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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 02.12.2009 WBE.2009.106

2. Dezember 2009·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,828 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Fristwiederherstellung; Kostenverlegung in Steuerverfahren - Vordatierung als Fristwiederherstellungsgrund - Anforderungen an den Empfänger vordatierter behördlicher Sendungen - Grundsätze für die Kostenverlegung und die Ausrichtung von Parteientschädigungen in Steuerverfahren

Volltext

2009 Verwaltungsrechtspflege 283 – (…) seit 1983 sieben Führerausweisentzüge, wovon fünf in Zusammenhang mit Alkohol standen; wiederum zwei davon waren definitive Sicherungsentzüge wegen Alkoholismus – Anlass für die Einleitung des Verfahrens gegeben hat, da zahlreiche Verdachtsmomente bestanden, wonach eine die Fahreignung ausschliessende Trunksucht des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden konnte. In diesem Sinne standen die Prozessaussichten im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung betreffend vorsorglicher Entzug ebenso wie bei Einreichung der Beschwerde an die Vorinstanz und bei Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schlecht. Dementsprechend hat die Vorinstanz materiell entschieden und die Beschwerde abgewiesen. Diese abgeschätzten Prozessaussichten haben zur Folge, dass der Kostenentscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres ([…] vollumfängliche Auferlegung der Verfahrenskosten; keine Ausrichtung einer Parteientschädigung) nicht zu korrigieren ist. Weil das Verfahren während der Rechtshängigkeit vor Verwaltungsgericht gegenstandslos geworden ist und unter Berücksichtigung der in AGVE 1998, S. 160 ff. beschriebenen Besonderheiten des Verfahrens betreffend vorsorglicher Führerausweisentzug, rechtfertigt es sich jedoch, dem Beschwerdeführer aus Billigkeitsgründen lediglich die Hälfte der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen; die restlichen Verfahrenskosten trägt der Staat. Dem Beschwerdeführer ist die Hälfte der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen. 53 Fristwiederherstellung; Kostenverlegung in Steuerverfahren - Vordatierung als Fristwiederherstellungsgrund - Anforderungen an den Empfänger vordatierter behördlicher Sendungen - Grundsätze für die Kostenverlegung und die Ausrichtung von Parteientschädigungen in Steuerverfahren Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 2. Dezember 2009 in Sachen Z.-B. gegen Kantonales Steueramt und Gemeinderat W. (WBE.2009.106).

284 Verwaltungsgericht 2009 Aus den Erwägungen II. 1. Einsprachen, Rekurse und Beschwerden sind innert 30 Tagen einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden. Auf verspätet erhobene Rechtsmittel wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person durch erhebliche Gründe oder durch fehlende oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrunds eingereicht wird (§ 187 Abs. 1 und 2 StG). 2. Die Einsprache wurde unbestrittenermassen am 4. Oktober 2007 und damit erst 31 Tage nach Empfang der Veranlagungsverfügung am 3. September 2007 eingereicht. Damit erweist sich die Einsprache als nicht fristgerecht und es bleibt einzig zu klären, ob die Steuerkommission bzw. in der Folge das Steuerrekursgericht den Beschwerdeführern die verpasste Frist wieder hätte herstellen müssen. 2.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, durch das falsche Versanddatum auf der vordatierten Veranlagungsverfügung (3. September 2007), das nicht mit dem Datum des tatsächlichen Versandes übereingestimmt habe (31. August 2007), sei bei Ihnen eine Vertrauensgrundlage geschaffen worden. Nachdem sie die Verfügung tatsächlich am 3. September 2007 in Empfang genommen hätten, sei ihnen das genaue Zustelldatum später nicht mehr erinnerlich gewesen. Im Vertrauen auf das auf der Veranlagung aufgedruckte Versanddatum seien sie davon ausgegangen, und hätten auch davon ausgehen dürfen, dass ihnen die Verfügung nicht vor dem 4. September 2007 zugestellt worden sei. Deshalb sei ihnen die Einsprachefrist wiederherzustellen und die Einsprache als rechtzeitig zu betrachten. 2.2. Das Steuerrekursgericht ist dagegen im Ergebnis zur Auffassung gelangt, es fehle an der von den Beschwerdeführern behaupte-

