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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 12.08.2010 WBE.2010.160

12. August 2010·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·4,229 Wörter·~21 min·3

Zusammenfassung

Vorsorglicher Führerausweisentzug; Anordnung einer fachärztlichen Begutachtung. - Rechtmässigkeit der Anordnung einer fachärztlichen Begutachtung angesichts des eingestandenen Cannabiskonsumverhaltens (seit längerer Zeit in beträchtlichem Ausmass und gewohnheitsmässig). - Unverhältnismässigkeit der Anordnung eines vorsorglichen Führerausweisentzuges, wenn nach der Aktenlage mit den vom Beschwerdeführer eingestandenen Cannabiskonsumgewohnheiten allein und ohne hinzukommende manifeste Verdachtsgründe zu wenig intensive Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwerdeführer andere Verkehrsteilnehmer als Folge einer allfälligen Cannabisabhängigkeit in erhöhtem Mass gefährden könnte, wenn er bis zum Vorliegen der fachärztlichen Begutachtung weiterhin zum Verkehr zugelassen würde.

Volltext

2010 Strassenverkehrsrecht 89 ten die Fahreignung des Beschwerdeführers bejahen könnte. Das Ergebnis des vorliegenden Gutachtens, die vielen Verkehrsregelverletzungen in der Vergangenheit und das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem vorsorglichen Sicherungsentzug (zwölf Mal Fahren trotz Entzugs) sowie anlässlich der Begutachtung (lachen und Untersuchung nicht ernst nehmen) lassen vielmehr darauf schliessen, dass gravierende charakterliche Eigenheiten vorliegen, die durch einen bfu-Kurs nicht so schnell verändert werden können. Dementsprechend spricht das Gutachten auch ausdrücklich davon, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft kaum wird an die Verkehrsregeln halten können bzw. halten wollen. Die Prognose für künftiges Wohlverhalten im Strassenverkehr und damit auch für ein positives verkehrspsychologisches Gutachten sind schlecht, weshalb zu Recht ein definitiver Sicherungsentzug angeordnet worden ist. 5.3. Es stellt sich einzig noch die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht als unverbesserlich im Sinne von Art. 16d Abs. 3 SVG eingestuft wurde. Allein schon die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach sieben Warnungsentzügen erneut mit massiv überhöhter Geschwindigkeit fuhr, zeigt, dass er sich durch Strafen und Administrativmassnahmen nicht von weiteren Verkehrsregelverletzungen abhalten lässt. Er wurde mehrfach rückfällig und ist daher als unverbesserlich zu betrachten. Diese Charaktereinschätzung wird noch verstärkt durch seine Neigung zu riskanten Fahrmanövern und die fehlende Impulskontrolle sowie das mehrfache Fahren trotz Ausweisentzugs. 20 Vorsorglicher Führerausweisentzug; Anordnung einer fachärztlichen Begutachtung. - Rechtmässigkeit der Anordnung einer fachärztlichen Begutachtung angesichts des eingestandenen Cannabiskonsumverhaltens (seit längerer Zeit in beträchtlichem Ausmass und gewohnheitsmässig). - Unverhältnismässigkeit der Anordnung eines vorsorglichen Führerausweisentzuges, wenn nach der Aktenlage mit den vom Beschwerdeführer eingestandenen Cannabiskonsumgewohnheiten allein und ohne hinzukommende manifeste Verdachtsgründe zu wenig intensive

90 Verwaltungsgericht 2010 Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwerdeführer andere Verkehrsteilnehmer als Folge einer allfälligen Cannabisabhängigkeit in erhöhtem Mass gefährden könnte, wenn er bis zum Vorliegen der fachärztlichen Begutachtung weiterhin zum Verkehr zugelassen würde. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 12. August 2010 in Sachen K.A. gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2010.160). Aus den Erwägungen 1. 1.1. (…) 1.2. Der vorsorgliche Führerausweisentzug kann nur dann angeordnet werden, wenn genügend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Fahrzeuglenker ein besonderes Risiko für die anderen Verkehrteilnehmer darstellt, die erforderlichen Abklärungen zur Fahreignung aber nicht der Dringlichkeit entsprechend vorgenommen werden können. Beim vorsorglichen Führerausweisentzug handelt es sich lediglich um eine Zwischenverfügung im Rahmen eines Sicherungsentzugsverfahrens. Gemäss Art. 30 VZV kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen. Voraussetzung für einen vorsorglichen Führerausweisentzug ist gemäss der Rechtsprechung, dass der Fahrzeugführer andere Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugführern in erhöhtem Masse gefährden könnte, würde er während der Verfahrensdauer zum Verkehr zugelassen (BGE 106 Ib 115, Erw. 2b). Diese Regelung trägt der besonderen Interessenlage Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksichtigen ist. Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und

