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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 07.05.2004 BE.2003.00065

7. Mai 2004·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·2,020 Wörter·~10 min·6

Zusammenfassung

Wiederaufnahme des Verfahrens. - Keine Wiederaufnahme des Verfahrens bei Vorliegen von echten Noven (Erw. I/3a). - Auf ein Wiederaufnahmebegehren aufgrund unechter Noven ist nur dann einzutreten, wenn diese durch die Betroffenen aus entschuldbaren Gründen nicht bereits im früheren Verfahren vorgebracht wurden. In casu liegen keine entschuldbaren Gründe vor (Erw. I/3b/cc).

Volltext

372 Rekursgericht im Ausländerrecht 2004 hat sie im Heimatland, wo sie auch - mit Ausnahme der letzten beiden Jahre - ihr gesamtes Leben verbrachte. Bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz lebte sie als geschiedene Frau in der Türkei. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass es für die Beschwerdeführerin unzumutbar wäre, in ihr Heimatland zurückzukehren. Daran ändert - wie bereits ausgeführt - auch nichts, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, sie würde in ihrem Heimatland bezüglich Wiederverheiratung durch ihre Eltern unter Druck gesetzt. Der Beschwerdeführerin steht es frei, sich an einem anderen Ort niederzulassen. Dies umso mehr, als es ihr auch möglich war, in die Schweiz zu übersiedeln. Unerheblich ist damit, ob der Beschwerdeführerin zugemutet werden könnte, das eheliche Zusammenleben fortzusetzen. Selbst wenn die Fortführung unzumutbar wäre, änderte dies nichts an der Feststellung, dass die Rückübersiedlung in ihr Heimatland nicht zu einem Härtefall führen wird. ... 109 Wiederaufnahme des Verfahrens. - Keine Wiederaufnahme des Verfahrens bei Vorliegen von echten Noven (Erw. I/3a). - Auf ein Wiederaufnahmebegehren aufgrund unechter Noven ist nur dann einzutreten, wenn diese durch die Betroffenen aus entschuldbaren Gründen nicht bereits im früheren Verfahren vorgebracht wurden. In casu liegen keine entschuldbaren Gründe vor (Erw. I/3b/cc). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 7. Mai 2004 in Sachen R.D. und S.D.-V. betreffend Wiederaufnahmeverfahren (BE.2003.00065). Sachverhalt A. Der Gesuchsteller 1 hielt sich in den Jahren 1987 bis 1990 jeweils als Saisonnier in der Schweiz auf. Seit dem 30. November 1990 ist er im Besitz einer Jahresaufenthaltsbewilligung. Seit 1992

2004 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 373 leben auch seine Ehefrau, die Gesuchstellerin 2, und seine inzwischen volljährigen Kinder in der Schweiz. Bis Ende Juli 1994 arbeitete der Gesuchsteller 1 in verschiedenen Unternehmungen; seither ist er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig. Am 3. Juli 1995 meldete der Externe Psychiatrische Dienst des Kantons Aargau den Gesuchsteller 1 zum Bezug von IV-Leistungen an. Nachdem die Fremdenpolizei (heute Migrationsamt) den Gesuchstellern die Aufenthaltsbewilligungen während des Verfahrens zur Abklärung der IV-Rentenberechtigung des Gesuchstellers 1 immer wieder verlängert hatte, obwohl die Familie in finanzieller Hinsicht massiv unterstützt werden musste, wurde den Gesuchstellern mit Schreiben der Fremdenpolizei vom 3. Mai 2000 das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen gewährt. Am 30. August 2000 verfügte die Fremdenpolizei die Nichtverlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligungen der Gesuchsteller sowie ihrer in diesem Zeitpunkt minderjährigen Kinder. Die Einsprache der Gesuchsteller gegen die genannte Verfügung wurde betreffend die Kinder der Gesuchsteller am 28. Februar 2001 gutgeheissen, betreffend die Gesuchsteller selbst aber abgewiesen. Die Gesuchsteller erhoben gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde, worauf das Rekursgericht das damalige Beschwerdeverfahren am 10. April 2001 bis zum Entscheid über die IV-Rentenberechtigung des Gesuchstellers 1 sistierte. Am 10. Juni 2003 entschied das Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Gesuchsteller 1 werde mit Wirkung ab 1. Juli 1999 eine halbe IV-Rente und dreien seiner Kinder eine halbe Kinderrente zugesprochen. Mit Verfügung vom 15. August 2003 trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (SVA) auf den Antrag der Gesuchsteller zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV-Rente wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht ein. Am 26. September 2003 wies das Rekursgericht in Kenntnis des Nichteintretensentscheides der Sozialversicherungsanstalt die Beschwerde betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Gesuchsteller ab. Zur Begründung führte das Rekursgericht damals aus, die Gesuchsteller erfüllten den Ausweisungstatbe-

