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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 28.08.2006 AGVE_2006_57

28. August 2006·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,847 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Verfahrenskosten (§ 35 Abs. 1 VRPG); Beschwerdeverfahren betreffend Mobilfunkanlagen. - Allgemeine Voraussetzungen, unter denen ein Gemeinwesen ausnahmsweise kostenpflichtig wird (Erw. 2). - Kompetenzordnung bei der Anwendung der Vorschriften zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (Erw. 3). - Präzisierung der Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Kostenpflicht des Gemeinwesens (Erw. 4). - Unzulässigkeit der in AGVE 2004, S. 503 f. eingeführten regierungsrätlichen Praxis (Erw. 5).

Volltext

2006 Verwaltungsrechtspflege 283 formellen Fehlers, zu der gerade diejenige Person (bzw. diejenigen Personen) prädestiniert ist, die fälschlich im Namen der Steuerkommission handelte. Demzufolge genügte im vorliegenden Fall das Schreiben des Steueramtsvorstehers vom 13. Juli 2004, um die Wirksamkeit der von der nicht korrekt besetzten Steuerkommission erlassenen Veranlagung zu hindern bzw. sie "zurückzunehmen" und den späteren, formell einwandfreien Erlass einer Veranlagungsverfügung zu ermöglichen. 4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung 05 trage den expliziten Vermerk "Korrektur"; eine Korrekturveranlagung sei ein logischer Widerspruch, wenn die ursprüngliche Veranlagung nichtig gewesen oder aufgehoben worden sei. Dem ist von der Logik her beizupflichten; doch auch eine unzutreffende Bezeichnung der "Folge-Verfügung" vermag die Unwirksamkeit der Verfügung 04 nicht zu beeinflussen. Einer "Auflösung" des Widerspruchs bedarf es nicht. Dem Beschwerdeführer war ungeachtet der Bezeichnung klar, dass es sich bei der Verfügung 05 um die neue Veranlagung handelte, die an die Stelle der früheren trat. (Hinweis: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen diesen Entscheid abgewiesen.) 57 Verfahrenskosten (§ 35 Abs. 1 VRPG); Beschwerdeverfahren betreffend Mobilfunkanlagen. - Allgemeine Voraussetzungen, unter denen ein Gemeinwesen ausnahmsweise kostenpflichtig wird (Erw. 2). - Kompetenzordnung bei der Anwendung der Vorschriften zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (Erw. 3). - Präzisierung der Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Kostenpflicht des Gemeinwesens (Erw. 4). - Unzulässigkeit der in AGVE 2004, S. 503 f. eingeführten regierungsrätlichen Praxis (Erw. 5). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 28. August 2006 in Sachen Einwohnergemeinde B. gegen Regierungsrat.

284 Verwaltungsgericht 2006 Aus den Erwägungen 1. Im vorliegenden Verfahren ist einzig die Verlegung der Verfahrenskosten durch den Regierungsrat streitig. 1.1. Der Gemeinderat B. wies als zuständige Baubewilligungsbehörde das Baugesuch der X. AG für die Errichtung einer GSM- Mobilfunkanlage innerhalb der Bauzone der Gemeinde B. ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass gesundheitliche Bedenken schwerer wögen als wirtschaftliche Aspekte und andere Standorte in Frage gekommen wären, zudem sei das Standortdatenblatt (welches als Grundlage für die NIS-Berechnung dient) nicht vollständig ausgefüllt worden. In der zuvor erteilten Zustimmungsverfügung der Koordinationsstelle Baugesuche des Baudepartements wurde (auf Antrag der NIS-Fachstelle) festgehalten, dass die Immissions- und Anlagegrenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710) eingehalten waren. Die von der X. AG erhobene Beschwerde hiess die Vorinstanz weitgehend gut und auferlegte der Einwohnergemeinde B. sieben Achtel der Verfahrenskosten. 1.2. Die Vorinstanz begründet ihren Kostenentscheid damit, dass der Gemeinderat B. das Baugesuch vorab aus Gründen des Umweltschutzes abgewiesen habe. Umweltrechtliche Belange seien aber im Anwendungsbereich der NISV abschliessend durch die kantonalen Fachstellen zu beurteilen. Die Fälle häuften sich, in denen Gemeinderäte trotz klaren rechtlichen Verhältnissen Baugesuche betreffend Mobilfunkanlagen abwiesen und dabei die kantonale Zustimmung übergingen. Die umweltrechtliche Beurteilung von Mobilfunkanlagen liege ausserhalb des Kompetenzbereichs der Gemeinden. Eine Ausnahme von der Regel, dass dem Gemeinwesen keine Verfahrenskosten auferlegt werden, sei in diesem Fall angebracht. Dies entspreche der neueren Praxis des Regierungsrats (siehe AGVE 2004, S. 503 f.). Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, trotz ihres Unterliegens im vorinstanzlichen Verfahren müssten die Verfahrenskosten praxisgemäss auf die Staatskasse genommen werden. Der Gemeinderat habe seine Kompetenzen mit der Abweisung des Bau-