2010 Strassenverkehrsrecht 91 ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selber verfügt werden. Umgekehrt bedeutet dies, dass, sobald der Beschwerdeführer nachweisen kann, dass die Voraussetzungen eines Sicherungsentzuges mit grosser Wahrscheinlichkeit gestützt auf einen geänderten Sachverhalt nicht mehr gegeben sind, er beim Strassenverkehrsamt die Aufhebung des vorsorglichen Führerausweisentzugs verlangen kann. Eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, braucht erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 125 II 492, Erw. 2b; 122 II 359, Erw. 3a mit Hinweisen). Falls die erforderlichen Abklärungen also nicht der Dringlichkeit entsprechend rasch und abschliessend getroffen werden können, soll der Ausweis bis zum Sachentscheid vorläufig entzogen werden können (BGE 122 II 359, Erw. 3a, 125 II 492, Erw. 2b). Die Wiedererteilung des Führerausweises wird vom günstigen Ausgang einer fachärztlichen Untersuchung abhängig gemacht. Wird anlässlich der Abklärung die Fahreignung wegen eines Alkohol- oder Drogenproblems tatsächlich verneint, erfolgt ein "definitiver" Führerausweisentzug (Sicherungsentzug) auf unbestimmte Zeit, der mit einer Sperrfrist verbunden wird (Art. 16d Abs. 2 SVG). Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet zum Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit die Regel (BGE 127 II 122, Erw. 5; 125 II 396, Erw. 3 = Pra 89/2000, Nr. 88). Dies ergibt sich aus dem genannten Sinn und Zweck des Sicherungsentzugs. 1.3. Nachdem der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide beantragt, ist nachfolgend zu prüfen, ob zu Recht eine fachärztliche Begutachtung angeordnet wurde (siehe hinten Erw. 3) und ob die Akten zu Recht begründete Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers aufkommen lassen und dementsprechend genügend Anhaltspunkte für einen vorsorglichen Sicherungsentzug vorliegen (siehe hinten Erw. 4).

92 Verwaltungsgericht 2010 2. 2.1. Das DVI ging in Anlehnung an die Strafakten von folgendem Sachverhalt aus: " 2. a) Am 13. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer als Lenker eines Personenwagens zur polizeilichen Kontrolle angehalten. Bei der Effektenkontrolle wurden 19 Minigrips Marihuana mit einem Gesamtgewicht von 57 Gramm aufgefunden und sichergestellt. Im Laufe von polizeilichen Befragungen in diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer gemäss den polizeilichen Feststellungen Anzeichen von Denkund Konzentrationsstörung aufgewiesen. Zudem hat er zu Protokoll gegeben, dass er seit langer Zeit Cannabis (Marihuana) konsumiere und jeweils nicht mehr genau wisse, was am vorangegangenen Tag passiert sei (…). b) Infolgedessen verzeigte die Kantonspolizei Aargau den Beschwerdeführer beim Bezirksamt X. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 BetmG), falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB) und Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB). Das entsprechende Strafverfahren ist noch hängig. 3. Gestützt auf diese Feststellungen, insbesondere den Äusserungen des Beschwerdeführers im polizeilichen Ermittlungsverfahren, erliess das Strassenverkehrsamt die angefochtene Verfügung." 2.2. (…) 2.3. Gemäss Art. 30 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VZV kann der Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen sofort vorsorglich entzogen werden. Bei dieser Art des Entzuges handelt es sich um einen Sicherungsentzug in Form einer vorsorglichen Massnahme. Er dient zur Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Führern. Ob der

