208 Verwaltungsgericht 2006 anlässlich welcher über die Zuschlagserteilung beschlossen wurde. Wie dem fraglichen Protokollauszug entnommen werden kann, hat Y bei der Beschlussfassung mitgewirkt. Mithin liegt tatsächlich eine Verletzung der Ausstandpflicht vor. Die in § 2 ZPO geregelten Ausschliessungsgründe wirken absolut. Solche unter der Mitwirkung eines ausstandspflichtigen Behördenmitglieds zustande gekommene Entscheide bleiben anfechtbar, auch wenn ein erkennbarer Ausstandsgrund während des Verfahrens nicht sofort gerügt wurde oder unbemerkt blieb. Auch die erst im Rechtsmittelverfahren gerügte Nichtbeachtung der Ausstandspflicht führt zur Aufhebung des Entscheids (AVGE 2004, S. 170 ff.). 40 Aufschiebende Wirkung. - Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (§ 26 SubmD in der Fassung vom 18. Oktober 2005). Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, in Sachen H. und K. gegen den Gemeinderat A. Aus den Erwägungen 3. (…) 3.1. Über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung entscheidet der Kammerpräsident (§ 26 Abs. 3 SubmD in der Fassung vom 18. Oktober 2005). Die aufschiebende Wirkung kann erteilt werden, wenn die Beschwerde ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (§ 26 Abs. 2 SubmD). Im Sinne einer vorläufigen Beurteilung ist die materielle Rechtslage und die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu prüfen sowie eine Interessenabwägung vorzunehmen. In diese Prüfung sind die Interessen der Beschwerdeführerin, öffentliche Interessen der Vergabestelle sowie die privaten Interessen der übrigen am Submissionsverfahren beteiligten Dritten einzubeziehen (Peter Galli / André Moser / Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,
2006 Submissionen 209 Zürich 2003, Rz. 658 f.). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung zielt darauf ab, die Wirksamkeit der Beschwerde sicherzustellen und zu gewährleisten, dass der bestehende tatsächliche Zustand einstweilen unverändert bleibt. Der Entscheid beruht auf einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel / Frankfurt a.M. 1996, Rz. 1093). Die Hauptsachenprognose kann insbesondere dann massgeblich berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, da die entsprechenden Entscheidgrundlagen erst im Hauptverfahren ermittelt bzw. festgelegt werden (vgl. BGE 129 II 286 Erw. 3). 3.2. Zwischen der Zuschlagsempfängerin und der Beschwerdeführerin besteht gemäss Angebotsvergleich eine Differenz von 0.1 Punkten. Diese Differenz resultiert ausschliesslich aus der Bewertung des Teilkriteriums "Kompetenz" bzw. "Qualität". Für die Beurteilung dieses Zuschlagskriteriums wurden aus den von den Unternehmen angegebenen maximal vier im Teilkriterium "Erfahrung" berücksichtigten Referenzobjekten die Referenzpersonen hinsichtlich der Erfahrung der Bauherrschaft mit den jeweiligen Unternehmen bezüglich Ausführungsqualität, Termintreue / Effizienz sowie Abrechnung befragt. Die Referenzanfragen sind protokolliert, und die Bewertung dieses Teilkriteriums ist in den Ausschreibungsunterlagen ausgewiesen. 3.3. Die Beurteilung der Beschwerdeführerin beim Teilkriterium "Qualität" beruht auf vier Referenzanfragen, wovon eine das Baulos 1 der Flurwegsanierung A ist, welches in einem Submissionsverfahren der Beschwerdeführerin vergeben und von ihr ausgeführt wurde. Während die drei übrigen Referenzanfragen für die Beschwerdeführerin positiv waren, ergab die Anfrage beim Gemeinderat A, dass die Beschwerdeführerin die Unterkriterien "Ausführungsqualität" und "Termine / Effizienz" nicht einwandfrei erfüllt hat. Die Beschwerdeführerin wurde für die Referenzauskunft mit 5 Punkten bewertet.
