206 Verwaltungsgericht 2012 dings sollten die finanziellen Verhältnisse der Eltern nur noch teilweise berücksichtigt werden, wenn ihr Kind eine erste Ausbildung abgeschlossen hat und entweder älter als 25 Jahre alt oder während einer bestimmten Dauer finanziell unabhängig gewesen ist (Botschaft, S. 16). 4.6.3. Nach dem Gesagten stand es Gesetz- und Verordnungsgeber frei, die Bemessung der Höhe der Ausbildungsbeiträge bei Zweitausbildungen unabhängig vom Bestehen der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht nach Art. 277 Abs. 2 ZGB festzulegen. Staatliche Ausbildungsbeiträge sind nach dem Willen des Gesetzgebers subsidiär gegenüber möglichen und üblichen und nicht gegenüber zivilrechtlich geschuldeten Elternbeiträgen. Die zumutbaren Elternbeiträge im Sinne des Stipendiengesetzes werden rein rechnerisch als Einkünfteüberschuss aus der Gegenüberstellung von stipendienrechtlich anerkannten Einnahmen und Ausgaben im Elternbudget bestimmt. Wenn vom Einkünfteüberschuss des Elternbudgets einem Gesuchsteller 35 % in seinem Budget als Einkünfte pauschal angerechnet werden (§ 15 Abs. 3 StipG i.V.m. § 24 Abs. 2 StipV), kann darin keine rechtsungleiche Behandlung im Verhältnis zu jenen Gesuchstellern gesehen werden, bei welchen sich kein Einkünfteüberschuss im Elternbudget ergibt. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV und § 10 Abs. 1 KV liegt demnach nicht vor. 30 Kostenersatz für Lehrmittel und Schulmaterial beim Privatschulbesuch Die Bestimmung von § 16 Abs. 1 des Schulgesetzes, wonach die Gemeinden den Schülern die Lehrmittel und das Schulmaterial unentgeltlich zur Verfügung stellen, bezieht sich auf die öffentliche Volksschule und verleiht Besuchern einer Privatschule keinen Anspruch auf Übernahme von Kosten durch die Gemeinde. Die verfassungskonforme Auslegung unter Berücksichtigung des Anspruchs auf unentgeltlichen Grundschulunterricht und der Rechtsgleichheit führt zu keinem andern Ergebnis. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 29. Februar 2012 in Sachen A. und B. gegen Einwohnergemeinde C. (WKL.2011.1).
2012 Schulrecht und Ausbildungsbeiträge 207 Aus den Erwägungen 1. 1.1. Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist durch die Bundesverfassung gewährleistet (Art. 19 BV). Im Kanton Aargau ist der Unterricht an öffentlichen Schulen und Bildungsanstalten für Kantonseinwohner unentgeltlich (§ 34 Abs. 1 KV). Dieser Grundsatz wird im Schulgesetz konkretisiert: Für Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton ist der Unterricht an den öffentlichen Volksschulen unentgeltlich (§ 3 Abs. 3 SchulG). 1.2. (…) 2. Vorliegend besuchen die Kläger eine Privatschule und kommen für das Schulgeld und die Transportkosten selber auf. Gegenstand ihrer Klage ist die Forderung nach Übernahme der Kosten für Schulmaterial und Lehrmittel für die Jahre 2009 und 2010 durch die Beklagte. Sie leiten den Anspruch auf Kostenübernahme für Schulmaterial und Lehrmittel durch die Beklagte aus § 16 Abs. 1 SchulG ab. Die Differenzierung zwischen Kindern, welche öffentliche Schulen besuchen, und solchen, die in eine Privatschule gehen, verstosse gegen den Wortlaut von § 16 Abs. 1 SchulG. Sinn und Zweck des gesetzlichen Anspruchs auf Lehrmittel und Schulmaterial könne nicht die Privilegierung der Volksschüler an öffentlichen Schulen sein; die Schulpflicht solle allen Verpflichteten möglichst wenige Aufwendungen verursachen. (…) 3. (…) 4. 4.1. Eine Leistungspflicht des Gemeinwesens erfordert eine Grundlage in der Verfassung oder im Gesetz (vgl. vorne Erw. 1). Gemäss § 16 Abs. 1 SchulG stellen die Gemeinden den Schülern die Lehrmittel und das Schulmaterial unentgeltlich zur Verfügung. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich in der Tat nicht unmittelbar, dass die Unentgeltlichkeit auf das Schulmaterial