2010 Strassenverkehrsrecht 93 vorsorgliche Entzug des Führerausweises zu Recht erfolgt ist, hängt also davon ab, ob aufgrund der Aktenlage genügend konkrete Anhaltspunkte bestehen, welche das Vorliegen eines Ausschlussgrundes wahrscheinlich erscheinen lassen (AGVE 1997, S. 472; 1982, S. 214 f.) Da die vorsorglichen Sicherungsentzüge im Interesse der Verkehrssicherheit unverzüglich zu erlassen sind, können sie grundsätzlich unabhängig von einer Verkehrsregelverletzung oder einer anderen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz angeordnet werden und dauern so lange, als der Ausschlussgrund anhält. Ein Sicherungsentzugsverfahren erfolgt mithin allein aus Gründen der Verkehrssicherheit und ist unabhängig vom Verschulden des betroffenen Fahrzeuglenkers. Dementsprechend ist es, anders als bei einem Warnungsentzug, auch nicht angezeigt, den Abschluss eines allenfalls parallel durchzuführenden Strafverfahrens abzuwarten. Davon abgesehen hat das Bundesgericht in BGE 122 II 359 ausdrücklich festgehalten, dass die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK – insbesondere die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK – auf das Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Sicherungsentzüge keine Anwendung finden. Mithin darf ein Sicherungsentzugsverfahren eingeleitet und allenfalls ein vorsorglicher Führerausweisentzug angeordnet werden, ohne dass ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt. Demzufolge braucht vorliegend der Ausgang des Strafverfahrens nicht abgewartet zu werden. 2.4. Aus den beigezogenen Akten geht hervor und ist vom Beschwerdeführer auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbestritten geblieben, dass er regelmässig Cannabis konsumierte. So konnten beim Beschwerdeführer anlässlich seiner Kontrolle als Lenker des Personenwagens mit dem Kennzeichen (…) am 13. Juni 2009 19 Minigrip Marihuana mit einem Gesamtgewicht von 57 Gramm vorgefunden und sichergestellt werden. Bei der anschliessend durchgeführten Hausdurchsuchung wurden am Wohnort des Beschwerdeführers weitere 39 Minigrip Marihuana mit einem Gesamtgewicht von 117 Gramm sichergestellt. Im Rahmen des gegen ihn u.a. wegen des Verdachts auf Handel mit Marihuana angehobe-

94 Verwaltungsgericht 2010 nen Strafverfahrens anerkannte der Beschwerdeführer, regelmässig Marihuana zu konsumieren, letztmals am 7. Juni 2009, als er an seinem Wohnort in Y. einen "Joint" geraucht habe. Anlässlich seiner Einvernahme am 16. Juni 2009 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Konsums zu Protokoll, vor ca. zwei Jahren das erste Mal Marihuana geraucht zu haben. Andere Drogen habe er hingegen – auch in der Vergangenheit – nicht konsumiert. Wegen Konsums von Marihuana sei er bereits zweimal angezeigt worden. Mit dem Konsum von Marihuana aufgehört habe er deswegen jedoch nicht. Pro Woche habe er durchschnittlich jeweils ungefähr drei Gramm Marihuana konsumiert, somit total rund 250 Gramm seit Januar/Februar 2008. 3. 3.1. Wie bereits erörtert (siehe vorne Erw. 2.3), kann ein Sicherungsentzugsverfahren eingeleitet und allenfalls ein vorsorglicher Führerausweisentzug angeordnet werden, ohne dass ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt; dies muss ebenso für die Anordnung einer fachärztlichen Begutachtung gelten. Die Wiedererteilung des Führerausweises wird vom günstigen Ausgang einer fachärztlichen Untersuchung abhängig gemacht. Wird anlässlich der Abklärung die Fahreignung tatsächlich verneint, erfolgt ein "definitiver" Führerausweisentzug (Sicherungsentzug) auf unbestimmte Zeit, der mit einer Sperrfrist verbunden wird (Art. 16d Abs. 2 SVG). Der Führerausweis kann nur zurückgegeben werden, wenn die Person die Behebung des Mangels nachgewiesen hat, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). Der Sicherungsentzug greift damit tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen ein. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist daher eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse von Amtes wegen vorzunehmen. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob eine fachärztliche Begutachtung vorgenommen werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 126 II 185, Erw. 2a).

