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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 25.10.2011 WBE.2011.262

25. Oktober 2011·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·854 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Vollstreckung - Eine Entscheidung über baurechtliche Fragen nach § 159 Abs. 1 BauG ist im Vollstreckungsverfahren unzulässig. - Erfolgt die Zwangsandrohung in der zu vollstreckenden Beseitigungsanordnung selbst (§ 81 Abs. 2 VRPG), handelt es sich um Nebenpunkte des (Haupt-) Entscheides über die Beseitigung. - Die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanzen ergibt sich aus dem Grundsatz, dass eine Zuständigkeit, die in der Hauptsache gegeben ist, sich auch auf Nebenpunkte erstreckt.

Volltext

262 Verwaltungsgericht 2011 62 Vollstreckung - Eine Entscheidung über baurechtliche Fragen nach § 159 Abs. 1 BauG ist im Vollstreckungsverfahren unzulässig. - Erfolgt die Zwangsandrohung in der zu vollstreckenden Beseitigungsanordnung selbst (§ 81 Abs. 2 VRPG), handelt es sich um Nebenpunkte des (Haupt-) Entscheides über die Beseitigung. - Die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanzen ergibt sich aus dem Grundsatz, dass eine Zuständigkeit, die in der Hauptsache gegeben ist, sich auch auf Nebenpunkte erstreckt. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 25. Oktober 2011 in Sachen A. gegen Gemeinderat B. (WBE.2011.262). Aus den Erwägungen 1. Im angefochtenen Entscheid hat der Gemeinderat B. vom Beschwerdeführer alternativ die Einreichung eines Baugesuches oder die Beseitigung der umstrittenen Baute innert 30 Tagen verlangt. Das Vorliegen einer andern Sachverfügung, welche vollstreckt werden könnte, wird vom Gemeinderat nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 46 Abs. 1 VRPG). Während der Dauer des Beschwerdeverfahrens ist die Beseitigungsanordnung daher nicht vollstreckbar. Eine Vollstreckungsmassnahme kann bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Bewilligungsfähigkeit und die Beseitigung des umstrittenen Autounterstandes nicht angeordnet werden. Die Vollstreckungsanordnungen in der Verfügung vom 11. Juli 2011 sind mit andern Worten davon abhängig, dass die Beseitigungsverfügung zuerst in formelle Rechtskraft erwächst bzw. der Beschwerdeführer innert Frist kein Baugesuch einreicht. Dem Wortlaut nach erfasst der Entscheid auch die Ersatzvornahme für die Einreichung eines Baugesuchs, was wohl kaum beabsichtigt ist.

2011 Verwaltungsrechtspflege 263 Kann eine Sachverfügung mangels formeller Rechtskraft oder Rechtsbeständigkeit nicht vollstreckt werden, fehlen die Voraussetzungen für eine Vollstreckung. Zwangsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer können zurzeit und solange keine rechtskräftige Anordnung über die Beseitigungspflicht hinsichtlich des Autounterstandes besteht, weder angedroht noch angeordnet werden. Die Beschwerde ist daher begründet und gutzuheissen. 2. 2.1. Der Gemeinderat hat in Anwendung von § 159 Abs. 1 BauG den Beschwerdeführer aufgefordert, entweder ein Baugesuch einzureichen oder den Autounterstand zu entfernen. Die Zwangsmassnahmen im angefochtenen Entscheid beziehen sich auf die Beseitigungsalternative. Der Gemeinderat geht im angefochtenen Entscheid implizit davon aus, dass der bestehende Unterstand nicht bewilligungsfähig ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf eine Beseitigung gestützt auf § 159 BauG erst angeordnet werden, wenn feststeht, dass eine eigenmächtig ausgeführte Baute dem objektiven Baurecht widerspricht (vgl. AGVE 2004, S. 157, mit Hinweisen). Voraussetzung einer Beseitigung ist also die materielle Rechtswidrigkeit, die einer nachträglichen Bewilligung entgegensteht, sowie der Entscheid, dass der rechtsmässige Zustand wiederherzustellen ist. Eine Beseitigungsanordnung geht über die technische Umsetzung einer Verpflichtung hinaus und hat den Charakter eines neuen Sachentscheids, da sie neue Pflichten (Beseitigung und Herstellung) anordnet, über die noch nicht materiell-rechtlich entschieden worden ist. Die Entscheidung über diese Rechtsfragen ist vorliegend offen. Über die materielle Rechtswidrigkeit als Grundvoraussetzung einer in Anwendung von § 159 Abs. 1 BauG auf Herstellung des rechtsmässigen Zustandes abzielenden Anordnung ist im ordentlichen Verwaltungsverfahren zu entscheiden. Eine Entscheidung über die baurechtlichen Fragen ist im Vollstreckungsverfahren unzulässig. Die Vollstreckung und das Beschwerdeverfahren gemäss § 83 Abs. 1 VRPG sind besondere Verfahren (VGE IV/64 vom 23. September 2011 [WBE. 2011.204], S.