208 Verwaltungsgericht 2012 und die Lehrmittel auf die Schüler einer öffentlichen Schule beschränkt ist und § 16 Abs. 1 SchulG beim Besuch einer Privatschule nicht zur Anwendung kommt. Das Gesetzesverständnis muss sich aber vom Gedanken leiten lassen, dass nicht der reine Wortlaut das Gesetz darstellt, sondern in der Rechtsanwendung der "wahre Rechtssinn", der sich aus der Beachtung des Kontextes einer Norm, des Willens des Gesetzgebers und dem Zweck einer Regelung erschliesst, massgebend ist (vgl. dazu Art. 1 ZGB; BGE 135 II 195, Erw. 6.2; 127 III 415, Erw. 2 je mit Hinweisen; Heinrich Honsell, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 4. Aufl., 2010, Art. 1 N 2; Ernst A. Kramer, Juristische Methodenlehre, Bern 1998, S. 161 f. und 169 f.). Schon die sog. grammatikalische Auslegung beschränkt sich nicht auf den blossen Wortlaut des Gesetzestextes. Der Titel sowie die Sachüberschriften und Randtitel (Marginalien) sind (sprach-) logische Bestandteile des Textes und müssen daher mitberücksichtigt werden. Ein massgebliches Element der Auslegung ist der systematische Aufbau eines Gesetzes (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2010, N 94 ff.). 4.2. § 16 Abs. 1 SchulG ist unter dem Titel "2. Schulen" und den Untertiteln "2.2. Volksschule" und "2.2.1. Gemeinsame Bestimmungen" aufgeführt. Der 2. Titel des Schulgesetzes regelt nebst der Volksschule die "Besonderen Förder- und Stützmassnahmen (Untertitel 2.3) sowie die Mittelschulen (Untertitel 2.4). Auch § 2 SchulG stellt klar, dass Volksschulen als öffentliche Schulen gelten und dem Schulgesetz unterstehen. Die Regelung der Privatschulen und privater Schulung finden sich demgegenüber separat im Schulgesetz unter dem Titel "4. Trägerschaft durch Gemeinden und Private". Dieser Abschnitt des Schulgesetzes wird mit den Titeln "4.1. Öffentliche Schulen" und "4.2. Privatschulen und private Schulung" unterteilt. Im letzteren, separaten Abschnitt (§ 58 bis § 58c SchulG) werden die Privatschulen behandelt. § 58b Abs. 1 SchulG bestimmt, dass die schulpflichtigen Kinder einer Privatschule mit Wohnsitz im Aargau unter den gleichen Bedingungen Zugang zum Instrumentalunterricht
2012 Schulrecht und Ausbildungsbeiträge 209 und zu den Therapien und Schuldiensten haben wie die Kinder an öffentlichen Schulen. Lehrmittel und Schulmaterial sind nicht erwähnt. Die grammatikalische Auslegung und die systematische Stellung von § 16 Abs. 1 SchulG in der Normenhierarchie des Schulgesetzes ergeben eindeutig, dass sich die Unentgeltlichkeit für Lehrmittel und Schulmaterial auf die (öffentliche) Volksschule beschränkt und für Schülerinnen und Schüler, welche eine Privatschule besuchen, nicht zur Anwendung gelangt. Dies entspricht auch der verfassungsrechtlichen Lage. Die Unentgeltlichkeit gemäss § 19 BV (vgl. auch § 62 BV) und § 34 KV gilt grundsätzlich nur für den Unterricht an öffentlichen Schulen (vorne Erw. 1; Jörg P. Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 792 mit Hinweisen; BGE 133 I 156, Erw. 3.1; AGVE 2003, S. 95; 2001, S. 155 f. je mit Hinweisen). Nach der älteren Verfassungslehre waren die Kosten für die Lehrmittel, das Schulmaterial und Kosten für zusätzliche Veranstaltungen der Schule von der Garantie von Art. 19 BV und § 34 KV nicht erfasst und konnten durch die kantonale Gesetzgebung geregelt werden (vgl. Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg 1986, Rz. 3 zu § 34; Bernhard Ehrenzeller/Markus Schott, St. Galler Kommentar zur BV, 2. Aufl., 2008, Art. 62 N 35). Gemäss § 53 Abs. 2 SchulG beschaffen die Gemeinden die Lehrmittel für die Volksschule (vgl. § 52 SchulG). 4.3. § 16 Abs. 1 SchulG konkretisiert die Verfassungsordnung mit dem Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht und einer Leistungspflicht des Gemeinwesens auf unentgeltliche Abgabe von Schulmaterial und Lehrmitteln an der öffentlichen Volksschule. Für die Privatschulen kommt § 16 Abs. 1 SchulG nicht zur Anwendung. Nur beim Vorliegen wichtiger Gründe hat das Gemeinwesen für Schulkosten des Besuchs einer Privatschule aufzukommen. Gründe, die eine Ausnahmesituation begründen können, werden von den Klägern nicht vorgetragen.