2006 Verwaltungsrechtspflege 285 gesuchs für die Errichtung einer Mobilfunkanlage nicht überschritten. Als Baupolizeibehörde habe er sich mit den im Zeitpunkt der Entscheidung vorhandenen Unterlagen befassen müssen und nicht wissen können, ob die kantonale NIS-Fachstelle eine in 200 m Entfernung projektierte Mobilfunkanlage in die NIS-Beurteilung einbezogen hatte oder nicht. Insofern seien die Baugesuchsunterlagen unvollständig gewesen. Zudem habe man sich auch Gedanken zum Ortsbildschutz gemacht. 2. In den Beschwerdeverfahren sind dem Unterliegenden grundsätzlich die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr und den Auslagen, aufzuerlegen; bei teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind die Kosten anteilmässig zu verlegen (Art. 33 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VRPG). Den am Verfahren beteiligten Amtsstellen werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 35 Abs. 1 VRPG). Diese Regelung findet ihre Begründung darin, dass das Gemeinwesen öffentliche Interessen zu vertreten hat. § 35 Abs. 1 VRPG findet für die Verwaltungsbeschwerde wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde Anwendung. Eine Ausnahme von der Regel des § 35 Abs. 1 VRPG macht das Verwaltungsgericht dann, wenn die Behörde das Beschwerdeverfahren selber als Beschwerdeführerin eingeleitet hat oder wenn eine besondere Interessenlage gegeben ist, die jener im Klageverfahren oder Zivilprozess entspricht, wenn es also um Interessen des Gemeinwesens namentlich finanzieller Natur geht. In diesen Fällen hat das Gemeinwesen auch die Verfahrenskosten zu tragen, wenn es unterliegt (AGVE 1977, S. 121). Von der Regel des § 35 Abs. 1 VRPG wird auch dann abgewichen, wenn das Gemeinwesen einen formellen Fehler begangen hat, durch den das Verfahren ganz oder im Wesentlichen veranlasst worden ist (AGVE 1996, S. 384 f. mit Hinweisen; VGE III/107 vom 13. Dezember 2004 [BE.2003.00342], S. 14 f.). Zur in AGVE 2004, S. 503 f. publizierten Praxis des Regierungsrats, wonach den Gemeinden die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die kommunale Baubewilligungsbehörde bei Mobilfunk-Fällen eine von der kantonalen Fachstelle abweichende umweltrechtliche Beurteilung in den Baubewilligungsentscheid einflies-

