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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 25.10.2005 AGVE_2005_52

25. Oktober 2005·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,771 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Ausschluss eines Anbieters vom Verfahren. - Zulässigkeit des Ausschlusses trotz fehlender Selbstdeklaration aufgrund besonderer Umstände verneint (Erw. 1-3).

Volltext

252 Verwaltungsgericht 2005 tung der Beschwerdeführerin bei diesem Zuschlagskriterium zu überprüfen. 7.3. Nicht folgen kann das Verwaltungsgericht der Kritik an der Zusammensetzung des Gremiums. Angesichts ihrer Ausbildung und ihrer teils langjährigen Erfahrung als Gemeinderäte bzw. Gemeindeschreiber kann den Mitgliedern des Gremiums die Fähigkeit zur Beurteilung einer solchen Präsentation nicht abgesprochen werden. Es muss allerdings auch gewährleistet sein, dass nicht persönliche Präferenzen einzelner Mitglieder des Auswahlgremiums in die Evaluation einfliessen können, sondern eine objektive Meinungsbildung stattfindet. Dies kann durch das Mitwirken von Fachpersonen sichergestellt werden; zudem sollte das Gremium eine genügende Anzahl Mitglieder aufweisen (VGE III/103 vom 5. August 1998 [BE.98.00009], S. 13). Diese Voraussetzungen waren vorliegendenfalls erfüllt. 7.4. Der Verstoss gegen das Transparenzgebot einerseits (vorne Erw. 7.1) und die ungenügende Protokollierung der Präsentationen andererseits (vorne Erw. 7.2) führen zur Aufhebung des an die M. AG erteilten Zuschlags. 52 Ausschluss eines Anbieters vom Verfahren. - Zulässigkeit des Ausschlusses trotz fehlender Selbstdeklaration aufgrund besonderer Umstände verneint (Erw. 1-3). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 25. Oktober 2005 in Sachen B. AG gegen Gemeinderat Wohlen. Aus den Erwägungen 1. 1.1. Die Vergabestelle hat das Angebot der Beschwerdeführerin gestützt auf § 28 Abs. 1 lit. g SubmD (Verletzung wesentlicher Formvorschriften) sowie die Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen, wonach unvollständige Offerten bei der Arbeitsvergebung nicht berücksichtigt würden bzw. abgeänderte oder unvollständig ausgefüllte Offerten (Preisangaben, Referenzen und

2005 Submissionen 253 Selbstdeklaration) von der Submission ausgeschlossen würden, für ungültig erklärt und von der Bewertung ausgeschlossen. Nach Darstellung der Vergabebehörde lag dem Angebot der Beschwerdeführerin die verlangte Selbstdeklaration nicht bei. In der Offerte habe der ganze Vorbeschrieb mit den Seiten 14 bis 22 gefehlt. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass ihr Angebot unvollständig gewesen sei. Sie macht geltend, die Submissionsunterlagen mit Begleitschreiben am 21. Juli 2005 fristgerecht eingereicht zu haben. Sämtliche geforderten Unterlagen seien mit dem Angebot verschlossen korrekt eingereicht worden, inkl. der Selbstdeklaration. Die Beschwerdeführerin vertritt des weiteren die Auffassung, selbst wenn die Selbstdeklaration tatsächlich gefehlt hätte, so hätte die Gemeinde sie auf das Fehlen der fraglichen Blätter aufmerksam machen und eine Nachfrist für das Einreichen ansetzen müssen, da es offensichtlich gewesen wäre, dass ein Versehen vorliege. 1.2. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Offertunterlagen - wie von ihr behauptet - vollständig, d.h. insbesondere einschliesslich der Seiten 19 - 21 (Selbstdeklaration), eingereicht hat und diese Seiten in der Folge bei der Vergabebehörde anlässlich der Offertöffnung oder -auswertung abhanden gekommen sind, oder ob die Beschwerdeführerin es aus irgend einem Grund unterlassen hat, diese Seiten miteinzureichen, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zuverlässig klären. Es steht hier Behauptung gegen Behauptung. Denkbar sind jedenfalls beide Möglichkeiten. Die Frage, welche Partei die aus der Beweislosigkeit resultierenden Konsequenzen zu tragen hätte, kann aber letztlich offen bleiben, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt. 2. 2.1. 2.1.1. Die Vergabestelle schliesst u.a. Angebote, die wesentliche Formvorschriften verletzt haben, vom Verfahren aus (§ 28 Abs. 1 lit. g SubmD). Gemäss § 14 Abs. 1 SubmD müssen die Anbietenden ihre Anträge auf Teilnahme und ihr Angebot schriftlich, vollständig und fristgerecht einreichen. Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Vergabebehörde befugt, mangelhafte Angebote, zu denen auch unvollständige Angebote, bei denen Angaben zu wesentlichen Punkten fehlen, oder offensichtlich nachlässig und unsorgfältig abgefasste Offerten, aus dem Verfahren aus-

