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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 16.04.2003 BE.2002.50003

16. April 2003·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·694 Wörter·~3 min·8

Zusammenfassung

Anfechtung von Entscheiden landeskirchlicher Behörden. - Letztinstanzliche Entscheide landeskirchlicher Behörden über Personalstreitigkeiten können beim Personalrekursgericht angefochten werden (Erw. I/1). - Das Personalrekursgericht darf landeskirchliche Entscheide nur nach Massgabe des Verfassungsrechts und des Organisationsstatuts überprüfen (Erw. I/4).

Volltext

2003 Entlassungen 427 I. Entlassungen

109 Anfechtung von Entscheiden landeskirchlicher Behörden. - Letztinstanzliche Entscheide landeskirchlicher Behörden über Personalstreitigkeiten können beim Personalrekursgericht angefochten werden (Erw. I/1). - Das Personalrekursgericht darf landeskirchliche Entscheide nur nach Massgabe des Verfassungsrechts und des Organisationsstatuts überprüfen (Erw. I/4). Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 16. April 2003 in Sachen K. gegen Rekurskommission der Evangelisch-Reformierten Landeskirche (BE.2002.50003). Aus den Erwägungen I. 1. a) § 59b Abs. 1 VRPG (Fassung eingefügt durch § 44 OrgG, in Kraft seit 1. Januar 1986) hält fest, dass gegen letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide landeskirchlicher Behörden wegen Verletzung der Verfassung oder des Organisationsstatuts beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden kann; dieser entscheidet endgültig. Gemäss § 48 Abs. 1 PersG gelten bei Streitigkeiten aus einem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis zwischen Gemeinden, Gemeindeverbänden oder anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften und ihren Mitarbeitenden die Bestimmungen über das gerichtliche Klage- und Beschwerdeverfahren gemäss §§ 39 und 40 PersG; das Schlichtungsverfahren nach § 37 PersG entfällt. Handelt es sich um Rechtsmittel gegen letztinstanzliche Entscheide von landeskirchlichen Behörden, gilt die Einschränkung der Überprüfungsbefugnis gemäss § 114 der Kantonsverfassung (§ 48 Abs. 3 PersG).

428 Personalrekursgericht 2003 b) Die zitierten Bestimmungen von § 59b Abs. 1 VRPG und § 48 PersG stehen in einem vermeintlichen Widerspruch, indem als Rechtsmittel gegen letztinstanzliche Entscheide landeskirchlicher Behörden bezüglich Personalstreitigkeiten einerseits der Regierungsrat und anderseits das Personalrekursgericht als zuständig erklärt werden. Gemäss allgemeinen Auslegungsregeln gilt indessen, dass das spätere dem früheren Gesetz und das spezielle dem allgemeinen Gesetz vorgeht (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz. 220 m.H.). Das Personalgesetz stammt aus dem Jahr 2000 und wurde damit später erlassen als § 59b VRPG (1985, vgl. lit. a hievor). Zudem ergibt sich, dass sich § 48 PersG einzig auf den Rechtsschutz bei personalrechtlichen Streitigkeiten zwischen Gemeinden bzw. öffentlichrechtlichen Körperschaften (inkl. Landeskirchen) und ihren Mitarbeitenden bezieht und insofern eine Sonderregelung gegenüber § 59b VRPG darstellt, worin generell der Rechtsschutz gegen Verfügungen und Entscheide landeskirchlicher Behörden geregelt ist. § 48 PersG geht somit der Regelung in § 59b VRPG vor. c) In concreto handelt es sich um eine Streitigkeit aus dem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis zwischen der evangelischreformierten Landeskirche und einem ihrer Mitarbeiter (vgl. §§ 67 ff. der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Aargau vom 22. November 1976 [revidierte Fassung vom Januar 2002]). Die umstrittene Entlassung des Beschwerdeführers erfolgte mittels Verfügung. Der Entscheid der Rekurskommission über den dagegen angestrengten Rekurs war kirchenintern letztinstanzlich. Gestützt auf § 48 i.V. mit § 40 PersG kann dagegen beim Personalrekursgericht Beschwerde geführt werden. 2. und 3. (...). 4. Gemäss § 48 Abs. 3 PersG gilt bei Rechtsmitteln gegen letztinstanzliche Entscheide von landeskirchlichen Behörden "die Einschränkung der Überprüfungsbefugnis gemäss § 114 der Kantonsverfassung". Gemäss § 114 Abs. 2 KV sind letztinstanzliche Entscheide der landeskirchlichen Behörden nach Massgabe der Gesetzgebung an staatliche Organe weiterziehbar; diesen "steht die Kontrolle hinsicht-

2003 Entlassungen 429 lich der Übereinstimmung der Entscheide mit der Verfassung und dem Organisationsstatut zu". In der Lehre findet sich der Standpunkt, sofern das Organisationsstatut nachgeordnete Organisationsregelungen zulasse, so seien diese im Begriff des Organisationsstatuts nach § 114 Abs. 2 inbegriffen (Kurt Eichenberger, Kommentar zur Verfassung des Kantons Aargau, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg 1986, § 114 N 5). Gestützt auf den klaren Verfassungswortlaut erscheint indessen diese Auslegung, wonach in allen kirchenrechtlichen Streitigkeiten staatliche Organe als letzte Instanz fungieren würden, nicht haltbar (ebenso: Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Diss. Zürich 1998, § 59b N 20, mit Hinweis auf die Materialien). Aufgrund der Materialien zum Personalgesetz lässt sich zudem darauf schliessen, dass der Personalgesetzgeber ebenfalls davon ausging, § 114 Abs. 2 KV beziehe sich lediglich auf das "Organisationsstatut" ohne dessen Folgeerlasse (Protokoll der nichtständigen grossrätlichen Kommission "Personalvorlagen", S. 187 [Voten Padrutt und Rohr]). Insofern ergibt sich, dass das Personalrekursgericht gestützt auf § 48 Abs. 3 PersG i.V. mit § 114 Abs. 2 KV lediglich befugt ist, letztinstanzliche landeskirchliche Entscheide nach Massgabe des Verfassungsrechts sowie des Organisationsstatuts zu überprüfen. 110 Entlassungen. - Kein Anspruch auf Verlängerung bzw. Erneuerung eines befristeten vertraglichen Anstellungsverhältnisses. Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 20. August 2003 in Sachen W. gegen Berufsschule X. (KL.2003.50002). Sachverhalt W. war ab 1. August 2000 als Lehrbeauftragter an der Berufsschule X. angestellt. Mit Schreiben vom 24. April 2002 "kündigte"

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