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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 20.02.2008 WBE.2007.38

20. Februar 2008·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·3,680 Wörter·~18 min·3

Zusammenfassung

Bewilligungs- und Gebührenpflicht für Nachtparkieren (Laternenparkgebühr). - Die gesetzliche Grundlage für die Einführung einer Bewilligungspflicht und von Benutzungsgebühren für das Dauerparkieren bildet § 103 Abs. 3 BauG (Erw. 2.1). - Die Zuordnung einer Privatstrasse zu den Strassen im Gemeingebrauch setzt die – ausdrückliche oder stillschweigende – Zustimmung des Eigentümers voraus und erfordert eine Widmung durch das zuständige Gemeinwesen oder eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung (Erw. 2.4 und 3) - Verhältnis zur Parkplatzerstellungspflicht (Erw. 4)

Volltext

2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 139 optimistisch war, kann die zuständige Behörde Messungen anordnen und nachträglich die im GA IV empfohlenen Massnahmen oder weitergehende Korrekturen am betrieblichen Gerüst zum Schutz der Lärmbetroffenen anordnen (ähnlich für das deutsche Recht Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, 19. Kammer, vom 6. April 2005 [19 A 299.02], Erw. 3, mit Rechtsprechungshinweisen). 9.1.3. Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Bei den hierbei genannten Belastungen für das Projekt geht es im Wesentlichen um dieselben Gesichtspunkte wie bei den Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 USG; allerdings ist der bei Art. 25 Abs. 2 USG anzuwendende Massstab strenger. Nachdem im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Gewährung von Erleichterungen vorliegen, hat Art. 11 USG gegenüber diesen zurückzutreten. Es entfallen somit lärmbegrenzende Massnahmen nach Art. 11 USG (BGE vom 28. Februar 2005 [1A.167/2004], Erw. 4.4.; Schrade/Loretan, Kommentar USG, Art. 11 N 47). 9.2. Zusammenfassend ist der angefochtene Beschluss zu schützen, ohne dass zusätzliche betriebliche Einschränkungen bereits im Baubewilligungsverfahren als Auflagen angeordnet werden müssen. Die Beschwerde erweist sich damit in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 10. (… [Bachöffnungsverfahren]) III. (… [Kosten]) (Hinweis: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen diesen Entscheid im Wesentlichen abgewiesen; Urteil vom 5. Dezember 2008 [1C_169/2008]). 24 Bewilligungs- und Gebührenpflicht für Nachtparkieren (Laternenparkgebühr). - Die gesetzliche Grundlage für die Einführung einer Bewilligungspflicht und von Benutzungsgebühren für das Dauerparkieren bildet § 103 Abs. 3 BauG (Erw. 2.1).

140 Verwaltungsgericht 2008 - Die Zuordnung einer Privatstrasse zu den Strassen im Gemeingebrauch setzt die – ausdrückliche oder stillschweigende – Zustimmung des Eigentümers voraus und erfordert eine Widmung durch das zuständige Gemeinwesen oder eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung (Erw. 2.4 und 3) - Verhältnis zur Parkplatzerstellungspflicht (Erw. 4) Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. Februar 2008 in Sachen Einwohnergemeinde X. gegen das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (WBE.2007.38). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Die Gemeinde X. hat u.a. gestützt auf das SVG und das BauG das Reglement über das Parkieren (Laternenparkieren) vom 16. Juni 2005 erlassen, welches die Bewilligungs- und Gebührenpflicht für das Abstellen von Fahrzeugen während der Nacht auf öffentlichem Grund regelt. Dieses Reglement ist per 1. Oktober 2005 in Kraft getreten, wobei erst ab dem 1. Januar 2006 Gebühren erhoben wurden (§ 15 Reglement). Unter die Bewilligungs- und Gebührenpflicht fällt gemäss § 7 des Reglements, wer sein Fahrzeug in der Zeit von 24.00 Uhr bis 06.00 Uhr zweimal in der Woche auf öffentlichem Grund abstellt. Als öffentlicher Grund gelten öffentliche und private Strassen und Plätze, welche dem Gemeingebrauch gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 Reglement). Die Pflicht zur Bezahlung der Gebühr trifft dabei den Besitzer des Motorfahrzeugs, wobei es sich um den Halter des Fahrzeugs oder um eine Person handeln kann, welcher das Fahrzeug zur selbständigen Benutzung während längerer Zeit überlassen worden ist (§ 2 Abs. 2 Reglement). 1.2. (…)

