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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 17.12.2007 WBE.2007.340

17. Dezember 2007·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,040 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Beschwerdelegitimation. Grundbuchabgaben. - Kein schutzwürdiges Interesse - als Voraussetzung der Beschwerdelegitimation -, soweit es lediglich um die theoretische Klärung einer Rechtsfrage geht (Erw. I/2). - Richtiges Vorgehen, wenn eine Befreiung von der Abgabe zufolge Arrondierung (§ 2 Abs. 1 GBAG) beansprucht wird (Erw. I/3). - Auch wenn Vorbringen verspätet erfolgen, hebt dies den Untersuchungsgrundsatz (§ 20 Abs. 1 VRPG) nicht auf (Erw. I/3). - Kostenverlegung, wenn wesentliche Vorbringen erst verspätet (im Beschwerdeverfahren) erfolgen (Erw. II/2).

Volltext

214 Verwaltungsgericht 2007 Mehrheit des Steuerrekursgerichts offenbar annimmt. Wohl beginnt mit der ordnungsgemässen (fiktiven) Zustellung die Rechtsmittelfrist zu laufen und wird die Verfügung nach deren unbenütztem Ablauf rechtskräftig, sodass nachher dem Adressaten insbesondere der Einwand, er habe die Verfügung gar nicht erhalten und vom Verfügungsinhalt keine Kenntnis (und brauche die Verfügung daher nicht zu befolgen), verwehrt bleibt; doch muss ihm deswegen die Kenntnis nicht schon unmittelbar nach der Zustellung unterstellt werden (mit - beispielsweise - der absurden Folge, dass er mangels Interesse nicht verlangen könnte, die Verfügung noch ausgehändigt zu bekommen). 49 Beschwerdelegitimation. Grundbuchabgaben. - Kein schutzwürdiges Interesse - als Voraussetzung der Beschwerdelegitimation -, soweit es lediglich um die theoretische Klärung einer Rechtsfrage geht (Erw. I/2). - Richtiges Vorgehen, wenn eine Befreiung von der Abgabe zufolge Arrondierung (§ 2 Abs. 1 GBAG) beansprucht wird (Erw. I/3). - Auch wenn Vorbringen verspätet erfolgen, hebt dies den Untersuchungsgrundsatz (§ 20 Abs. 1 VRPG) nicht auf (Erw. I/3). - Kostenverlegung, wenn wesentliche Vorbringen erst verspätet (im Beschwerdeverfahren) erfolgen (Erw. II/2). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 17. Dezember 2007 in Sachen M.M. gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2007.340). Sachverhalt In der Beschwerde gegen die Gebührenfestsetzung durch das Grundbuchamt wurde beantragt, die Handänderungsgebühr sei herabzusetzen. In der Begründung wurde als Eventualstandpunkt vorgebracht, wegen der erzielten Arrondierung hätte überhaupt keine Handänderungsgebühr erhoben werden dürfen. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) prüfte den (Haupt-)Antrag ma-

2007 Verwaltungsrechtspflege 215 teriell, setzte, unter Vorbehalt einer nachträglichen Abgabenbefreiung, die Handänderungsgebühr in teilweiser Gutheissung der Beschwerde herab und wies die Sache ans Grundbuchamt zurück, damit dieses die Frage der Abgabenbefreiung zufolge vollständiger Arrondierung prüfe; die Rückweisung wurde damit begründet, dass erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht worden sei, die erzielte Arrondierung führe zur Abgabenbefreiung. Aus den Erwägungen I/2./2.1. Gemäss § 2 Abs. 1 GBAG werden keine Abgaben erhoben "auf grundbuchlichen Vorgängen, die mit Bodenverbesserungen (Art. 954 Abs. 2 und Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) oder Entschuldungsmassnahmen […] im Zusammenhang stehen, oder die einen Bodenaustausch zur Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe zum Gegenstand haben, sofern dabei eine volle Arrondierung erreicht wird" (im Folgenden als Arrondierungstatbestand bezeichnet). Aufgrund der Stellungnahme des Grundbuchamtes Baden steht fest, dass diese Bestimmung zur Anwendung kommt und die Beschwerdeführer lediglich die unstreitig geschuldeten Fr. 46.-- (für Auslagen) bezahlen müssen. 2.2. Die Beschwerdebefugnis (Beschwerdelegitimation) setzt ein schutzwürdiges eigenes Interesse voraus (§ 38 Abs. 1 VRPG). An einem solchen Rechtsschutzinteresse fehlt es regelmässig dann, wenn die Beschwerde dem Beschwerdeführer keinen Vorteil bringen kann (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Zürich 1998, § 38 N 129 ff. mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer haben kein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid, um wie viel höher die Abgabe wäre, wenn sie nicht ohnehin nur Fr. 46.-- zu berappen hätten. Zur theoretischen Klärung einer Rechtsfrage (in der Eingabe vom 23. November 2007 wird geltend gemacht, ohne jetzige Entscheidung werde wahrscheinlich bald eine nächste Beschwerde mit diesem Thema eingereicht) steht das Beschwerdeverfahren nicht zur Verfügung (Merker,