2010 Strassenverkehrsrecht 95 3.2. Nach der Rechtsprechung erlaubt ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Haschischkonsum für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung (BGE 127 II 122, Erw. 4b; BGE 124 II 559, Erw. 4d und 4e). Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/ oder von Alkohol, sowie zu seiner Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauch im Strassenverkehr, nicht beurteilt werden (BGE 124 II 559, Erw. 4e und 5a). Ein die momentane Fahrfähigkeit beeinträchtigender Cannabiskonsum kann hingegen Anlass bieten, die generelle Fahreignung des Betroffenen durch ein Fachgutachten näher abklären zu lassen (BGE 128 II 335, Erw. 4b m.w.H.). Die (blosse) Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung (im Hinblick auf die Prüfung eines allfälligen Sicherungsentzuges) setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der fragliche Inhaber des Führerausweises mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeuges zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 127 II 122, Erw. 3c; 124 II 559, Erw. 3d, je m.w.H.). Dies kann namentlich der Fall sein, wenn es sich um einen "starken" Konsumenten von Cannabis handelt und weitere Indizien auf verkehrsgefährdendes Verhalten hinweisen (BGE 127 II 122, Erw. 4b; 124 II 559, Erw. 4a-g, je m.w.H.). 3.3. 3.3.1. Aus den beigezogenen Akten erhellt, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2007 bzw. spätestens anfangs 2008 wöchentlich Marihuana konsumierte. In mengenmässiger Hinsicht gestand der Beschwerdeführer im Rahmen der Ermittlungen im Strafverfahren einen Umfang von drei Gramm pro Woche zu. Obwohl der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in der Vergangenheit von der Polizei bereits zweimal wegen des Konsums von Marihuana verzeigt worden war und damit um dessen Strafbarkeit wusste bzw. wissen musste, und obwohl der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit

96 Verwaltungsgericht 2010 seinen Verfehlungen vom 13. Juni 2009, welche Anlass zu dem nach wie vor hängigen Strafverfahren gaben, neun Tage Untersuchungshaft erstanden hatte, hörte er dennoch nicht mit dem Konsum von Marihuana auf und konsumierte er weiterhin Marihuana, wie er einerseits im Strafverfahren ausdrücklich zugegeben hatte und sich andererseits aus der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergibt, in welcher der Beschwerdeführer anführte, mittlerweile – d.h. seit Ende Dezember 2009 – kein Cannabis mehr zu konsumieren. Damit gesteht der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren indes ein, solche Rauschmittel bis Ende Dezember 2009 zu sich genommen zu haben, und zwar auch nach dem am 4. Dezember 2009 durch das Strassenverkehrsamt angeordneten (vorsorglichen) Sicherungsentzug. Davon abgesehen erscheint fraglich, inwiefern die Behauptung des Beschwerdeführers, seit Ende Dezember 2009 kein Cannabis mehr zu konsumieren, tatsächlich zutrifft. Einerseits ist bei der Würdigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Cannabisabstinenz auch zu berücksichtigen, dass er ein erhebliches Interesse an deren Feststellung hat, steht doch einerseits eine – im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilende – strafrechtliche Verurteilung und andererseits ein damit einhergehender Führerausweisentzug im Raum, so dass den Angaben des Beschwerdeführers, welcher um den Erhalt seines Führerausweises bangt, nicht ohne weiteres Glauben geschenkt werden kann. Andererseits blieb die behauptete Cannabisabstinenz vom Beschwerdeführer bis heute gänzlich unbelegt und steht somit beweislos da, was insofern erstaunt, als sie sich in der Zwischenzeit mit der Verurkundung entsprechender Blut- oder Urintests problemlos hätte nachweisen lassen. Aus dem Umstand, dass das DVI auf das Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 25. März 2010 in seinem Entscheid vom 21. April 2010 keinen Bezug genommen hat, vermag der i.S.v. § 23 VRPG mitwirkungspflichtige Beschwerdeführer hier nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da er anwaltlich vertreten war und sein rechtskundiger Vertreter um die Möglichkeit von Blut- oder Urintests wissen musste und solche Tests ohne weiteres als Beweise hätten ins Recht gelegt werden können. Demnach braucht im Rahmen des vorliegenden vorsorgli-

