im Status der vorläufigen Aufnahme belassen werden. Sie erschöpft sich jedoch in den Einsparungen, die sich aufgrund der Anwendbarkeit von §§ 17 - 19 SPG ergeben. Diesem Umstand ist bei der Bemessung des öffentlichen Interesses gebührend Rechnung zu tragen. 5.1.2.-5.1.3. (…) 5.1.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einer Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit grundsätzlich gewichtig ist. Im vorliegenden Fall wird dieses Interesse indessen relativiert, weil sich eine zusätzliche sowie künftige Belastung der öffentlichen Fürsorge lediglich auf die Einsparungen im Zusammenhang mit der Anwendung der §§ 17 - 19 SPG beschränkt. Mit Blick auf das Verschulden sowie die künftig zu erwartende Fürsorgeabhängigkeit ergibt sich keine wesentliche Erhöhung des öffentlichen Interesses an einer Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung. 5.2.-5.3. (…) 5.4. Nach dem Gesagten besteht im vorliegenden Fall lediglich mit Blick auf die Fürsorgeabhängigkeit ein öffentliches Interesse, den Beschwerdeführern die Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Diesem öffentlichen Interesse stehen die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung gegenüber. In Anbetracht der Einschränkungen, die mit dem Status der vorläufigen Aufnahme verbunden sind sowie der langen Aufenthalts-

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dauer ist das private Interesse der Beschwerdeführer als erheblich, wenn nicht gar gross einzustufen. Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände ist das öffentliche Interesse, den Beschwerdeführern keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen zwar ebenfalls als erheblich einzustufen. Insgesamt vermag es jedoch die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einer Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht zu überwiegen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt sind. Nachdem der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, ist die Beschwerde gutzuheissen soweit darauf einzutreten ist. Das MIKA ist anzuweisen, das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem Bundesamt für Migration mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten.

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25 Baubewilligung; Parkplatzerstellungspflicht Die altrechtliche Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage, welche entgegen § 62 Abs. 1 aBauG ohne Sicherstellung der dauernden Verfügbarkeit der Parkplätze erfolgte, genügt der Parkfelderstellungspflicht nach § 55 Abs. 1 BauG nicht. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 19. Februar 2014 in Sachen A. gegen Departement Bau, Verkehr und Umwelt und Stadtrat B. (WBE.2013.324). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Bei Erstellung und eingreifender Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen sind genügend Parkfelder für die Fahrzeuge der Benutzer und Besucher sowie die erforderlichen Verkehrsflächen für den Zubringerdienst zu schaffen. Die Parkfelder müssen auf privatem Grund in nützlicher Distanz zur Liegenschaft, der sie zu dienen haben, liegen und dauernd als solche benutzt werden können (§ 55 Abs. 1 BauG). Die Parkierungs- und Verkehrsflächen müssen so ausgelegt sein, dass die Fahrzeuge der Benutzer und Besucher aufgenommen und die Anlieferung bewältigt werden können. Dabei sind die Grösse der Bauten, die Art ihrer Benutzung, die Erschliessung durch öffentliche Verkehrsmittel und die Möglichkeiten, andere Parkierungsflächen zu benutzen, zu berücksichtigen (§ 56 Abs. 1 BauG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist von einer Umgestaltung, welche die Parkfelderstellungspflicht auslöst, auszugehen, wenn eine eigentliche Veränderung des Baukörpers vorliegt. Blosser Unterhalt und zeitgemässe Erneue-