254 Verwaltungsgericht 2005 zuscheiden. Sind die Mängel von eher untergeordneter Natur und nicht derart erheblich, dass sich ein Ausscheiden rechtfertigt, sind sie im Rahmen der Offertbereinigung gemäss § 17 SubmD zu beseitigen, um die Angebote miteinander vergleichbar zu machen. Dies gilt vor allem für offensichtliche Rechnungsfehler, welche die Vergabestelle sogar von sich aus korrigieren darf (§ 17 Abs. 3 SubmD), aber auch für andere offensichtliche Irrtümer, wie z.B. das Fehlen einer im Beilagenverzeichnis erwähnten Beilage. Die Bereinigung kann unter Umständen auch zusätzliche Abklärungen bei einzelnen Anbietern erforderlich erscheinen lassen. Die Vergabebehörde ist daher jedenfalls befugt, im Rahmen einer Offertbereinigung Rückfragen zu machen, ohne sich deswegen bereits dem Vorwurf der Annahme eines unzulässigen Abgebots (falls sich die Angebotssumme reduziert) oder einer sonstigen Wettbewerbsverfälschung auszusetzen. Anderseits haben solche Rückfragen aus eben diesem Grund mit der nötigen Zurückhaltung und Sorgfalt (siehe § 17 Abs. 2 SubmD) zu geschehen. Grundsätzlich ist es Sache des Anbieters, der Vergabebehörde ein vollständiges, klar und unmissverständlich formuliertes Angebot einzureichen, das keine zusätzlichen Abklärungen erforderlich macht. Beim Entscheid darüber, ob ein Angebot von vornherein auszuscheiden oder aber - allenfalls mittels Rückfragen zu bereinigen ist, kommt der Vergabebehörde ein erhebliches Ermessen zu. Sie muss aber in jedem Fall alle Anbietenden gleich behandeln (AGVE 1998, S. 399 f.; 1999, S. 342 ff.). Ungenügende, weil fehlerhafte oder unvollständige Offertunterlagen gestatten den Ausschluss des Angebots von der Vergabe; betrifft die Unvollständigkeit wesentliche Punkte des Angebots, muss es sogar ausgeschlossen werden (AGVE 1999, S. 345 ff.). Insofern liegt ein ähnlicher Sachverhalt vor wie bei einem bei der Vergabestelle verspätet eingetroffenen Angebot, welches von Gesetzes wegen zwingend ausgeschlossen werden muss (§ 15 Abs. 3 SubmD). 2.1.2. Zu beachten sind anderseits aber auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und das Verbot des überspitzten Formalismus. So darf ein Anbieter wegen unbedeutender Mängel der Offerte nicht ausgeschlossen werden; ein Ausschlussgrund muss vielmehr ein gewisses Gewicht aufweisen. So dürfen nach der Rechtssprechung

