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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 31.12.2004 AGVE_2004_69

31. Dezember 2004·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·507 Wörter·~3 min·6

Zusammenfassung

Beschwerdelegitimation (§ 38 Abs. 1 VRPG). - Keine Legitimation (mangels formeller Beschwer) zu einem Begehren, das bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellt und gutgeheissen wurde (Erw. I/4/a,b). - Keine Legitimation zu einem Begehren, das einem im vorinstanzlichen Verfahren gutgeheissenen eigenen Begehren widerspricht (Erw. I/4/c).

Volltext

272 Verwaltungsgericht 2004 schutzwürdiges Interesse voraussetzt (vgl. Martin Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b [DBG], Art. 132 N 12; § 38 Abs. 1 VRPG). Dieses liegt auf der Hand, wenn eine tiefere Veranlagung angestrebt wird, nicht aber im umgekehrten Fall. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass ein schutzwürdiges Interesse an einer Höherveranlagung besteht, beispielsweise wenn dies in einer folgenden Steuerperiode zu tieferen Steuern führt oder wenn die Steuerpflichtige dadurch ein Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren vermeiden kann (vgl. ASA 43/1974-75, S. 344 ff.; VGE II/15 vom 4. März 2004 [BE.2002.00294] in Sachen E. AG, S. 6; Ernst Känzig/Urs R. Behnisch, Die direkte Bundessteuer [Wehrsteuer] [Kommentar], III. Teil, 2. Auflage, Basel 1992, Art. 106 N 8; Zweifel, a.a.O., Art. 132 N 12; Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 132 N 14); doch muss im Fall der beantragten Höherveranlagung ein solches konkretes Interesse dargetan sein. b) Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, die Veranlagungsbehörde verfolge das Ziel, den Zeitpunkt einer Dividendenausschüttung festzulegen, die beim Aktionär zu einer Einkommensbesteuerung führen solle. Für die Beschwerdeführerin selber bleibe die Steuerbelastung gleich. Damit bestätigt sie selber, dass das Interesse an der Beschwerdeführung ausschliesslich bei ihrem Aktionär liegt. Zudem ist die Aufrechnung einer geldwerten Leistung bei der Gesellschaft keine unerlässliche Voraussetzung für eine Besteuerung beim Aktionär (VGE II/39 vom 20. Juni 2003 [BE.2002.00171] in Sachen KStA/K.S., S. 6; VGE II/11 vom 28. Februar 2000 [BE.98.00392] in Sachen Erben P.K., S. 5), sodass ein Obsiegen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die Besteuerung ihres Aktionärs gar nicht zwingend zu beeinflussen vermag. Da die Beschwerdeführerin selber steuerlich nicht beschwert ist, ist auf ihre Beschwerde mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 69 Beschwerdelegitimation (§ 38 Abs. 1 VRPG). - Keine Legitimation (mangels formeller Beschwer) zu einem Begehren, das bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellt und gutgeheissen wurde (Erw. I/4/a,b).

2004 Verwaltungsrechtspflege 273 - Keine Legitimation zu einem Begehren, das einem im vorinstanzlichen Verfahren gutgeheissenen eigenen Begehren widerspricht (Erw. I/4/c). vgl. AGVE 2004 28 117 70 Beschwerdelegitimation (§ 38 Abs. 1 VRPG). - Die Beschwerdelegitimation setzt auch bei Beschwerden nach § 53 VRPG wegen Rechtsverzögerung ein schutzwürdiges eigenes Interesse voraus. - Kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer abgeschlossenen Verfahrensverzögerung, die keine materiellen Konsequenzen in der Sache zur Folge hat. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 31. März 2004 in Sachen U.G.. gegen Finanzdepartement. Aus den Erwägungen (In einem Verfahren betreffend Steuererlass gelangte die Gesuchstellerin mit Beschwerde gemäss § 53 VRPG ans Verwaltungsgericht.) 5. a) Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich - ohne allerdings zwischen dem Verfahren vor dem Gemeinderat D. und dem vorinstanzlichen Verfahren genau zu differenzieren - sinngemäss, die Vorinstanz habe sich im Sinne einer überlangen Verfahrensdauer der Rechtsverzögerung schuldig gemacht, weil sie über vier Jahre bis zum Entscheid über das Erlassgesuch habe verstreichen lassen. Damit sei ihr ein Nachteil entstanden, indem ihre Überschuldung um Fr. 20'000.-- zugenommen habe. b) Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht (§ 38 Abs. 1 VRPG). Dieses besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer bringen würde, und setzt somit voraus, dass die tatsächliche oder rechtliche Stellung des Beschwerdeführers durch

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