2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 141 Streitig ist lediglich der sachliche Geltungsbereich des Reglements, d.h. die Anwendbarkeit des Reglements auf Dauerparkierende auf dem A-Weg.

1.3. Die Einwohnergemeinde X. macht im Wesentlichen geltend, die Bewilligungs- und Gebührenpflicht sei unabhängig von den konkreten Eigentumsverhältnissen durch die Regelungskompetenzen der Gemeinden nach den Bestimmungen des SVG begründet. Der A- Weg sei zudem eine dem Gemeingebrauch gewidmete Privatstrasse, weshalb das mehrmalige Abstellen des Fahrzeugs durch den Beschwerdegegner in den sachlichen Anwendungsbereich des Reglements falle. Zudem bringt sie vor, der vorinstanzliche Entscheid vom 3. Januar 2007 unterlaufe die in § 55 BauG verankerte Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen und verletze den Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV. 2. 2.1. Das Strassenverkehrsgesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen (Art. 1 Abs. 1 SVG). Öffentliche Strassen sind die von den Verkehrsteilnehmern benutzten Verkehrsflächen, welche nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 1 und 2 VRV). Das SVG regelt den Gemeingebrauch von öffentlichen Verkehrsflächen, also die grundsätzlich jedermann offenstehende und voraussetzungslose Benutzung der öffentlichen Strassen, die alle andern oder zumindest eine unbestimmte Vielzahl anderer Personen am gleichen Gebrauch nicht wesentlich hindert und im Rahmen des Gewohnten bleibt (vgl. auch § 102 BauG; AGVE 1991, S. 306 f.). Der Strassenbegriff des SVG umfasst damit die rein tatsächlich dem allgemeinen Verkehr offenstehenden Strassen und deckt sich nicht mit dem Begriff der öffentlichen Strassen im Gemeingebrauch nach der öffentlich-rechtlichen Terminologie (BGE vom 3. November 2006 [2A.194/2006], Erw. 2 mit Hinweisen). Für den Begriff der Öffentlichkeit im Strassenverkehrsrecht ist daher nicht massgebend, ob eine Verkehrsfläche dem Gemeingebrauch gewidmet wurde, sondern lediglich, ob sich ein solcher tatsächlich an ihr herausgebildet hat (vgl.

