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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 31.12.2015 AGVE_2015_46

31. Dezember 2015·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·253 Wörter·~1 min·7

Zusammenfassung

Beschwerdeinstanz in Bausachen; Zuständigkeit des Regierungsrats Ist ein Teilentscheid des BVU integrierender Bestandteil einer Baubewilligung und richtet sich der Beschwerdeantrag gegen die Baubewilligung als Ganzes, so ist der Regierungsrat für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.

Volltext

288 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015 46 Beschwerdeinstanz in Bausachen; Zuständigkeit des Regierungsrats Ist ein Teilentscheid des BVU integrierender Bestandteil einer Baubewilligung und richtet sich der Beschwerdeantrag gegen die Baubewilligung als Ganzes, so ist der Regierungsrat für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.

vgl. AGVE 2015 23 165

Obergericht, Abteilung Zivilgericht

2015 Zivilrecht 291 I. Zivilrecht (Zivilgesetzbuch) A. Familienrecht 47 Art. 404 Abs. 3 ZGB, § 67 Abs. 4 EG ZGB, § 14 Abs. 1 V KESR Wechselt eine verbeiständete Person ihren Wohnsitz und ist infolgedessen die Übertragung der Massnahme an eine neu zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nötig, so sind die Kosten der Mandatsführung von der neuen Wohnsitzgemeinde erst auf den Zeitpunkt der Einsetzung eines neuen bzw. der Beibehaltung des bisherigen Beistandes durch die neu zuständige Behörde zu übernehmen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 21. April 2015 in Sachen Gemeinde O. (XBE.2014.57). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Entschädigung und Spesenersatz des Beistandes sind in erster Linie dem Vermögen der betroffenen Person zu belasten (Art. 404 Abs. 1 ZGB). […] Nur für den Fall, dass das Vermögen des Verbeiständeten im Zeitpunkt der Rechnungsablage unter Berücksichtigung der Belastung der Entschädigung den Betrag von Fr. 15'000.00 unterschreitet, trägt die Gemeinde die Mandatsführungskosten des Beistandes (Art. 404 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 67 Abs. 4 EG ZGB und § 14 Abs. 1 V KESR). 2.2. […] 2.3. Die Regelung, wer für die Kosten der Mandatsführung bei Mittellosigkeit des Verbeiständeten aufkommen muss, wird dem kantonalen Recht überlassen. Die Ausführungsbestimmungen zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht des Kantons Aargau verweisen

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