264 Verwaltungsgericht 2011 10 f.). Bei der Prüfung der Baubewilligungspflicht und im nachträglichen Bewilligungsverfahren sind – anders als in der Zwangsvollstreckung – auch die Interessen und Verfahrensrechte von Nachbarn zu wahren. Im Regelfall werden daher die Pflicht zur Beseitigung gemäss § 159 Abs. 1 BauG und die Zwangsvollstreckung einer rechtskräftigen Beseitigungsanordnung in zwei verschiedenen Verfahren angeordnet. Von der Zweiteilung des Entscheidverfahrens, das zur Beseitungspflicht einerseits und zur Zwangsvollstreckung anderseits führt, geht grundsätzlich auch das Baugesetz aus (§ 159 Abs. 1 und 2 BauG). Entsprechend ist eine Gabelung des Rechtsmittelweges ausgeschlossen, da der Beseitungsentscheid mit Beschwerde beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), allenfalls beim Regierungsrat (§ 61 Abs. 1 und 2 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]) anfechtbar ist. 2.2. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz sieht die Möglichkeit vor, dass die Zwangsandrohung in der Sachentscheidung (Vollstreckungs-) Entscheid ergehen kann (§ 81 Abs. 2 VRPG). Werden die Zwangsmassnahmen in der Sachverfügung angedroht, handelt es sich um Nebenpunkte des (Haupt-) Entscheides über die Beseitigung. Die Androhung ist von der Rechtsbeständigkeit und Vollstreckbarkeit der Beseitigungsanordnung abhängig. Die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanzen ergibt sich aus dem Grundsatz, dass eine Zuständigkeit, die in der Hauptsache gegeben ist, sich auch auf Nebenpunkte erstreckt (AGVE 1973, S. 267; 1991, S. 195; 2000, S. 352; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG, Zürich 1998, § 44 N 11). Eine Gabelung des Rechtsweges findet dementsprechend auch in diesen Fällen nicht statt.

Steuerrekursgericht

2011 Kantonale Steuern 267 I. Kantonale Steuern A. Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 63 Gewinnungskosten; Anwaltskosten (§ 24 aStG) Aufteilung der Anwaltskosten für die Erstreitung einer Gesamtentschädigung, welche u.a. Genugtuung, Verdienstausfall und Rentenschaden umfasst, in abziehbare Gewinnungskosten und nicht abziehbare Lebenshaltungskosten Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 25. August 2011 in Sachen E.M. und Erben des B.M. (3-RV.2010.56). Aus den Erwägungen 3. 3.1. Gemäss rechtskräftigem Bundesgerichtsurteil wurden B.M. infolge ungerechtfertigter Verurteilung folgende Zahlungen zugesprochen: Verdienstausfall (netto) CHF 102'500.00 Reisekosten CHF 400.00 Rentenschaden (gerundet) CHF 20'100.00 Anwaltskosten CHF 9'000.00 Genugtuung CHF 95'000.00 Zins Rentenschaden CHF 2'000.00 Zwischentotal CHF 229'000.00 abzüglich Verrechnung CHF 109'000.00 Total CHF 120'000.00 3.2. 3.2.1. Das KStA und die Rekurrenten erachten übereinstimmend folgende Zahlungen als steuerfrei: Reisekosten CHF 400.00

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