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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 31.12.2012 AGVE_2012_34

31. Dezember 2012·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·266 Wörter·~1 min·4

Zusammenfassung

Ausstand eines Gemeinderats, der Arbeitnehmer der Zuschlagsempfängerin ist.

Volltext

2012 Verwaltungsrechtspflege 227 Art. 1-529 OR, 5. Auflage, Basel 2011, Art. 120 N 4 mit Hinweisen). Die Verrechnung konkreter Forderungen, die den Parteien noch gar nicht bekannt, geschweige denn fällig sind, hält vor Art. 120 Abs. 1 OR nicht stand. Die Forderungen können daher nicht bereits im Dispositiv verrechnet werden. Das Vorgehen der Vorinstanz ist gesetzwidrig. Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Verrechnung im späteren Zeitpunkt des Be- bzw. Vollzugs der Forderungen indessen möglich. 34 Ausstand eines Gemeinderats, der Arbeitnehmer der Zuschlagsempfängerin ist. vgl. AGVE 2012 24 167

Steuerrekursgericht

2012 Kantonale Steuern 231 I. Kantonale Steuern A. Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 35 Gewinnungskosten des selbständig Erwerbenden; Verlust aus der Betriebsübergabe (§ 36 Abs. 2 lit. c StG) Ein Buchverlust bei einem Verkauf eines Betriebes an eine nahestehende Person zu einem unter dem Buchwert liegenden Vorzugspreis kann steuerlich nicht in Abzug gebracht werden. Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 23. Februar 2012 in Sachen H.H. (3-RV.2011.149). Aus den Erwägungen 3. 3.1. Der Rekurrent veräusserte das Grundstück GB E. Nr. Z, Wohnhaus und Schreinerei, für CHF 300'000.00 an seinen Sohn S.H. Der Buchwert der Liegenschaft betrug CHF 309'100.00. Der Rekurrent macht geltend, er habe einen Verlust von CHF 9'100.00 erlitten, der vom steuerbaren Einkommen in Abzug zu bringen sei. (…) 3.4. 3.4.1. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Dazu gehören insbesondere die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen (§ 36 Abs. 1 und 2 lit. c StG). (…) 3.7.3. Nach Ansicht des Steuerrekursgerichtes ist - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - die Zulässigkeit einer Betriebsübergabe zum unter dem Verkehrswert liegenden Buchwert ohne Weiteres

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