2009 Verwaltungsrechtspflege 285 ten Vertrauensgrundlage, so dass eine Fristwiederherstellung ausser Betracht falle. 3. 3.1. In Anlehnung an die vom Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung zur Einhaltung bundesrechtlicher Rechtsmittelfristen ist zunächst festzuhalten, dass es an sich Sache des Empfängers ist, sich das Aushändigungsdatum einer Verfügung zu merken und an geeigneter Stelle zu notieren. Dessen ungeachtet hat das Bundesgericht angenommen, dass dem Empfänger einer Verfügung, wenn er sich im Datum nicht mehr sicher ist, eine Möglichkeit offen stehen muss, um den letzten Tag der Rechtsmittelfrist zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2001 [I 579/98], Erw. 3a; Urteil vom 4. September 2007 [8C_50/2007], Erw. 5.2). Es besteht keine Aufbewahrungspflicht des Empfängers bei Postsendungen. Ausserdem entspricht es der Lebenserfahrung, dass bei empfangenen Postsendungen nicht jedes Zustellkuvert aufbewahrt wird und der Empfänger sich bei eingeschriebenen Sendungen auch in aller Regel nicht akribisch das Datum der Entgegennahme notiert. Entgegen der Auffassung des Steuerrekursgerichts erscheint es daher als entschuldbar, wenn beim Empfänger einer Verfügung, obwohl er deren Empfang – hier auf einem sog. Rückschein – schriftlich bestätigt, Unsicherheit über den genauen Empfangszeitpunkt entsteht. 3.2. Das Bundesgericht hat in den beiden bereits angeführten Entscheiden (vgl. vorne Erw. 3.1.) weiter geprüft, auf welche zumutbaren Weisen sich der über den genauen Empfangszeitpunkt unsichere Verfügungsadressat Sicherheit über den genauen Zustellungszeitpunkt verschaffen kann. Dabei ist es zur Auffassung gelangt, es könne vom Verfügungsempfänger in der Regel nicht verlangt werden, dass er sich mittels eines Nachforschungsbegehrens bei der Post oder einer sog. Track-and-Trace-Anfrage Gewissheit über den Zustellungszeitpunkt verschafft. Das Bundesgericht hat es vielmehr als zulässig erachtet, dass der Verfügungsadressat sich anhand des Datums der Verfügung (bzw. eines allfällig abweichenden Versandda-

286 Verwaltungsgericht 2009 tums) Sicherheit verschafft. Er darf darauf vertrauen, dass dieses Datum zutrifft. 3.3. Auch für das aargauische Verwaltungsverfahrensrecht stellt zumindest ein auf der Verfügung aufgedrucktes Versanddatum eine Vertrauensgrundlage dar. Es würde in diesen Fällen zu weit führen, vom Verfügungsadressaten zu verlangen, sich bei der verfügenden Behörde nach dem genauen Zustellungsdatum (oder der Track-and- Trace-Nummer) zu erkundigen. Dies muss jedenfalls für Fälle wie den vorliegenden gelten, wo die Beschwerdeführer im Veranlagungsverfahren noch nicht vertreten waren. Für den zu beurteilenden Sachverhalt bedeutet dies, dass die Beschwerdeführer sich auf das auf der Verfügung aufgedruckte Versanddatum "3. September 2009" verlassen durften und nicht in Erwägung ziehen mussten, dass die Veranlagungsverfügung allenfalls vordatiert worden sein könnte. Unter diesen Umständen erweist sich ihre falsche Annahme der Zustellung am Folgetag, dem 4. September 2007, und der dadurch verursachte Irrtum hinsichtlich des Endes des Fristenlaufs gemäss § 187 Abs. 2 StG als entschuldbar und die Steuerkommission hätte dementsprechend auf ihre Einsprache eintreten müssen. 4. (…) III. 1. Für die Parteistellung, die Kostenverlegung und die Ausrichtung von Parteientschädigungen im Geltungsbereich der Steuergesetzgebung des Kantons Aargau gelangen primär die entsprechenden Verfahrensbestimmungen des StG (§ 188 f. StG), welche gemäss § 1 Abs. 3 VRPG vorbehalten sind, zur Anwendung. Lediglich subsidiär und ergänzend sind die diesbezüglichen Regeln im VRPG (§ 29 ff. VRPG) und in der ZPO anwendbar (§ 197 Abs. 4 StG; § 2 VKD). Die Normen des StG knüpfen für die Bestimmung des Begriffs der Partei – anders als § 13 VRPG – abstrakt an die im Gesetz umschriebene Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels an (vgl. § 175 Abs. 3 StG). Daraus ergibt sich, dass im verwaltungsgerichtli-