374 Rekursgericht im Ausländerrecht 2004 stand der fortgesetzten, erheblichen Fürsorgeabhängigkeit gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März 1931. Aufgrund der konkreten Umstände könne auch nicht angenommen werden, dass sich ihre wirtschaftliche Situation in Zukunft zum Besseren wende. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erscheine zudem verhältnismässig. B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 sprach die SVA dem Gesuchsteller rückwirkend ab November 2000 und für die Zukunft Ergänzungsleistungen zu, worauf die Gesuchsteller mit Eingabe vom 19. Dezember 2003 Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellten. Aus den Erwägungen I. 1. Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren ist bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen auf Begehren eines Beteiligten durch die letzte Instanz wiederaufzunehmen (§ 27 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968). Das Rekursgericht hat die Angelegenheit der Gesuchsteller als letzte Instanz entschieden (vgl. Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 26. September 2003, BE. 2001.00021); dieses rekursgerichtliche Urteil ist mit der Zustellung am 29. September 2003 in Rechtskraft erwachsen. Die sachliche und die funktionelle Zuständigkeit des Rekursgerichts sind damit gegeben. 2. Das Wiederaufnahmebegehren ist innert drei Monaten, seit der Gesuchsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (§ 28 VRPG). Die Gesuchsteller stützen ihr Gesuch im Wesentlichen auf die Verfügung der SVA vom 28. Oktober 2003, mit welcher ihnen Ergänzungsleistungen zugesprochen wurden. Ihr Gesuch selbst datiert vom 19. Dezember 2003 und ist somit rechtzeitig erfolgt. 3. Gemäss § 27 lit. a VRPG ist ein Verfahren nur dann wiederaufzunehmen, wenn nachgewiesen wird, dass neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die zur Zeit des Erlasses der Ver-

2004 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 375 fügung oder des Entscheides wohl bestanden, den Behörden aber nicht bekannt waren. Anlass zur Wiederaufnahme bieten also nur sogenannte unechte Noven. a) Die Gesuchsteller machen geltend, die SVA habe ihnen mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 Ergänzungsleistungen rückwirkend ab November 2000 und für die Zukunft zugesprochen. Damit lägen eine neue Tatsache und ein neues Beweismittel vor, die erheblich seien, da sie die wirtschaftliche Situation der Gesuchsteller grundlegend veränderten. Zudem hätten sich die Kinder der Gesuchsteller mit Schreiben vom 1. Dezember 2003 unterschriftlich verpflichtet, den Eltern monatlich je CHF 250.-- zu überweisen, damit die durch den Bezug von Fürsorgeleistungen entstandenen Schulden abgebaut werden könnten. Das zur Diskussion stehende Urteil des Rekursgerichts datiert vom 26. September 2003; die von den Gesuchstellern eingereichte Verfügung der SVA vom 28. Oktober 2003. Die Verfügung der SVA ist also jünger als das Urteil des Rekursgerichts; sie bestand mit anderen Worten im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch nicht. Insofern stellt sie kein unechtes, sondern ein echtes Novum dar und kann deshalb aufgrund des klaren Wortlautes von § 27 lit. a VRPG nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen (vgl. auch AGVE 1986, S. 131). Gleiches gilt für die Zusicherung von Unterstützungsleistungen durch die Kinder der Gesuchsteller, welche vom 1. Dezember 2003 datiert. b) aa) Aufgrund der erst nach dem Urteil des Rekursgerichts ergangenen Verfügung der SVA berücksichtigte das Rekursgericht in seinem Urteil vom 26. September 2003 nicht, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistungen bereits seit November 2000 bestanden. Fraglich ist damit, ob ein Wiederaufnahmegrund darin zu erblicken ist, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistungen gemäss Verfügung der SVA vom 28. Oktober 2003 im Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das Rekursgericht zwar bestanden, behördlicherseits aber noch nicht festgestellt waren. Dies ist aus zwei Gründen zu verneinen. bb) Einerseits ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann angezeigt, wenn die vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismit-

