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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 09.04.2008 WBE.2006.423

9. April 2008·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·712 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Beschwerdelegitimation (§ 28 BauG). - formelle Beschwer nach § 4 Abs. 2 BauG: War die Einsprache formungültig, hat die Gemeinde aber auf eine Nachfrist zur Verbesserung verzichtet, widerspricht es dem Grundsatz von Treu und Glauben, dem Beschwerdeführer den Mangel im Beschwerdeverfahren entgegenzuhalten (Erw. 3.3).

Volltext

2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 151 Gebührenpflicht unterliegt. Der Einwohnergemeinde X. steht es denn auch offen, mit der ihr vom Baugesetz zur Verfügung gestellten Mitteln die von ihr angeführten Ungerechtigkeiten auszugleichen. 4.3. Aufgrund vorstehender Erwägungen ergibt sich, dass die Schaffung von Anreizen zur Erstellung von Abstellplätzen auf privatem Grund nicht durch das in Frage stehende Reglement zu erfolgen hat, sondern allenfalls und bei gegebenen Voraussetzungen über das im Baugesetz vorgesehene Instrumentarium durchzusetzen ist. Der vorinstanzliche Entscheid unterläuft daher die Parkplatzerstellungspflicht gemäss § 55 BauG nicht und verletzt auch nicht den Grundsatz der Rechtsgleichheit, da die Grundeigentümer am A-Weg Abstellplätze auf ihren Grundstücken benutzen. 25 Beschwerdelegitimation (§ 28 BauG). - formelle Beschwer nach § 4 Abs. 2 BauG: War die Einsprache formungültig, hat die Gemeinde aber auf eine Nachfrist zur Verbesserung verzichtet, widerspricht es dem Grundsatz von Treu und Glauben, dem Beschwerdeführer den Mangel im Beschwerdeverfahren entgegenzuhalten (Erw. 3.3). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 9. April 2008 in Sachen B.M. und A.W. gegen den Regierungsrat (WBE.2006.423). Aus den Erwägungen 3. 3.1. (Legitimationsanforderungen gemäss § 28 BauG; vgl. AGVE 2002, S. 279 f.; und AGVE 1999, S. 264; 1998, S. 351 je mit Hinweisen). 3.2. Die Beschwerdeführer 1 und 2 bilden eine Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB) und sind damit Gesamteigentümer der Parzelle Nr. 000 (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Der vom Erschliessungsplan

152 Verwaltungsgericht 2008 "H." vorgesehene Wendehammer, gegen den sich die Beschwerdeführer wehren, befindet sich auf der Parzelle Nr. 000, weshalb die Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Erschliessungsplans haben. Die Erfordernis der materiellen Beschwer ist daher zu bejahen. 3.3. Wie erwähnt (siehe vorne Erw. 3.1), ist für die Beschwerdelegitimation zudem eine formelle Beschwer vorausgesetzt. Nach § 4 Abs. 2 BauG kann einen Entscheid nicht anfechten, wer es unterlassen hat, Einsprache zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte. Die Voraussetzung der formellen Beschwer erfüllt demnach nur, wer sich formell richtig am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und dort seine Antrags- bzw. Beschwerdemöglichkeiten formell richtig ausgeschöpft hat. Deshalb ist auf Verwaltungsgerichtsbeschwerden von Personen nicht einzutreten, welche sich am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt haben, ausser sie wären zu Unrecht von der Beteiligung ausgeschlossen oder erst durch den vorinstanzlichen Entscheid betroffen worden (AGVE 1999, S. 264 mit Hinweisen; Merker, a.a.O., § 38 N 146; VGE IV/27 vom 16. Oktober 2003 [BE.2003.00064], S. 5 f.; VGE IV/51 vom 14. Juni 2007 [WBE.2006.419], S. 9). Die Vorinstanz weist richtigerweise darauf hin, dass der Beschwerdeführer 1 die Einsprache an den Gemeinderat X. vom 14. März 2005 nicht unterzeichnet hat und die Einsprache insoweit (form-)ungültig war (vgl. dazu AGVE 1997, S. 292 ff. mit Hinweisen). Es würde aber dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2006, Rz. 707 ff.) widersprechen, dem Beschwerdeführer 1 den genannten Formmangel im Zusammenhang mit dem Erfordernis der formellen Beschwer entgegenzuhalten, zumal der Gemeinderat X. ausweislich der Akten darauf verzichtet hat, dem Beschwerdeführer 1 in Anwendung von § 4 Abs. 1 BauG i.V.m. § 39 Abs. 3 VRPG eine Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache anzusetzen. Statt dessen hat er ihn zur Einspracheverhandlung vom 19. August 2005 vorgeladen und ist in der Folge materiell auf die Einsprache eingetreten. Im Ergebnis ist

2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 153 der Vorinstanz somit zuzustimmen, dass die Voraussetzung der formellen Beschwer und insbesondere von § 4 Abs. 2 BauG im Falle der Beschwerdeführer erfüllt ist. 26 Baubewilligung. - Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht auf den Gegenstand der Einsprache beschränkt (Erw. 2). - Auswirkungen der Aufnahme im ISOS auf die Gemeindeautonomie (Erw. 3). Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 13. Mai 2008 in Sachen Katholische Kirchgemeinde Hägglingen gegen M. und K. (WBE.2005.288). Sachverhalt Die katholische Kirchgemeinde Hägglingen möchte im Dorfkern von Hägglingen, zwischen Kirche und Pfarrhaus, einen Pfarrsaal realisieren. Kirche und Pfarrhaus stehen unter kantonalem Denkmalschutz. Dem Ortsbild von Hägglingen wird im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) regionale Bedeutung attestiert. Aus den Erwägungen II. 1. (…) 2. 2.1. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, die Vorinstanz habe unberücksichtigt lassen, dass es den damaligen Beschwerdeführern (den heutigen Beschwerdegegnern) in einzelnen Punkten ihrer Verwaltungsbeschwerde an der formellen Beschwer gefehlt habe. Die Vorinstanz habe nämlich über Beschwerdepunkte entschieden, die von den beiden Einsprachen nicht mehr

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