142 Verwaltungsgericht 2008 hiezu Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, § 11 N 2 mit Hinweisen). Die Regelungskompetenz des Kantons und der Gemeinden auf der Grundlage des Strassenverkehrsrechts erfasst die funktionalen Verkehrsbeschränkungen gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG auf den öffentlichen Verkehrsflächen unabhängig von den konkreten Eigentumsverhältnissen (vgl. § 1 des Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechts vom 6. März 1984 [SAR 991.100]). Das Parkieren über Nacht auf öffentlichen Strassen stellt in der Regel gesteigerten Gemeingebrauch dar, weil die öffentliche Strasse nicht zum langfristigen Parkieren bestimmt ist und es andere Personen an der Nutzung wesentlich hindert (vgl. hiezu BGE 122 I 279 Erw. 2b mit Hinweisen; 89 I 533 Erw. 4c; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Auflage, Bern 2002, Rz. 75 ff.; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2006, Rz. 2382 ff.; Zimmerlin, a.a.O., §§ 58 / 59 N 5). Gemäss Art. 37 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 VRV kann das regelmässige nächtliche Dauerparkieren einer Bewilligungspflicht unterstellt werden. Eine solche Anordnung über das Parkieren stellt eine funktionale Verkehrsbeschränkung dar und erschöpft sich in der zeitlichen Festlegung und örtlichen Ausdehnung einer Parkerlaubnis sowie der entsprechenden Signalisation. Für die Erhebung einer Parkgebühr für das nächtliche Dauerparkieren bieten das SVG und die VRV hingegen keine hinreichende Rechtsgrundlage. Die Gebührenerhebung für den gesteigerten Gemeingebrauch bedarf im Unterschied zu den sog. Kontrollgebühren (vgl. hiezu BGE 122 I 279 Erw. 2d; Tobias Jaag, Gebührenpflichtiges Parkieren auf öffentlichem Grund, AJP 2/1994, S. 184 mit Hinweis) einer formellen gesetzlichen Grundlage (Schaffhauser, a.a.O., Rz. 75 und 81). Die gesetzliche Grundlage für die Einführung einer Bewilligungspflicht und von Benutzungsgebühren für das Dauerparkieren bildet § 103 Abs. 3 BauG. Danach kann die Gemeinde das dauernde Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund von einer Bewilligung abhängig machen (Satz 1) und für das zeitlich begrenzte Abstellen Gebühren festsetzen (Satz 2). Gemäss § 44 ABauV liegt eine

2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 143 über den Gemeingebrauch gemäss § 102 Abs. 1 BauG hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Strasse u.a. bei unverhältnismässiger Beanspruchung, durch Intensität, Regelmässigkeit und Dauer der Verkehrs vor (§ 44 Abs.1 lit. c ABauV). Die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an einer Strasse sind für den Geltungsbereich der Bestimmungen über die öffentlichen Strassen im Baugesetz nicht massgeblich. Als öffentliche Strassen gelten im Baugesetz neben den Strassen im Eigentum des Gemeinwesen (öffentliche Sachen) auch Strassen im privaten Eigentum, sofern sie dem Gemeingebrauch zugänglich gemacht worden sind (§ 80 Abs. 1 BauG). Obwohl nicht ausdrücklich erwähnt, ist unter Zugänglichmachen die Widmung einer Strasse für den Gemeingebrauch zu verstehen, nachdem in § 80 BauG die Regelung aus dem alten Baugesetz vom 2. Februar 1971 übernommen wurde (vgl. 11 Abs. 1 aBauG; Zimmerlin, a.a.O., § 11 N 2). § 2 Reglement nimmt denn auch ausdrücklich auf die Widmung einer Privatstrasse Bezug. Das Gemeinwesen darf hoheitliche Anordnungen wie eine Widmung grundsätzlich nur dann und insoweit treffen, als es über ein entsprechende zivil- oder öffentlich-rechtliche Verfügungsmacht verfügt (Max Imboden / René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band II, 6. Auflage, Basel 1986, Nr. 116 B III, S. 817). Während die Verfügungsmacht bei öffentlichen Sachen durch die Eigentumszuständigkeit des Gemeinwesens begründet ist, setzt die Widmung einer Privatstrasse zum Gemeingebrauch die Zustimmung des Eigentümers oder eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung voraus (§ 80 Abs. 1 BauG; Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 2350; AGVE 1997, S. 46 f.). 2.2. Die Vorinstanz hat im Entscheid vom 3. Januar 2007 zutreffend ausgeführt, dass der A-Weg Privateigentum der Anstösser ist und die Gemeinde X. über keine beschränkten dinglichen Rechte verfügt. Zudem besteht unter den Parteien Einigkeit darüber, dass der A-Weg weder durch eine vertragliche Vereinbarung mit den Grundeigentümern noch durch Enteignung dem Gemeingebrauch zugänglich gemacht wurde. Die Strasse wurde nach den unbestrittenen Aussagen des Beschwerdegegners um die Jahre 1975/1976 von den damaligen

144 Verwaltungsgericht 2008 Grundeigentümern gebaut. Der Strassenraum ist nicht abparzelliert, sondern Teil der Grundstücke der Anstösser.