286 Verwaltungsgericht 2006 sen lässt und der Entscheid im Beschwerdeverfahren in diesem Punkt aufgehoben wird, musste sich das Verwaltungsgericht bisher nicht äussern. 3. Die Vorinstanz begründet die Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass der Gemeinderat B. seine Kompetenzen überschritten habe, indem er die umweltrechtliche Beurteilung der kantonalen Fachstelle nicht vollständig in den Baubewilligungsentscheid übernommen habe. Die Kompetenzaufteilung gestaltet sich in diesem Bereich wie folgt: 3.1. Für den Vollzug des Bundesumweltrechts - darunter fallen auch die Regelungen über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung - sind die Kantone bzw. nach Massgabe des kantonalen Rechts die Gemeinden verantwortlich (siehe Art. 74 Abs. 1 und 3 BV). Gestützt auf § 2 lit. k und § 3 Abs. 3 lit. g USD ist die Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt für die NIS- Beurteilung zuständig, und auf Antrag der NIS-Fachstelle eröffnet die Koordinationsstelle Baugesuche der Baubewilligungsbehörde den Teilentscheid. Die Beurteilung der Koordinationsstelle Baugesuche stellt für die Bewilligungsbehörde nicht lediglich eine Empfehlung oder einen Antrag, sondern einen bindenden Teilentscheid dar. Die NIS-Beurteilung liegt nach aargauischem Recht abschliessend bei der kantonalen Behörde. Für die Gemeinden besteht kein Spielraum für eine eigene Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften (inklusive Vorsorgeprinzip) im Baubewilligungsentscheid. Ihnen verbleibt die Überprüfung der baurechtlichen Vorschriften, insbesondere Aspekten des Ortsbildschutzes, sowie der Natur- und Heimatschutzvorschriften, soweit der Kanton nicht zuständig ist. 3.2. Will die Gemeinde umweltrechtliche Rügen anbringen, muss sie dies im Beschwerdeverfahren tun. Den Gemeinden kommt gestützt auf Art. 57 USG das Beschwerderecht zu. Danach sind Gemeinden berechtigt, unter anderem gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung des Umweltschutzrechtes die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen, sofern sie durch die Verfügung berührt werden und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung haben. Mit der Über-

2006 Verwaltungsrechtspflege 287 prüfung eines Baugesuchs betreffend eine Mobilfunkanlage auf die Vereinbarkeit mit der Umweltschutzgesetzgebung verfolgt die Gemeinde Schutzanliegen, denn die Bevölkerung in der Umgebung der Sendeanlage soll vor gesundheitsschädigender Strahlung geschützt werden. Dadurch ist die Gemeinde in ihrem hoheitlichen Aufgabenbereich berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Einhaltung der Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV. Sie ist zur Beschwerde legitimiert und kann die Verletzung der umweltschutzrechtlichen Bestimmungen rügen (siehe BGE vom 5. April 2004 [1A.134/2003], Erw. 1.2). 3.3. Aufgrund der aargauischen Kompetenzordnung und dem Beschwerderecht der Gemeinden bei der Anwendung der NISV ergibt sich folgende Rechtslage: Für die Gemeinden ist der Teilentscheid der kantonalen Fachstelle betreffend die NIS-Beurteilung bindend und abschliessend, d.h. sie muss für die umweltrechtliche Beurteilung des Baugesuchs übernommen werden. Will die Gemeinde von ihrem Beschwerderecht gestützt auf Art. 57 USG Gebrauch machen, muss sie die (von der eigenen Baubewilligungsbehörde erteilte) Baubewilligung mit Beschwerde an den Regierungsrat anfechten. 4. Um bei Mobilfunk-Fällen die öffentlichen Interessen im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen zu können, muss die Gemeinde das Beschwerdeverfahren einleiten. Die Ausnahmeregelung zu § 35 Abs. 1 VRPG, wonach das Gemeinwesen im Falle des (teilweisen) Unterliegens von den Verfahrenskosten nicht befreit wird, wenn die Behörde das Beschwerdeverfahren selber als Beschwerdeführerin eingeleitet hat, ist für Mobilfunk-Fälle wie folgt zu präzisieren: Als Konsequenz der aargauischen Zuständigkeitsordnung kann die Gemeinde ihre berechtigten, im öffentlichen Interesse liegenden umweltrechtlichen Bedenken nur im Beschwerdeverfahren geltend machen. Dies soll Sinn und Zweck von § 35 Abs. 1 VRPG entsprechend keine Kostenfolge zeitigen. Für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung von Mobilfunkanlagen bildet die Beschwerde gestützt auf Art. 57 USG das Korrektiv zum kommunalen Baubewilligungsentscheid, in welchem die Gemeinde keine umweltrechtliche