210 Verwaltungsgericht 2006 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Bauherrschaft und Ingenieure für beide Baulose identisch sind und die Vergabestelle sich somit auf ihre eigenen Erfahrungen und nicht auf Referenzen Dritter stütze. 3.4. Unbestritten ist, dass die Vergabestelle das Referenzobjekt Baulos 1 bei der Beurteilung des Teilkriteriums Kompetenz berücksichtigen durfte und die von der Beschwerdeführerin benannte Referenzperson angefragt hat. Nicht bestritten ist auch, dass die angefragte Referenzperson gegenüber dem Ingenieurbüro X., welches für die Referenzanfragen zuständig war, die im Protokoll vom 29. Juni 2006 angeführten Angaben gemacht hat. Die Beschwerdeführerin beanstandet vielmehr die Angaben der Referenzperson und behauptet, diese Referenzauskünfte seien falsch. Im Beschwerdeverfahren stellt sich daher die Frage, ob und wieweit die Vergabestelle sich auf die Angaben von Referenzpersonen stützen kann und der materielle Wahrheitsgehalt einer Referenzauskunft im Beschwerdeverfahren überprüft werden kann. Das Verwaltungsgericht hat sich zu diesen Fragen nicht abschliessend geäussert (vgl. AGVE 2000, S. 279 f. betreffend Akteneinsicht). Vorliegend besteht sodann die Besonderheit, dass die für den Zuschlag entscheidende Referenzauskunft von der Vergabestelle selbst stammt und die Referenzauskünfte vom gleichen Ingenieurbüro eingeholt wurden, das die Bewertung vornahm und welches in gleicher Funktion auch mit der Bauleitung oder Bauaufsicht bei der Ausführung des Baulos 1 beauftragt war. Auffällig ist sodann, dass die andern Referenzen der Beschwerdeführerin einwandfrei ausfielen und die Zuschlagsempfängerin bei diesem Unterkriterium die höchste Punktzahl erreicht hat. Unter diesen Umständen lässt sich ohne weitere Abklärungen nicht ausschliessen, dass die Beschwerde begründet ist, zumal die Vergabestelle sich in der Vernehmlassung auf ihr Ermessen beruft und keine Belege vorliegen, welche die negative Beurteilung im Protokoll vom 29. Juni 2006 stützen. Die Vergabestelle wehrt sich gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung unter Hinweis auf die Terminsituation. In den Submissionsbedingungen war ein Baubeginn im Juni 2006 und ein Fer-
2006 Submissionen 211 tigstellungstermin im Dezember 2006 vorgesehen. Nachdem der Zuschlag unter Berücksichtigung der Rechtsmittelfrist frühestens Mitte September 2006 rechtskräftig werden konnte, ist eine Terminverzögerung von rund fünf Monaten entstanden, und auch bei einer Vorhaltezeit von bloss einem Monat kann das Bauprogramm nicht wie vorgesehen durchgeführt werden. 3.5. Die fehlende aufschiebende Wirkung der Beschwerde von Gesetzes wegen hat zur Folge, dass der Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin sofort abgeschlossen werden und das Verwaltungsgericht bei Gutheissung der Beschwerde nur noch die Rechtswidrigkeit des Zuschlags feststellen könnte (§ 27 Abs. 2 SubmD). Die von der Vergabestelle angeführten Gründe der Dringlichkeit vermögen nicht zu überzeugen und wären zudem auch nicht geeignet, die relativ kurze Dauer bis zur Fällung des Beschwerdeentscheids (vgl. § 27 Abs. 3 SubmD) nicht abzuwarten. Andere Interessen werden von der Vergabestelle nicht geltend gemacht und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. 4. Zusammenfassend rechtfertigt es sich, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. (…)
2006 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 213 VII. Fürsorgerische Freiheitsentziehung
41 Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bei einem Patienten mit schwerer chronischer Schizophrenie, trotz begrenzter Behandlungsfähigkeit und ohne Selbst- und Fremdgefährdung, zur Sicherstellung der persönlichen Fürsorge, der regelmässigen Medikation sowie zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins. - Wenn mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung die Wiedererlangung der Selbstständigkeit einer Person nicht erreicht werden kann, ist die Zurückbehaltung in der Anstalt zur Erbringung der notwendigen persönlichen Betreuung und zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins trotz fehlender Behandelbarkeit zulässig (Erw. 4.1 und 4.2; Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. AGVE 2005, S. 259). - Stationärer Aufenthalt zur Sicherstellung der regelmässigen Medikation, zur Vermeidung einer Verwahrlosung und zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins, unabhängig davon, ob und in welchem Ausmass sich das Zustandsbild noch verbessern wird (Erw. 4.2.3). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 17. Januar 2006 in Sachen W.B. gegen Verfügung des Bezirksamtes X. Aus den Erwägungen 4. 4.1. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt (Art. 397a Abs. 3 ZGB; § 67 f EG ZGB). Es ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt entlassen werden kann (AGVE 1992, S. 276, 285; 1990, S. 224; Gottlieb Iberg, Aus der Praxis der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, in: SJZ 79/1983, S. 297). Kann einer Person die nötige Fürsorge anders erwiesen werden, d.h. mit weniger schwerwiegenden Eingriffen als mit einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung, so muss