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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 21.01.2000 HA.2000.00003

21. Januar 2000·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·992 Wörter·~5 min·8

Zusammenfassung

Ausschaffungshaft; Verletzung der Mitwirkungspflicht als Haftgrund. - Die Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 8 Abs. 4 AsylG stellt einen Haftgrund im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG dar (Erw. II/3).

Volltext

2000 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 483 I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

115 Ausschaffungshaft; Verletzung der Mitwirkungspflicht als Haftgrund. - Die Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 8 Abs. 4 AsylG stellt einen Haftgrund im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG dar (Erw. II/3). Aus dem Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 21. Januar 2000 in Sachen Fremdenpolizei des Kantons Aargau gegen K.N. betreffend Haftüberprüfung (HA.2000.00003). Sachverhalt Der Gesuchsgegner stellte am 15. Juni 1998 ein Asylgesuch, das am 30. September 1998 vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) abgelehnt wurde. Mit Schreiben vom 16. November 1998 teilte die Fremdenpolizei dem Gesuchsgegner mit, er müsse die Schweiz bis am 30. November 1998 verlassen und forderte ihn auf, sich gültige Reisedokumente zu beschaffen, ansonsten Zwangsmassnahmen angeordnet werden könnten. Auf die gegen den abschlägigen Asylentscheid erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners trat die Asylrekurskommission (ARK) am 6. Januar 1999 infolge Nichtleisten des Kostenvorschusses nicht ein. Am 11. Januar 1999 teilte das BFF dem Gesuchsgegner die Neuansetzung der Ausreisefrist auf den 15. Februar 1999 mit und forderte ihn auf, sich zwecks Beschaffung von Reisedokumenten unverzüglich und persönlich mit der zuständigen Vertretung des Heimatstaates in Verbindung zu setzen. Mit Schreiben vom 13. Januar 1999 wurde der Gesuchsgegner von der Fremdenpolizei aufgefordert, sich im Hinblick auf die Ausreisefrist gültige Reisedokumente zu verschaffen und sich bei der Amtsstelle zu melden. Ferner wurde er

484 Rekursgericht im Ausländerrecht 2000 darauf aufmerksam gemacht, dass er mit der Anwendung von Zwangsmassnahmen rechnen müsste, falls er den Ausreisetermin unbenutzt verstreichen lassen würde. Am 16. Februar 1999 forderte die Fremdenpolizei den Gesuchsgegner auf, sich bis zum 23. Februar 1999 nach telefonischer Anmeldung bei der nigerianischen Botschaft einzufinden, um sich Reisepapiere zu beschaffen. Gleichzeitig wurden sowohl die polizeiliche Zuführung zur Botschaft wie auch die Anordnung von Zwangsmassnahmen in Aussicht gestellt, sollte der Gesuchsgegner der Anordnung keine Folge leisten. Gleichentags wurde die nigerianische Botschaft gebeten, dem Gesuchsgegner Reisedokumente auszustellen. Die ARK trat am 26. Februar 1999 auf ein Revisionsgesuch des Gesuchsgegners nicht ein. Am 22. Dezember 1999 forderte die Fremdenpolizei den Gesuchsgegner auf, sich bis zum 10. Januar 2000 bei der Botschaft Reisedokumente zu beschaffen. Er wurde auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und es wurde ihm angedroht, er werde in Ausschaffungshaft genommen, sollte er sich weiterhin weigern, bei der Botschaft vorzusprechen. Der Gesuchsgegner wurde am 19. Januar 2000 in Obermumpf verhaftet und der Fremdenpolizei zugeführt, welche gleichentags eine dreimonatige Ausschaffungshaft anordnete. Aus den Erwägungen II. 3. Die Gesuchstellerin stützt ihre Haftanordnung auf Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich der betroffene Ausländer der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich ein Ausländer der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhal-

2000 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 485 tens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie seiner eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Ausländer sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass er sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 122 II 49, E. 2a, S. 50 f.). Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (sog. Mitwirkungspflicht, Art. 8 Abs. 4 des Asylgesetzes [AsylG] vom 26. Juni 1998). Der Gesuchsgegner vertritt die Ansicht, es bestünde kein genügender Haftgrund. Zur Begründung zitierte er BGE 122 II 49 ff., wonach es zur Anordnung der Ausschaffungshaft weder genüge, dass sich der Betroffene illegal in der Schweiz aufhalte, noch dass er keine Papiere besitze und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirke. Mit Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 wurde die Pflicht zur Mitwirkung bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere explizit statuiert (Art. 12b Abs. 6 des Asylgesetzes [aAsylG] vom 5. Oktober 1979, neu Art. 8 Abs. 4 AsylG). Da der zitierte höchstrichterliche Entscheid aus dem Jahre 1996 stammt und ihm somit heute nicht mehr gültiges Recht zugrunde liegt, kann damit nicht argumentiert werden, das Nichtmitwirken bei der Beschaffung von Reisepapieren stelle für sich alleine keinen Haftgrund dar. Der Gesuchsgegner kam Anordnungen des BFF und der Fremdenpolizei, sich gültige Reisedokumente zu beschaffen, trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nach. Er verletzte somit die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 4 AsylG. Sein unkooperatives und gesetzwidriges Verhalten stellt ein konkretes Anzeichen dafür dar, dass er sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen will. Dies umso mehr, als er aufgrund der angedrohten Zwangsmassnahmen hätte wissen müssen, dass die mehrfache Aufforderung zur Papierbeschaf-

486 Rekursgericht im Ausländerrecht 2000 fung und Vorsprache bei der Botschaft ernst zu nehmende behördliche Anordnungen darstellten. Die blosse Angst vor Verfolgung rechtfertigt sein Verhalten im vorliegend zu beurteilenden Verfahren in keiner Weise. Andere Rechtfertigungsgründe wurden nicht geltend gemacht. Damit ist der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG erfüllt. 116 Ausschaffungshaft; Nichtbefolgen einer fremdenpolizeilichen Anordnung. - Einmaliges Nichtbefolgen einer Vorladung stellt vorliegend keinen Haftgrund im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG dar (Erw. II/3bd). Aus dem Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 24. Februar 2000 in Sachen Fremdenpolizei des Kantons Aargau gegen B.I. betreffend Haftüberprüfung (HA.2000.00010). Sachverhalt Der Gesuchsgegner stellte am 20. Juli 1999 ein Asylgesuch, welche das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) am 27. August 1999 ablehnte. Das BFF ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Gesuchsgegners an und setzte ihm einen Ausreisetermin. Am 30. September 1999 wurde dem Gesuchsgegner das Schreiben "Rückkehrprogramm Kosovo" ausgehändigt. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1999 wurde er auf die Ausreisefrist hingewiesen und aufgefordert, sich gültige Reisedokumente zu beschaffen, ansonsten Zwangsmassnahmen angeordnet werden könnten. Nachdem der Linienflugbetrieb von Zürich nach Pristina wieder aufgenommen wurde und die Bundesbehörden die entsprechenden Reisedokumente ausstellen konnten, wurde der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 1. Februar 2000 aufgefordert, sich zwecks Flugbuchung unverzüglich auf der Amtsstelle der Fremdenpolizei zu melden. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass er mit der Anwendung von Zwangsmassnahmen rech-

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