216 Verwaltungsgericht 2007 a.a.O., § 38 N 130). Auf die Beschwerde ist daher aufgrund des fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 3. Aus dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 GBAG ergibt sich unmissverständlich, dass der Arrondierungstatbestand nicht zu einem nachträglichen, in einem zweiten Verfahren zu prüfenden Erlass der Abgabe führt; vielmehr werden von vornherein keine Abgaben gemäss GBAG, sondern lediglich (Kanzlei-)Gebühren erhoben. (Anders verhält es sich bei teilweiser Arrondierung gemäss § 2 Abs. 2 GBAG, da dort der Regierungsrat, also eine andere Instanz als das die Abgabe festsetzende Grundbuchamt, die Abgabe "angemessen herabsetzen" kann.) Vor diesem Hintergrund ist die Durchführung des vorinstanzlichen Verfahrens zu beanstanden. In der Beschwerde an das DVI beantragten die Beschwerdeführer die Herabsetzung der Handänderungsabgabe von Fr. 1'105.-- auf Fr. 100.--; eventualiter machten sie geltend, es dürfe gar keine Handänderungsabgabe erhoben werden. Wohl ist es widersprüchlich, einen Eventualantrag zu stellen, der materiell weiter geht als der Hauptantrag. In einem solchen Fall macht es Sinn, vorerst den sog. "Eventualantrag" zu prüfen (da bei einer Gutheissung der "Hauptantrag" gegenstandslos wird). Es geht aber nicht an, über den "Eventualantrag" gar nicht zu entscheiden; dies gilt umso eher, als im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren ohnehin keine Bindung an die Begehren besteht (§ 43 Abs. 1 VRPG). Das DVI hätte deshalb – aufgrund der eingeholten Stellungnahme des Grundbuchamtes, worin dieses den Arrondierungstatbestand ohne Vorbehalt bejahte – selber entscheiden sollen, ob der Arrondierungstatbestand gegeben sei; allenfalls hätte es (verfahrensökonomisch wenig sinnvoll) die Abgabenverfügung vollumfänglich aufheben und die Sache zur Prüfung des Arrondierungstatbestandes und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an das Grundbuchamt zurückweisen können. Verspätete Vorbringen heben den Untersuchungsgrundsatz (§ 20 Abs. 1 VRPG) nicht auf und führen – vorbehältlich abweichender gesetzlicher Bestimmungen (wie z.B. § 21 Abs. 2 VRPG; § 193 Abs. 3 StG) – nicht zu einer abweichenden materiellen Beurteilung, sondern sind bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (siehe § 33 Abs. 2 Satz 3 VRPG; AGVE 1976,

2007 Verwaltungsrechtspflege 217 S. 307 ff.; 1972, S. 328). Die vorgenommene Aufteilung in ein Verfügungs- und ein anschliessendes Erlassverfahren war denn auch für eine angemessene Kostenverlegung nicht erforderlich (siehe dazu hinten Erw. II/2). II/2. Die dem Grundbuchamt zum grundbuchlichen Vollzug eingereichten Unterlagen (Kauf-, Tauschvertrag mit Beilagen) werden praktisch nie eine Beurteilung erlauben, ob es sich um einen Arrondierungstatbestand handelt, und es ist dem Grundbuchamt nicht zumutbar, von sich aus danach forschen zu müssen (vgl. § 20 Abs. 1 VRPG: "Die Behörden prüfen den Sachverhalt unter Beachtung der Vorbringen der Beteiligten von Amtes wegen …"). Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass es Sache der anmeldenden Vertragsparteien (die damit geringere Kosten erreichen wollen) bzw. des Notars ist, gegenüber dem Grundbuchamt den Arrondierungstatbestand geltend zu machen. Die Beschwerdeführer haben dies im vorliegenden Fall unterlassen. … Hätten die Beschwerdeführer den Arrondierungstatbestand bereits im erstinstanzlichen Verfahren beim Grundbuchamt geltend gemacht und belegt, hätte dieses auf die Abgabenerhebung von vornherein verzichtet. Es war ausschliesslich das saumselige Verhalten der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren, welches das Beschwerdeverfahren vor dem DVI überhaupt nötig machte; deshalb hätte das DVI die Verfahrenskosten sogar vollumfänglich den Beschwerdeführern auferlegen und Parteikostenersatz gänzlich verweigern können (§ 33 Abs. 2 Satz 3 VRPG; AGVE 1976, S. 307 ff.). 50 Anschlussbeschwerde. - Eine Anschlussbeschwerde ist im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren unzulässig (Erw. I/4). vgl. AGVE 2007 24 86 51 Treu und Glauben. Anspruch auf Veranlagung gemäss einer zuvor erhaltenen unrichtigen Auskunft? - Voraussetzungen für die Verbindlichkeit einer unrichtigen Auskunft.

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