2.3. Die Einwohnergemeinde X. macht geltend, der A-Weg sei durch stillschweigende Zustimmung der Grundeigentümer dem Gemeingebrauch gewidmet. Sie betrachte den A-Weg als Strasse, welche dem öffentlichen Verkehr offen stehe. Die Strasse sei nicht namenlos, sondern als A-Weg bezeichnet. Die Gemeinde sei zudem für die Reinigung und den Winterdienst zuständig. Ob der A-Weg als Sackgasse ausgebildet sei oder nicht, stelle kein Kriterium für oder gegen eine Widmung zum Gemeingebrauch dar. Die Argumentation des Beschwerdegegners sei auch widersprüchlich: Einerseits verweise er auf das Sackgassensignal, welches keine Ausschreibung benötige, als für alle Verkehrsteilnehmer klare Charakterisierung des Strassenzuges und andererseits auf die fehlende Widmung zum Gemeingebrauch und Dienstbarkeit. Die Widmung und die Dienstbarkeit seien für die Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar bzw. erkennbar. Die Vorinstanz habe sich mit der fehlenden Erkennbarkeit des A- Wegs als Privatstrasse für die Verkehrsteilnehmer nicht auseinandergesetzt. Das fehlende richterliche Verbot beim A-Weg sei eben nicht nur ein formales Kriterium. Ob der A-Weg der Öffentlichkeit diene oder nicht, sei der Strasse nicht anzusehen. 2.4. Die Zustimmung der Grundeigentümer zur Widmung gemäss § 80 BauG kann ausdrücklich, etwa durch Abschluss eines Vertrages oder durch formlose Zustimmung, erfolgen (AGVE 1997, S. 46 f.; Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 2350; Zimmerlin, a.a.O., § 11 N 3b) Der Beschwerdegegner ist Grundeigentümer eines Strassenabschnitts auf dem A-Weg, welcher ausschliesslich im Privateigentum steht. Die Gebühren- und Bewilligungspflicht stellt einen Eingriff in die in Art. 26 Abs. 1 BV verankerte Eigentumsgarantie dar. Ein stillschweigendes Verhalten der Grundeigentümer darf nicht leichthin als Zustimmung zu einer Widmung ausgelegt werden, zumal im Ergeb-

2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 145 nis eine Wegservitut zugunsten der Öffentlichkeit in Frage steht (AGVE 1991, S. 306; Zimmerlin, a.a.O., § 11 N 3b). Ein Vertrag über die Errichtung einer Grunddienstbarkeit erfordert Schriftlichkeit (Art. 732 ZGB), und nach einem Teil der Lehre ist die Schriftform auch für öffentlich-rechtliche Verträge erforderlich (Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, § 34 Rz. 3). Die Reinigung und der Winterdienst einer Strasse durch die Gemeinde und die Benennung einer Strasse können daher höchstens Indizien für die Widmung einer Strasse zum Gemeingebrauch durch die Gemeindeorgane bilden (siehe hinten Erw. 3), aber keine konkludente Zustimmung der Grundeigentümer zur Zweckänderung einer Privatstrasse begründen. Nach § 99 Abs. 4 BauG gewährt die Gemeinde nach Massgabe des öffentlichen Interesses Beiträge an den Unterhalt von dem Gemeingebrauch zugänglichen Privatstrassen, und die Benennung von Strassen obliegt dem Gemeinderat von Gesetzes wegen (§ 101 Abs. 2 BauG). Das blosse Dulden von Unterhaltsarbeiten und der Namensgebung vermögen die Annahme einer stillschweigenden Zustimmung der Grundeigentümer zur Widmung nicht zu begründen (vgl. AGVE 1991, S. 306; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 1994, in: BVR 1995, S. 509 ff.). Das Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer oder die (Nicht-) Erkennbarkeit der Eigentumsverhältnisse am A-Weg durch ortsunkundige Verkehrsteilnehmer kann ohnehin nicht den Grundeigentümern zugerechnet werden. Ebenso wenig kann aus einem fehlenden richterlichen Verbot gemäss § 309 ff. ZPO auf eine Zustimmung der Grundeigentümer zur Widmung geschlossen werden. Die Grundeigentümer sind nicht verpflichtet, privatrechtliche Verbote zur Wahrung ihrer Eigentumsrechte oder zur Verhinderung von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zu erwirken. Der Umstand, dass die Einwohnergemeinde X. für den A-Weg den Erlass eines richterlichen Fahr- und Parkverbotes nicht ausschliesst, führt im Gegenteil zur Annahme einer fehlenden Widmung und Zustimmung, weil ein solches Verbot auf einer Strasse im Gemeingebrauch unzulässig ist (vgl. Alfred Bühler / Andreas Edelmann / Albert Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Aarau / Frankfurt a.M. / Salzburg 1998, § 309 N 5 mit