2005 Submissionen 255 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich nur wesentliche Mängel zu einem Ausschluss führen; das Fehlen einer Referenzliste, auf die im Beilagenverzeichnis verwiesen worden ist, stellt keinen wesentlichen Mangel dar, der die Vergabebehörde zum Ausschluss berechtigt (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2001 [VB.2001.00215], E. 7.). Die Formvorschriften sind wohl streng auszulegen, gleichwohl aber nicht absolut zu verstehen. Eine gewisse Zurückhaltung im Hinblick auf einen Ausschluss drängt sich bei untergeordneten Mängeln auf. Ziele des öffentlichen Beschaffungsrechts sind die Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbietenden, die Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbietenden, die Sicherstellung der Transparenz der Verfahren sowie die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel. Durch den Ausschluss von an sich wirtschaftlich günstigen, aber mit kleineren rein formellen Mängeln behafteter Angebote würde der Wettbewerb verzerrt und wäre die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel nicht mehr gewährleistet. Die Frage, ob ein mit Mängeln behaftetes Angebot vom Wettbewerb auszuschliessen ist oder nicht, kann dabei nicht in generell-abstrakter Weise beantwortet werden, sondern ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles nach Massgabe der übergeordneten Grundsätze zu prüfen (siehe Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 13. November 2001 [U 01 121], E. 1 a und b). 2.2. 2.2.1. Vorliegend ist die Vergabebehörde der Auffassung, beim Angebot der Beschwerdeführerin hätten die Angaben betreffend Selbstdeklaration gefehlt, was zum Ausschluss führen müsse, zumal dies in den Ausschreibungsunterlagen so bekannt gegeben worden sei. Aus der der Vernehmlassung beigelegten Offertkopie der Beschwerdeführerin geht hervor, dass die Seiten 14 bis und mit 22 fehlen. Bei den Seiten 14 - 18 handelt es sich um das Kapitel "6. Allgemeinen Informationen zum Bauvorhaben". Dieses Kapitel diente lediglich zur Information der Anbietenden, welche hier keinerlei Angaben machen mussten. Das Kapitel "7. Selbstdeklaration" umfasst die Seiten 19 - 22. In diesem Kapitel hatten die Anbietenden Angaben zum Unternehmen, zum Personalbestand in den letzten drei Jahren, zum Auftragsverantwortlichen, zum Verantwortlichen auf der

256 Verwaltungsgericht 2005 Baustelle, zum Personaleinsatz, zur Ausführungszeit, zum QM- System, zu den Referenzen, zur Einhaltung der Sozialgesetzgebung, der Zahlpflichten, der Umweltschutz- / Gewässerschutzgesetzgebung sowie zu den Zulieferanten / Unterakkordanten zu machen. Die gemachten Angaben waren am Schluss unterschriftlich zu bestätigen. 2.2.2. Die Beschwerdeführerin hat ihrem Angebot ein Zertifikat ISO 9001:2000, eine umfangreiche Referenzliste, ein Organigramm, ein Blatt mit Angaben zur Personalstruktur und zum Maschinenpark sowie ein Firmen-Leitbild beigelegt. Von den möglicherweise fehlenden Seiten 14 - 22 abgesehen, erscheint das Angebot insgesamt vollständig und sorgfältig abgefasst. Das Fehlen der genannten Seiten, wenn es denn überhaupt der Beschwerdeführerin anzulasten ist, erscheint damit eindeutig als ein offensichtliches Versehen oder eine Unachtsamkeit der Beschwerdeführerin. Hingegen kann nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin habe diese Seiten bewusst nicht beigelegt, weil sie die entsprechenden Angaben nicht machen wollte. Für das Vorliegen eines Versehens spricht einerseits das Fehlen auch der für die Bewertung völlig irrelevanten Seiten 14 - 19 und anderseits die wesentliche Tatsache, dass die nachgefragten Angaben in der Selbstdeklaration nichts enthalten, aus deren bewusstem Verschweigen sich die Beschwerdeführerin irgendeinen Vorteil hätte verschaffen können. Aus der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Selbstdeklaration geht hervor, dass sie die verlangten Angaben ohne Probleme machen konnte. Die Beschwerdeführerin hatte mithin keine Veranlassung, diese Angaben nicht zu machen. Ein weiteres Indiz für ein mögliches Versehen ist der Umstand, dass die besagten Seiten als solche fehlen und nicht lediglich einzelne dort verlangte Angaben nicht gemacht worden sind. Die Vergabestelle hätte daher erkennen müssen, dass das Fehlen der Angaben zur Selbstdeklaration bzw. die teilweise Unvollständigkeit der Offerte von der Beschwerdeführerin nicht beabsichtigt war, sondern auf einem offensichtlichen Versehen beruhte und dass die Angaben rasch und ohne Aufwand hätten nachgereicht werden können. Von einem wesentlichen Mangel kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und das Verbot des überspitzten

