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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 24.02.2005 AGVE_2005_69

24. Februar 2005·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·815 Wörter·~4 min·6

Zusammenfassung

Ausstand (§ 124 Abs. 1 aStG). - Über streitige Ausstandsbegehren ist vorab mittels (separat anfechtbarer) Zwischenverfügung zu befinden. Dies gilt auch bei gleichzeitig hängiger Aufsichtsbeschwerde. Die Person, gegen die sich das Ausstandsbegehren richtet, hat, bis darüber rechtskräftig entschieden ist, jede Mitwirkung im Verfahren zu unterlassen.

Volltext

2005 Verwaltungsrechtspflege 341 69 Ausstand (§ 124 Abs. 1 aStG). - Über streitige Ausstandsbegehren ist vorab mittels (separat anfechtbarer) Zwischenverfügung zu befinden. Dies gilt auch bei gleichzeitig hängiger Aufsichtsbeschwerde. Die Person, gegen die sich das Ausstandsbegehren richtet, hat, bis darüber rechtskräftig entschieden ist, jede Mitwirkung im Verfahren zu unterlassen. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 24. Februar 2005 in Sachen U.B. gegen Steuerrekursgericht. Aus den Erwägungen 3. c) aa) Nach § 124 Abs. 1 des Steuergesetzes (aStG) vom 13. Dezember 1983 dürfen Mitglieder, Beamte sowie Sachbearbeiter der Steuerbehörden und der Steuerjustizbehörden ihr Amt in Angelegenheiten, in denen sie als befangen erscheinen können, nicht ausüben. Abs. 2 enthält wohl eine ausführliche Auflistung einzelner Ausstandsgründe, doch wird dadurch der Charakter von Abs. 1 als Generalklausel nicht verändert. Die Ausstandspflicht gilt immer, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein der Befangenheit erwecken können (AGVE 1995, S. 414; Jürg Baur, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, [1. Aufl.] Muri/Bern 1991, § 124 aStG N 3; Martin Zweifel, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b [DBG], Basel/Genf/ München 2000, Art. 109 N 22). bb) Ausstandsgründe sind rechtzeitig geltend zu machen. Wer das Ausstandsbegehren nicht umgehend stellt, wenn er vom Ausstandsgrund Kenntnis erhält, sondern sich auf das Verfahren einlässt, verwirkt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben den Anspruch auf spätere Anrufung des Ausstandsgrundes (Pra 91/2002, Nr. 102, S. 588 f.; Zweifel, a.a.O., Art. 109 N 30, je mit Hinweisen). Eine Person, gegen die ein Ausstandsbegehren gestellt wurde, hat ab diesem Zeitpunkt in den Ausstand zu treten. Ist der Ausstand streitig, so hat sie abzuwarten, bis die zuständige Instanz (§ 57 Abs. 2 der Verordnung zum Steuergesetz [aStGV] vom 13. Juli 1984) über

342 Verwaltungsgericht 2005 den Ausstand entschieden hat, und bis zu diesem Zeitpunkt jede Mitwirkung im Verfahren zu unterlassen (Conrad Walther, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Band 2, 2. Auflage, Muri/ Bern 2004, § 169 N 14). Es ist nichts als konsequent, aus der Obliegenheit sofortiger Geltendmachung von Ausstandsgründen einerseits und dem Erfordernis, über Ausstandsbegehren vorab mittels Zwischenverfügung zu entscheiden, andererseits zu schliessen, über den Ausstand sei vorweg rechtskräftig zu entscheiden (vgl. Zweifel, a.a.O., Art. 109 N 32). In einem Fall der Selbstablehnung spricht das Bundesgericht sogar von einer gerichtsorganisatorischen Frage, die ihrer Natur nach endgültig zu entscheiden ist, bevor das Verfahren weitergeführt werden kann (Pra 91/2002, Nr. 144, S. 778). Die Zwischenverfügung über das Ausstandsbegehren muss deshalb separat weitergezogen werden können, ohne dass es letztlich noch darauf ankäme, ob dabei von einem nicht wieder gut zu machenden Nachteil gesprochen werden kann (vgl. BGE 126 I 203 ff.; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 9 N 21; Art. 87 Abs. 1 OG in der Fassung vom 8. Oktober 1999; Art. 45 Abs. 2 lit. b VwVG). Sein eigenes Präjudiz in AGVE 1992, S. 454 ff. (das die Anfechtbarkeit von Sistierungsverfügungen betraf), auf das sich das Steuerrekursgericht im angefochtenen Entscheid für seine Ansicht stützt, dass es im Steuerverfahrensrecht überhaupt keine anfechtbaren Zwischenverfügungen gebe, lässt sich in dieser umfassenden Formulierung nicht aufrecht erhalten, ohne dass jener Entscheid aber für den dort vorliegenden Sachverhalt in Zweifel gezogen werden müsste. cc) Die Möglichkeit der Aufsichtsbeschwerde (§ 113 aStG) - besser wäre der Ausdruck "Aufsichtsanzeige" (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 59a N 2) - ändert nichts. Wenn im Rahmen eines konkreten Verfahrens ein Ausstandsgrund geltend gemacht wird, hat die zuständige Behörde in diesem Verfahren darüber zu befinden (vgl. § 57 Abs. 2 aStGV; Walther, a.a.O.,

2005 Verwaltungsrechtspflege 343 § 169 N 14; Baur, a.a.O., § 124 aStG N 5) und darf nicht wegen der Möglichkeit einer Aufsichtsanzeige oder wegen eines eingeleiteten Aufsichtsbeschwerdeverfahrens davon absehen. Dass die Steuerkommission trotz der noch hängigen Aufsichtsanzeige eine Zwischenverfügung erliess, war verfahrensmässig korrekt. dd) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass über streitige Ablehnungsbegehren - wenn also die betroffene Person der Meinung ist, es liege kein Ausstandsgrund vor - mittels einer selbstständig anfechtbaren Zwischenverfügung zu befinden ist. Daraus ergibt sich als Selbstverständlichkeit, dass die abgelehnte Person sich nicht nur bis zum erstinstanzlichen, sondern bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Ablehnungsbegehren jeder Mitwirkung im Verfahren zu enthalten hat. 70 Steuerrekursverfahren. Untersuchungsgrundsatz. - Im Rekursverfahren ist der Gemeinderat, obwohl er gegen den Rekursentscheid Beschwerde führen kann, nicht Partei mit Mitwirkungsrechten. - Über eine neue Sachverhaltsdarstellung des beschwerdeführenden Gemeinderats im Verwaltungsgerichtsverfahren, für welche dieser keine der ihm zugänglichen Beweismittel vorlegt, sondern sich auf Vermutungen beschränkt, ist nicht von Amtes wegen Beweis zu erheben. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 21. April 2005 in Sachen Gemeinderat X. gegen Steuerrekursgericht und P.B. Aus den Erwägungen 2. a) Der Gemeinderat beanstandet, das Steuerrekursgericht sei zu Unrecht vom Vorliegen gemeinsamer Anträge aller Verfahrensbeteiligten ausgegangen; es habe dabei übersehen, dass neben den Steuerpflichtigen und dem KStA auch die Einwohnergemeinde X., vertreten durch die Steuerkommission als Veranlagungsbehörde, zu den Beteiligten gehöre. Dieser sei das rechtliche Gehör verweigert

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