146 Verwaltungsgericht 2008 Hinweisen). Das Baugesetz verlangt für die Erlaubnis eines gesteigerten Gemeingebrauchs und für eine Verleihung bei Privatstrassen eine ausdrückliche Zustimmung der Eigentümer (vgl. 104 Abs. 2 lit. c und § 105 Abs. 3 lit. d BauG). Insgesamt fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Eigentümer des A-Wegs ihre Zustimmung zu einer Widmung des Strassenraums für den Gemeingebrauch erteilt haben. Da auch eine Widmung fehlt (siehe hinten Erw. 3), muss diese Frage indessen nicht abschliessend beurteilt werden. 3. 3.1. Für die Zuordnung des A-Wegs zu den Strassen im Gemeingebrauch und damit für die Geltung des Parkierungsreglements ist – nebst der Zustimmung der Grundeigentümer – auch eine Widmung erforderlich. Aus der Strassenhoheit ergibt sich die Zuständigkeit der Kantone und Gemeinden zur Widmung, d.h. zur Bestimmung einer öffentlichen Strasse für öffentliche Zwecke im Gemeingebrauch (AGVE 1997, S. 46 mit Hinweis). Auf eine Widmung kann nur verzichtet werden, wenn die Strasse oder der Weg seit unvordenklicher Zeit im öffentlichen Gebrauch steht oder ein Wegservitut ersessen wird, was heute zivilrechtlich nur in eingeschränktem Masse möglich ist (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 2351; AGVE 1991, S. 306 f.; Zimmerlin, a.a.O., § 11 N 3). Die Ersitzung eines Wegservituts und Unvordenklichkeit fallen vorliegend ausser Betracht und werden von der Einwohnergemeinde X. auch nicht geltend gemacht. Die Widmung beruht auf einem Rechtssatz oder einer Verfügung, wobei der Verwaltungsakt nicht an eine bestimmte Form gebunden ist, so dass unter Umständen auch ein irgendwie – auch durch konkludentes Verhalten – erkennbarer Wille der Verwaltung eine (öffentliche) Strasse im Gemeingebrauch zu schaffen vermag (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O. Rz. 2349; Zimmerlin, a.a.O., § 11 N 2). 3.2. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid vom 3. Januar 2007 betreffend die Frage einer stillschweigenden Widmung des A-Wegs zum Gemeingebrauch aus, dass der A-Weg nicht den Bedürfnissen