2010 Strassenverkehrsrecht 97 chen Sicherungsentzugsverfahrens nicht weiter auf den diesbezüglichen Einwand des Beschwerdeführers eingegangen zu werden. 3.3.2. Es kommt hinzu, dass im Schlussbericht der Kantonspolizei Aargau vom 14. November 2009 bemerkt wird, die durch den Beschwerdeführer in den protokollarischen Befragungen gemachten Aussagen seien mit der notwendigen Vorsicht zu werten, da er aufgrund seines längeren und fortwährenden Konsums von Marihuana bereits Anzeichen von Denk- und Konzentrationsstörungen aufweise. In der Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2009 habe er selbst zu Protokoll gegeben: "Ich konsumiere seit langer Zeit und weiss morgen nicht mehr genau, was heute war". Wenn auch zutreffend ist, dass dem Beschwerdeführer im Strafverfahren keine Aussage- oder Wahrheitspflicht obliegt, und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers im Strafverfahren (auch) zu Verteidigungszwecken erfolgt waren, so bedeutet dies entgegen der Meinung des Beschwerdeführers dennoch nicht gleichzeitig, dass die im Schlussbericht der Kantonspolizei Aargau vom 14. November 2009 rapportieren "Denk- und Konzentrationsstörungen" lediglich vorgetäuschte "Wissenslücken" darstellen und allein auf "Falschaussagen" beruhen, wie der Beschwerdeführer namhaft machen will. Mit Blick auf den Umstand, dass die befragenden Polizeibeamten medizinische Laien und damit nicht befähigt sind, rund um die rapportieren "Denk- und Konzentrationsstörungen" eine stichhaltige medizinische Beurteilung abzugeben und einzuschätzen, ob die "Wissenslücken" bloss vorgetäuscht oder durch den Cannabiskonsum des Beschwerdeführers indiziert sind, sowie angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren – insbesondere während der Untersuchungshaft – zu den ihm angelasteten Verfehlungen widersprüchliche Angaben gemacht und frühere Aussagen zurückgezogen hatte, bestehen zwar zu wenig erhärtete und hinreichende Anhaltspunkte für den von der Vorinstanz geäusserten Verdacht, der Beschwerdeführer leide an (kognitiven) Gedächtnisstörungen. Die Vorinstanz übersieht in diesem Zusammenhang, dass nicht unbesehen der beim Beschwerdeführer bestehenden Cannabisproblematik einzig gestützt auf die erwähn-

98 Verwaltungsgericht 2010 ten Angaben im Schlussbericht vom 14. November 2009 auf das Vorliegen eines Verdachts kognitiver Störungen geschlossen werden darf. Indes ist deswegen nicht ersichtlich, weshalb der eingangs geschilderte Eindruck der Polizeibeamten im Strafverfahren nicht als Indiz für die Beurteilung einer Suchtproblematik im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden darf, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb die rapportierenden Polizeibeamten den Beschwerdeführer zu Unrecht hätten "Denk- und Konzentrationsstörungen" bezichtigen bzw. falsche Angaben im Protokoll anbringen sollen. Weder die Formulierungen im Schlussbericht vom 14. November 2009 noch die Ausführungen im Polizeirapport vom 16. Oktober 2009 lassen darauf schliessen, dass die rapportierenden Polizeibeamten ein besonderes Interesse an der Verzeigung und Bestrafung des Beschwerdeführers verfolgt hätten. Im Gegenteil, dem Beschwerdeführer wird im Schlussbericht vom 14. November 2009 ein anständiges Verhalten während der Untersuchungshaft attestiert. 3.3.3. Aus den beigezogenen Akten erhellt unzweideutig, dass der heute 19 ½ Jahre alte Beschwerdeführer als regelmässiger – und nicht bloss gelegentlicher – Cannabiskonsument zu gelten hat, welcher während mindestens zwei Jahren wöchentlich Marihuana in nicht zu vernachlässigendem Umfang von drei Gramm – so viel hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Ermittlungen im Strafverfahren zumindest zugestanden – konsumierte. Dass der Beschwerdeführer lediglich jeweils an den Wochenenden Cannabis konsumiert haben soll, wie er vor Verwaltungsgericht vorbringt, findet mangels entsprechender Aussagen im Rahmen des Strafverfahrens in den Akten keine Stütze, so dass die entsprechende Behauptung nicht als erwiesen angesehen werden kann. Es kommt hinzu, dass es gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, dass der Cannabisrausch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt. Der gelegentliche Cannabiskonsument, der nicht mit Alkohol oder anderen Drogen mischt, ist jedoch in der Regel in der Lage, konsumbedingte Leistungseinbussen als solche zu erkennen und danach zu handeln. Demgegenüber ist bei andauerndem bzw. regelmässigem und gleichzeitig hohem Konsum von einer mindestens

