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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 09.11.2010 WBE.2010.305

9. November 2010·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·656 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Probeweise Entlassung mit Auflagen. Unzulässigkeit einer probeweisen Entlassung mit Weisungen, wenn sich bei einer Einweisung zur Untersuchung herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine definitive fürsorgerische Freiheitsentziehung nie erfüllt waren.

Volltext

2010 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 195 VI. Fürsorgerische Freiheitsentziehung

35 Probeweise Entlassung mit Auflagen. Unzulässigkeit einer probeweisen Entlassung mit Weisungen, wenn sich bei einer Einweisung zur Untersuchung herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine definitive fürsorgerische Freiheitsentziehung nie erfüllt waren. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 9. November 2010 in Sachen M.H. gegen den Entscheid des Bezirksamtes X. (WBE.2010.305). Kurzbegründung 1. 1.1 Mit Verfügung vom 10. September 2010 wies das Bezirksamt X. den Beschwerdeführer zur Untersuchung gemäss § 67d EG ZGB in die Klinik Y. ein. 1.2 Eine Anstaltseinweisung zur Untersuchung ist dann angezeigt und zulässig, wenn die Einweisungsbehörde ernsthaften Anlass hat, eine definitive fürsorgerische Freiheitsentziehung (zur Behandlung) für angezeigt zu halten, über einzelne Einweisungsvoraussetzungen aber noch Ungewissheit besteht, die sie weder durch eigene Abklärung noch durch Anordnung einer ambulanten Untersuchung beheben kann. Der Abklärungsauftrag ist genau zu benennen und die Einweisung zur Untersuchung ist zu befristen. Die stationäre Untersuchung ist so schnell wie möglich abzuschliessen (§ 67d Abs. 3 EG ZGB). Die Klinik hat die gestellten Fragen (z.B. nach dem Vorliegen einer Geisteskrankheit) der Einweisungsbehörde zu beantworten, worauf diese entscheiden muss, ob eine definitive Einweisung zur Behandlung (in diesem Fall ist eine neue Verfügung zu

196 Verwaltungsgericht 2010 erlassen) oder eine Entlassung erfolgt (§ 67d Abs. 1 und 2 EG ZGB; zu den Voraussetzungen einer Einweisung zur Untersuchung vgl. AGVE 2003, S. 138 m.H. [Erw. 1b]). 1.3 An der rechtlichen Qualifikation "Einweisung zur Untersuchung" ändert auch nichts, dass das Bezirksamt X. in Ziffer 1 der erwähnten Verfügung vom 10. September 2010 schrieb, der Beschwerdeführer werde ’’zur Behandlung und Abklärung“ in die Klinik Y. eingewiesen. Aus der Begründung und insbesondere aus dem Fragenkatalog gemäss Ziffer 2 der Verfügung ergibt sich eindeutig, dass unklar war, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung erfüllt waren, insbesondere, ob beim Beschwerdeführer überhaupt eine behandlungsbedürftige Geisteskrankheit oder Geistesschwäche vorlag. 1.4 Mit Bericht vom 21. September 2010 beantwortete die Klinik Y. dem Bezirksamt X. die gestellten Fragen. Daraus ergab sich eindeutig, dass kein Grund für eine medikamentöse Behandlung und schon gar nicht für eine stationäre psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers bestand, weshalb dieser am 24. September 2010 aus der Klinik entlassen wurde. Empfohlen wurde durch die Klinik eine ambulante Gesprächstherapie. 2. 2.1 Am 28. September 2010 verfügte das Bezirksamt X., der Beschwerdeführer werde per fürsorgerischer Freiheitsentziehung verpflichtet, für die Dauer von drei Monaten stützende Gespräche beim Externen Psychiatrischen Dienst (EPD) Z. zu besuchen. 2.2 Mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung wird eine psychisch kranke Person zur Behandlung in eine geeignete Anstalt eingewiesen. Es geht nicht an, jemanden per "fürsorgerischer Freiheitsentziehung" zu einer ambulanten Therapie zu verpflichten. Rechtlich kann die Verfügung des Bezirksamts X. höchstens als eine Entlassung mit Weisungen interpretiert werden. Gemäss § 67h EG ZGB kann die probeweise Entlassung, nötigenfalls mit Weisungen, erfolgen, sofern

2010 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 197 die Voraussetzunge für eine Entlassung nicht in allen Teilen erfüllt sind. 2.3. Im vorliegenden Fall erfolgte lediglich eine Klinikeinweisung zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung überhaupt erfüllt seien. In der Klinik zeigte sich, dass dies gerade nicht der Fall war, worauf der Beschwerdeführer entlassen wurde. Bei dieser Ausgangslage sind die Voraussetzungen für eine Entlassung mit Weisungen nicht erfüllt, da bereits die Voraussetzungen für eine definitive fürsorgerische Freiheitsentziehung nie erfüllt waren, und daher auch nicht davon gesprochen werden kann, die Voraussetzungen für eine Entlassung seien am 24. bzw. am 28. September 2010 nicht in allen Teilen erfüllt gewesen. 2.4 Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und es bleibt bei der Empfehlung an den Beschwerdeführer, die Gesprächstherapie freiwillig durchzuführen. 36 Probeweise Entlassung mit Auflagen. Verhältnismässigkeit der Weisung zur ambulanten psychiatrischen (inkl. neuroleptischen) Behandlung in Anbetracht der in casu vorliegenden grossen Rückfallsgefahr. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 15. September 2010 in Sachen M.K. gegen die Verfügung des Amtsarztes des Bezirks X. (WBE.2010.199). Aus den Erwägungen 4. 4.1. (…) Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt (Art. 397a Abs. 3 ZGB; § 67f EG ZGB). Es ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt ent-

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