2009 Verwaltungsrechtspflege 287 chen Beschwerdeverfahren grundsätzlich die gemäss § 198 Abs. 1 StG Beschwerdeberechtigten als Parteien zu betrachten sind, d.h. die steuerpflichtige Person, der Gemeinderat, das KStA, und soweit es um die Kirchensteuerfrage geht, die Kirchenpflege. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäss § 189 Abs. 1 StG der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind die Kosten anteilmässig aufzuteilen. Mangels einer ausdrücklichen Regelung im StG, wer als unterliegende Partei zu betrachten ist, sind ergänzend die Regeln des VRPG zur Kostenverlegung heranzuziehen. Unter der Herrschaft des alten Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (aVRPG) wurde die Bestimmung über die Kostenauflage in der Weise angewendet, dass eine Kostenauflage der amtlichen Kosten nur an den Privaten bei dessen Unterliegen erfolgt ist. Behörden wurden unter Hinweis auf § 35 Abs. 1 aVRPG keine Kosten auferlegt. Aufgrund des ausdrücklichen gesetzgeberischen Willens (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, S. 6 f.) ist an der grundsätzlichen Kostenfreiheit des Verfahrens für Behörden festzuhalten (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Vorbehalten bleiben einerseits die in § 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG erwähnten Fälle des schwerwiegenden Verfahrensmangels und der Willkür, die zur Auferlegung von Verfahrenskosten an die Behörden führen und andererseits die Fälle, in welchen eine Behörde selbst erfolglos Beschwerde führt (zur entsprechenden Praxis unter dem aVRPG: AGVE 2006, S. 285; ebenso für das DBG: Urteile des Bundesgerichts vom 20. Juni 2002 [2A.88/2002 und 2A.89/2002], publ. in: StE 2002, B 26.27 Nr. 5, Erw. 4.1). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier indessen nicht vor, sodass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen sind (§ 31 Abs. 2 VRPG). 3. Der obsiegenden steuerpflichtigen Person wird für die Vertretung durch eine Anwältin oder einen Anwalt, eine Notarin oder einen Notar oder durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater eine

288 Verwaltungsgericht 2009 angemessene Entschädigung zugesprochen (§ 189 Abs. 2 StG). Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass nur die obsiegenden steuerpflichtigen Personen, nicht dagegen Behörden, entschädigungsberechtigt sind, womit die Anwendung der Praxis der Verrechnung von Parteientschädigungen (zur aargauischen Verrechnungspraxis siehe AGVE 2000, S. 51) im kantonalen Steuerrecht ausser Betracht fällt. Auch in den kantonalen Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsjustizbehörden im Anwendungsbereich des DBG (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 3 VwVG) wird den Bundesbehörden (wie auch anderen Behörden) in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen (so auch Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 144 N 44). Obsiegt – wie hier – die vertretene steuerpflichtige Person, ist zu entscheiden, wer als unterliegende Partei anzusehen ist und wem somit die Parteientschädigung auferlegt wird (bzw. nach der Terminologie im VRPG und DBG: die Parteikosten auferlegt werden). Diesen Fall regelt weder § 189 Abs. 2 StG noch § 32 Abs. 2 VRPG ausdrücklich. Da in Verfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern die infrage stehenden Steuern sowohl dem Kanton als auch der Gemeinde zustehen, dem KStA gemäss § 161 StG eine weitgehende Aufsicht bei den an die Veranlagungsbehörden der Gemeinden delegierten Veranlagungen zukommt und ein kantonaler Steuerkommissär in der kommunalen Steuerkommission Einsitz nimmt (§ 164 Abs. 2 StG), rechtfertigt es sich in der Regel, bei den von den kommunalen Steuerkommissionen veranlagten Steuern sowohl den Kanton als auch die Gemeinde als unterliegende Partei zu betrachten und die Parteientschädigung grundsätzlich je zur Hälfte dem für den Kanton handelnden KStA und dem für die Gemeinde handelnden Gemeinderat aufzuerlegen. Dementsprechend haben das KStA und der Gemeinderat W. die Beschwerdeführer für das rekurs- und verwaltungsgerichtliche Verfahren anteilsmässig zu je 50 % zu entschädigen.

2009 Verwaltungsrechtspflege 289 54 Kein Anspruch auf mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht betreffend Steuern - Auf Steuerverfahren findet Art. 6 EMRK keine Anwendung. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 21. Oktober 2009 in Sachen H.G. und B.G. (WBE.2008.291). Aus den Erwägungen 2. Dem sinngemässen Antrag auf eine mündliche Verhandlung kann nicht entsprochen werden. Das Verfahren der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts ist in Steuerverfahren grundsätzlich schriftlich (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 57 N 12). Eine mündliche Äusserungsmöglichkeit ist hier nicht geboten, da es weder um persönliche Umstände geht, noch tatsächliche Fragen zu klären sind, die sich nur aufgrund einer mündlichen Anhörung klären liessen (GEROLD STEINMANN, in: St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 2. Aufl., Zürich 2008, Art. 29 N 25 mit Hinweisen). Ein Anspruch aus Art. 6 EMRK besteht im Übrigen schon deshalb nicht, weil Art. 6 EMRK auf Steuerverfahren keine Anwendung findet (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. August 2006 [2A.79/2006], Erw. 2.2). Zudem würde selbst Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht in jedem Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangen (JOCHEN ABR. FROWEIN/ WOLFGANG PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl 2009, Art. 6 N 163). 55 Parteientschädigung - Anspruch des Gemeinwesens auf Parteientschädigung nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 4. Dezember 2007

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