2010 Strassenverkehrsrecht 99 geringen Bereitschaft und Fähigkeit auszugehen, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], 1 BvR 2062/96 vom 20. Juni 2002, Absätze 33 ff.). Die Neigung, unter Substanzeinfluss zu fahren, verstärkt sich mit zunehmendem Konsum. Deshalb kann regel- oder gar gewohnheitsmässiger Cannabiskonsum zumindest berechtigte Zweifel an der Fahreignung begründen, die gegebenenfalls weitere Abklärungen im Rahmen einer Eignungsprüfung (oder von Auflagen) rechtfertigen. Ausschliesslich vereinzelter Cannabiskonsum – wie er im Falle des Beschwerdeführers hier klar zu verneinen ist – ohne zusätzliche fahreignungsbeeinträchtigende Umstände wird dies demgegenüber regelmässig nicht zulassen. Allerdings ist der gelegentliche Konsument von Cannabisprodukten nicht ohne weiteres von einem regel- oder gewohnheitsmässigen Konsumenten zu unterscheiden, zumal entsprechende Erklärungen des Betroffenen nicht stets als wahr unterstellt werden können (Entscheid des Bundesgerichts vom 13. April 2006 [6A.11/2006], Erw. 3.3). Wenn die Vorinstanz bei den gegebenen Umständen die Anordnung einer eingehenden fachärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers bestätigte, so kann ihr keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden. Die unbestrittene Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit in beträchtlichem Ausmass und gewohnheitsmässig Cannabis konsumierte und darauf selbst nach Eröffnung eines Strafverfahrens und des vorliegenden Sicherungsentzugsverfahrens nicht verzichten konnte, und er anlässlich seiner Befragungen während der Untersuchungshaft in seinem (Aussage-)Verhalten nach Einschätzung der rapportierenden Polizeibeamten Auffälligkeiten offenbarte, welche auf "Denk- und Konzentrationsstörungen" hinweisen könnten, bilden hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer unter dem Einfluss von regelmässigem Cannabiskonsum die Tendenz haben könnte, gesetzliche Vorschriften zu missachten, die der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer dienen. Bei einem solchen Konsumverhalten ist zudem nicht auszuschliessen, dass der Betroffene ausser Stande ist, eine drogenkonsumbedingte zeitweilige Fahruntüchtigkeit rechtzeitig als solche zu erkennen oder trotz einer solchen Erkenntnis von der aktiven Teilnahme am Strassenverkehr

100 Verwaltungsgericht 2010 abzusehen. Jedenfalls darf diese Beurteilung aufgrund der entgegenstehenden, hinreichend aussagekräftigen Anzeichen für den vom Beschwerdeführer eingestandenen Verdacht, dass er mindestens regelmässig Cannabis konsumiert, nicht leichthin als unbegründet abgetan werden. Angesichts seines eingestandenen Cannabiskonsums erweckt der Beschwerdeführer vielmehr eine gewisse Befürchtung, dass er mehr als jede beliebige andere Person Gefahr laufen könnte, sich in einem Zustand ans Steuer zu setzen, der das sichere Lenken des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet, zumal auch eine blosse Suchtgefährdung für einen Sicherungsentzug genügen kann, und es lässt sich der Verdacht, dass der Beschwerdeführer Drogenkonsum und Strassenverkehr nicht ausreichend zu trennen vermöchte, angesichts der besonderen Schwierigkeiten des Nachweises sowohl des die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Konsums als auch der Abhängigkeit von Cannabis (vgl. BGE 124 II 559, Erw. 3c und d) nicht ausschliessen. Im Übrigen kann erst aufgrund der hier streitigen fachärztlichen Untersuchung geprüft werden, wie häufig und intensiv der Cannabiskonsum tatsächlich ist, ob der Beschwerdeführer zusätzlich andere Drogen bzw. Alkohol oder Medikamente konsumiert und wie sein psychischer und gesundheitlicher Gesamtzustand sich insgesamt auf die Frage der Fahreignung auswirkt. 3.3.4. Vorliegend wird nicht ausser Acht gelassen, dass nicht jeder Cannabiskonsum zwingend die Fahrfähigkeit beeinträchtigt und Cannabiskonsumenten – ebenso wie solche von Alkohol – in der Lage sein können, die Gefährlichkeit der Droge im Strassenverkehr zu erkennen und nach einem die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Konsum auf das Autofahren zu verzichten. Nach der dargelegten Praxis darf auch nicht gefolgert werden, präventive verkehrsmedizinische Abklärungen seien erst zulässig, wenn mehrere Anzeichen für eine pathologische Sucht bzw. schwere Gesundheitsstörungen vorliegen oder wenn es bereits zu einem Verkehrsunfall gekommen ist. Zwar darf nicht bei jedem Cannabiskonsumenten ohne weiteres eine mangelnde Fahreignung vermutet und eine entsprechende verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet werden. Diesbezüglich ist auch eine möglichst rechtsgleiche Praxis im Vergleich zum Alkoholmissbrauch