2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 147 des allgemeinen Verkehrs, sondern nur den dienstbarkeitsberechtigten Anstössern als Zu- und Wegfahrt diene. Er habe lediglich eine Erschliessungsfunktion für die sieben Liegenschaften und sei als Sackgasse angelegt. Weil der A-Weg als Sackgasse angelegt sei, sei ohne Weiteres erstellt, dass dieser nicht als Durchgangsweg zur Verfügung stehe. Zur Erschliessung weiterer Parzellen werde er ebenfalls nicht benötigt. Zudem sprächen auch die Umstände, dass der A- Weg nicht ausparzelliert sei und dass allfällige Sanierungen oder Unterhaltsarbeiten durch die sieben Eigentümer finanziert und organisiert würden, gegen die Öffentlichkeit des A-Wegs. Sie verweist dabei auf die Aussagen des Beschwerdegegners anlässlich des Augenscheins vom 13. Dezember 2006, wonach die Eigentümer zu je einem Siebtel für die Kosten der Instandhaltung des A-Wegs aufzukommen haben. Die Eigentümer müssten zudem den Kehricht an die Sammelstelle bei der Einmündung des A-Wegs in die B-gasse stellen, da der Kehrichtwagen den A-Weg nicht befahre. 3.3. Eine stillschweigende Widmung bzw. eine Widmung durch konkludentes Verhalten muss zum Zweck der bestimmungsgemässen und rechtsgleichen Benutzung der Strasse durch die Allgemeinheit und durch das zuständige Gemeinwesen erfolgen. Es genügt also nicht, dass der private Eigentümer die Benützung seines Grundstücks durch nicht dinglich oder obligatorisch Berechtigte geduldet hat. Entscheidendes Kriterium ist vielmehr die vom Widmenden beabsichtigte Zweckbestimmung der Strasse (AGVE 1997, S. 45; 1991, S. 306 mit Hinweisen). Durch das Fehlen eines Fahrverbotes ist der A-Weg – trotz des Sackgassensignals an dessen Einmündung in die B-gasse – der Allgemeinheit ohne Weiteres zugänglich. Es besteht unter den Parteien indessen Einigkeit darin, dass es sich beim A-Weg um eine Sackgasse handelt und sich die angrenzenden Liegenschaftseigentümer daran gegenseitig ein Fahrwegrecht eingeräumt haben. Anlässlich des Augenscheins vom 13. Dezember 2006 liess der Beschwerdegegner ausführen, dass der A-Weg – abgesehen von den Anstössern und ihren Besuchern – nur von Personen befahren werde, welche irrtümlich von einer Durchgangsstrasse ausgingen. Die Einwohner-

148 Verwaltungsgericht 2008 gemeinde X. bestreitet diese Sachdarstellung nicht und räumte auch ein, dass es auf dem A-Weg kein Geschäft und Gewerbenutzungen gibt, welches fremden Verkehr anzieht. Damit steht fest, dass der A- Weg nur der Erschliessung der sieben angrenzenden Liegenschaften dient, was durch dessen Sackgassencharakter noch unterstrichen wird. Die Einwohnergemeinde X. behauptet denn auch nicht, der A- Weg diene einem über die Erschliessung der an den A-Weg angrenzenden Liegenschaften hinausgehenden öffentlichen Verkehrsinteresse. Angesichts dieser Sachlage kann von einer formlosen Widmung des A-Wegs nicht die Rede sein, zumal sich auch der Gemeinderat X. nicht einmal auf eine dahingehende Absicht der Behörden beruft. Es ist sodann weder aus den Akten ersichtlich noch wird von der Einwohnergemeinde X. vorgebracht, dass die Reinigung des A- Wegs, der Winterdienst oder die Namensgebung von den Eigentümern des A-Wegs der Einwohnergemeinde X. übertragen worden sind. Im Gegenteil sprechen die unbestrittenen Vorbringen des Beschwerdegegners, wonach die Anwohner des A-Wegs allfällige Sanierungen und Instandhaltungsarbeiten an der Strasse selber organisieren und sich zu je einem Siebtel an den Kosten beteiligen und die Anwohner den Kehricht zur nächstgelegenen Strasse tragen müssen, weil die Müllabfuhr den A-Weg nicht befährt, gegen eine stillschweigende Unterhaltspflicht der Gemeinde und gegen eine konkludente Widmung. Privatstrassen dienen, wie vorliegend der A-Weg (siehe vorne Erw. 2.2), regelmässig nur einem auf Anwohner und Zubringer beschränkten Verkehrsbedürfnis. Werden also die Fahrzeuge statt auf öffentlichen auf privaten Strassen abgestellt, so hat das Reglement sein Ziel, welches unter anderem in der Verlagerung des ruhenden Verkehrs auf private Abstellflächen besteht, erreicht. Die Entscheidung, sich vor fremden Fahrzeugen auf einer Privatstrasse zu schützen, obliegt, wie der Beschwerdegegner zutreffend vorbringt, den betroffenen Grundstückeigentümern. Die Verkehrssicherheit ist auch bei fehlender Zustimmung der Eigentümer zur Widmung einer Privatstrasse zum Gemeingebrauch durch das SVG gewährleistet (siehe vorne Erw. 2.1).