288 Verwaltungsgericht 2006 Prüfung vornehmen darf. Eine Auferlegung der Verfahrenskosten kommt nur in Betracht, wenn die Beschwerde missbräuchlich oder trölerisch ist, mithin überhaupt keine substantiierten Mängel der kantonalen NIS-Beurteilung geltend gemacht werden (etwa wenn nur allgemeine gesundheitliche Bedenken vorgebracht werden), aber nicht, wenn die Gemeinde in guten Treuen sachliche Gründe für eine abweichende Beurteilung aufführen kann. 5. Der Umstand allein, dass der Gemeinderat B. in Unkenntnis dieser Rechtsprechung seine umweltrechtlichen Bedenken bereits im Bewilligungsverfahren einbrachte, rechtfertigt - in Abweichung zur in AGVE 2004, S. 503 f. publizierten Praxis des Regierungsrats noch keine Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten der Gemeinde. Vielmehr ist zu prüfen, ob der Gemeinderat in guten Treuen handelte. 5.1. Die Beschwerdeführerin hat als Begründung zur Abweisung des Baugesuchs der X. AG (unter anderem) angeführt, dass dem Vorsorgeprinzip zu wenig Beachtung geschenkt worden sei, Alternativstandorte in Frage kämen und das Standortdatenblatt nicht vollständig ausgefüllt worden sei. Zum Ortsbildschutz hat sie lediglich summarische Hinweise angebracht. Die Beschwerdeführerin hat damit nicht eigene, finanzielle Interessen verfolgt, sondern öffentliche Interessen wahrgenommen. Auch wenn sich diese Argumente in materieller Hinsicht als nicht stichhaltig herausgestellt haben, fehlte ihnen nicht jegliche sachliche Begründung: So ging es auch um eine nähere Prüfung der Frage, ob für die NIS-Beurteilung alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente berücksichtigt wurden. Dies war nicht von vornherein klar, konnte sich doch die Beschwerdeführerin in guten Treuen fragen, ob eine in rund 200 m Entfernung auf der Parzelle Nr. 428 geplante Mobilfunkanlage nicht in das Standortdatenblatt hätte aufgenommen werden müssen. Der Entscheid des Gemeinderats kann jedenfalls nicht als missbräuchlich oder trölerisch bezeichnet werden.

Steuerrekursgericht

2006 Kantonale Steuern 291 I. Kantonale Steuern A. Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 58 Steuerumgehung; Vorzugsmiete (§ 30 Abs. 1 StG). - Beträgt der Mietzins weniger als die Hälfte des Eigenmietwertes einer Liegenschaft, besteht die (widerlegbare) Vermutung, dass der Mietvertrag missbräuchlich zwecks Steuereinsparung abgeschlossen wurde. 11. Oktober 2006 in Sachen S. + E.Z., 3-RV.2005.50388/K 0206 Aus den Erwägungen 2. Der Rekurrent ist Eigentümer der Liegenschaft B.-strasse 8 in M. Der Eigenmietwert dieser Liegenschaft beträgt Fr. 13'597.-- pro Jahr. Der Rekurrent hat diese Liegenschaft seinem Sohn und dessen Ehefrau im Jahr 2003 für Fr. 4'560.-- vermietet. Dabei ist unbestritten, dass die Rekurrenten von ihrem Sohn und dessen Ehefrau keinerlei andere Gegenleistungen erhalten haben. Die Vorinstanz hat die Differenz von Fr. 9'037.-- unter Hinweis auf den BGE vom 28. Januar 2005 (= StE 2005 B 25.2 Nr. 7) zum Einkommen aufgerechnet. Die Vertreterin der Rekurrenten beantragt, es sei auf die Aufrechnung zu verzichten. 3. 3.1. Gemäss § 30 Abs. 1 lit. a StG sind alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung als Erträge aus unbeweglichem Vermögen zu versteuern. Steuerbar ist auch der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die der steuerpflichtigen Person auf Grund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen (§ 30 Abs. 1 lit. b StG). Streitig ist vorliegend, ob die im Jahr 2003 effektiv bezahlten Mietzinsen von Fr. 4'560.-- oder der Eigenmietwert von Fr. 13'597.-- zu versteuern sind.

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