376 Rekursgericht im Ausländerrecht 2004 tel erheblich, d.h. entscheidrelevant sind (§ 27 lit. a VRPG; vgl. dazu Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 263). Dass die heute vorliegende Verfügung der SVA vom 28. Oktober 2003 feststellt, dass die Gesuchsteller im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils des Rekursgerichts vom 26. September 2003 zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt waren und ihnen die entsprechenden Leistungen auch zubilligt, ist nicht entscheidrelevant. In seinem Urteil vom 26. September 2003 äusserte sich das Rekursgericht nicht zum Anspruch der Gesuchsteller auf Ergänzungsleistungen. Es erstellte aufgrund der ihm bekannten Umstände und des bisherigen Verhaltens der Gesuchsteller eine Prognose betreffend die Entwicklung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse. Da insbesondere im Hinblick auf die Nichteintretensverfügung der SVA vom 15. August 2003 keine Anzeichen einer künftigen Besserung ersichtlich waren, erachtete das Rekursgericht den Ausweisungstatbestand von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG als erfüllt. Ob dagegen die Voraussetzungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen eigentlich erfüllt gewesen wären, war für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend. Der Entscheid des Rekursgerichts wäre nicht anders ausgefallen, selbst wenn das Rekursgericht aufgrund der Akten hätte davon ausgehen können, der Gesuchsteller sei zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt. Massgebend wäre gewesen, ob der Gesuchsteller seinen Anspruch geltend gemacht hatte und nicht, ob grundsätzlich ein Anspruch bestand. cc) Zur Frage, ob die Gesuchsteller ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen geltend gemacht hatten, ist Folgendes festzuhalten. Den Gesuchstellern war aufgrund des früheren Verfahrens bekannt, dass ihre finanzielle Lage darüber entscheiden würde, ob ihre Aufenthaltsbewilligungen verlängert werden würden oder nicht. Aus diesem Grund wurde das Verfahren denn auch sistiert, bis der Entscheid über die IV-Rentenberechtigung des Gesuchstellers 1 vorlag. Mit Verfügung vom 15. August 2003 trat die SVA auf den Antrag der Gesuchsteller auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen nicht ein, da die Gesuchsteller ihre Mitwirkungspflichten verletzt hatten, indem sie die zur Beurteilung des Antrags notwendigen Unterlagen nicht