2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 149 3.4. Aufgrund vorstehender Erwägungen ergibt sich, dass für eine stillschweigende Zustimmung der Eigentümer hinreichende Anhaltspunkte fehlen und auch keine formlose Widmung des A-Wegs zum Gemeingebrauch angenommen werden kann. Beim A-Weg handelt es sich somit um eine Privatstrasse, nicht um eine öffentliche Strasse oder öffentlichen Grund im Sinne von § 2 des Reglements. 4. 4.1. Im Weiteren macht die Einwohnergemeinde X. geltend, der vorinstanzliche Entscheid vom 3. Januar 2007 unterlaufe die Parkplatzerstellungspflicht (Realerstellungspflicht) gemäss § 55 BauG und verletze den Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV. Zur Begründung führt sie aus, die formalrechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zielten am eigentlichen Problem vorbei. Mit der Parkraumplanung wolle der Gemeinderat in den dicht überbauten Wohnquartieren die Parkprobleme lösen. Als Folge des fehlenden Parkraums in der Gemeinde werde oft auf öffentlichem Grund parkiert, ohne dass auf dem privaten Grund ein Abstellplatz errichtet worden wäre. Die Nachfrage habe in den vergangenen Jahren ständig zugenommen. Mit der Parkraumplanung für die Gemeinde X. seien das Angebot und die Nachfrage nach Abstellplätzen auf öffentlichem wie privatem Grund aufeinander abzustimmen. Im Vordergrund stehe die Schaffung – auch die nachträgliche – von Abstellplätzen auf privatem Grund. Werden Abstellplätze auf öffentlich zugänglichen Strassen unentgeltlich angeboten, so entstehe eine Ungleichbehandlung all jener Grundeigentümer oder Mieter, welche Abstellplätze auf eigenem Grund errichtet hätten oder für ihren Abstellplatz Miete bezahlten. Mit der Gebührenerhebung für das Dauerparkieren auf öffentlichem Grund solle auch der Anreiz geschaffen werden, die erforderlichen Abstellplätze auf privatem Grund zu erstellen. 4.2. Wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, ist § 55 BauG für den Entscheid, ob der A-Weg eine Privatstrasse im Gemeingebrauch ist oder nicht, nicht relevant. Ebenso wenig überzeugen die geltend ge-

