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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 12.07.2002 BE.2002.00027

12. Juli 2002·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,052 Wörter·~5 min·9

Zusammenfassung

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. - Rechtliche Qualifikation der Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Erw. II/2c/bb und cc). - Bei Wegfall des ursprünglichen Zulassungsgrundes - welcher eine verbindliche Bedingung darstellt - kann die Fremdenpolizei die Nichtverlängerung der Bewilligung prüfen; dies umso mehr, als auch ein Widerruf in Frage käme (Erw. II/2c/dd).

Volltext

542 Rekursgericht im Ausländerrecht 2002 Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beziehung der Eheleute während der langen Trennungszeit sehr stark abgekühlt hat und mit einem Wiederaufleben nicht zu rechnen ist. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz soll dazu dienen, die ehelichen Verhältnisse zu klären, wobei ein Zusammenwohnen der Ehegatten nach der Rückkehr des Beschwerdeführers zur Zeit ausser Betracht steht. Unter diesen Umständen ist die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA zu verneinen, da die Voraussetzung des Führens eines gemeinsamen Haushaltes im Zeitpunkt der Einreise nicht erfüllt ist. d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus den Bestimmungen des FZA keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. 133 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. - Rechtliche Qualifikation der Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Erw. II/2c/bb und cc). - Bei Wegfall des ursprünglichen Zulassungsgrundes - welcher eine verbindliche Bedingung darstellt - kann die Fremdenpolizei die Nichtverlängerung der Bewilligung prüfen; dies umso mehr, als auch ein Widerruf in Frage käme (Erw. II/2c/dd). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 12. Juli 2002 in Sachen S.D. gegen einen Entscheid der Fremdenpolizei (BE.2002.00027). Sachverhalt A. Der Beschwerdeführer reiste am 6. April 1998 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Am 25. Oktober 1999 heiratete er in R. eine Landsfrau, welche über eine Jahresaufenthaltsbewilligung verfügt. Da sein Asylgesuch mit Entscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 7. Februar 2000 abgelehnt wurde, verliess der Beschwerdeführer die Schweiz am 20. März 2000.

2002 Beschwerden gegen Einspracheentscheide der F... 543 Am 15. Juni 2000 ermächtigte die Sektion Aufenthalt der Fremdenpolizei die zuständige Schweizer Vertretung zur Ausstellung eines Einreisevisums für den Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs, worauf dieser am 11. Juli 2000 in die Schweiz einreiste. Am 6. September 2000 erhielt er eine Jahresaufenthaltsbewilligung unter der Bedingung, mit der Ehepartnerin in ehelicher Gemeinschaft zusammenzuleben. Von dieser Bedingung hatten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 30. August 2000 unterschriftlich Kenntnis genommen. Am 28. September 2000 erhielt der Beschwerdeführer die Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit als Montagearbeiter. Am 1. Juni 2001 trennte sich das Ehepaar und der Beschwerdeführer zog nach B.. Mit Schreiben vom 4. Februar 2002 teilte die Fremdenpolizei dem Beschwerdeführer mit, sie erwäge seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers blieb aus, er sprach jedoch offenbar mündlich am Schalter der Fremdenpolizei vor und erklärte, dass er durchaus noch mit seiner Ehefrau zusammenleben wolle, diese jedoch nicht mit ihm. Am 1. März 2002 verfügte die Fremdenpolizei die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, weil er nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenwohnte. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 25. März 2002 Einsprache. Am 9. April 2002 wies der Rechtsdienst der Fremdenpolizei (Vorinstanz) die Einsprache ab. C. Mit Eingabe vom 1. Mai 2002 erhob der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid Beschwerde. Aus den Erwägungen II. 2. c) bb) Der Beschwerdeführer geht davon aus, er habe gestützt auf die ihm erteilte Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung erhalten, deren Verlängerung bzw. Nichtverlängerung nicht mehr im Rahmen des Familiennachzugs zu prüfen ist. Es stellt sich deshalb zunächst die