2004 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 377 eingereicht hatten. Diese dem Rekursgericht ebenfalls zugestellte, im Wiederaufnahmegesuch geflissentlich übergangene Verfügung wurde den Gesuchstellern zur Kenntnisnahme überlassen, so dass sie den Sachverhalt, so wie er sich dem Rekursgericht aufgrund der damals vorliegenden Akten präsentierte, kannten. Mit anderen Worten wussten die Gesuchsteller, dass das Rekursgericht davon ausging, dem Gesuchsteller 1 würden keine Ergänzungsleistungen zugesprochen und sie wussten auch, dass dies für den Ausgang des Verfahrens relevant sein könnte. Auf ein Wiederaufnahmebegehren ist aber nur dann einzutreten, wenn sämtliche Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind. Darunter fällt die Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Begehrens (Legitimation, Antrag und Begründung, Fristwahrung), welche insbesondere auch diejenige der Subsidiarität des Wiederaufnahmeverfahrens gegenüber dem ursprünglichen Verfahren einschliesslich der damaligen Rechtsmittelmöglichkeiten mit umfasst. Allgemeine Rechtsgrundsätze verlangen, dass der um Wiederaufnahme Nachsuchende keine Rügen vorbringen darf, die er bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt bereits mit dem einem ordentlichen Rechtsmittel hätte erheben können (AGVE 2001, S. 390 mit weiteren Verweisen). Selbst wenn Beweismittel und Tatsachen vor der Entscheidfällung bereits bestanden, den Behörden im Zeitpunkt ihres Entscheides aber nicht bekannt waren und damit im Hinblick auf § 27 lit. a VRPG als unechten Noven gelten, rechtfertigt sich eine Wiederaufnahme nur dann, wenn sie entweder dem Gesuchsteller ebenfalls nicht bekannt oder diesem nicht zugänglich waren. Mit anderen Worten ist auf ein Wiederaufnahmebegehren aufgrund unechter Noven nur dann einzutreten, wenn diese durch den Gesuchsteller aus entschuldbaren Gründen nicht bereits im früheren Verfahren vorgebracht wurden (vgl. dazu Gygi, a.a.O). Entscheidend ist damit, ob im Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das Rekursgericht ein Wiedererwägungsverfahren betreffend das Gesuch um Zusprechung von Ergänzungsleistungen bei der SVA hängig war und weshalb dieses durch das Rekursgericht nicht berücksichtigt wurde. Wann das Wiedererwägungsgesuch bei der SVA eingereicht wurde, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor.

378 Rekursgericht im Ausländerrecht 2004 Sollte es erst nach dem 26. September 2003 eingereicht worden sein, läge ohnehin ein echtes, hier nicht zu berücksichtigendes Novum vor. Haben die Gesuchsteller aber vor dem Erlass des Urteils vom 26. September 2003 die SVA um eine Wiedererwägung der Verfügung vom 15. August 2003 angegangen, so haben sie es sich selbst zuzuschreiben, dass sie diesen Umstand dem Rekursgericht nicht unverzüglich mitgeteilt haben. Sie wären in diesem Zeitpunkt gehalten gewesen, das Gericht zu informieren. Dass sie dies nicht taten, kann nicht mit einem Wiederaufnahmeverfahren korrigiert werden. Ein zu berücksichtigender Wiederaufnahmegrund liegt damit nicht vor.

Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgesetz

2004 Entschädigung 381 I. Entschädigung

110 Gebäudeversicherung: Feuerschaden (Blitz) - Die Wiederherstellung beschädigter Gebäudeteile hat funktionell gleichartig und materiell gleichwertig zu erfolgen. Werden bei Gelegenheit der Reparatur umfassendere Arbeiten veranlasst, die substantielle Verbesserungen für den betroffenen Gebäudeteil bringen, sind diese vom Gebäudeeigentümer zu bezahlen (Erw. 5.1.). - Die Eigentümerin der durch Blitzschlag beschädigten Sprinkleranlage hat die Kosten für die technische Nachrüstung selber zu tragen, es sei denn, die Instandstellung der Anlage in den vorherigen Zustand ist rechtlich nicht mehr zulässig (Erw. 5.2.1. ff.). Aus dem Entscheid der Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgesetz vom 20. Januar 2004 in Sachen W.I. SA gegen AVA. Aus den Erwägungen 5.1. Schaden ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens des Geschädigten und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Der Umfang des Schadens bildet das Maximum der Ersatzpflicht, der Geschädigte soll sich aus einer Schadenregulierung nicht bereichern (Karl Oftinger, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, Allgemeiner Teil, 4. Auflage, Zürich 1975, S. 54 und 66; A. Kleiner, Das Recht der öffentlichen Gebäudeversicherungen, aus "Mitteilungen" Jahrgänge 1978/1979, S. 107). Die Leistung des Versicherers im Versicherungsfall ist dem Grundsatz nach also auf den Sachwert begrenzt. Wird die Sache lediglich beschädigt, sind in der Regel die Aufwendungen für die Wiedererstellung der Sache zu ersetzen (Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 499). Der Geschädigte kann zur Wiederherstellung des schadenfreien Zu-

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