150 Verwaltungsgericht 2008 machten Probleme im Zusammenhang mit der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit. Das Reglement, das die Bewilligungs- und Gebührenpflicht für das nächtliche Parkieren auf den öffentlichen Strassen im Gemeindegebiet vorsieht, dient nicht der Durchsetzung von baupolizeilichen Vorschriften, wie die Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen gemäss § 55 BauG. § 58 Abs. 1 BauG spricht denn auch nicht von einer Benutzungsgebühr für den Gebrauch einer öffentlichen Sache, sondern von einer Ersatzabgabe für Grundeigentümer, welche keine Abstellplätze erstellen. Es handelt sich dabei um eine finanzielle Leistung als Ersatz einer nicht-finanziellen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 2657). Die Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen auf privatem Grund gemäss § 55 BauG oder das Vorhandensein von Parkplätzen ist deshalb von der Bewilligungs- und Gebührenpflicht für das nächtliche Parkieren auf der öffentlichen Strasse bzw. der Nutzung der bestehenden Infrastruktur zu unterscheiden. Dennoch bestehen, wie die Einwohnergemeinde X. korrekt darlegt, Wirkungszusammenhänge, da die Anzahl der vorhandenen Parkplätze auch Auswirkungen auf die Nutzung der öffentlichen Strasse zum nächtlichen Parkieren zeitigt (vgl. auch § 58 Abs. 4 BauG). Das Baugesetz stellt aber unter anderem mit § 55 Abs. 1 und Abs. 2 BauG und dem erwähnten § 58 Abs. 1 BauG der Einwohnergemeinde X. das notwendige Instrumentarium für die Durchsetzung der Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen auf privaten Grundstücken zur Verfügung. Dabei kann nicht nur die Erteilung einer Baubewilligung von der Erstellung von Abstellplätzen abhängig gemacht werden (Zimmerlin, a.a.O., §§ 60-63 N 1), sondern auch die Eigentümer bestehender Bauten können dazu angehalten werden, sofern deren Benutzung eine übermässige Beanspruchung öffentlicher Abstellplätze zur Folge hat (§ 55 Abs. 2 BauG). Kommt ein Eigentümer einer ihm auferlegten Erstellungspflicht nicht nach, so besteht zudem die Möglichkeit, ihm eine Ersatzabgabe aufzuerlegen (§ 58 Abs. 1 BauG). Die Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen bzw. zur Entrichtung einer Ersatzabgabe besteht selbst dann, wenn das längerfristige Parkieren auf öffentlichen Strassen der Bewilligungs- und

2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 151 Gebührenpflicht unterliegt. Der Einwohnergemeinde X. steht es denn auch offen, mit der ihr vom Baugesetz zur Verfügung gestellten Mitteln die von ihr angeführten Ungerechtigkeiten auszugleichen. 4.3. Aufgrund vorstehender Erwägungen ergibt sich, dass die Schaffung von Anreizen zur Erstellung von Abstellplätzen auf privatem Grund nicht durch das in Frage stehende Reglement zu erfolgen hat, sondern allenfalls und bei gegebenen Voraussetzungen über das im Baugesetz vorgesehene Instrumentarium durchzusetzen ist. Der vorinstanzliche Entscheid unterläuft daher die Parkplatzerstellungspflicht gemäss § 55 BauG nicht und verletzt auch nicht den Grundsatz der Rechtsgleichheit, da die Grundeigentümer am A-Weg Abstellplätze auf ihren Grundstücken benutzen. 25 Beschwerdelegitimation (§ 28 BauG). - formelle Beschwer nach § 4 Abs. 2 BauG: War die Einsprache formungültig, hat die Gemeinde aber auf eine Nachfrist zur Verbesserung verzichtet, widerspricht es dem Grundsatz von Treu und Glauben, dem Beschwerdeführer den Mangel im Beschwerdeverfahren entgegenzuhalten (Erw. 3.3). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 9. April 2008 in Sachen B.M. und A.W. gegen den Regierungsrat (WBE.2006.423). Aus den Erwägungen 3. 3.1. (Legitimationsanforderungen gemäss § 28 BauG; vgl. AGVE 2002, S. 279 f.; und AGVE 1999, S. 264; 1998, S. 351 je mit Hinweisen). 3.2. Die Beschwerdeführer 1 und 2 bilden eine Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB) und sind damit Gesamteigentümer der Parzelle Nr. 000 (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Der vom Erschliessungsplan

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