2010 Strassenverkehrsrecht 101 am Steuer anzustreben (vgl. BGE 126 II 185, Erw. 2; 124 II 559, Erw. 3c-d). Mögliche Anzeichen dafür, dass eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung von regelmässigen Cannabiskonsumenten geboten sei, beschränken sich allerdings nicht zum Vornherein auf Resultate von Messungen des Cannabis-Wirkstoffgehalts (THC-Gehalt) im Blut des Lenkers. Vielmehr können sich entsprechende Anhaltspunkte – wie im vorliegenden Fall – auch aus dem eingestandenen Konsumverhalten des Lenkers ergeben. Bei Anzeichen von übermässigem Haschischkonsum, der zur Gefährdung der Verkehrssicherheit führt, darf eine Prüfung der Fahreignung angeordnet werden (vgl. BGE 127 II 122, Erw. 4b; 124 II 559, Erw. 3d). Schliesslich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Begutachtung nichts zu befürchten hat, sollten seine Angaben tatsächlich zutreffen, denn das Gutachten würde diesfalls seine Fahreignung bestätigen. Auf der anderen Seite könnte durch eine allfällige negative Begutachtung die Verkehrssicherheit für die anderen Verkehrsteilnehmer gewährleistet werden, indem der Beschwerdeführer nach entsprechender Begutachtung mittels definitivem Sicherungsentzug vom Verkehr ferngehalten werden könnte. Eine Abwägung dieser Interessen ergibt zweifellos die Notwendigkeit, dass beim Beschwerdeführer eine eingehende fachärztliche Begutachtung durchgeführt wird. 3.3.5. Die Anordnung einer eingehenden fachärztlichen Begutachtung des Beschwerdeführers zur umfassenden Prüfung von dessen Fahreignung durch das Strassenverkehrsamt war unter diesen Umständen zu Recht erfolgt und ist auch heute noch angemessen. Es liegt darin weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch. 4. 4.1. Es stellt sich die Frage, inwieweit der vom Strassenverkehrsamt angeordnete und von der Vorinstanz bestätigte vorsorgliche Entzug des Führerausweises (noch) gerechtfertigt ist.

102 Verwaltungsgericht 2010 4.2. Wie bereits geschildert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der vorsorgliche Entzug des Führerausweises gerechtfertigt, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass ein Fahrer eine besondere Gefahr für die anderen Strassenbenützer darstellt und dass seine Fähigkeit, ein Fahrzeug zu lenken, ernsthaft bezweifelt werden muss. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn ärztliche Untersuchungen oder auch das Verhalten des Fahrzeugführers insgesamt konkrete Hinweise für eine Sucht ergeben (BGE 122 II 359, Erw. 3a; 125 II 396, Erw. 3). Wenn dabei gemäss Gesetz bis zur Abklärung von Ausschlussgründen der Führerausweis entzogen werden kann, so ist die Entzugsbehörde auf ihr Ermessen verwiesen und hat sie ungeachtet, dass der vorsorgliche Entzug in solchen Fällen die Regel bildet (BGE 125 II 396, Erw. 3), summarisch eine Abwägung der massgeblichen Interessen vorzunehmen und mindestens die Dringlichkeit des Entzugs zu begründen (vgl. BGE 127 II 122, Erw. 5). Wie alle hoheitlichen Massnahmen muss auch ein (vorsorglicher) Führerausweisentzug dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerecht werden. 4.3. 4.3.1. Weder das Strassenverkehrsamt noch die Vorinstanz haben in ihren Entscheiden die Dringlichkeit des angeordneten vorsorglichen Entzugs des Führerausweises hinreichend schlüssig begründet. Dass nicht unbesehen der beim Beschwerdeführer bestehenden Cannabisproblematik einzig gestützt auf die Angaben im Schlussbericht vom 14. November 2009 betreffend "Denk- und Konzentrationsstörungen" auf das Vorliegen eines Verdachts kognitiver Störungen geschlossen werden darf, wurde bereits erörtert (siehe vorne Erw. 3.3.2). Umstände, welche auch bei der gebotenen summarischen Prüfung der für den sofortigen Entzug vorausgesetzten Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für den Strassenverkehr mitzuberücksichtigen sind, haben die Vorinstanzen nicht bzw. nicht ausreichend gewürdigt. So ist zwar ausweislich der Akten nicht bekannt, ob der Beschwerdeführer schon einmal ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss gelenkt hat. Fest steht indes, dass ihm bislang kein

