2005 Abgaben 101 II. Abgaben
25 Kostenauflage für den Einsatz der Feuerwehr bei Unglücksfällen (§ 6a FwG). - Nur die notwendigen Kosten des Einsatzes dürfen bei der geborgenen Person erhoben werden, nicht aber die Kosten zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 6. Juli 2005 in Sachen Einwohnergemeinde R. gegen Regierungsrat und P.F. Aus den Erwägungen
1.1. Die Feuerwehr ist ein polizeiliches Organ der Einwohnergemeinde; ihr obliegen die Feuerbekämpfung und die Hilfeleistung in Brandfällen. Sie wird darüber hinaus auch in weiteren Fällen, so bei Unglücksfällen, eingesetzt (§ 1 Abs. 1 und 2 FwG). Die Aufsicht führen der Regierungsrat und das zuständige Departement; das AVA "sorgt für den Vollzug der gesetzlichen Aufgaben im Bereich des Feuerwehrwesens" (§ 3 FwG in der Fassung vom 18. Juni 1996). In der ursprünglichen Fassung von § 3 Abs. 2 FwG hiess es, dass der technische Bereich der Aufsicht an die Aargauische Gebäudeversicherungsanstalt delegiert werden könne; in der Sache trifft dies für die Stellung des AVA weiterhin zu … 1.2. Der Aufgabenbereich der Ortsfeuerwehren beschränkt sich im Grundsatz auf das Gemeindegebiet, wobei eine Verpflichtung zur Hilfeleistung bis 6 km ab der Gemeindegrenze besteht (§ 34 Abs. 1 FwG). Aufgrund von Vereinbarungen mit dem AVA richten einzelne Gemeinden sog. Stützpunktfeuerwehren für den Einsatz im regionalen Rahmen ein (§ 35 FwG).
102 Verwaltungsgericht 2005 2.1. Personen, denen mit dem Einsatz der Feuerwehr bei Unglücksfällen Hilfe geleistet wurde, können die Kosten notwendiger Einsätze auferlegt werden (§ 6a Abs. 1 lit. b FwG). Die Höhe der Gebühren bzw. des Kostenersatzes hat sich nach dem Personal-, Material- und Gemeinkostenaufwand zu richten (§ 2 Abs. 2 FwV). 2.2. § 6a FwG spricht von den Kosten notwendiger Einsätze, bezieht - rein sprachlich gesehen - die Notwendigkeit also auf die Einsätze. Die Regelung betrifft die Auferlegung der Kosten auf diejenigen Privaten, zu deren Gunsten der Einsatz erfolgte. Mehr als die notwendigen Kosten abzuwälzen, ist nicht gerechtfertigt. Von daher erscheint die Auslegung der Vorinstanzen zutreffend, wonach nur die notwendigen Kosten notwendiger Einsätze auferlegt werden können. Zusätzlicher Aufwand mag im Einzelfall vertretbar oder gar aus bestimmten Gründen wünschbar sein; diese Beurteilung wird nicht in Frage gestellt, wenn die daraus entstandenen Kosten nicht dem Privaten auferlegt werden können. Bei der Abgrenzung der notwendigen und damit grundsätzlich auf die Privaten abwälzbaren Kosten sind auch § 4 Abs. 1 und § 18 FwG zu beachten. Danach sind die Gemeinden verpflichtet, auf ihre Kosten die Ortsfeuerwehr mit angemessener Ausstattung zu schaffen und deren jederzeitige Einsatz- und Betriebsbereitschaft sicherzustellen. Der dafür notwendige Aufwand ist den Gemeinkosten zuzurechnen, die nicht als Teil der Kosten eines konkreten Einsatzes einem Privaten auferlegt werden können. Sollte § 2 Abs. 2 FwV mit der Erwähnung des Gemeinkostenaufwands etwas anderes meinen, wäre dies mit den Vorgaben des Gesetzes nicht vereinbar. 3. Das Konzept bei Verkehrsunfällen sieht vor, dass die Ortsfeuerwehr und eine Stützpunktfeuerwehr aufgeboten werden. Der Ortsfeuerwehr obliegen einerseits die Leitung des Einsatzes und andererseits der Verkehrsdienst, der Stützpunktfeuerwehr die Personenbergung (Fachbericht AVA, S. 2). Insoweit ist es einleuchtend, die Einsatzdoktrin für die Stützpunktfeuerwehren auf den Nationalstrassen - wo der Verkehrsdienst durch die Kantonspolizei übernommen wird - bei der Beurteilung heranzuziehen (Einsatzbefehl des AVA vom 8. Oktober 1996). Gemäss Ziff. 5 des Einsatzbefehls rückt die Stützpunktfeuerwehr ereignisbezogen mit so wenig als nötigen
2005 Abgaben 103 Fahrzeugen und Feuerwehrleuten aus, wobei als Richtlinie zur Bewältigung eines Normalereignisses gilt (Ziff. 5.1): Vorausfahrzeug, Universallöschfahrzeug, Mannschaftstransportfahrzeug und 25 Feuerwehrleute, dazu gegebenenfalls ein Ölwehrfahrzeug.
2005 Kantonale Steuern 105 III. Kantonale Steuern
26 Eigenmietwert. - Die Anpassung der Eigenmietwerte auf den 1. Januar 1997 (gemäss Dekret vom 24. September 1996) findet auf Landwirtschaftsbetriebe im Umfang des landwirtschaftlichen Normalwohnbedarfs keine Anwendung. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 6. Juli 2005 in Sachen H.K. gegen Steuerrekursgericht. Aus den Erwägungen 3.2.1. § 1 des grossrätlichen Dekretes über die Anpassung der Eigenmietwerte auf den 1. Januar 1997 (SAR 651.130) vom 24. September 1996 bestimmt: "Die bisher geltenden, auf der Basis der Neuschätzung per 1. Januar 1989 verfügten Eigenmietwerte selbstbewohnter Liegenschaften im Kanton Aargau werden um 45 % erhöht." 3.2.2. Abweichend von der Ansicht des KStA und der Gemeindesteuerkommission hat das Steuerrekursgericht die Erhöhung um 45 % angewendet. 3.2.3. Die Schätzung der Grundstücke und der Eigenmietwerte erfolgt durch die Gemeindeschätzungskommissionen (§ 52, § 121 des Steuergesetzes [aStG] vom 13. Dezember 1983) auf Grundlage der Verordnung über die Bewertung der Grundstücke (VBG). Der Eigenmietwert bei selbst genutzten landwirtschaftlichen Liegenschaften wird abweichend von den sonst anwendbaren Regeln nach landwirtschaftlichen Kriterien festgesetzt (vgl. § 24 Abs. 2 VBG). Für den Wohnraum des "landwirtschaftlichen Normalbedarfs" galt die landwirtschaftliche Schätzungsanleitung (§ 24 Abs. 2 VBG in der ursprünglichen Fassung [AGS Bd. 11, S. 591] sowie gemäss Ände-