544 Rekursgericht im Ausländerrecht 2002 Frage, wie die Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit rechtlich zu qualifizieren ist. cc) Die Arbeitsbewilligung eines im Rahmen des Familiennachzuges eingereisten Ehegatten, der noch nicht über eine eigenständige Bewilligung verfügt, stellt eine Zusatzbewilligung zur ursprünglichen Bewilligung dar. Sie ersetzt diese erste Bewilligung jedoch nicht. Der Aufenthalt in der Schweiz steht nach wie vor unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der ehelichen Gemeinschaft und des Zusammenwohnens. Durch Nennung des Arbeitgebers im Ausländerausweis soll lediglich klar gestellt werden, dass und bei welchemArbeitgeber der nachgezogene Ehegatte berechtigt ist, während seines Aufenthaltes in der Schweiz erwerbstätig zu sein. Eine andere Beurteilung ergäbe sich allenfalls dann, wenn einem Betroffenen durch die Fremdenpolizei eine Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbsberechtigung ausgestellt würde, nachdem sich der ursprünglich im Rahmen des Familiennachzugs eingereiste Betroffene von seinem Ehegatten getrennt hatte und dies der Fremdenpolizei bei der Verlängerung der Bewilligung bekannt gewesen wäre. In diesem Falle wäre wohl davon auszugehen, dass die Fremdenpolizei eine Verlängerung trotz Getrenntleben der Ehegatten geprüft und bewilligt hätte, was der Erteilung einer eigenständigen Bewilligung gleichkommen würde. dd) Aufgrund der vorstehenden Überlegungen und unter Beachtung von BGE 122 I 267, E. 3b, S. 272 ist jedoch zu präzisieren, dass nicht der Umstand des Wegfalles des Aufenthaltszweckes, sondern der Umstand des nicht mehr erfüllten Zulassungsgrundes ausschlaggebend dafür ist, dass die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert wird. Der Beschwerdeführer wurde im Hinblick auf den ursprünglichen Grund für die Erteilung seiner Aufenthaltsbewilligung sodann auch verpflichtet, diesen Grund aufrecht zu erhalten. Er nahm unterschriftlich zur Kenntnis, dass er mit seiner Ehefrau zusammen zu leben habe. Zu Recht geht die Vorinstanz davon aus, dass es sich hierbei um eine Bedingung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG handelt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist diese Bedingung nicht als nichtig zu bezeichnen, weil sie für unbefristete

2002 Beschwerden gegen Einspracheentscheide der F... 545 Zeit angeordnet wurde, da sie aufgrund der Praxis der Fremdenpolizei betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Aufgabe des Zusammenlebens (regelmässige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von 5 Jahren) klar als befristet erkennbar ist. Nachdem die Bedingung als für den Beschwerdeführer verbindlich zu bezeichnen ist und er diese offensichtlich nicht mehr erfüllt, ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Fremdenpolizei entsprechend ihrer Praxis die Nichtverlängerung der Bewilligung prüft, da gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG sogar ein Widerruf in Frage käme. 134 Ausweisung. - Frage nach dem anwendbaren Recht. Ziele des Freizügigkeitsabkommens (Erw. II/2). - Umfang der Rechte aus dem Freizügigkeitsabkommen. Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung (Erw. II/3). - Prüfung des aktuellen Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers (Erw. II/4). - Einschränkung der aus dem Freizügigkeitabkommen eingeräumten Rechte. Bedeutung des Verweises auf EG-Richtlinien sowie deren Zweck. Massnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Erw. II/5a bis c). - Prüfung, ob die angeordnete Massnahme im nationalen Recht vorgesehen ist (Erw. II/5d). - Eine Massnahme ist nur zulässig, wenn die nachfolgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind (Erw. II/6). - Es muss ein persönliches Verhalten des Betroffenen vorliegen (Erw. II/6a). - Das persönliche Verhalten muss einen Gesetzesverstoss darstellen (Erw. II/6b). - Neben der Widerrechtlichkeit muss eine gewisse Erheblichkeit und eine hinreichend wahrscheinliche Wiederholungsgefahr bestehen (Erw. II/6c). - Die vorgesehene Massnahme muss verhältnismässig sein. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit kann auf die einschlägigen Be-

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