2010 Strassenverkehrsrecht 103 Vorfall von Fahren unter Drogeneinfluss angelastet wurde und der Beschwerdeführer bisher nicht als Konsument illegaler Rauschmittel, welcher danach in fahrunfähigem Zustand als Lenker eines Motorfahrzeugs am Strassenverkehr teilgenommen hatte, aktenkundig geworden ist. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer unbestrittenermassen über einen ungetrübten automobilistischen Leumund und es mussten gegenüber ihm bisher – auch aus anderen Gründen – noch keine Führerausweisentzüge oder andere Administrativmassnahmen verhängt werden. Das Fahrverhalten des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Kontrolle am 13. Juni 2009 muss mangels entgegenstehender Anhaltspunkte in den beigezogenen Akten als unauffällig gewertet werden. Ebenso wenig ergeben sich aus den Akten hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich anlässlich der polizeilichen Kontrolle am 13. Juni 2009 eine merkbare Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers feststellen liess, andernfalls von der Polizei wohl entsprechende Abklärungen, insbesondere ein Drogenschnelltest und eine ärztliche Untersuchung, angeordnet worden wären, bzw. die Polizei diesfalls umgehend entsprechende Mitteilung an das Strassenverkehrsamt gemacht hätte. Ferner ist auch nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer neben Cannabis Alkohol konsumiert (was bereits bei geringeren Mengen zu relevanten Ausfallerscheinungen führen kann; vgl. BGE 124 II 559, Erw. 4b m.w.H.), und es bestehen auch keine Hinweise auf den Konsum sog. harter Drogen. Nach heutiger Aktenlage liegen jedoch mit den vom Beschwerdeführer eingestandenen Cannabiskonsumgewohnheiten allein und ohne hinzukommende manifeste Verdachtsgründe für die Annahme, der Beschwerdeführer sei gefährdet, in berauschtem Zustand als Lenker am motorisierten Strassenverkehr teilzunehmen, zu wenig intensive Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer andere Verkehrsteilnehmer als Folge einer allfälligen Cannabisabhängigkeit in erhöhtem Mass gefährden könnte, wenn er bis zum Vorliegen der fachärztlichen Begutachtung weiterhin zum Verkehr zugelassen würde. Die bestehenden Anhaltspunkte sind im jetzigen Zeitpunkt zu wenig erhärtet, als dass erhebliche Zweifel an dessen Fahreignung aufkommen müssten, weil sich ein erhärteter Verdacht aufdrängte, dass der Beschwerdeführer Mühe

104 Verwaltungsgericht 2010 bekundete, Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme trennen zu können. 4.3.2. Einer gewissen Wahrscheinlichkeit einer besonderen Gefährdung des Strassenverkehrs steht der Entzug des Führerausweises gegenüber, welcher, auch wenn er bloss provisorisch erfolgt, einen erheblichen Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen darstellt, dessen unmittelbare Folgen weit einschneidender sind als die angeordnete Abklärung von Ausschlussgründen. Da zudem diese Abklärung erfahrungsgemäss längere Zeit beansprucht, erweist sich der vorsorgliche Entzug des Führerausweises unter den hier gegebenen Umständen gestützt auf die vorliegende Aktenlage als unverhältnismässig. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich das nicht auszuschliessende Restrisiko eines Fahrens unter Drogeneinfluss durch den bisherigen faktischen vorsorglichen Führerausweisentzug vermindert haben dürfte. Der angefochtene vorsorgliche Sicherungsentzug ist deshalb zusammenfassend aufzuheben, wobei offen bleiben kann, ob der vorsorgliche Führerausweisentzug unter den damaligen Umständen zu Recht angeordnet worden war. Diesbezüglich hat sich der Beschwerdeführer die für ihn nachteilige Ausgangslage durch seine nach eigener Darstellung Verteidigungszwecken dienenden (Falsch-) Aussagen im Strafverfahren selber zuzuschreiben. 21 Anordnung einer fachärztlichen Begutachtung. Unzulässigkeit der Anordnung einer fachärztlichen Begutachtung bei regelmässigem, aber kontrolliertem und mässigem Cannabiskonsum, wenn keine Indizien bestehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein könnte, Cannabiskonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, und es auch keine Hinweise auf die zusätzliche Einnahme anderer Drogen gibt. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 15. Dezember 2010 in Sachen R.G. gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2010.324).

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