210 Verwaltungsgericht 2012 5. 5.1. Die unentgeltliche Abgabe von Schulmaterial und Lehrmitteln an der Volksschule erfolgt in Erfüllung des staatlichen Leistungsauftrags und dient der Erfüllung des Lehrplans (vgl. § 13 SchulG). Sie trägt damit zur Qualitätssicherung an den öffentlichen Schulen bei. Der Regierungsrat legt die obligatorischen Lehrmittel für die Volksschule fest (§ 16 Abs. 3 SchulG) und sie unterliegen einer Qualitätskontrolle (vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 15. Mai 2002, 02.135, S. 17). Die Auffassung der Kläger, wonach die Lehrmittel von der Schule unabhängig sind und auch nicht die Qualität des Unterrichts beeinflussen, beschränkt sich zu Unrecht auf die reine Kostenfrage. Privatschulen erfüllen keinen staatlichen Leistungsauftrag. Der Besuch einer Privatschule ist auch nicht unentgeltlich und es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Aufnahme bei einer solchen Institution. Privatschulen haben in Bezug auf die Bildungsziele, den Lehrplan, die Ausbildung der Lehrpersonen und die räumlichen Anforderungen den öffentlichen Schulen zu entsprechen (vgl. § 44a der Verordnung über die Volksschule vom 29. April 1985 [SAR 421.311]), sind aber bei der Ausgestaltung des Lehrplanes autonom. Sie haben erhebliche Freiheiten und sind insbesondere bei der Wahl der Lehrmittel und des Schulmaterials frei. Eine Abgabe von Lehrmitteln, welche an den staatlichen Schulen verwendet werden, wird von den Klägern denn auch nicht verlangt. 5.2. Die gesetzliche Pflicht der Gemeinden, Lehrmittel und Schulmaterial nur den Schülerinnen und Schülern der (öffentlichen) Volksschulen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, ist Teil des öffentlichen Bildungsauftrages des Gemeinwesens. Der Ausschluss der Schülerinnen und Schüler einer Privatschule vom unentgeltlichen Zugang zu Schulmaterial und Lehrmitteln ist angesichts der unterschiedlichen Aufgaben, der Ausrichtung und Lernziele sowie der Trägerschaft einer Privatschule sachlich und rechtlich begründet. Die Differenzierung in der Anspruchsberechtigung verletzt die Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV und § 10 Abs. 1 KV daher nicht.
2012 Schulrecht und Ausbildungsbeiträge 211 Bei den Verbrauchsmaterialien fällt diese Unterscheidung zwar naturgemäss nicht besonders ins Gewicht. Die Entgeltlichkeit des Schulmaterials an einer Privatschule ist aber sowohl Bestandteil wie auch Folge der grundsätzlichen Entgeltlichkeit des Privatschulbesuchs. Ob die Privatschule für das Schulmaterial gesondert Rechnung stellt oder diese Kosten in das Schulgeld einrechnet, steht in ihrem Ermessen. Aus dem Abrechnungssystem der Schule kann auch mit Blick auf die Rechtsgleichheit kein Leistungsanspruch begründet werden. Die Entgeltlichkeit von Schulmaterial bleibt Teil des entgeltlichen Privatschulbesuchs. 6. Zusammenfassend erweisen sich die Rechtsbegehren der Kläger als unbegründet und die Klage ist abzuweisen.
2012 Anwaltsrecht 213 VIII. Anwaltsrecht
31 Interessenkonflikt nach Art. 12 lit. c BGFA im Falle der Mehrfachverteidigung - Eine Verletzung der Berufspflichten des Anwalts setzt voraus, dass konkrete Hinweise auf einen möglichen Interessenkonflikt bestehen, die bloss abstrakte Möglichkeit genügt nicht. - Ist eine Mehrfachverteidigung ausnahmsweise zulässig, so kann für die Annahme eines Interessenkonflikts beim amtlichen Verteidiger nicht ausreichen, wenn sich im Laufe der Einvernahmen einzelne Aussagen der Angeschuldigten als nicht identisch und widerspruchsfrei herausstellen. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 30. April 2012 in Sachen A. gegen Anwaltskommission des Kantons Aargau (WBE.2011.407). Aus den Erwägungen 3.2. 3.2.1. Die Sorgfaltspflichten gemäss BGFA schliessen auch eine Verteidigung verschiedener Angeklagter im Strafverfahren nicht von vornherein aus. Im Interesse der Verfahrenseffizienz kann eine Mehrfachvertretung ausnahmsweise erlaubt sein. Als Ausnahme sind die Voraussetzungen restriktiv anzuwenden. Unabdingbar ist, dass die (Mit-)Angeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Darstellungen zum Sachverhalt und zur Tatbeteiligung geben und ihre Prozessinteressen nach den jeweiligen konkreten Umständen nicht divergieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. März 2009 [1B_7/2009], Erw. 5.8; Walter Fellmann, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 12 N 54 ff., Art. 12 N 107). Vertritt ein Strafverteidiger zwei angeklagte Personen, befindet er