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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 23.10.2009 WBE.2009.174

23. Oktober 2009·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·432 Wörter·~2 min·4

Zusammenfassung

Wohnkosten. Angemessene Wohnungsgrösse eines sorgeberechtigten Elternteils, dessen Kind fremd platziert ist.

Volltext

2010 Sozialhilfe 205 VII. Sozialhilfe

37 Wohnkosten. Angemessene Wohnungsgrösse eines sorgeberechtigten Elternteils, dessen Kind fremd platziert ist. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 23. Oktober 2009 in Sachen B.D. gegen Gemeinderat W. und Bezirksamt B. (WBE.2009.174). Aus den Erwägungen 3. Bei der Zusprechung materieller Hilfe und deren Umfang, sind die tatsächlichen Umstände und die individuellen Verhältnisse der Betroffenen zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 SPG). 3.1. (…) 3.2. Die Beschwerdeführerin hat als Inhaberin der elterlichen Sorge Anspruch darauf, ihre elterlichen Rechte und Pflichten tatsächlich wahrnehmen zu können, auch wenn ihr Sohn fremdplatziert ist. Zu diesen Rechten gehört auch das Kontaktrecht zum Sohn mit der Möglichkeit, den Sohn in der eigenen Wohnung aufzunehmen (Art. 273 ZGB). Nicht ausschlaggebend ist, ob das Besuchs- und Ferienrecht vom Sohn und der Beschwerdeführerin tatsächlich wahrgenommen wird. Die Häufigkeit der Besuche und die Art und Weise, wie die Besuche konkret ausgestaltet sind (Anzahl effektiver Übernachtungen), ist ebenfalls nicht relevant. Keinen Einfluss können auch die Aufenthalte der Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden haben, da diese nur vorübergehend waren. Mit der Sozialhilfe ist den bedürftigen Personen u.a. auch die Teilhabe am Sozialleben zu gewährleisten (§ 3 Abs. 2 SPV) und ihren individuellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (§ 5 Abs. 2

206 Verwaltungsgericht 2010 SPG). Im Zusammenhang mit der Wohnungsgrösse sind auch die Rechte von R. und seine persönliche Situation zu berücksichtigen. Auch nach dem Obhutwechsel gehört der minderjährige Sohn R. zum "Haushalt" der Beschwerdeführerin (§ 32 Abs. 1 SPV) und sie bilden insofern sozialhilferechtlich eine beschränkte Unterstützungseinheit. Mit dem Aufenthalt im Kinderheim "K." wird die Existenzsicherung von R. nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Einrichtung für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen vom 2. Mai 2006 (Betreuungsgesetz; SAR 428.500) geregelt und er ist auch bei der Mietzinsberechnung nicht mit dem Faktor 1 einzubeziehen (§ 10 Abs. 5 lit. e SPV). Sein Anspruch auf eine Wohnmöglichkeit an seinem Wohnsitz und bei der sorgeberechtigten Beschwerdeführerin kann indessen nicht einfach übergangen werden. Eine behelfsmässig eingerichtete Schlafmöglichkeit in einer 1-Zimmerwohnung vermag diesem Anspruch kaum zu genügen (siehe VGE IV/22 vom 6. April 2009 [WBE.2008.257], S. 8). R. hat "sein" Zimmer in der Wohnung der Beschwerdeführerin. Unabhängig davon, ob R. von seinem (Aufenthalts-) Recht tatsächlich Gebrauch macht, muss ihm die Möglichkeit zum Besuch und Aufenthalt weiterhin gegeben werden und angesichts seines Alters und Geschlechts ein Zimmer zur Verfügung stehen. 38 Rückwirkende Einstellung der materiellen Hilfe. - Rückwirkende Einstellung der materiellen Hilfe ist nur ausnahmsweise zulässig. - Formell müssen die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Wiedererwägung erfüllt sein. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 15. Dezember 2009 in Sachen R.G. gegen Gemeinderat F. und Bezirksamt L. (WBE.2009.176).

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