2005 Submissionen 257 Formalismus hätten es daher geboten, dass die Vergabestelle es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Offertbereinigung ermöglicht hätte, die fehlenden Seiten betreffend die Selbstdeklaration noch nachzureichen. Der Ausschluss des Angebots der Beschwerdeführerin erweist sich damit als nicht gerechtfertigt. 2.2.3. Wäre ein Ausschluss in Fällen wie dem vorliegenden, d.h. beim Fehlen einzelner Offertseiten oder einzelner Beilagen, ohne weitere Abklärungen zulässig, so hätten es - worauf die Beschwerdeführerin an sich zu Recht hinweist - die Vergabestellen in der Hand, einen aus irgendwelchen Gründen unerwünschten Anbieter zu eliminieren, indem sie vorbringt, es hätten Bestandteile des Angebots gefehlt. 3. Zusammenfassend erweist sich der mit dem Fehlen der Selbstdeklaration begründete Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Verfahren als ungerechtfertigt. Der an die ARGE A. AG / O. AG erteilte Zuschlag ist aufzuheben, und das Angebot der Beschwerdeführerin ist ebenfalls in die Offertbewertung miteinzubeziehen. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist.

2005 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 259 VI. Fürsorgerische Freiheitsentziehung

53 Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung trotz fehlender Behandlungsfähigkeit; Anstaltseinweisung zur Sicherstellung der persönlichen Fürsorge. - Geistesschwäche bei Demenz (Erw. 2.3.). - Trotz fehlender Behandlungsfähigkeit ist eine fürsorgerische Freiheitsentziehung dann verhältnismässig, wenn ein konkretes Fürsorgebedürfnis vorliegt, welches im ambulanten Rahmen nicht mehr abgedeckt werden kann (Erw. 3.2.2.). - Anstaltsunterbringung zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins, wenn nötige persönliche Fürsorge nur noch durch langfristigen Aufenthalt in geeigneter Anstalt sichergestellt werden kann (Erw. 3.3.3.). - Psychiatrische Klinik als geeignete Anstalt bei (Alzheimer-) Demenz (Erw. 4.). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 2. Dezember 2005 in Sachen H. Z. gegen Entscheid der Klinik Königsfelden. Sachverhalt H.Z., der mit seiner Lebenspartnerin R.S. in deren Einfamilienhaus zusammen lebt, wurde nach diversen Konflikten vom Bezirksarzt wegen Hinweisen auf ein fortgeschrittenes dementielles Syndrom in die Klinik Königsfelden eingewiesen. Die Klinikärzte diagnostizierten bei Klinikeintritt eine beginnende Alzheimer-Demenz kombiniert mit depressivem Syndrom. Den ärztlichen Angaben zufolge stünden Gedächtnisstörungen im Vordergrund, zudem bestehe ein schweres bis mittelgradiges Defizit in der Krankheitseinsicht und in der Selbstbeurteilung. Der Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren eine Wesensveränderung durchgemacht. Im Vor-

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